BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen


    Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen

    Am 1. Februar 2023 ist die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV) in Kraft getreten. Die BEDV enthält Regelungen für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Abs. 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) zum Ausgleich für Belastungen von Anlagenbetreibern, deren Anlagen dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen.

    Die BEDV gilt für die Kalenderjahre 2021 bis 2030 (Abrechnungsjahre). Betroffene Anlagenbetreiber können sogenannte Kompensationsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes (UBA) als zuständige Behörde i. S. d. BEDV stellen. Für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 müssen die Kompensationsanträge jeweils bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet mit Ablauf des 31. März 2023. Das Antragsverfahren startete am 1. Februar 2023.

    Hintergrund: In Deutschland existieren zwei Emissionshandelssysteme. Zum einen gibt es das EU-ETS nach dem Treibhausgas-Emissionsgesetz (TEHG), an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen nach Anhang 1 Teil TEHG teilnehmen. Betreiber teilnehmender Anlagen müssen im EU-ETS über die direkten Emissionen ihrer Anlagen (ETS-Anlagen) berichten und Abgaben für diese leisten (Downstream-Ansatz). Zum anderen gibt es seit dem 1. Januar 2021 das nEHS nach dem BEHG in Deutschland. Das nEHS setzt bei in Verkehr gebrachten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG an sowie bei Brennstoffen, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Hauptbrennstoff Altöl nach Anhang 1 Nrn. 8.1.1 oder 8.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verwendet werden. Betreiber entsprechender Anlagen zahlen im nEHS somit für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionsabgaben (Upstream-Ansatz). Zu einer Doppelbilanzierung kommt es, wenn sich die beiden Systeme überschneiden. Dieser Fall tritt ein, wenn Anlagenbetreiber für den Einsatz von Brennstoffen zum einen nach dem BEHG Emissionszertifikate abgeben müssen und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der ETS-Anlage nach dem TEHG Berechtigungen abgeben müssen.

    Die Berechnung der Kompensationshöhe, die betroffene ETS-Anlagenbetreiber erhalten, erfolgt über den Kompensationsbetrag nach § 5 BEDV, die maßgebliche Emissionsmenge gemäß § 6 BEDV und den maßgeblichen Preis nach § 7 BEDV. Die maßgebliche Emissionsmenge der ETS-Anlage entspricht dabei letztlich dem Produkt der kompensationsfähigen Brennstoffmenge (§ 6 Abs. 2 und 3 BEDV) und dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach § 10 Abs. 2 BEHG. Sind für Brennstoffe keine Standardwerte festgelegt, müssen die Berechnungsfaktoren des Emissionsberichts nach § 5 TEHG herangezogen werden. Bezüglich der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge müssen sämtliche Brennstoffmengen, die nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebracht wurden und im jeweiligen Abrechnungsjahr vom Anlagenbetreiber in der ETS-Anlage eingesetzt wurden, berücksichtigt werden. Für Brennstoffmengen, die für einen späteren Einsatz in der Anlage eingelagert wurden, muss ein Einsatznachweis mit Emissionsbericht nach § 5 TEHG für das auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr erbracht werden. Regelungen diesbezüglich und zur Nachweisfrist sind in § 6 Abs. 2 BEDV enthalten.

    Als nicht kompensationsfähig zu berücksichtigen gelten gemäß § 6 Abs. 3 BEDV im Abrechnungsjahr bezogene Brennstoffmengen bzw. -Teilmengen,

    • die nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme sind,
    • für die ein Verantwortlicher i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEHG innerhalb der Berichterstattung nach § 7 Abs. 1 BEHG bereits einen Abzug aufgrund eines Nachweises durch den Anlagenbetreiber geltend gemacht hat, oder
    • die im Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 BEHG unterlagen.

    Zum Antragsverfahren sind neben den oben genannten Fristen, weitere Regelungen in § 8 BEDV enthalten. Demnach kann die DEHSt als zuständige Behörde Anordnungen zu Schriftform und Antragsformularen erwirken, welche im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Eine entsprechende Anordnung wurde bereits im Mai 2022 bekannt gemacht (Banz AT 03.05.2022 B11). Zudem besteht ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Verifizierungspflicht. Ab dann muss dem Kompensationsantrag eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Abs. 1 TEHG beigefügt werden, welche bestätigt, dass die tatsachenbezogenen Angaben keine Falschangaben enthalten. Diesbezüglich ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent einzuhalten, wobei § 13 Abs. 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend gilt. Diese Verifizierungspflicht entfällt für Kompensationsanträge der Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, wenn die maßgebliche Emissionsmenge 1000 Tonnen CO2 unterschreitet. Auf der Internetseite der DEHSt finden sich weiterführende Erläuterung und ein Leitfaden zur Antragsstellung (Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS).

    In der BEDV ist zudem ein Kompensationsvorbehalt geregelt. Gemäß § 9 erfolgt die Gewährung der Kompensation für nicht genutzte, eingelagerte Brennstoffmengen nur, wenn der Einsatznachweis rechtzeitig erbracht wird. Darüber hinaus kann die DEHSt die Entscheidung über entsprechende Anträge mit Auflagen für den Einsatznachweis verbinden. Sollte ein Einsatznachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, wird der Kompensationsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und der bereits ausgezahlte Kompensationsbetrag zurückgefordert.

    Betreiber von ETS-Anlagen sollten umgehend einen Kompensationsantrag rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 stellen und sich mit den Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Anträge vertraut machen.

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