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3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

 

3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

 


Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) tritt heute, am 24. November 2021, in Kraft. Der Bundestag hatte den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN und FDP vorgelegten „Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 18. November 2021 angenommen. Einen Tag später stimmte der Bundesrat diesem ebenfalls zu. Alle enthaltenen Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.

Hintergrund: Beweggrund für die Novellierung ist, dass die vom Bundestag gemäß § 5 Abs. IfSG festzustellende „epidemische Lage nationaler Tragweite“ auf maximal drei Monate befristet werden kann und am 24. November 2021 ausläuft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes sind auch weiterhin bundeseinheitliche Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 möglich. Darüber hinaus soll in Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden und die Bekämpfung der Pandemie zielgerichtet fortgeführt werden.

Vor allem durch die Neufassung des § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Verordnungsermächtigung“ kommt es zu vielen Verschärfungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Diese haben teils gravierende Auswirkungen auf die Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte bezüglich der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Künftig gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 2, 3, 5 oder 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) darüber erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet i. S. des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind. Selbiges gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Arbeitsstätte sowie von der Arbeitsstätte. Arbeitgeber bzw. von ihnen beauftragte Personen sind dazu verpflichtet, Impf- und Genesenennachweise einmalig zu prüfen und zu dokumentieren, Testnachweise müssen immer vor Betreten der Arbeitsstätte kontrolliert und dokumentiert werden. Schnelltests verlieren nach 24 Stunden und PCR-Tests nach 48 Stunden ihre Gültigkeit. Besonders wichtig ist hierbei zu beachten, dass künftig Nachweise ausschließlich über die folgenden Testmöglichkeiten ausgestellt und anschließend dokumentiert werden dürfen (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV):

  1. Selbsttests vor Ort, aber nur unter Aufsicht des Arbeitsgebers oder einer von ihm beauftragten Person. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt hierzu nähere Ausführungen bereit. Demnach müssen beauftragte Personen entsprechend unterwiesen sein, auch in Bezug auf alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen, die für die Testung erforderlich sind.
  1. Arbeitgeber können Tests selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen durchführen lassen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse und Erfahrung besitzen.
  1. Tests durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung. Dazu zählen bspw. zugelassene Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte.

Arbeitgebern und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte ohne gültigen 3G-Nachweis lediglich erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Weitere Kosten für Arbeitgeber sollen mit der Umsetzung der 3G-Regelung für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nicht entstehen. Sie sind lediglich zur Kontrolle und Dokumentation der entsprechenden Nachweise verpflichtet. Unabhängig davon bestehen aber weiterhin die Testangebotspflichten nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV, wonach Arbeitgeber zweimal wöchentlich einen Schnelltest, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen ist, anbieten müssen. Dabei ist den Arbeitgebern jedoch freigestellt, ob sie diese Testangebote nach den Bestimmungen des § 28b Abs. 1 IfSG durchführen oder nicht. Beschäftigte tragen die Eigenverantwortung dafür, dass sie gültige 3G-Nachweise erbringen können und haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht die Anforderungen des § 28 b Abs. 1 IfSG erfüllt.

Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG entgegen § 28 b können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Dazu zählen u. a. das Betreten der Arbeitsstätte ohne entsprechenden 3G-Nachweis, aber auch die nicht Einhaltung der Überwachung durch den Arbeitgeber.

Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt. § 28b Abs. 4 besagt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten anbieten müssen, diese von Zuhause auszuführen, solang keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet das Angebot anzunehmen, wenn dem keine triftigen Gründe ihrerseits entgegenstehen.

Auch der öffentliche Personennahverkehr und -fernverkehr sowie der Luftverkehr dürfen nur noch von Personen mit 3G-Nachweis genutzt werden. Ausgenommen davon ist die Beförderung in Taxen und Schüler. Beförderer müssen die Einhaltung der Pflichten mittels stichprobenhaften Nachweiskontrollen überwachen.

Arbeitgeber müssen sich schnellstens Gedanken über geeignete Dokumentations- und/oder Testkonzepte machen und diese umgehend umsetzen.

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