Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)
Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)
Adressatenkreis: Hersteller und Wirtschaftsakteure von Lampen / Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen
Am 24. Februar wurden insgesamt 12 delegierte Richtlinien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf Quecksilber in diversen Leuchtmitteln (ABL. EU L 43 vom 24.02.2022) veröffentlicht. Mit diesen Richtlinien werden Änderungen im Anhang III der RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) vorgenommen. Diese beziehen sich auf die Ablaufdaten, den Anwendungsbereich und teils auf Grenzwerte der Ausnahmen für Quecksilber in bestimmten Lampen / Leuchtmitteln. Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis zum 30. September 2022 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen und diese ab dem 1. Oktober 2022 geltend machen.
Hintergrund: Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, eingeschlossen Kabeln und Ersatzteilen dieser. Die aktuell geltende RoHS II-Richtlinie löste Anfang 2013 die Vorläufer-Richtlinie RoHS I ab. Die in der RoHS II-Richtlinie enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen. Die Regelungen zielen vor allem auf die Verbannung bestimmter gefährlicher Stoffe aus dem Elektroschrott und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der betroffenen Geräte ab. In den Anhängen der RoHS II-Richtlinie wird geregelt, welche Produktkategorien in den Anwendungsbereich fallen (Anhang I) und welche Stoffe den Beschränkungen unterliegen, unter Angabe von Konzentrationshöchstwerten (Anhang II). Darüber hinaus sind in Anhang III für bestimmte Verwendungen Ausnahmen geregelt, welche meist zeitlich begrenzt gelten.
Quecksilber zählt zu den in Anhang II aufgeführten gefährlichen Stoffen. Bei Quecksilber handelt es sich um ein Schwermetall, das hochtoxisch für Tiere und Menschen ist. Eine Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann bspw. zu neuronalen Schäden führen. Quecksilber findet vor allem in einer Vielzahl von industriellen Verfahren sowie in Lampen / Leuchtmitteln unterschiedliche Verwendung. Bezüglich der Leuchtmittel wird es u. a. zur Optimierung von Farbwiedergabeeigenschaften, Effizienz, Lebensdauer und Betriebsstabilität eingesetzt. Aufgrund der schädlichen Wirkung wurde der primäre Quecksilberabbau bereits 2003 EU-weit eingestellt und 2011 auch der Export bestimmter Quecksilberverbindungen verboten.
Inzwischen ist die Substitution von Quecksilber in vielen Anwendungsbereichen wissenschaftlich und technisch praktikabel. Was auch damit zusammenhängt, dass die RoHS-Richtlinien Auslöser für viele Innovationen in dem Zusammenhang waren.
Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit bereits viele Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber aufgehoben. Mit den Änderungen, die durch die 12 delegierten Rechtsakte im Anhang III der RoHS II-Richtlinie vorgenommen werden, wird die Verringerung der Verwendung von Quecksilber für Lampen / Leuchtmittel nun weiter vorangetrieben. In Fällen, in denen die Substitution von Quecksilber vorteilhaft und praktikabel ist, werden die Ablaufdaten für Ausnahmen nicht verlängert. Um betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Anpassung an die neuen Vorschriften zu ermöglichen, werden jedoch Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten gewährt. Bei diesen Fällen handelt es sich um Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe unter 80 Watt und beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke.
Ist die Substitution von Quecksilber technisch nicht praktikabel oder sind keine zuverlässigen Substitutionsprodukte verfügbar, wird die Ausnahmedauer um drei bis fünf Jahre verlängert. Dies betrifft die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, Metallhalidlampen, Entladungslampen und einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe zwischen 80 und 105 Watt für besondere Zwecke. In einigen Fällen wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt und nur für bestimmte Anwendungen von Quecksilber innerhalb der Leuchtmittelkategorien die Ausnahmedauer verlängert. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die Verwendung von Quecksilber in diesen Geräten schrittweise auslaufen soll oder nur bestimmte Bestandteile nach aktuellem Stand einer Ausnahmeregelung bedürfen. Dies trifft auf Niederdruckentladungslampen, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke und Leuchtstofflampen für andere allgemeine Zwecke zu.
Bei nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen wurde im Rahmen der Verlängerung des Ablaufdatums für die Ausnahme der Konzentrationshöchstwerte für Quecksilber von 15 mg auf 10 mg herabgesetzt.
Hersteller und Wirtschaftsakteure von Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen, sollten überprüfen ob sie von den Änderungen betroffen sind und welcher Handlungsbedarf besteht.
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