Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)

Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)


    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der EMFV verantwortlich sind.

    Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) hat zur Konkretisierung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) drei Technische Regeln (TREMF) ausgearbeitet, welche am 14. Februar 2023 bekannt gemacht wurden. Da es sich bei den neuen TREMF um staatliche Technische Regeln handelt, sind sie nicht rechtsverbindlich, ihre Anwendung löst jedoch die Vermutungswirkung aus. Somit können Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser, die Anforderungen aus der EMFV erfüllt werden.

    Folgende TREMF wurden veröffentlich:

    • TREMF NF – Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz (zur Bewertung nicht thermischer Wirkungen bei niederfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF HF – Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (zur Bewertung thermischer Wirkungen bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF MR – Magnetresonanzverfahren (mit Hilfestellungen zur Inanspruchnahme der besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren)

    Hintergrund: Bisher wurden zur Bewertung möglicher Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen dieser, die EMFV, die DGUV Vorschrift 15 und die DGUV-Regel 103-013 herangezogen. Die nun veröffentlichten TREMF vervollständigen das staatliche Regelwerk in Hinblick auf elektromagnetische Felder. Dabei konkretisieren sie die Anforderungen der EMFV und ergänzen das bisherige Vorgehen betreffend die Gefährdungsbeurteilung aus der DGUV Regel 103-013. Zudem stellen die TREMF den Stand der Technik bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Messung und Berechnung sowie spezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder dar.

    Die TREMF MR besteht aus nur einem Teil, die TREMF NF und die TREMF HF gliedern sich jeweils in die folgenden vier Teile:

    • Teil Allgemeines: Wesentliche Begriffe und physikalische Größen, Schutzkonzept und Expositionszonenkonzept
    • Teil 1: Beurteilung der tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch EMF
    • Teil 2: Messung, Berechnung und Bewertung EMF
    • Teil 3: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF

    Nach den TREMF ist nach wie vor der Arbeitgeber als Verantwortlicher um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und durchgeführt wird. Die wesentliche Neuerung im Vergleich zur DGUV Regel 103-013 besteht darin, dass es die Möglichkeit einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung gibt. Diese ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Ausmaß der am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder in so geringer Form vorliegt, dass eine Gefährdung durch diese mit Sicherheit auszuschließen ist. Das heißt, dass Expositionswerte unterhalb der Auslöseschwelle (untere ALS und ALS für thermische Wirkungen) liegen und somit keine Berechnungen, Messungen und Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dies ist bspw. bei regulären Büroarbeitsplätzen der Fall. Zudem gehen die TREMF in Hinblick auf die Gefährdungsermittlung und -beurteilung hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Beschäftigter über die DGUV Regel 103-013 hinaus. Sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung bzw. die Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte verfügt, kann er sich durch Fachkundige nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EMFV den beraten lassen. Eine wesentliche Neuerung der TREMF ist hierbei, dass die Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nun auch durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen kann.

    Des Weiteren stellen die TREMF eine äußerst umfangreiche Übersicht zu Expositionswerten und der Bewertung der Exposition von elektromagnetischen Feldern gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen dar. Ebenso konkretisieren sie die EMFV hinsichtlich der Verfahren zur Expositionsermittlung und gehen in Bezug auf die Ermittlung möglicher Störbeeinflussungen von aktiven und passiven Implantaten Beschäftigter über die DGUV 103-013 hinaus.

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          Erleichterung für KRITIS-Betreiber – Digitale Nachweiserbringung für KRITIS gestartet

          Erleichterung für KRITIS-Betreiber – Digitale Nachweiserbringung für KRITIS gestartet


          Adressatenkreis: Betreiber von KRITIS gem. § 2 Abs. 10 BSIG

          Das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) die Nachweiserbringung für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) digitalisiert. Am 15. September 2022 gab das BSI in einer Pressemitteilung bekannt, dass fortan Nachweise zu ca. 2.000 KRITIS durch deren Betreiber über das Online-Verwaltungsportal des Bundes („Bundesportal“) beim BSI eingereicht werden können. Die Nachweiserbringung soll somit nutzerfreundlicher gestaltet werden.

          Hintergrund: Bei KRITIS handelt es sich gemäß § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) um Einrichtungen, aber auch Anlagen und Teile dieser, die eine zentrale Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen haben und bei deren Ausfall oder Störung die öffentliche Sicherheit drastisch gefährdet ist. Zu den KRITIS gehören Unternehmen aus den Sektoren, Transport und Verkehr; Energie; IT und Telekommunikation; Finanz- und Versicherungswesen; Ernährung; Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gesundheit; Medien und Kultur sowie staatliche und Verwaltungseinrichtungen und die Regierung.
          Um dramatischen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit bis hin zu Versorgungsengpässen entgegenzuwirken, müssen KRITIS-Betreiber präventiv technische Vorkehrungen treffen. Diese werden u. a. durch Sicherheitsaudits und Zertifizierungen dokumentiert. Ebenso unterliegen sie einer Nachweispflicht gegenüber dem BSI. Jährlich muss geprüft werden, ob entsprechende Anlagen bzw. Teile dieser nachweispflichtig sind. Liegt eine Nachweispflicht vor, muss gemäß § 8a Abs. 1 BSIG mindestens alle zwei Jahre gegenüber dem BSI nachgewiesen werden, dass elementare IT-Systeme, Komponenten und Prozesse für den Betrieb entsprechender Einrichtungen nach dem Stand der Technik abgesichert sind.

           Mit der digitalen Nachweiserbringung kommt das BSI seiner im OZG verankerten Pflicht nach, dass vorerst 575 Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene digitalisiert und Nutzern im Rahmen einer IT-Infrastruktur möglichst einfach zugänglich gemacht werden müssen.

          Die digitale Nachweiserbringung erfolgt über das „Bundesportal“ (https://verwaltung.bund.de/). Dort müssen KRITIS-Betreiber ein Online-Formular ausfüllen und können alle nötigen Unterlagen direkt hochladen. Voraussetzung für das Online-Verfahren ist, dass sich KRITIS-Betreiber mit dem bundesweit einheitlichen ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren müssen. Mit diesem werden mittels Nachweisdokumenten die Ergebnisse aller notwendigen durchgeführten Prüfungen samt möglicher identifizierte Sicherheitsmängel sowie entsprechende Zertifikate sicher an das BSI übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt und mit automatisierter Versandbestätigung. Bei festgestellten Mängeln bezüglich der Sicherheit von KRITIS kann das BSI die Beseitigung dieser einfordern sowie das Nachreichen weiterer Prüfungsunterlagen verlangen.
          Nach Durchführung der formellen Prüfung durch das BSI erhalten KRITIS-Betreiber eine Bestätigung per E-Mail unter Nennung der neuen Frist für den nächsten Nachweis.

          Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die digitale Nachweiserbringung, sprechen Sie uns einfach an!

           

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                Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen

                Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen


                Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen; Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit freiwilliger Rücknahme

                Am 05. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 15, S. 700) veröffentlicht.  Betroffen von den Änderungen sind insgesamt sechs abfallrechtliche Verordnungen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teils gestaffelt in Kraft treten bzw. getreten sind. Die umfangreichsten Änderungen werden in der BioAbfV vorgenommen.

                Folgende abfallrechtliche Verordnungen werden geändert: Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Nachweisverordnung (NachwV), POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

                Hintergrund: Kunststoff ist mittlerweile überall in der Umwelt zu finden und die Eintragspfade und Bandbreite an Kunststoffen wächst stetig. Eine große Rolle dabei spielt u. a. die unsachgemäße Abfallentsorgung von gesammelten Bio- und verpackten Lebensmittelabfällen. Auf diesem Wege werden Fremdstoff- und Kunststoffpartikel (bspw. Mikroplastik) in die Umwelt, bes. in Böden und Gewässer, eingetragen. Mikroplastikpartikel stellen vor allem aufgrund ihrer ausgesprochen langen Beständigkeit eine große Belastung für die Umwelt dar und weil sie zumeist über Gewässer in die Nahrungskette von Tieren und Menschen gelangen. Bei vielen Tieren führt dies zum Tod und in Bezug auf den Menschen, gibt es immer mehr Hinweise darauf, dass Mikroplastik im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht.

                Die wichtigsten Änderungen der abfallrechtlichen Verordnungen im Überblick:

                Artikel 1: Änderung BioAbfV – gestaffeltes Inkrafttreten, allgemein 01.05.2023

                • Der Anwendungsbereich wird dahingehend erweitert, dass die Verordnung künftig generell beim Einsatz von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen auf Flächen gilt. Dazu zählt bspw. auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau sowie in Parks o. ä. als Bodenhilfsstoff. Ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ebenso ausgenommen bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen, wenn Beschränkungen und Verbote (§§ 6 bis 8) eingehalten werden und das Aufbringen durch Bewirtschafter auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unter einem Hektar Fläche erfolgt. Zudem wird der Begriff „Aufbereiter“ im Anwendungsbereich ergänzt, als denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet.
                • Ein neuer § 2a soll gewährleisten, dass Fremdstoffe, bes. Kunststoffe, aus den Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es werden erstmalig Anforderungen und Vorgaben bezüglich der Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlungszuführung geregelt. Unter anderem wird ein Input-Kontrollwert hinsichtlich des Gehalts an Gesamtkunststoffs für zur Behandlung bestimmter Bioabfälle eingeführt, welcher nicht überschritten werden darf. Zudem müssen verpackte Bio- und Lebensmittelabfälle getrennt von unverpackten gesammelt und befördert werden und vor dem Vermischen mit diesen entpackt werden. Dies korrespondiert mit der Änderung der GewAbfV. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller müssen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle auf den Fremdstoffgehalt durchführen. Wenn der Fremdstoffanteil über 3% beträgt, können sie die Rücknahme vom Anlieferer einfordern. Der neue § 2a enthält weitere Verpflichtungen zur Untersuchung und Entfrachtung von Bioabfällen, bei dem der Kontrollwert für Fremdstoffe überschritten wird (Inkrafttreten: 01.05.2025).
                • Darüber hinaus werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoff und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngeverordnung in § 4 der BioAbfV übernommen.
                • Ab dem 01.11.2023 müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die der getrennten Sammlung von Bioabfällen dienen, bundesweit einheitlich nach den Maßgaben des neuen Anhang 5 gestaltet und ausgeführt werden.

                Artikel 2: Änderung AbfAEV – Inkrafttreten am 01.05.2024

                • Künftig dürfen Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, das gültige Zertifikat entweder in Papierform oder auch elektronisch mitführen (§ 13 Abs. 2).

                Artikel 3: Änderung GewAbfV – Inkrafttreten zum Großteil am 06.05.2022

                • Es wird klargestellt, dass zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Abfällen herangezogen werden.
                • Die Auflistung der getrennt zu sammelnden Abfälle in § 3 wird dahingehend ergänzt, dass der Begriff „Bioabfälle“ in verpackte und unverpackte Bioabfälle unterteilt wird. Sie müssen daher neuerdings getrennt gesammelt und befördert werden.
                • Zudem wird mit einem neuen § 4a der Umgang mit verpackten Bioabfällen geregelt. Diese sind vor der Verwertung zu entpacken, um das Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die bodenbezogene Verwertung muss nach den neuen Anforderungen der BioAbfV erfolgen. Erzeuger und Besitzer von verpackten Bioabfällen, müssen sich vor der Erstübergabe von demjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen lassen, dass diese Anforderungen eingehalten wurden.

                Artikel 4: Änderung AbfBeauftrV – Inkrafttreten am 06.05.2022

                • Für Vertreiber, die eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten anbieten, wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, auf 20 Tonnen heraufgesetzt (§ 2 Nr. 2g).

                Artikel 5 und 6: Änderung NachwV und POP-Abfall-ÜberwV – Inkrafttreten 06.05.2022

                • In den Verordnungen kommt es lediglich zu redaktionellen Klarstellungen und Korrekturen.

                Adressaten der geänderten Verordnungen sollten prüfen, ob bereits neue Pflichten für Sie gelten, welche Anforderungen in Zukunft zu erfüllen sind und welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser ergriffen werden müssen.
                Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Implementierung der neuen Handlungserfordernisse in Ihrem Unternehmen!

                 

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                      Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

                      Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)


                      Adressaten: Alle Betreiber von Arbeitsstätten gem. § 2 ArbStättV

                      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. März 2022 in einer gemeinsamen Bekanntmachung Neufassungen, Änderungen und eine Aufhebung von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht. Die Änderungen dienen grundlegend der Anpassung an den Stand der Technik und betreffen den Themenkomplex „Flucht- und Verkehrswege am Arbeitsplatz“.

                      Hintergrund: Die ASR dienen der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt. Die ASR beinhalten Maßnahmen und Anforderungen für das Einrichten und den Betrieb von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Die ASR adressieren alle Betreiber von Arbeitsstätten i. S. des § 2 ArbStättV. In Hinsicht auf die Verbindlichkeit der ASR gilt die Vermutungswirkung. Demnach kann bei Einhaltung der technischen Regeln davon ausgegangen werden, dass die übergeordneten Pflichten der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.

                       Im Rahmen der Überarbeitung erhielten die ASR A1.5 „Fußböden“, die ASR A1.8 „Verkehrswege“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ eine Neufassung. Zu inhaltlichen Änderungen kam es in den ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A3.4 „Beleuchtung“, ASR A1.7 „Türen und Tore“ ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ und ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgelöst. Redaktionelle und formale Anpassungen, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden in den ASR A1.2, A1.6, A2.2, A4.1, A4.2, A4.3, A4.4 und A5.2 vorgenommen.

                      Aufgrund der Auflösung der ASR A3.4/7 wurden lichttechnische Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und an die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen in die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ aufgenommen. Bei fehlender Sicherheitsbeleuchtung müssen nunmehr Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung langnachleuchtender Materialien im Falle eines Ausfalls der Allgemeinbeleuchtung sichtbar bleiben. Dies gilt nicht mehr nur für Fluchtwege und für den Zeitraum der Flucht. Darüber hinaus gelten diesbezüglich künftig die Anforderungen nach DIN 67510-1:2020-05, Klasse C anstatt der aufgelösten ASR A3.4/7 (Abschnitt 5.1). Neu ist zudem eine Auflistung graphischer Darstellungen, die in Flucht- und Rettungsplänen enthalten sein müssen sowie die Vorgabe, dass Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen auf oder in der Nähe dieser Pläne angebracht werden müssen. Alle entsprechenden Pläne müssen fortan lagerichtig und unter Berücksichtigung des Anbringungsorts angebracht bzw. gestaltet werden (Abschnitt 6).
                      Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, wurden aus der aufgelösten ASR A3.4/7 in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Abschnitt 7) überführt. Im Zuge dessen wurden neben Anforderungen an den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen auch der Anwendungsbereich der ASR A3.4 erweitert. Sicherheitsbeleuchtungen müssen somit an die aktuelle Gefährdungssituation angepasst werden, vom Arbeitgeber auf Funktionsfähigkeit überprüft und Schäden, die diese beeinträchtigen können, beseitigt werden. Die entsprechenden Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (Abschnitt 8.4). Zugleich wurden die Anforderungen für Baustellen ausgeweitet, betreffend die Erforderlichkeit der Beleuchtungsstärke von Sicherheitsbeleuchtungen auf Baustellen (Abschnitt 9). Überdies wurde die ASR A3.4 infolge der 2016 veröffentlichten novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich der geänderten Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ angepasst. Die Definition zu „Arbeitsplatz“ enthält seitdem keine zeitliche Begrenzung mehr.
                      Der Titel der ASR A2.3 wurde von „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ in „Fluchtwege und Notausgänge“ geändert. Im Übrigen wurden die Anforderungen aus der aufgelösten ASR A3.4/7 an optische Sicherheitsleitsysteme in die ASR A2.3 integriert. Vor diesem Hintergrund wurde eine zusammenhängende Darstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Rettungszeichen verbunden mit optischen Sicherheitsleitsystemen und der Sicherheitsbeleuchtung integriert (Abschnitt 8). Außerdem wurden in Anpassung an den Stand der Technik alternative Regelungen für Treppenräume und Mindestbreiten der Hauptfluchtwege von Gebäuden aktualisiert (Abschnitt 5).      

                      In Bezug auf die Neufassung der ASR A1.5 und ASR A1.8 kam es zu folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen: In der ASR A1.5 wurden Ergänzungen und Präzisierungen hinsichtlich der Vorsorge, Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen sowie der Nutzung und Reinigung von Fußböden vorgenommen. Es wurden neue Präventionsmaßnahmen eingefügt, u. a. regelmäßige Begehungen zur Erkennung von Mängeln sowie Kennzeichnung von Gefahrenstellen (Abschnitt 4), genauso wie geeignete Bodenbeläge, um Rutsch- und Stolpergefahren zu vermeiden (Abschnitt 6).
                      In der ASR A1.8 wurden insbesondere Anforderungen an das Einrichten von Verkehrswegen aktualisiert bzw. ergänzt. Das betrifft z. B. die Mindestbreite für Verkehrswege in Gebäuden und in Bezug auf Treppen (Abschnitt 4) sowie Baustellen (Abschnitt 7). Des Weiteren werden Übergangsregelungen für Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet wurden oder deren Bauantragstellung bis zum 30.09.2022 und in deren Arbeitsstätten keine wesentliche Erweiterung oder Umbaumaßnahme erfolgt, genannt. Ebenso wie für Treppen in Arbeitsstätten.

                      In der ASR A1.7 „Türen und Tore“ kommt es zu einer wesentlichen Änderung in Bezug auf die Mindestdurchgangsbreite bei Türen und Toren, die ausschließlich der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen. Demnach wird diese ab dem 30. September 2022 für Neubauten und wesentliche Erweiterungen/Umbauten von 0,5 m auf 0,6 m erhöht.
                      Die ASR A 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird auf Anforderungen an Teilbereiche einer Baustelle ausgeweitet, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg definiert werden.
                      Darüber hinaus kommt es neben einigen formalen Anpassungen In der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ zu Ergänzungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Belange von Beschäftigten mit Sehbehinderungen, betreffend andere Arten der verständlichen Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen. Hier wird u. a. auf taktile Zeichen oder Schallzeichen verwiesen.

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                            Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick

                            Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick


                            Da viele der bisher geltenden Regelungen bezüglich der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 am 19. März 2022 ausgelaufen wären, mussten Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit wurde nun am 18. März 2022 erlassen. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die §§ 28a und b IfSG, welche besondere und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 regeln. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen, die bislang bundesweit durch den § 28b geregelt waren, entfallen. In § 28a kommt es zu Änderungen und Ergänzungen. Die Änderungen treten am 19. bzw. 20. März 2022 in Kraft.

                            28a Abs. 10 IfSG regelt für vor dem 18. März erlassene aktuell gültige Rechtsverordnungen der Länder eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Somit können die Länder dort enthaltene, bestehende Schutzmaßnahmen bis dato aufrechterhalten.

                            Viele bisher bundeseinheitlich geregelte Corona-Schutzmaßnahmen, wie bspw. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Angebotspflicht, wurden aufgehoben. Zudem kommt es zu Lockerungen in vielen Bereichen.  Nach Ablauf der Übergangsfrist können auf Landesebene nur noch Basisschutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 7 IfSG, wie u. a. die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie eine Testpflicht in Schulen umgesetzt werden. Für sog. „Hot Spots“ stehen den Ländern erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung von COVID-19 zur Verfügung.

                            Wir haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:

                            • Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1, 3 IfSG) entfällt ab dem 20. März 2022, d. h. Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt den G-Status der Beschäftigten zu kontrollieren.
                            • Die Homeoffice-Pflicht (bisher § 28b Abs. 4 IfSG) entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Arbeitgeber können aber natürlich weiterhin das Angebot zur Arbeit aus dem privaten Umfeld anbieten.
                            • Die Maskenpflicht bleibt bundesweit lediglich im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Ab dem 20. März 2022 können die Länder jedoch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen, wie Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste einführen. Dies gilt ebenso so für den öffentlichen Personennahverkehr, Justizvollzugsanstalten und gemeinschaftliche Unterbringungen von Asylbewerbern. Bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr regelt § 28b Abs. 10 IfSG, dass die Maskenpflicht in Ländern, die keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 28a Abs. 7 Satz Nr. 1b machen, aufrecht erhalten bleibt. Betreiber von bspw. Restaurants und Supermärkten können zudem ihr Hausrecht nutzen, um eine private Maskenpflicht vorzuschreiben.
                            • Die bundeseinheitlichen Testpflichten nach § 28b Abs. 2 für bestimmte Einrichtung entfallen. Auch hier können die Länder zum Schutz vulnerabler Personen Testpflichten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2a in den oben genannten Einrichtungen anordnen. Hinzu kommen hier Schulen, KiTas, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
                            • Hot Spot-Regelung: Bei lokal begrenzter, bedrohlicher Infektionslage (gefährliche Virusvariante, drohende Krankenhausüberlastung, bes. starker Anstieg von Neuinfektionen) können die Länder nach § 28a Abs. 8 IfSG erweiterte Schutzmaßnahmen treffen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Landesparlaments bezüglich der konkreten Gebietskörperschaft, der eine eindeutige Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Bei diesen erweiterten Maßnahmen handelt es sich z. B. um eine Ausdehnung der Maskenpflicht, Abstandsgebote, Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben und Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Darüber hinaus kann die Pflicht hinsichtlich der Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten angeordnet werden.
                            • Die Impf- Genesenen- und Testnachweise werden in einem neuen § 22a im IfSG definiert. Damit einhergehend werden die bestehenden Regelungsinhalte diesbezüglich von § 22 Abs. 5 bis 7 in § 22a überführt.

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                                  Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)

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                                  Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)

                                   


                                  Adressatenkreis: Betreiber von Industrieanlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht aus den in den Anhängen der AbwV bestimmten Herkunftsgebiete stammt (bes. Chipherstellung und Großfeuerungsanlagen).

                                  Am 27. Januar 2022 wurde die „Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022, S. 87) veröffentlicht und ist am 28. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Wesentlichen dient die Verordnung der Anpassung der Abwasserverordnung (AbwV) an die BVT-Schlussfolgerungen (beste Verfügbare Technik) und den Stand der Technik.

                                  Die Änderungen (Anlage 1 und Anhänge 33, 35, 47 und 54) der AbwV wurden auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgenommen. Dementsprechend können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden, die bezüglich der Reduzierung der Menge und der Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen müssen.  Neben der Anpassung der bislang in der AbwV enthaltenen Anforderungen an die BVT-Schlussfolgerungen und den Stand der Technik, wurde damit einhergehend zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen, die sich aus der Oberflächengewässerverordnung ergeben, beigetragen.

                                  Hintergrund: Die BVT-Schlussfolgerungen sind Durchführungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie), welche nach § 57 Abs. 4 des WHG innerhalb von vier Jahren in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Vor allem in Bezug auf die Änderungen des Anhangs 47 bildet die Umsetzung europaweiter Vorgaben die Basis für präzise und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen der zuständigen Wasserbehörden und auch für alle betroffenen Anlagenbetreiber in Deutschland. Darüber hinaus waren in Bezug auf die Chipherstellung die bislang in Anhang 54 gefassten Anforderungen veraltet und entsprachen dem Wissensstand von vor 25 Jahren und nicht dem aktuellen Entwicklungsstand.

                                  Die Anlage 1 (Analyse und Messverfahren) wurde dahingehend geändert, dass in Teil I und Teil II Aktualisierungen und Ergänzungen bezüglich der Verfahren zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben und den Analyseverfahren vorgenommen wurden.

                                  Der Anwendungsbereich von Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) gilt künftig nur noch für die Rauchgaswäsche aus der reinen Verbrennung von Abfällen. Die Mitverbrennung von Abfällen wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen und fällt aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nun in den Anhang 47.  

                                  Die Regelungen bezüglich des Abwassers aus der Chipherstellung werden aus Anhang 54 herausgelöst und fortan im neu eingefügten Anhang 35 (Chipherstellung) gefasst. Der Anwendungsbereich wird im Vergleich zum bisherig geltenden Anhang 54 um die Maskenherstellung, die Teilereinigung und das betriebsinterne Waferrecyling erweitert. Allerdings nur, wenn das dadurch produzierte Abwasser eine gleichartige Zusammensetzung wie bei der Chipherstellung aufweist. Zudem sind Anforderungen an anfallendes Abwasser und Schadstofffracht, an das Abwasser für die Einleitstelle und vor dem Vermischen sowie abfallrechtliche Anforderungen und Betreiberpflichten geregelt.

                                  Der Anhang 47 hat einen neuen Titel „Feuerungsanlagen“ erhalten. Er gilt neuerdings für Feuerungsanlangen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, unabhängig davon, ob diese mit einem Rauchgaswäscher ausgestattet sind. Die Anpassung des Anwendungsbereichs war ebenfalls aufgrund der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen notwendig, da diese nicht nur Vorgaben zur Abwasserreinigung aus der nassen Rauchgaswäsche (BVT 5 und 15), sondern auch zu Großfeuerungsanlagen, deren Abwasser und die zugehörige Schadstofffracht aus dem allgemeinen Betrieb der Anlagen stammt (BVT 3, 13 und 14), umfassen. Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Anforderungen an die Geringhaltung der Schadstofffracht (Teil B) ergänzt und konkretisiert. Die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) wurden um den Parameter TOC (organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt) erweitert. Diese Erweiterung wurde vor allem aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen vorgenommen, da für die Analytik des Parameters CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) giftige Substanzen, wie bspw. die Schwermetalle Chrom VI und Quecksilber, eingesetzt werden müssen. Die Emissionen in Gewässer dieser Substanzen soll EU-weit minimiert werden. Künftig können somit für die wasserrechtliche Zulassung in Bezug auf die Schadstofffracht die Parameter CSB und TOC berücksichtigt werden. Die zwischen Braun- und Steinkohle differenzierten Frachtanforderungen wurden aus den Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D) entfernt, da die BVT-Schlussfolgerungen keine Unterschiede diesbezüglich enthalten und für beide Kraftwerktypen kongruent umzusetzen sind. Damit einhergehend wurde Arsen als neuer Parameter in die Anforderungen mit aufgenommen. Teil F ist neu in die AbwV eingefügt worden und regelt eine Ausnahme von den neuen Anforderungen nach Teil B für bestehende Anlagen mit Wasserkühlung, bei denen die technische Umrüstung unverhältnismäßig wäre. In Anhang 47 wurden zudem Betreiberpflichten (Teil H), die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergeben, hinzugefügt. Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 50 MW müssen die dort vorgegebenen Mindestanforderungen an Messungen an der Einleitungsstelle von Abwasser einhalten und einen Jahresbericht diesbezüglich erstellen.

                                  Betreiber von Anlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht hauptsächlich aus der Chipherstellung oder dem Betrieb von Großfeuerungsanlagen stammt, sollten umgehend prüfen, ob sie den aktualisierten Anforderungen der für Sie geltenden Anhänge gerecht werden und den neuen Betreiberpflichten nachkommen.

                                   

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                                        Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


                                        Adressatenkreis: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten

                                        Am 23. Oktober 2019 verabschiedete die Europäische Union die Whistleblower-Richtlinie (EU- Direktive 2019/1937). Ziel der Richtlinie ist es Hinweisgebern, sog. „Whistleblowern“, Schutz vor negativen Konsequenzen zu verschaffen, wenn sie Missstände in Unternehmen melden. Damit einhergehend sollen Verstöße gegen EU-Recht besser aufgedeckt und die Rechtsdurchsetzung durch sichere und vertrauliche Meldesysteme (Whistleblowing-Systeme) optimiert werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgen.

                                        Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) legte bereits im November 2020 einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dem aller Voraussicht nach ohne große Änderungen zugestimmt werden wird. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten von dem Gesetz betroffen sein werden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird es eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Umsetzung der Regelungen geben. Für einige Unternehmen gelten die Regelungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, diese sind in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgelistet. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt, unmittelbar von der Richtlinie betroffen und müssen seit dem 17. Dezember 2021 ein Whistleblower-System eingerichtet haben.

                                        Hintergrund: Whistleblower tragen einen ausschlaggebenden Teil zum Erhalt einer transparenten und fairen Gesellschaft bei. Es kommt jedoch häufig zu negativen Konsequenzen und Repressalien für Personen, die Missstände und Verstöße in Bezug auf EU-Recht innerhalb von Unternehmensstrukturen aufdecken und melden. Häufige Verstöße stellen hierbei bspw. Geldwäsche und Steuerbetrug dar. Aber auch in Bezug auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit sowie in Hinblick auf Verbraucher- und Datenschutz kommt es oftmals zu Zuwiderhandlungen. Die Whistleblower werden bislang häufig für ihren Mut gestraft, indem es zu Degradierungen, Versetzungen bis hin zu Kündigungen durch betroffene Unternehmen kommt. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll dem entgegenwirken und verhindern, dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- noch verwaltungsrechtlich hinsichtlich ihrer Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

                                        Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz wird über die Mindestanforderungen der Whistleblower-Richtlinie hinausgehen. Dies wurde auch noch einmal dadurch bestätigt, dass sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag darauf einigten, mit dem Gesetz nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen das EU-Recht Schutz für Whistleblower zu bieten, sondern auch bei Hinweisen bezüglich gravierender Verstöße gegen Vorschriften oder anderem erheblichen Fehlverhalten, wenn die Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

                                        Der Referentenentwurf sowie die Whistleblower-Richtlinie sehen zwei gleichrangige Meldekanäle, einen internen und einen externen, für Whistleblower vor. Hinweisgeber sollen die Wahl haben, welchen Meldekanal sie nutzen. Allerdings sollen Arbeitgeber und Dienststellen Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an eine interne Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG).

                                        Die interne Meldestelle wird eingerichtet, indem eine beim Arbeitgeber oder der Dienststelle beschäftigte Person, eine Organisationseinheit oder eine dritte Person mit den entsprechenden Aufgaben betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die betraute Person arbeitet unabhängig in Bezug auf diese Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass es durch andere Aufgaben, der die Person nachgeht, zu keinem Interessenkonflikt kommt und dass die beauftrage Person regelmäßig für diese Aufgabe geschult wird (§ 15 HinSchG). Der interne Meldekanal kann über ein E-Mail-Postfach, Hotlines oder auch postalisch eingerichtet werden. Das genaue Verfahren, der zeitliche Rahmen und zu ergreifende Folgemaßnahmen bei einer internen Meldung sind in §§ 17 und 18 HinSchG festgehalten. Unter anderem muss die interne Meldestelle den Eingang einer Meldung nach maximal sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigen und mit diesem Kontakt halten. Die Glaubwürdigkeit der Meldung muss überprüft werden, gegebenenfalls weitere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt und entsprechende Folgemaßnahmen eingeleitet werden. Nach drei Monaten muss eine Mitteilung an den Hinweisgeber erfolgt sein, die die geplanten und bereits erfolgten Maßnahmen und eine Begründung für diese enthält.

                                        § 19 bis 22 Hinweisgeberschutzgesetz befassen sich mit der Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen. Der Bund wird diese beim Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit errichten. Den Ländern wird es freigestellt eine eigene externe Meldestelle einzurichten. Für Meldungen zu Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliche Rechtsbereiche wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle fungieren. §§ 23 ff. definieren die Aufgaben, Berichtspflichten sowie das Verfahren und Folgemaßnahmen bei externen Meldungen.

                                        Wann genau es zur Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt, ist unklar. Betroffene Unternehmen sollten jedoch lieber früher als später anfangen zu handeln, falls sie noch kein Whistleblowing-System eingerichtet haben.

                                        Wir unterstützen Sie gern bei der Erarbeitung eines rechtssicheren Whistleblowing-Systems für Ihr Unternehmen!

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                                              Wir beenden das Jahr 2021 mit einer umfangreichen Veröffentlichung zum Thema Compliance Management. In der aktuellen Ausgabe von „Der TÜV-Umweltmanagement-Berater – Update November 2021 (23. Ergänzung)“ finden Sie auf Seite 05015 unseren Artikel mit dem Titel „Sicheres und effektives Compliance Management als Beitrag zum Unternehmenserfolg“. Der Artikel befasst sich mit der essentiellen Bedeutung und Notwendigkeit eines sicheren und effizienten Legal Compliance Managements und erklärt, wie unser digitales CertLex Rechtskataster als unterstützende Kraft dabei fungiert.

                                              Bei Fragen rund um den Artikel und die Thematik sprechen Sie uns gerne an!

                                              ISBN: 978-3-7406-0683-1
                                              Der TÜV-Umweltmanagement-Berater – Update, November 2021 (Hrsg. Martin Myska)

                                               

                                               

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                                                    Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert

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                                                    Am 6. Dezember wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 veröffentlich. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die aktuell geltenden Sonderregelungen und Erleichterungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März verlängert. Aktuell werden diese noch durch die Kurzarbeitergeldverordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelt, welche bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Sie werden mit dem Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung am 1. Januar 2022 von dieser abgelöst.

                                                    Hintergrund: Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat weiterhin gravierende Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer. Vor allem die Kurzarbeit hat sich als effizientes Instrument zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt durch die Aufrechterhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen herausfordernden Zeiten erwiesen. Die bestehenden Sonderregelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sorgen für eine Dämpfung der coronabedingten Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollen ebenso als Impuls dienen, Weiterbildungen und Qualifizierungen innerhalb der Kurzarbeitszeit zu erwerben.

                                                    Mit der neuen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert:

                                                    • Es besteht weiterhin die Möglichkeit die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten zu nutzen (§ 1 KugverlV).
                                                    • Die Anmeldung von Kurzarbeit eines Betriebs ist bereits möglich, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft einen Arbeitsausfall von über zehn Prozent aufweisen. Gewöhnlich liegt der Schwellenwert bei einem Drittel der Belegschaft (§ 2 Abs. 1 KugverlV).
                                                    • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes und Saison-Kurzarbeitergeldes entfällt weiterhin komplett. Normalerweise sind Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen dazu verpflichtet diese zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen (§ 2 Abs. 2 KugverlV).
                                                    • Arbeitgebern werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeträge, die während der Zeit der Kurzarbeit anfallen, auf Antrag weiterhin erstattet. Allerdings werden mit Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung nur noch 50 Prozent, und nicht wie bisher 100 Prozent, erstattet. Es besteht die Möglichkeit weitere 50 prozent erstattet zu bekommen, wenn Beschäftigte innerhalb dieser Zeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106 SGB III teilnehmen. Lehrgangskosten für entsprechende Weiterbildungen können in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes ebenfalls anteilig oder vollständig erstattet werden (§ 3 Abs. 1 und 2 KugverlV).
                                                    • Leiharbeitnehmern ist es weiterhin möglich Kurzarbeitergeld zu beziehen (§ 4 KugverlV).

                                                     

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                                                          Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) tritt heute, am 24. November 2021, in Kraft. Der Bundestag hatte den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN und FDP vorgelegten „Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 18. November 2021 angenommen. Einen Tag später stimmte der Bundesrat diesem ebenfalls zu. Alle enthaltenen Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.

                                                          Hintergrund: Beweggrund für die Novellierung ist, dass die vom Bundestag gemäß § 5 Abs. IfSG festzustellende „epidemische Lage nationaler Tragweite“ auf maximal drei Monate befristet werden kann und am 24. November 2021 ausläuft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes sind auch weiterhin bundeseinheitliche Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 möglich. Darüber hinaus soll in Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden und die Bekämpfung der Pandemie zielgerichtet fortgeführt werden.

                                                          Vor allem durch die Neufassung des § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Verordnungsermächtigung“ kommt es zu vielen Verschärfungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Diese haben teils gravierende Auswirkungen auf die Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte bezüglich der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Künftig gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 2, 3, 5 oder 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) darüber erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet i. S. des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind. Selbiges gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Arbeitsstätte sowie von der Arbeitsstätte. Arbeitgeber bzw. von ihnen beauftragte Personen sind dazu verpflichtet, Impf- und Genesenennachweise einmalig zu prüfen und zu dokumentieren, Testnachweise müssen immer vor Betreten der Arbeitsstätte kontrolliert und dokumentiert werden. Schnelltests verlieren nach 24 Stunden und PCR-Tests nach 48 Stunden ihre Gültigkeit. Besonders wichtig ist hierbei zu beachten, dass künftig Nachweise ausschließlich über die folgenden Testmöglichkeiten ausgestellt und anschließend dokumentiert werden dürfen (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV):

                                                          1. Selbsttests vor Ort, aber nur unter Aufsicht des Arbeitsgebers oder einer von ihm beauftragten Person. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt hierzu nähere Ausführungen bereit. Demnach müssen beauftragte Personen entsprechend unterwiesen sein, auch in Bezug auf alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen, die für die Testung erforderlich sind.
                                                          1. Arbeitgeber können Tests selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen durchführen lassen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse und Erfahrung besitzen.
                                                          1. Tests durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung. Dazu zählen bspw. zugelassene Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte.

                                                          Arbeitgebern und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte ohne gültigen 3G-Nachweis lediglich erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                          Weitere Kosten für Arbeitgeber sollen mit der Umsetzung der 3G-Regelung für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nicht entstehen. Sie sind lediglich zur Kontrolle und Dokumentation der entsprechenden Nachweise verpflichtet. Unabhängig davon bestehen aber weiterhin die Testangebotspflichten nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV, wonach Arbeitgeber zweimal wöchentlich einen Schnelltest, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen ist, anbieten müssen. Dabei ist den Arbeitgebern jedoch freigestellt, ob sie diese Testangebote nach den Bestimmungen des § 28b Abs. 1 IfSG durchführen oder nicht. Beschäftigte tragen die Eigenverantwortung dafür, dass sie gültige 3G-Nachweise erbringen können und haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht die Anforderungen des § 28 b Abs. 1 IfSG erfüllt.

                                                          Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG entgegen § 28 b können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Dazu zählen u. a. das Betreten der Arbeitsstätte ohne entsprechenden 3G-Nachweis, aber auch die nicht Einhaltung der Überwachung durch den Arbeitgeber.

                                                          Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt. § 28b Abs. 4 besagt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten anbieten müssen, diese von Zuhause auszuführen, solang keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet das Angebot anzunehmen, wenn dem keine triftigen Gründe ihrerseits entgegenstehen.

                                                          Auch der öffentliche Personennahverkehr und -fernverkehr sowie der Luftverkehr dürfen nur noch von Personen mit 3G-Nachweis genutzt werden. Ausgenommen davon ist die Beförderung in Taxen und Schüler. Beförderer müssen die Einhaltung der Pflichten mittels stichprobenhaften Nachweiskontrollen überwachen.

                                                          Arbeitgeber müssen sich schnellstens Gedanken über geeignete Dokumentations- und/oder Testkonzepte machen und diese umgehend umsetzen.

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