Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

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Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023


Adressatenkreis: Ab 2023 Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, ab 2026 kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeitern.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. April 2021 einen Entwurf, der u. a. die Änderung der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie enthält. Die CSR-Richtlinie dient der Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen und soll eine größere Transparenz hinsichtlich ökologischer und sozialer Aspekte erzielen. Mit der geplanten neuen CSR-Richtlinie wird die Berichterstattungspflicht konkretisiert und auf alle Großunternehmen und börsenorientierten Unternehmen ausgeweitet. Zudem sollen Berichterstattungsstandards und -pflichten für kleine und mittelständische Unternehmen folgen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind bis Dezember 2022 dazu verpflichtet die neuen Vorschriften in nationales Recht umzuwandeln und ab 1. Januar 2023 geltend zu machen.

Hintergrund: 2017 wurde die CSR-Richtlinie von 2014 in nationales Recht umgesetzt und damit einhergehend große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen (PIE-Unternehmen – „Public Interest Entity“) mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro dazu verpflichtet, in ihren Lageberichten oder einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen, wie sie gewissen gesellschaftlichen Anforderungen nachkommen. Dabei handelt es sich u.a. um Umwelt- und Sozialbelange sowie Arbeitnehmerschutz, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Diversität. All diese Anforderungen werden mit dem Kürzel „CSR“ (Corporate Social Responsibility) zusammengefasst.

Zeil der neuen CSR-Richtlinie ist die Erhöhung der Transparenz von ökologischen und sozialen Aspekten von Unternehmen in der EU. Darüber hinaus sollen Verbraucher umfassender über unternehmerische Tätigkeiten nicht-finanzieller Art informiert werden und Anreize für Unternehmen geschaffen werden, sich mehr mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen und Risiken besser erkennen und entgegentreten zu können. So soll auch dem, im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und dem Arbeitsprogramm 2000 der Europäischen Kommission, gesteckten Ziel, die EU bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen und treibhausgasneutralen Wirtschaft umzuwandeln, Rechnung getragen werden.

Die wesentlichste Neuerung ist, dass zukünftig alle Unternehmen, auch nicht-börsenorientierte, ab einer Belegschaft von 250 Mitarbeitern in die Berichtspflicht mit einbezogen werden. Darüber hinaus werden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, bezüglich der Art an Informationen, die von Unternehmen dargelegt werden müssen und der Struktur, nach der diese zu erbringen sind. Damit einhergehend werden Angaben zu den Standards der verschiedenen Themenkomplexe Umwelt, Gesellschaftliche Themen und Governance-Themen präzisiert. Dazu zählen bspw. der Klimaschutz, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft; Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte; Unternehmensethik und Unternehmenskultur.

Die neue CSR-Richtlinie enthält ebenso Regelungen in Hinblick auf konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Laut diesen sollen Mutterunternehmen großer Gruppen Informationen zu nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Gruppe enthalten.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Beschäftigten legt die Kommission delegierte Rechtsakte fest, um Standards der Berichterstattung vorzusehen, die in Bezug auf die Kapazitäten, Merkmale und Möglichkeiten von KMU angemessen ausfallen. In diesen Standards wird ebenfalls spezifiziert, welche Informationen von KMU zu erbringen sind und wie diese strukturell ausfallen müssen. Diese gelten ab 2026 verpflichtend.

Ein ausführliches und transparentes Berichtswesens bezüglich der Ökologie und dem sozialen Engagement betroffener Unternehmen, bringt neben dem Mehrauswand auch viele Vorteile für diese mit sich. Intern können bspw. Schwachstellen im Energieverbrauch aufgedeckt und optimiert werden, gleichzeitig wird das Employer Branding und Image gesteigert und das Ansehen von Kunden und Geschäftspartnern steigt an. Des Weiteren legen immer mehr Investoren und Kapitalgeber Wert auf eine umfangreiche Dokumentation im CSR-Bereich.

Unternehmen sollten sich zeitnah erkundigen, ob sie zukünftig in irgendeiner Art von den CSR-Berichterstattungspflichten betroffen sind, auch wenn die Umsetzung dieser in nationales Recht noch aussteht.

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        Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?


        Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

        Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

        Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

        Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

        Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

        Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

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              Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung/BECV)

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              Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung / BECV)

               


              Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

              Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

              Hintergrund: Der am 1. Januar eingeführte und durch das BEHG geregelte Emissionshandel führt durch die hohe CO2-Bepreisung bei vielen Unternehmen zu einer deutlichen finanziellen Belastung und damit einhergehend zu internationalen Wettbewerbsnachteilen. Da die entstehenden Mehrkosten häufig nicht bewältigt werden können, da sie bspw. nicht einfach in Verkaufspreise eingepreist werden können, kommt es häufig zum sog. Carbon-Leakage. Carbone-Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionsstandorten, und somit auch die Verlagerung von CO2-Emissionen, in Drittstaaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen. Die BECV stellt eine nationale Kompensationsregelung dar, die diesen Risiken beihilferechtlich entgegenwirken soll.

              Die Zuständige Behörde für die Beihilferegelungen der BECV ist das Umweltbundesamt (UBA), genauer die dort ansässige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Beihilfefähigkeit eines Unternehmens hängt vor allem von der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektoren nach § 5 BECV sowie der Erbringung von gewissen Gegenleistungen (Abschnitt 4 BECV) ab. Darüber hinaus muss die Emissionsintensität des Unternehmens einen in § 7 BECV definierten Schwellenwert erreichen. Die Sektoren und Teilsektoren und die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang des BECV in Tabelle 1 und 2 aufgelistet. Das Beihilfeverfahren wird in Abschnitt 5 behandelt. Es beinhaltet einen Antrag des Unternehmens, welcher bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmalig 2022) gestellt werden muss (§ 13 Abs. 1 BECV). Auf Antrag ist zudem eine nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Unternehmen möglich, welche in Abschnitt 6 BECV geregelt wird. Hier gilt abweichend eine Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung. Antragsberechtigt sind bspw. Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessensverbände, denen Unternehmen angehören, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind und die im dritten Jahr vor der Antragsstellung mind. 50 % des in Deutschland erzielten Umsatzes des betreffenden Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

              Die Berechnung des Gesamthilfebeitrags, der einem beihilfeberechtigtem Unternehmen zusteht, wird in Abschnitt 3 BECV definiert und ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem anzuwendenden Kompensationsgrad (§ 8 Abs. 2 bzw. Tabelle 1 und 2 BECV) und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate pro Tonne CO2 (§ 8 Abs. 3 BECV).

              Wie weiter oben erwähnt werden bei Gewährung der Beihilfe gewisse Gegenleistungen der Unternehmen erwartet, die in Abschnitt 4 BECV dargelegt sind. Diese umfassen den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS spätestens ab dem 1. Januar 2023. Erleichterungen gibt es für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe aufweisen können (§ 10 Abs. 2 BECV). Über dies müssen Unternehmen ab 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 1 BECV, die im Rahmen des entsprechenden Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden, nachweisen. Die Nachweise erfolgen in Form von Angaben und Erklärungen, die von einer prüfungsbefugten Stelle anerkannt wurden (§ 12 BECV). Bei diesen Stellen handelt es sich um Zertifizierungsstellen für Umwelt- und Energiemanagementsysteme, zu denen auch die ESC Cert GmbH mit Hauptsitz in Kassel (www.esc-cert.de) zählt.

              Unternehmen sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob sie einer im Anhang des BECV aufgelisteten Branche angehören und somit beihilfeberechtigt sind.

               

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                    Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

                    Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

                    Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht  – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG


                    Adressatenkreis: Betreiber öffentlicher Tankstellen (mit > 6 Mehrproduktzapfsäulen) und Betreiber von Energieversorgungsnetzen.

                    Mit der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944/EU), die am 4. Juli 2019 in Kraft getreten ist, wurden vom Europäischen Parlament und Rat gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Sie zählt zu den Rechtsakten, die die Novellierung des Strommarktes vorantreiben und damit einhergehend die Energiewende bestärken sollen. Vor allem die Dekarbonisierung und die Stärkung der Verbraucher, durch die Optimierung des Verbraucherschutzes und die Möglichkeit aktiv am Strommarkt beteiligt zu sein, stehen im Mittelpunkt. Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht dient der Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht. Das Gesetz beinhaltet Anpassungen und Erneuerungen energierechtlicher Regelungen, wobei vor allem die Verankerung von Regelungen bezüglich der Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie eine zentrale Rolle spielt. Damit einhergehend kommt es u. a. zu einigen Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie zu erheblichen Änderungen und Erweiterungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Mehrzahl der Regelungen sind am 27. Juli 2021 in Kraft getreten.

                    Hintergrund: Wasserstoff wird aktuell als das Kernelement der Energiewende gehandelt und stellt eine innovative Alternative zu fossilen Brennstoffen dar. Durch die Nutzung von Wasserstoff ist besonders in den Bereichen der Industrie und dem Verkehr eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen möglich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Wasserstofftechnologie um einen globalen Milliardenmarkt, in dem viele deutsche Unternehmen bereits gut aufgestellt sind, und schafft viele zukunftsfähige Arbeitsplätze.  Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2020 die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) veröffentlicht und damit einen Rahmen geschaffen, der die zukünftige Erzeugung, den Transport sowie die Nutzung und Weiterverwendung von Wasserstoff absteckt. Ziel der NWS ist einerseits die Etablierung von CO2-freiem Wasserstoff in die nationale Versorgung, andererseits soll durch Forcierung von Forschung und Entwicklung auf innovative Wasserstofftechnologien und den Export dieser Technologien die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefördert werden.

                    Betroffen von den Änderungen im EnVKG sind vor allem die Betreiber öffentlicher Tankstellen, die mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen besitzen. Mit dem neuen § 3 Abs. 4 EnVKG wird eine Angabepflicht bezüglich des Energiekostenvergleichs von Kraftstoffen eingeführt. Betreiber gemäß § 2 Nr. 25 EnVKG müssen eine Kennzeichnung entsprechend dem im Anhang 4 EnVKG enthaltenen Poster anbringen, welcher ein Vergleich der Energiekosten für die angebotenen Kraftstoffe zu entnehmen ist. Alle notwendigen Angaben werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellt. Wird der Angabepflicht mit derartiger Kennzeichnung nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit einem Bußgeld belegt.

                    Die Änderungen innerhalb des EnWG betreffen überwiegend Betreiber von Energieversorgungsnetzen und dienen der Erfüllung unionsrechtlicher Anforderungen zur Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung sowie den Endkundenmärkten. Des Weiteren soll somit der Aufbau und die Regulierung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur garantiert werden. Wasserstoff wird in den Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 EnWG mitaufgenommen und grundsätzlich als eigenständiger Energieträger neben Gas dargestellt. Es kommt u. a. zur Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen. § 7 Abs. 1 EnWG definiert, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nicht gleichzeitig Eigentümer einer Energiespeicheranlage sein dürfen. Selbiges wird mit § 8 Abs. 2 EnWG für Übertragungsnetzbetreiber definiert. Betreffend der Netzentgelte verpflichtet der geänderte § 21 Abs. 3 EnWG die Energieversorgungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung ihrer Netzentgelte auf ihrer Homepage. Innerhalb des neuen Teil 3 Abschnitt 3a werden Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen festgelegt. Die Regulierung von Wasserstoffnetzen ist ebenfalls neu im EnWG enthalten und wird über Teil 3 Abschnitt 3b geregelt, welcher u. a. die Rechnungslegung und Buchführung (§ 28k) sowie mehrere Verordnungsermächtigungen, bspw. zum Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen (§ 28n), enthält. § 43l EnWG schafft überdies Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen, wonach Wasserstoffleitungen von mehr als 300 mm im Durchmesser einer Planfeststellung durch die zuständige Landesbehörde unterzogen werden. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unverändert.

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                          Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)


                          Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.

                          Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Im Zuge dessen wird das Netz der Rücknahmestellen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) drastisch ausgeweitet. Auch Maßnahmen, um dem Trittbrettfahren ausländischer Hersteller entgegenzuwirken sind wesentlicher Bestandteil der Novellierung und stellen die Verhinderung der Zuhilfenahme elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und die Optimierung des damit verbundenen Vollzugs dar. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt und das novellierte ElektroG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

                          Hintergrund: Die aktuell geltende Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Oktober 2015 wurde auf Grundlage der kurz zuvor erlassenen Richtlinie 2012/2019/EU über Elektro- und Elektronikgeräte ausgearbeitet. Laut dieser Richtlinie ist seit dem Jahr 2019 eine Sammelquote von 65 % der Durchschnittsmenge von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den letztem drei Jahren in Verkehr gebracht wurden, zu erfüllen. Deutschland konnte 2018 lediglich eine Sammelquote von 43,1 % erreichen, darüber hinaus werden nur geringe Mengen EAG auf die Wiederverwertung vorbereitet.

                          Ziel der Novellierung ist es somit, die Sammelquote deutlich anzuheben und eine längere Nutzungs- und Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu erreichen, um somit den Ressourcenschutz und die Abfallhierarchie zu bestärken. Des Weiteren sollen innerhalb bzw. außerhalb der EU ansässige Trittbrettfahrer, die den Pflichten im Sinne des ElektroG nicht nachkommen und zum Nachteil anderer Hersteller agieren, ausgebremst werden. Das Zertifizierungswesen bezüglich der Entwicklungsprozesse innerhalb der Erstbehandlung wird ebenfalls angepasst.

                          Für die Adressaten kommt es zu neuen Informations- sowie erweiterten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Hersteller werden hinsichtlich der Registrierung mehr Informationen bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) bereitstellen müssen. Überdies werden die Vorgaben zur Produktkonzeption von batteriebetriebenen Geräten verschärft (§ 4 ElektroG). Hersteller von Geräten, die nicht der Nutzung durch private Haushalte dienen, werden zudem gemäß § 7a ElektroG zur Errichtung eines Rücknahmekonzepts ab dem 1. Januar 2022 als Registrierungsvoraussetzung verpflichtet. Dieses muss dann je nach Geräteart bspw. Erklärung zur Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 ElektroG entsprechen, enthalten oder über Möglichkeiten der Endnutzer bezüglich der Rückgabe informieren. Das Rücknahmekonzept muss nach § 6 Abs. 1 ElektroG ab dem 1. Januar 2022 jedem entsprechenden Registrierungsantrag beigefügt werden. Betroffene bereits registrierte Hersteller müssen bis Juni 2022 ein solches Konzept bei der ear nachreichen. Die Informationspflicht gegenüber Geräten der privaten Nutzung werden ebenfalls ausgedehnt. Geräte, welche nicht für den privaten Haushalt bereitgestellt werden, fallen ab dem 1. Januar 2023 nun unter erweiterte Kennzeichnungspflichten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß § 9 Abs. 2. Weiter sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten verpflichtet Endnutzer zu informieren, dass das Altgerät unentgeltlich zurückgegeben werden kann und zu erfragen, ob bei Auslieferung ein Austausch mit einem Altgerät erfolgen soll (§ 17 ElektroG).

                          Neu in den Adressatenkreis aufgenommen werden Vertreiber von Lebensmitteln mit mind. 800 m2 Verkaufsfläche, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Sie müssen ab Juli 2022 eine 1:1 Rücknahme (Altgerätrücknahme bei Neugerätekauf) und eine 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten, Abmessung max. 25 cm) gewährleisten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister werden weiterhin nicht als Vertreiber oder Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG angesehen, sind ab dem 1. Januar 2023 jedoch über § 6 Abs. 2 ElektroG dazu verpflichtet die Herstellerregistrierung zu überprüfen, bevor sie Geräte von diesen ins Angebot aufnehmen oder Dienstleistungen für sie erbringen.

                          Die Novellierung erhöht bestehende und implementiert auch neue Bußgeldtatbestände in Form von Bußgeldvorschriften (§ 45 Abs. 1).  Der Vollzug dieser wird vom Umweltbundesamt (UBA) und den Bundesländern durchgeführt. Die Bußgelder liegen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird z. B. mit 10.000 Euro geahndet, eine nicht ausgewiesene Registrierungsnummer oder unterlassene bzw. verspätete Rücknahme von Altgeräten durch den Händler mit 100.000 Euro.

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                                Adressatenkreis: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von fluorierten Treibhausgasen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten.

                                Das Dritte Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) wurde am 10. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll Defizite bezüglich des Vollzugs im Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), bes. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), ausgleichen. Es kommt zu strengeren Maßnahmen und Kontrollen des Handels, um eine höhere Transparenz innerhalb der HFKW-Lieferkette zu erreichen und Erwerbern und Behörden das Überprüfen der Legalität der Produkte zu erleichtern. Damit einhergehend wird das Erreichen der EU-Klimaziele in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorangetrieben. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

                                Hintergrund: F-Gase bzw. HFKW verfügen über eine sehr hohe Klimawirksamkeit. Das Treibhausgaspotenzial ist abhängig vom Substrat 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Im Gegensatz zu herkömmlichen Treibhausgasen, werden die F-Gase nicht als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, sondern gezielt produziert und überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, Treibgas in Sprays und als Feuerlöschmittel eingesetzt. Die EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 517/2014) von 2015 gibt vor, dass die Emissionen der F-Gase in der EU um 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 gesenkt werden müssen und enthält ein Quotensystem dieser. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen von F-Gasen auf dem Markt. In der Praxis stellt es sich jedoch so dar, dass diese Gase überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern aufgefunden werden, welche nicht unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind. Durch diesen Sachverhalt entwickelte sich in den letzten Jahren ein boomender Schwarzmarkt für HFKW-Kältemittel, dem mit Hilfe des neuen Gesetzes entgegengewirkt wird. Jedem Erwerber von KFKW soll es fortan möglich sein, zu überprüfen, ob diese auf legalem Wege in die EU eingeführt wurden.

                                Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von HFKW unterliegen durch die Änderung des ChemG neuen Pflichten. Es wird ein neuer Abschnitt IIb (§ 12i – 12k) eingefügt, welcher ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung enthält und die Verbotsregelungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens von F-Gasen auf alle nachfolgenden Beteiligten der Lieferkette ausweitet und ihnen Dokumentationspflichten auferlegt.

                                § 12i Abs. 1 Nr. 1 verbietet bspw. das Bereitstellen, die Abgabe an Dritte und den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung, wenn es zu einem Verstoß im Sinne von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 EU-F-Gas-Verordnung beim erstmaligen Inverkehrbringen kam. Darüber hinaus enthält § 12i Abs. 2 eine Dokumentationspflicht. Jeder, der in Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung genannte Erzeugnisse oder Einrichtungen abgibt, die vor dem in Anhang III genannten Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist dazu verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Erklärung bei Lieferung zu übermitteln. Diese Erklärung muss Angaben zur Identität des Abgebenden, die Bestätigung des fristgerecht erfolgten Inverkehrbringens und Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses bzw. der Einrichtung enthalten. Gleichzeitig dient sie der Vorlage bei den zuständigen Behörden. Hersteller und Einführer von HFKW müssen dem Erwerber zudem eine Erklärung mit Angaben zu ihrer Identität, der Einhaltung der Quotierung innerhalb der gesamten Lieferkette sowie Identifikationsmerkmale bezüglich der Zuordnung der Stoffe, Gemische und ihrer Behälter übermitteln.

                                Der neue § 12j befasst sich mit der Reduktion der Menge von in Verkehr gebrachten HFKW. § 12j Abs. 1 enthält das Verbot der Bereitstellung, Abgabe und den Erwerb von in Verkehr gebrachten HFKW, die nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-F-Gas-Verordnung gerecht werden. Des Weiteren enthält § 12 Abs. 2 Dokumentationspflichten für Hersteller und Einführer von HFKW. Über HFKW aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die keine Erklärung vorliegt, verfügt § 12j Abs. 3. Derjenige, der den Stoff bzw. das Gemisch bezieht, ist verpflichtet die nötigen Angaben gemäß § 12j Abs. 2 zu ermitteln. Überdies ist eine Erklärung mit diesen Abgaben notwendig, falls der erworbene Stoff oder das Gemisch weitergegeben wird.

                                Die Vorlage der Angaben bei den zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 bis 4 substanziiert, dass kein Verstoß gemäß § 12j Abs. 1 vorliegt. Sollten keine Angaben bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, können diese die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbieten und die Vernichtung anordnen.

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                                      Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

                                      Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

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                                      Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

                                      Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:

                                      • Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI)
                                      • Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
                                      • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
                                      • Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
                                      • Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
                                      • Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
                                      • Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung

                                      Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen. 

                                      Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.

                                      Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des Weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.

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                                            EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                                            EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                                            EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001


                                            Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

                                            Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft. Zu nennen ist hier zunächst die besondere Ausgleichsregelung für produzierende Unternehmen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (§§ 63 ff EEG). Die darin bereits mit dem EEG 2014 geänderte Regelung sieht einen Ausgleich für stromkostenintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von 5 GWh vor, verknüpft die Gewährung aber an ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

                                            Auch in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) sind für den Spitzenausgleich nach § 55 Energie- bzw. § 10 Stromsteuergesetz Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS gefordert (Nur kleinere und mittlere Unternehmen „KMU“ können ein alternatives System nutzen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich bis zum 30.06. des Antragsjahres ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierungsurkunde vorliegen muss.

                                            Für viele Unternehmen ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 eine größere Hürde und bedarf regelmäßig auch zusätzlicher personeller Ressourcen.

                                            Eine Alternative wäre daher, das geforderte Energiemanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits nach der DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, denn die Anforderungen der ISO 14001 sind bereits vollständig auch in EMAS enthalten. Die Umsetzung der Zusatzanforderungen nach EMAS dürften daher in vielen Fällen weniger aufwendig sein für diejenigen  Betriebe, die bereits seit einiger Zeit ein Umweltmanagement implementiert haben. Eine vielfach auch als Vorteil gesehene Zusatzanforderung der EMAS liegt in der regelmäßigen Messung und Veröffentlichung der Umweltleistung eines Unternehmens durch eine entsprechende Umwelterklärung. Damit kann aber auch die Umweltleistung insgesamt für die Unternehmensdarstellung genutzt werden.

                                            Insgesamt stellt daher die Validierung nach EMAS durch einen Umweltgutachter für bisher nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen eine echte Alternative gegenüber Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 dar.

                                             

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                                                  Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

                                                  Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

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                                                  Die Corona-ArbSchV wird, gültig ab dem 01.07.2021, neu gefasst. Hierbei kommt es zu Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung.

                                                  Die elementaren Regelungen der Corona-ArbSchV bleiben erhalten, aber durch die weitestgehende Reduzierung auf grundlegende Vorgaben wie Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht und die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte, wird sie für die Arbeitgeber flexibler gestaltet und enthält weniger starre Vorgaben. Dies betrifft unter anderem die bisher geltenden starren Regelungen bzgl. betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen und bzgl. der erforderlichen gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen des bisherigen § 2. Betreffend die Kontaktreduktion im Betrieb wird nunmehr in § 3 lediglich grundsätzlich geregelt, dass der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist.

                                                  Medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken sind nun grundsätzlich nur bereitzustellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend und das Tragen vorgenannter Masken durch die Beschäftigten daher erforderlich ist.

                                                  Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests durch den Arbeitgeber.

                                                  Die Neufassung gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens bis zum Ablauf des 10.09.2021.

                                                  Bereits mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wurde die Regelung der damals gültigen Fassung der Corona-ArbSchV aufgehoben, nach welcher der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hatte, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies geschah damals im Zusammenhang mit dem Einfügen einer entsprechenden Regelung in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes. Der § 28b des Infektionsschutzgesetzes war von Anfang an bis längstens zum Ablauf des 30.06.2021 befristet, sodass dieser nun außer Kraft getreten ist. Daher besteht nun unter anderem die vorgenannte „Homeofficepflicht“ nicht mehr.

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                                                        Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

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                                                        Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21.01.2021 in Kraft getreten. Ursprünglich war diese Verordnung, die insbesondere arbeitsschutzrechtliche Pflichten für Arbeitgeber regelt, bis zum 15. März 2021 befristet. Im Hinblick auf das (Corona-)Infektionsgeschehen, das nach wie vor auf einem hohen Niveau liegt, das Auftreten von besonders infektiösen Virus-Mutationen sowie die geplanten Lockerungen der Schutzmaßnahmen in den einzelnen Ländern, ist es jedoch nach wie vor notwendig, dass gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten, teilweise sogar erweitert werden.

                                                        Daher hat das BMAS am 12.03.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, welche am 13.03.2021 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet, neben einigen Änderungen in § 2 betreffend Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen:

                                                        Verlängerung der Geltungsdauer

                                                        Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wird bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Es bleiben also grundsätzlich bestimmte Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie mit der Bereitstellung von bestimmten Schutzmasken bestehen und zu beachten.

                                                        Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts

                                                        Es wurde zudem ein neuer § 3 eingefügt, welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers regelt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies ist insbesondere (auch) nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

                                                        Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz

                                                        Die Pflichten betreffend das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sowie ggf. von Masken mit der Funktion des Eigenschutzes (u.a. FFP2 oder vergleichbar) wurden geändert und erweitert. Die entsprechenden Pflichten und ihre Voraussetzungen finden sich nun in § 4.

                                                        Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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