Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Entwurf über eine neue Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt:


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt gemäß Bekanntmachung vom 25. Juni 2020 eine Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitskräfteüberlassung zu erlassen (BAnz AT 25.06.2020 B3, Seite 1-2).

Danach sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern ein in der Verordnung näher definiertes Mindeststundenentgelt zu zahlen. Dieses Mindeststundenentgelt soll in drei Zeitabschnitten jeweils aktualisiert werden. Vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (dritter und letzter in der Verordnung definierter Zeitabschnitt) soll es beispielsweise 10,88 Euro betragen. Diese Vorgabe soll dann einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten. Für den ersten Zeitabschnitt (1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) ist noch eine Unterscheidung nach Bundesländern („Ost- und Westbundesländer“) vorgesehen: 9, 88 Euro bzw. 10,10 Euro.

Mit einer rechtsverbindlichen Bekanntmachung kann nach Verstreichen der Erwiderungsfrist innerhalb von drei Wochen nach dem 25. Juni 2020 gerechnet werden. Erwiderungsberechtigt sind Verleiher, Leiharbeitnehmer sowie Gewerkschaften und Vereinigung von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind.

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