BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen.


Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. D. h. betroffene Unternehmen sind einem höheren Risiko ausgesetzt ihre CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, zu verlagern und dort unter Umständen höhere Emissionen zu verursachen. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch dem Klimaschutz entgegen.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 BEVC für die Durchführung der Verordnung dar. Beihilfebefähigte Unternehmen müssen gemäß § 4 Abs. 1 BEVC einen Antrag beim UBA stellen. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor nach § 5 BEVC angehört und bestimmte Gegenleistungen erbringt, die in Abschnitt 4 (§§ 10 ff.) festgehalten sind. Eine Liste der Sektoren und Teilsektoren befindet sich im Anhang der BEVC. Sie beinhaltet neben der Sektorbezeichnung die Klassifizierungsnummer, die Emissionsintensität und den Kompensationsgrad. Unternehmen, die keinem der Sektoren zugeordnet sind, können nachträglich durch ein bestimmtes Verfahren (Abschnitt 6 BEVC) anerkannt werden. Zudem können auch selbständige Unternehmensteile beihilfefähig sein, alle Anforderungen der BEVC gelten dann für diese. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren oder in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

Der Kompensationsgrad, der einem Sektor bzw. Teilsektor zugeordnet wird, liegt zwischen 65 % (Mindestsatz) und 95 % (Höchstsatz) und ist von der Emissionsintensität des Sektors abhängig. Die den Sektoren zugeordneten Emissionsintensitätswerte wurden innerhalb eines umfangreichen Forschungsvorhabens von der Europäischen Kommission ermittelt. Für Unternehmen, die nicht in die Sektoren fallen und eine Antragsgenehmigung durch das UBA erhalten, ergibt sich die unternehmensbezogene Emissionsintensität aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung bezogen auf das Abrechnungsjahr. Der Gesamtbeihilfebeitrag, den ein Unternehmen erhält, ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem auf das Abrechnungsjahr bezogenen maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate (Euro pro Tonne). Der maßgebliche Preis entspricht für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 dem nach § 10 Abs. 2 BEHG festgelegten Festpreis des jeweiligen Jahres, ab 2026 entspricht er dem Durchschnitt der volumengewichteten Versteigerungspreise nach § 8 Abs. 3 BECV. Die maßgebliche Emissionsintensität wird mit Hilfe des Benchmarkansatzes (Vergleichsmaßstab: 10 % der effizientesten Anlagen als Vergleichswert in Bezug auf Brennstoff und Wärme) berechnet.

Geforderte Gegenleistungen hinsichtlich der Beihilfegewährung werden durch § 12 BEVC geregelt. Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2023 ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nutzen, Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 BEVC enthalten. Darüber hinaus müssen beihilfeberechtigte Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 in Klimaschutzmaßnahmen investieren, die zur Optimierung der Energieeffizienz innerhalb des entsprechenden Energiemanagementsystems nach § 10 BEVC anerkannt sind und als wirtschaftlich machbar eingestuft wurden. Die Investitionen für die durchgeführten Maßnahmen müssen abzüglich der Fördermittel Dritter innerhalb der Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags entsprechen und ab 2025 mindestens 80 %. § 12 BEVC legt fest, welche Nachweise in welcher Form über die Erfüllung der geforderten Gegenleistungen erbracht werden müssen. Bspw. muss dem UBA bis Ende des Abrechnungsjahres ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid von einer EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bezüglich der vorgenommen Klimaschutzmaßnahmen muss ein Unternehmen u. a. eine Erklärung über den Umfang der getätigten Investitionen, einschließlich Investitionsvolumen und Kapitalwert, gemäß DIN EN 17463, erbringen.

Die BECV bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Aufgrund des Beihilfecharakters ist die Verordnung nach der Zustimmung des Bundestags bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

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