Änderung der 4. BImSchV vorgesehen:

Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden


Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Hintergrund dieser Änderungsverordnung ist der Umstand, dass silikonverarbeitenden Anlagen immer häufiger, neben der klassischen Methode mit Schwefel, ein halogeniertes peroxidisches Vernetzungsmittel zur Vulkanisation von Silikonkautschuk einsetzen. Während dieses Prozesses können unbeabsichtigt polychlorierte Biphenyle (PCB) entstehen und emittieren. PCB stellen organische Chlorverbindungen dar, welche giftig und krebserregend sind. Zudem sind sie sehr langlebig, persistent und lipophil, weshalb es häufig zu einer Bioakkumulation kommt. In Deutschland sind sie seit 1989 und weltweit mit Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens verboten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 0,1 % des verwendeten halogenierten Peroxids zu PCB umgewandelt wird, was abhängig von Größe und Durchsatz der Anlage einer jährlichen Emission von ungefähr einem Kilogramm entspricht. Es wurden hohe Belastungen mit PCB an diversen Standorten gemessen und in Nordrhein-Westfahlen kam es sogar zu Niederschlägen von weißen Partikeln unmittelbar angrenzend an eine silikonverarbeitende Anlage.

Aktuell weist Anhang 1 der 4. BImSchV lediglich Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen aus (Nr. 10.7). Somit besteht für Anlagen mit Verwendung anderer Vernetzungsmittel bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit.  Da jedoch diese Anlagen besonders schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen und Nachbarschaft und Allgemeinheit gefährden können, sind sie laut Bundesrat in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen. So soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, in dem diese Anlagen direkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit einhergehend auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), unterliegen. Des Weiteren steuert die Verordnung bedeutsam zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, besonders durch die Steigerung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.

Betreiber von Anlagen, die bislang nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ihren Anlagenbetrieb gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigen, wobei Anzeigekosten bei der zuständigen Behörde entstehen. Innerhalb weiterer zwei Monate nach Erstattung der Anzeige müssen erforderliche Unterlagen bezüglich des Anlagenbetriebs erbracht werden. Eine Verfahrensumstellung hinsichtlich chlorfreier Vernetzungsmittel wird durch das Immissionsschutzrecht damit nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben, wodurch es insbesondere zu Grenzwertfestlegungen kommen kann (TA Luft, BVT) und ggf. zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen (über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ggf. auf Basis orientierender Messungen). Sind Grenzwerte festzulegen, haben auch entsprechende wiederkehrende Überwachungsmessungen durch eine nach den §§ 26, 29 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen.

Die Errichtung einer Anlage mit Verwendung halogenierter Peroxide, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, bedarf ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welches Verfahren hierzu angewendet wird, hängt von der beabsichtigten Verarbeitungsmenge pro Stunde ab.

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