Das neue Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz)

Das neue Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz)

Im Februar 2021 einigten sich das Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Entwurf für ein Lieferkettengesetz.


Erstmals werden Sorgfaltspflichten für Unternehmen gesetzlich festgelegt, welche vor allem zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen innerhalb globaler Wertschöpfungsketten führen und Umweltstandards festlegen sollen. Auf Grundlage dessen werden Berichts- und Handlungspflichten für Unternehmen und Regelungen über Möglichkeiten zur Klage betroffener Personen geregelt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Hintergrund: Ausschlaggebend für den Vorschlag eines Lieferkettengesetzes war, dass der freiwillige Einsatz von Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte nicht den gewünschten Erfolg erzielte. Daher soll so eine Unternehmenspflicht und ein verbindlicher Rechtsrahmen zum Schutz von Menschenrechten innerhalb der gesamten Lieferkette geschaffen werden. Die Überlegungen bezüglich der Einführung eines solchen „Sorgfaltspflichtengesetzes“ erfolgten auf Grundlage der „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“, welche im Juni 2011 vom Menschenrat der Vereinten Nationen verfasst wurden und auf folgenden drei Säulen basieren:

  • die Pflicht zum Schutz von Menschenrechten,
  • die Verantwortung zur Achtung von Menschenrechten,
  • den Zugang zu Abhilfe.

Laut Referentenentwurf sollen Großunternehmen künftig verantworten, dass ihre ausländischen Lieferanten soziale und ökologische Mindeststandards einhalten, indem sie ein systematisches Risikomanagement einführen. Dabei müssen sie Risikoeinschätzungen innerhalb der Lieferkette vornehmen und über diese berichten. Potenzielle Risikofelder sind hierbei u. a. Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen Vereinigungsfreiheit, Arbeitsschutz sowie Schädigung von Gesundheit und Umwelt. Des Weiteren sind Präventionsmaßnahmen betreffend dieser Risiken in der Geschäftspolitik zu verankern und im Falle zu ergreifen, um diesen entgegenzuwirken, sie zu minimieren und zu beheben. Z. B. können ausgiebige Klauseln zur Compliance in Lieferverträgen ergänzt werden und vorbehaltene Durchführungen von Auditierungen bei Vertragspartnern vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Abhilfe etabliert und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden. Hier wäre bspw. das Einrichten von Whistleblowing-Hotlines möglich. In Bezug auf die Risikoanalyse und Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich um Bemühungspflichten handeln und das allgemeine Risikomanagement eines Unternehmens nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgen. Diese Einschätzungen werden auf Grundlage der Art der Geschäftstätigkeit, der Risikowahrscheinlichkeit, wie hoch ein möglicher Schaden ausfallen könnte und dem tatsächlichen Einfluss des Unternehmens innerhalb der Lieferkette vorgenommen. Hinsichtlich der Berichtserstattungspflichten sollen Unternehmen jährlich öffentlich darüber berichten müssen, welche Anstrengungen sie zum Schutz der Menschenrechte und Umweltbeeinträchtigungen unternehmen bzw. unternommen haben.

Die Überwachung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernehmen. Im Zuge dessen sind stichprobenartige vor Ort Kontrollen vorgesehen. Auch Beschwerden Betroffener können direkt an das BAFA gemeldet werden.

Adressaten des Lieferkettengesetzes werden vorerst (ab 2023) ausschließlich Unternehmer (Personen- und Kapitalgesellschaften) sein, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 3000 Beschäftigte aufweisen. Ab 2024 sollen auch kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 MitarbeiterInnen betroffen sein. Derzeit weist nichts darauf hin, dass deutsche Unternehmer für Schadensfälle anderer Unternehmen im Ausland haften, da eine Haftungsregelung bis dato nicht vorgesehen ist. Allerdings soll künftig die Möglichkeit bestehen, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen bei Verstößen gegen Standards in der Lieferkette private Geschädigte vor deutschen Gerichten vertreten. Allgemein gilt gemäß § 823 Abs. 1. BGB, dass allein derjenige, der die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, zur Haftung herangezogen werden kann. Sanktionen bei Missachtung und Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten sind in Form von Zwangs- und Bußgeldern vorgesehen, welche bis zu 10 % des Unternehmensumsatzes ausmachen könnten. Sollten gegen Unternehmen bereits solche Sanktionen verhängt worden sein, droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von bis zu drei Jahren.

In jedem Falle hat das Lieferkettengesetz starke Auswirkungen auf die Compliance. Sie wird innerhalb vieler Bereiche erweitert, was folglich zu ausgeprägten Auswirkungen auf Compliance-Management-Systeme führt. Damit einhergehend werden entsprechende Audits unerlässlich, um alle ausländischen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen und Personen auf Einhaltung der erforderlichen Standards zu überprüfen und Nachweise darüber erbringen zu können.

Der Referentenentwurf soll Mitte März 2021 vom Kabinett verabschiedet werden und noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode beschlossen werden.

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        Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns

        Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde vorgelegt

        Mindestlohnanpassung


        Mit Entwurf vom 2. September 2020 (veröffentlicht am 9. September 2020) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vorgelegt.

        Mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung würde der Mindestlohn das dritte Mal seit seiner Einführung in 2014  geändert. Die Prüfung, ob eine Anpassung erfolgen soll, obliegt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes einer Kommission, die sich einerseits sowohl aus Vertretern von Arbeitgebern als auch Gewerkschaften andererseits zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird.

        Der vorgelegte Entwurf sieht folgende Anpassungen vor:

        Der Mindestlohn beträgt

        1. ab 1. Januar 2021 9,50 Euro brutto je Zeitstunde
        2. ab 1. Juli 2021 9,60 Euro brutto je Zeitstunde
        3. ab 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto je Zeitstunde
        4. ab 1. Juli 2022 10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

        Geplant ist, dass die bisher im Entwurf vorgelegte Verordnung zum 1.1.2021 in Kraft tritt.

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              Neue Arbeitsschutzregel: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz.

              SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel: Anforderungen an den Arbeitsschutz treten in Kraft!

              Neue Arbeitsschutzregel: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz.


              Nachdem bisher lediglich Empfehlungen für den Arbeitsschutz in den Betrieben vorlagen, wurde endlich die finale Fassung der neuen Arbeitsschutzregel auf der Seite der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zur Veröffentlichung freigegeben (PDF: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

              Die Arbeitsschutzregel wird zeitnah durch eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.

              Die Regel konkretisiert den veröffentlichten Arbeitsschutzstandard (siehe auch BfU-Newsletter vom 20.04.20).  Es werden konkrete Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann genannt. Dabei bleibt die AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Altagsmaske) das wichtigste Instrument, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt.

              In vielen Betrieben wurden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die neue Arbeitsschutzregel trägt dazu bei, diese weiter zu verbessern. Vor allem schafft sie auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Sicherheit und Verbindlichkeit.

              Die Regel verbessert deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel genannten Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

              Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt.

              Insbesondere beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.

              Unter anderem werden konkrete Regeln für z.B. Raumlufttechnische Anlagen, Lüftungsgeräte im Umluftbetrieb (z.B. Ventilatoren) oder für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen genannt.

              Ferner werden vor allem die arbeitsmedizinische Vorsorge, Auswertung von Infektionen, Vorgehen bei Verdachtsfällen, Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen und die Rückkehr zur Arbeit nach einer Infektion konkretisiert.

              Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

              Wir unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der geforderten Maßnahmen und stehen Ihnen bei den aufkommenden Fragen im Zusammenhang mit den Einschränkungen infolge der Covid 19 Pandemie gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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                    Entwurf über eine neue Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt:

                    Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

                    Entwurf über eine neue Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt:


                    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt gemäß Bekanntmachung vom 25. Juni 2020 eine Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitskräfteüberlassung zu erlassen (BAnz AT 25.06.2020 B3, Seite 1-2).

                    Danach sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern ein in der Verordnung näher definiertes Mindeststundenentgelt zu zahlen. Dieses Mindeststundenentgelt soll in drei Zeitabschnitten jeweils aktualisiert werden. Vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (dritter und letzter in der Verordnung definierter Zeitabschnitt) soll es beispielsweise 10,88 Euro betragen. Diese Vorgabe soll dann einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten. Für den ersten Zeitabschnitt (1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) ist noch eine Unterscheidung nach Bundesländern („Ost- und Westbundesländer“) vorgesehen: 9, 88 Euro bzw. 10,10 Euro.

                    Mit einer rechtsverbindlichen Bekanntmachung kann nach Verstreichen der Erwiderungsfrist innerhalb von drei Wochen nach dem 25. Juni 2020 gerechnet werden. Erwiderungsberechtigt sind Verleiher, Leiharbeitnehmer sowie Gewerkschaften und Vereinigung von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind.

                    Melden Sie sich gerne, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben.

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                          Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland kommt es zu einer Fülle an Verfügungen, Beschlüssen, Informationen, Hinweisen und Tipps seitens der Bundesregierung sowie der Bundesländer. Damit Sie als Unternehmer den Überblick behalten und immer auf dem neuesten Stand bleiben können, haben wir für Sie eine Übersicht mit Links zu den aktuellen Informationen und Mitteilungen in Bund und Land zum Thema Coronavirus erstellt. Hierbei verweisen wir auch jeweils auf die allgemeinen Pressemitteilungen der Länder bzw. der Landesregierungen, in welchen ebenfalls über die neuesten Verfügungen und Beschlüsse berichtet wird.

                          Links mit Informationen zum Coronavirus Bund/Länder

                           

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