Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt

Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt


    Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde am 16. Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am vergangenen Freitag (10.02.2023) dem Gesetz nicht zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten Ländern, da diese befürchten, für einen erheblichen Aufwuchs der bürokratischen Belastungen von Unternehmen sorgen könne. Vor allem KMUs könnten finanziell und bürokratisch zu stark belastet werde.

    Der Bundestag und die Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, damit dieser mit den Ländern über einen Kompromiss berät. Jetzt ist abzuwarten, ob Abstriche von der Ampel-Koalition bezüglich des Gesetzesvorhaben gemacht werden oder die Gesetzvorlage so abgeändert wird, dass keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich ist.

    Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht sollte bereits bis Dezember 2021 erfolgen. Da Deutschland bereits jetzt über ein Jahr im Rückstand ist und dieser sich nun noch vergrößern wird, ist mit Strafzahlungen durch die EU zu rechnen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung anstrebt eine möglichst schnelle Durchsetzung des Gesetzes zu erwirken.

    Trotz der starken Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz, ist davon auszugehen, dass entsprechend der Whistleblower-Richtlinie auch kleinere und mittlere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern Meldekanäle für Hinweisgeber und die damit verbundenen Anforderungen bis Ende dieses Jahres umsetzen bzw. erfüllen müssen. Diesbezüglich besteht allerdings die Möglichkeit, dass die bisherigen Anforderungen gegebenenfalls noch etwas entschärft werden.

    Sollten sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und den damit Verbundenen Anforderungen haben oder möchten bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite!

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            Erleichterung für KRITIS-Betreiber – Digitale Nachweiserbringung für KRITIS gestartet

            Erleichterung für KRITIS-Betreiber – Digitale Nachweiserbringung für KRITIS gestartet


            Adressatenkreis: Betreiber von KRITIS gem. § 2 Abs. 10 BSIG

            Das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) die Nachweiserbringung für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) digitalisiert. Am 15. September 2022 gab das BSI in einer Pressemitteilung bekannt, dass fortan Nachweise zu ca. 2.000 KRITIS durch deren Betreiber über das Online-Verwaltungsportal des Bundes („Bundesportal“) beim BSI eingereicht werden können. Die Nachweiserbringung soll somit nutzerfreundlicher gestaltet werden.

            Hintergrund: Bei KRITIS handelt es sich gemäß § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) um Einrichtungen, aber auch Anlagen und Teile dieser, die eine zentrale Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen haben und bei deren Ausfall oder Störung die öffentliche Sicherheit drastisch gefährdet ist. Zu den KRITIS gehören Unternehmen aus den Sektoren, Transport und Verkehr; Energie; IT und Telekommunikation; Finanz- und Versicherungswesen; Ernährung; Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gesundheit; Medien und Kultur sowie staatliche und Verwaltungseinrichtungen und die Regierung.
            Um dramatischen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit bis hin zu Versorgungsengpässen entgegenzuwirken, müssen KRITIS-Betreiber präventiv technische Vorkehrungen treffen. Diese werden u. a. durch Sicherheitsaudits und Zertifizierungen dokumentiert. Ebenso unterliegen sie einer Nachweispflicht gegenüber dem BSI. Jährlich muss geprüft werden, ob entsprechende Anlagen bzw. Teile dieser nachweispflichtig sind. Liegt eine Nachweispflicht vor, muss gemäß § 8a Abs. 1 BSIG mindestens alle zwei Jahre gegenüber dem BSI nachgewiesen werden, dass elementare IT-Systeme, Komponenten und Prozesse für den Betrieb entsprechender Einrichtungen nach dem Stand der Technik abgesichert sind.

             Mit der digitalen Nachweiserbringung kommt das BSI seiner im OZG verankerten Pflicht nach, dass vorerst 575 Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene digitalisiert und Nutzern im Rahmen einer IT-Infrastruktur möglichst einfach zugänglich gemacht werden müssen.

            Die digitale Nachweiserbringung erfolgt über das „Bundesportal“ (https://verwaltung.bund.de/). Dort müssen KRITIS-Betreiber ein Online-Formular ausfüllen und können alle nötigen Unterlagen direkt hochladen. Voraussetzung für das Online-Verfahren ist, dass sich KRITIS-Betreiber mit dem bundesweit einheitlichen ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren müssen. Mit diesem werden mittels Nachweisdokumenten die Ergebnisse aller notwendigen durchgeführten Prüfungen samt möglicher identifizierte Sicherheitsmängel sowie entsprechende Zertifikate sicher an das BSI übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt und mit automatisierter Versandbestätigung. Bei festgestellten Mängeln bezüglich der Sicherheit von KRITIS kann das BSI die Beseitigung dieser einfordern sowie das Nachreichen weiterer Prüfungsunterlagen verlangen.
            Nach Durchführung der formellen Prüfung durch das BSI erhalten KRITIS-Betreiber eine Bestätigung per E-Mail unter Nennung der neuen Frist für den nächsten Nachweis.

            Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die digitale Nachweiserbringung, sprechen Sie uns einfach an!

             

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                    Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

                    Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

                     

                    Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


                    Adressatenkreis: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten

                    Am 23. Oktober 2019 verabschiedete die Europäische Union die Whistleblower-Richtlinie (EU- Direktive 2019/1937). Ziel der Richtlinie ist es Hinweisgebern, sog. „Whistleblowern“, Schutz vor negativen Konsequenzen zu verschaffen, wenn sie Missstände in Unternehmen melden. Damit einhergehend sollen Verstöße gegen EU-Recht besser aufgedeckt und die Rechtsdurchsetzung durch sichere und vertrauliche Meldesysteme (Whistleblowing-Systeme) optimiert werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgen.

                    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) legte bereits im November 2020 einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dem aller Voraussicht nach ohne große Änderungen zugestimmt werden wird. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten von dem Gesetz betroffen sein werden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird es eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Umsetzung der Regelungen geben. Für einige Unternehmen gelten die Regelungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, diese sind in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgelistet. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt, unmittelbar von der Richtlinie betroffen und müssen seit dem 17. Dezember 2021 ein Whistleblower-System eingerichtet haben.

                    Hintergrund: Whistleblower tragen einen ausschlaggebenden Teil zum Erhalt einer transparenten und fairen Gesellschaft bei. Es kommt jedoch häufig zu negativen Konsequenzen und Repressalien für Personen, die Missstände und Verstöße in Bezug auf EU-Recht innerhalb von Unternehmensstrukturen aufdecken und melden. Häufige Verstöße stellen hierbei bspw. Geldwäsche und Steuerbetrug dar. Aber auch in Bezug auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit sowie in Hinblick auf Verbraucher- und Datenschutz kommt es oftmals zu Zuwiderhandlungen. Die Whistleblower werden bislang häufig für ihren Mut gestraft, indem es zu Degradierungen, Versetzungen bis hin zu Kündigungen durch betroffene Unternehmen kommt. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll dem entgegenwirken und verhindern, dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- noch verwaltungsrechtlich hinsichtlich ihrer Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

                    Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz wird über die Mindestanforderungen der Whistleblower-Richtlinie hinausgehen. Dies wurde auch noch einmal dadurch bestätigt, dass sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag darauf einigten, mit dem Gesetz nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen das EU-Recht Schutz für Whistleblower zu bieten, sondern auch bei Hinweisen bezüglich gravierender Verstöße gegen Vorschriften oder anderem erheblichen Fehlverhalten, wenn die Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

                    Der Referentenentwurf sowie die Whistleblower-Richtlinie sehen zwei gleichrangige Meldekanäle, einen internen und einen externen, für Whistleblower vor. Hinweisgeber sollen die Wahl haben, welchen Meldekanal sie nutzen. Allerdings sollen Arbeitgeber und Dienststellen Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an eine interne Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG).

                    Die interne Meldestelle wird eingerichtet, indem eine beim Arbeitgeber oder der Dienststelle beschäftigte Person, eine Organisationseinheit oder eine dritte Person mit den entsprechenden Aufgaben betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die betraute Person arbeitet unabhängig in Bezug auf diese Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass es durch andere Aufgaben, der die Person nachgeht, zu keinem Interessenkonflikt kommt und dass die beauftrage Person regelmäßig für diese Aufgabe geschult wird (§ 15 HinSchG). Der interne Meldekanal kann über ein E-Mail-Postfach, Hotlines oder auch postalisch eingerichtet werden. Das genaue Verfahren, der zeitliche Rahmen und zu ergreifende Folgemaßnahmen bei einer internen Meldung sind in §§ 17 und 18 HinSchG festgehalten. Unter anderem muss die interne Meldestelle den Eingang einer Meldung nach maximal sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigen und mit diesem Kontakt halten. Die Glaubwürdigkeit der Meldung muss überprüft werden, gegebenenfalls weitere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt und entsprechende Folgemaßnahmen eingeleitet werden. Nach drei Monaten muss eine Mitteilung an den Hinweisgeber erfolgt sein, die die geplanten und bereits erfolgten Maßnahmen und eine Begründung für diese enthält.

                    § 19 bis 22 Hinweisgeberschutzgesetz befassen sich mit der Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen. Der Bund wird diese beim Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit errichten. Den Ländern wird es freigestellt eine eigene externe Meldestelle einzurichten. Für Meldungen zu Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliche Rechtsbereiche wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle fungieren. §§ 23 ff. definieren die Aufgaben, Berichtspflichten sowie das Verfahren und Folgemaßnahmen bei externen Meldungen.

                    Wann genau es zur Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt, ist unklar. Betroffene Unternehmen sollten jedoch lieber früher als später anfangen zu handeln, falls sie noch kein Whistleblowing-System eingerichtet haben.

                    Wir unterstützen Sie gern bei der Erarbeitung eines rechtssicheren Whistleblowing-Systems für Ihr Unternehmen!

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                            Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (2. ITSiG)


                            Adressatenkreis: Betreiber von kritischen Infrastrukturen (gemäß BSI-Kritisverordnung), Anbieter von Telekommunikationsdiensten bzw. Datenverarbeitungssystemen, Anbieter von Telemediendiensten und Unternehmen von besonderem öffentlichen Interesse (nach § 2 Abs. 14 BSIG).

                            Der nach zahlreichen vorhergegangen Referentenentwürfen am 16. Dezember 2020 beschlossene „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ ist am 28. Mai 2021 in Kraft getreten. Damit einhergehend kommt es zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Betroffen sind das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), das Telekommunikationsgesetz (TGK), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit dem 2. ITSiG soll die Informationssicherheit optimiert und neue Maßstäbe bezüglich der Abwehr von Cyberangriffen gesetzt werden.

                            Hintergrund: Richtungsweisend für das 2. ITSiG ist die 2014 vom Bundeskabinett beschlossene „Digitale Agenda der Bundesregierung“ und die „Neue Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland“ aus dem Jahre 2016. Erstere bildete die Grundlage für das erste ITSiG von 2015, betont erstmals die Notwendigkeit des Schutzes und der Sicherheit von VerbraucherInnen und Unternehmen und definiert Leitlinien und Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme. Aufgrund zunehmender Bedrohung auf Informationstechnischer Ebene, bspw. durch Hackerangriffe, legte Horst Seehofer Ende 2020 die Novellierung des ITSiG vor, welche zur Verbesserung der Cybersicherheit beschlossen wurde.

                            Innerhalb des BSIG kommt es zu den meisten Änderungen, welche schwerpunktmäßig die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umfassen. Es kommt zur beträchtlichen Erweiterung des Kompetenzbereichs und zur Einführung neuer Regelungsbereiche. Das BSI kann bspw. durch den neu eingefügten § 5c BSIG in bestimmten Situationen eine Bestandsdatenauskunft (gemäß §§ 95 und 111 BSIG) von geschäftsmäßigen Erbringern und Mitwirkenden von Telekommunikationsdiensten einfordern, um Angriffe auf IT-Systeme herausragender Infrastrukturen und Unternehmen zu verhindern, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung besonders schutzwürdig sind. Darüber hinaus erlaubt § 7a Abs. 1 und 2 BSIG dem BSI auf dem Markt bereitgestellte oder geplante informationstechnische Produkte und Systeme zu untersuchen und dafür relevante Auskünfte (bes. technische Details) von IT-Herstellern einzufordern. Die Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Anbietern von Telekommunikations- und Telemediendiensten wird ebenfalls ausgedehnt. Bei Dienstanbietern mit mehr als 100.000 Kunden können Schutzziele zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren angeordnet werden (§ 7c BSIG). Zudem befugt § 7d BSIG das BSI zur Anordnung technischer und organisatorischer Maßnahmen bei unzureichend gesicherten, durch äußere Angriffe gefährdeten Telemedienangeboten.

                            Erstmals oder nach Wiederinbetriebnahme sind Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) im Sinne des § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung u. a. dazu verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme zu treffen (§ 8a BSIG). Ab dem 1. Mai 2023 umfasst dies auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die Erfüllung der Verpflichtung muss dem BSI alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Des Weiteren kommt es zu einer unmittelbaren Pflicht zur Registrierung einer KRITIS beim BSI (§ 8b BSIG).

                            Die Sicherheitsanforderungen und Eingriffsbefugnisse des BSIG werden auf Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 2 Abs. 14 BSIG ausgeweitet. Der neue § 8f BSIG regelt Pflichten dieser Unternehmen, welche jedoch nicht auf Kleinst- und kleine Unternehmen anzuwenden sind und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist geltend werden. Dazu gehören bspw. die Vorlage einer Selbsterklärung zur IT-Sicherheit alle zwei Jahre beim BSI und sich bei erster Vorlage dort zu registrieren.

                            Damit einhergehend wird das EnWG dahingehend geändert, dass die Absätze 1d und 1e in § 11 EnWG eingefügt werden und die neue Pflicht gegenüber Betreibern von KRITIS, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, ebenfalls für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und -anlagen gelten, die gemäß § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung als KRITIS eingestuft wurden. Sie werden auch dazu verpflichtet, ab dem 1. Mai 2023 dem BSI alle zwei Jahre einen Nachweis über die Anforderungen nach § 11 Abs. 1e zu erbringen.

                            Im TKG wird § 109 geändert, welcher die zentrale Vorschrift bezüglich technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, die von Netzbetreibern und Diensterbringern zu ergreifen sind, darstellt. Maßnahmen verpflichteter Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze, umfassen nun auch die Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen von Diensten und es besteht künftig eine Zertifizierungsverpflichtung, betreffend kritische Komponenten nach § 2 Abs. 13 BSIG, für Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäß § 109 Abs. 2. Überdies werden Inhalt und Erstellung des Sicherheitskonzepts konkretisiert und ein Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten erstellt. Die Vorgaben des Sicherheitskatalogs treten am 23. Dezember 2021 in Kraft.

                            Mit dem 2. ITSiG kommt es zu einer erheblichen Stärkung des BSI, was eine deutliche Anhebung der staatlichen Schutzfunktion mit sich bringt sowie zu einer Verschärfung der unternehmerischen Vorsorgepflichten und somit zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

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