Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Emissionsberichts auf Grundlage des Überwachungsplans
Am 20. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das BEHG soll ab 2021 als zentrales Klimaschutzinstrument der Bundesregierung CO2-Emissionen insb. in den Bereichen Wärme und Verkehr auf nationaler Ebene bepreisen.
Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) verpflichtet sind durch den Upstream-Ansatz des BEHG die Inverkehrbringer von bestimmten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG. Demgegenüber bindet der europäische Emissionshandel die direkten Emittenten von Emissionen. Dieser andere Ansatz des BEHG ist den einbezogenen Sektoren geschuldet: Im Sektor Verkehr bspw. würde andernfalls eine große Anzahl an PKW-Fahrern als Emittenten verpflichtet werden müssen.
Tatbestandlich knüpft das BEHG gem. § 2 Abs. 2 an die Steuerentstehungstatbestände des Energiesteuerrechts an. Deswegen gilt: Wer Brennstoffe wie bspw. Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas in Deutschland in Verkehr bringt, benötigt ab 2021 Emissionszertifikate für den nEHS. Aber auch Brennstoffe wie Holz, pflanzliche Öle und Fette sowie Siedungsabfälle, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, sind ab 2023 vom BEHG umfasst. Das BEHG verpflichtet in erster Linie Hersteller, Großhändler und Importeure von Brennstoffen, die die Brennstoffe aus dem sog. Steuerlager entnehmen.
|
Einheit |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Erdgas |
kWh |
0,5 Cent |
0,5 Cent |
0,6 Cent |
0,8 Cent |
1,0 Cent |
Superbenzin |
Liter |
6 Cent |
7 Cent |
8 Cent |
11 Cent |
13 Cent |
Diesel |
Liter |
7 Cent |
8 Cent |
10 Cent |
12 Cent |
15 Cent |
Leichtes Heizöl |
Liter |
7 Cent |
8 Cent |
10 Cent |
12 Cent |
15 Cent |
Konsequenterweise müssen viele Industrieunternehmen als Verbraucher von Brennstoffen, da die Inverkehrbringer die finanzielle Mehrbelastung weitergeben werden, ab 2021 z. B. mit steigenden Erdgaspreisen bis zu einem Cent pro Kilowattstunde in 2025 rechnen. Auch private Verbraucher dürfen sich auf höhere Benzin- und Dieselpreise von 6 bzw. 7 Cent in 2021 einstellen.
Quelle: Eigene Darstellung nach DEHSt Hintergrundpapier, Nationales Emissionshandelssystem, 2020, S. 8.
Gem. § 7 Abs. 1 BEHG ist der Verantwortliche (Inverkehrbringer) verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres über die in Verkehr gebrachten Brennstoffemissionen zu berichten (Emissionsbericht). Basis des Emissionsberichts ist der Überwachungsplan, der die Methodik und das Datenmanagement zur Ermittlung von Brennstoffemissionen enthält. Der Überwachungsplan ist nach neuer Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022), die am 07.07.2020 als Referentenentwurf von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, erstmalig für die Periode 2023 zu erstellen. Zuständige Behörde ist die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die bereits den EU-Emissionshandel verwaltet.
In zeitlicher Hinsicht haben die Verantwortlichen folgende Pflichten:
Diese „Entbehrlichkeit“ des Überwachungsplans für die Perioden 2021 und 2022 nach § 3 BeV 2022 könnte einige Verantwortliche in Schwierigkeiten bringen. Der Überwachungsplan bildet das Grundgerüst der Methodik über die Ermittlung von Brennstoffemissionen und damit das Fundament des jährlich einzureichenden Emissionsberichts. Die BfU empfiehlt aus diesem Grund und, um empfindliche Sanktionen sowie Fehlkalkulationen bei den Berichtsmengen zu vermeiden, möglichst frühzeitig einen Überwachungsplan zu erstellen bzw. vorzulegen.
Interessant könnte für viele Verantwortliche die Regelung zur Vermeidung von Doppelbelastungen sein, wenn sie Brennstoffe, die dem nEHS unterliegen, an eine dem EU-Emissionshandel unterliegende Anlage liefern. Gem. § 7 Abs. 5 S. 1 BEHG sind Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gibt die Bundesregierung gem. § 11 BeV 2022 den Verantwortlichen die Möglichkeit, diese zu berichtende Brennstoffmenge abzuziehen. Für die abzuziehende Menge müssen letztendlich keine Zertifikate mehr erworben werden und es kommt beim EU-EHS-Anlagenbetreiber zu keiner Doppelbelastung durch einerseits Weitergabe der Kosten aus dem nEHS und dem Erwerb von Zertifikaten aus dem EU-EHS.
Alternativ kann der Betreiber einer EU-EHS-Anlage gem. § 11 Abs. 2 BEHG eine finanzielle Kompensation bei der DEHSt beantragen, wenn er Brennstoffe bezieht, die dem nEHS unterliegen und für deren Menge entsprechend Zertifikate vom Verantwortlichen im nEHS erworben werden und somit eine finanzielle Mehrbelastung beim Anlagenbetreiber (EU-EHS) entsteht. Die Bundesregierung wird ermächtigt, auch in diesem Fall eine Rechtsverordnung zu erlassen.
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