BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen


    Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen

    Am 1. Februar 2023 ist die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV) in Kraft getreten. Die BEDV enthält Regelungen für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Abs. 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) zum Ausgleich für Belastungen von Anlagenbetreibern, deren Anlagen dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen.

    Die BEDV gilt für die Kalenderjahre 2021 bis 2030 (Abrechnungsjahre). Betroffene Anlagenbetreiber können sogenannte Kompensationsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes (UBA) als zuständige Behörde i. S. d. BEDV stellen. Für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 müssen die Kompensationsanträge jeweils bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet mit Ablauf des 31. März 2023. Das Antragsverfahren startete am 1. Februar 2023.

    Hintergrund: In Deutschland existieren zwei Emissionshandelssysteme. Zum einen gibt es das EU-ETS nach dem Treibhausgas-Emissionsgesetz (TEHG), an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen nach Anhang 1 Teil TEHG teilnehmen. Betreiber teilnehmender Anlagen müssen im EU-ETS über die direkten Emissionen ihrer Anlagen (ETS-Anlagen) berichten und Abgaben für diese leisten (Downstream-Ansatz). Zum anderen gibt es seit dem 1. Januar 2021 das nEHS nach dem BEHG in Deutschland. Das nEHS setzt bei in Verkehr gebrachten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG an sowie bei Brennstoffen, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Hauptbrennstoff Altöl nach Anhang 1 Nrn. 8.1.1 oder 8.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verwendet werden. Betreiber entsprechender Anlagen zahlen im nEHS somit für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionsabgaben (Upstream-Ansatz). Zu einer Doppelbilanzierung kommt es, wenn sich die beiden Systeme überschneiden. Dieser Fall tritt ein, wenn Anlagenbetreiber für den Einsatz von Brennstoffen zum einen nach dem BEHG Emissionszertifikate abgeben müssen und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der ETS-Anlage nach dem TEHG Berechtigungen abgeben müssen.

    Die Berechnung der Kompensationshöhe, die betroffene ETS-Anlagenbetreiber erhalten, erfolgt über den Kompensationsbetrag nach § 5 BEDV, die maßgebliche Emissionsmenge gemäß § 6 BEDV und den maßgeblichen Preis nach § 7 BEDV. Die maßgebliche Emissionsmenge der ETS-Anlage entspricht dabei letztlich dem Produkt der kompensationsfähigen Brennstoffmenge (§ 6 Abs. 2 und 3 BEDV) und dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach § 10 Abs. 2 BEHG. Sind für Brennstoffe keine Standardwerte festgelegt, müssen die Berechnungsfaktoren des Emissionsberichts nach § 5 TEHG herangezogen werden. Bezüglich der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge müssen sämtliche Brennstoffmengen, die nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebracht wurden und im jeweiligen Abrechnungsjahr vom Anlagenbetreiber in der ETS-Anlage eingesetzt wurden, berücksichtigt werden. Für Brennstoffmengen, die für einen späteren Einsatz in der Anlage eingelagert wurden, muss ein Einsatznachweis mit Emissionsbericht nach § 5 TEHG für das auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr erbracht werden. Regelungen diesbezüglich und zur Nachweisfrist sind in § 6 Abs. 2 BEDV enthalten.

    Als nicht kompensationsfähig zu berücksichtigen gelten gemäß § 6 Abs. 3 BEDV im Abrechnungsjahr bezogene Brennstoffmengen bzw. -Teilmengen,

    • die nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme sind,
    • für die ein Verantwortlicher i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEHG innerhalb der Berichterstattung nach § 7 Abs. 1 BEHG bereits einen Abzug aufgrund eines Nachweises durch den Anlagenbetreiber geltend gemacht hat, oder
    • die im Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 BEHG unterlagen.

    Zum Antragsverfahren sind neben den oben genannten Fristen, weitere Regelungen in § 8 BEDV enthalten. Demnach kann die DEHSt als zuständige Behörde Anordnungen zu Schriftform und Antragsformularen erwirken, welche im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Eine entsprechende Anordnung wurde bereits im Mai 2022 bekannt gemacht (Banz AT 03.05.2022 B11). Zudem besteht ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Verifizierungspflicht. Ab dann muss dem Kompensationsantrag eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Abs. 1 TEHG beigefügt werden, welche bestätigt, dass die tatsachenbezogenen Angaben keine Falschangaben enthalten. Diesbezüglich ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent einzuhalten, wobei § 13 Abs. 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend gilt. Diese Verifizierungspflicht entfällt für Kompensationsanträge der Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, wenn die maßgebliche Emissionsmenge 1000 Tonnen CO2 unterschreitet. Auf der Internetseite der DEHSt finden sich weiterführende Erläuterung und ein Leitfaden zur Antragsstellung (Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS).

    In der BEDV ist zudem ein Kompensationsvorbehalt geregelt. Gemäß § 9 erfolgt die Gewährung der Kompensation für nicht genutzte, eingelagerte Brennstoffmengen nur, wenn der Einsatznachweis rechtzeitig erbracht wird. Darüber hinaus kann die DEHSt die Entscheidung über entsprechende Anträge mit Auflagen für den Einsatznachweis verbinden. Sollte ein Einsatznachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, wird der Kompensationsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und der bereits ausgezahlte Kompensationsbetrag zurückgefordert.

    Betreiber von ETS-Anlagen sollten umgehend einen Kompensationsantrag rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 stellen und sich mit den Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Anträge vertraut machen.

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            Energieeffizienzverordnung (EnSimiMaV) – Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

            Energieeffizienzverordnung (EnSimiMaV) – Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen


            Adressatenkreis: Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden und Dritte, die vom Gebäudeeigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt sind; Unternehmen

             Die angespannte Lage auf den Energiemärkten, besonders in Bezug auf Erdgas, spitzt sich aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine weiter zu. Um Versorgungsunsicherheiten mit Gas entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) erlassen. Durch die Verordnung ergeben sich für Unternehmen und Gebäudeeigentümer einige Umsetzungspflichten. Konkret werden Energiesparmaßnahmen durch Heizungsprüfung und -optimierung sowie durch Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen festgelegt. Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und hat einen befristeten Geltungszeitraum von zwei Jahren.

            Hintergrund: Am 1. September 2022 berichteten wir bereits über die vorhergegangene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), welche bereits Energiesparmaßnahmen vor allem für Gas- und Wärmelieferanten, Privathaushalte, öffentliche Nichtwohngebäude und den Einzelhandel mit sich brachte. Die EnSimiMaV folgt nun mit Einsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Beide Verordnungen regeln präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und sind Teil des Energiesicherungspaketes der Bundesregierung.

             Die EnSimiMaV verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, entsprechende Heizungsanlagen einer Prüfung zu unterziehen und diese optimieren zu lassen. Sind Dritte durch den Hauseigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt, sind diese ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet. Die EnSimiMaV regelt innerhalb des § 2 genau, was Bestandteil der Prüfung ist, was zur Optimierung gehört, wie das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren ist sowie wer als fachkundige Person gilt und die Prüfungen durchführen darf. Beispielsweise muss geprüft werden, ob die einstellbaren Parameter der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, die Heizung hydraulisch abzugleichen ist oder ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen vorgenommen werden müssen. Das Prüfungsergebnis ist in Textform festzuhalten und festgestellte erforderliche Optimierungen müssen bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
            Folgende Gebäude sind von der Prüfpflicht ausgenommen (Die Anforderungen zur Optimierung Gasheizungen sind für alle Gebäude verpflichtend):

            • Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden,
            • Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation,
            • Gebäude, in denen eine vergleichbare Prüfung innerhalb von 2 Jahren vor dem 01.10.2022 durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

            Die EnSimiMaV enthält mit dem § 3 zudem erstmals eine rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich für Gaszentralheizungen. Für Nichtwohngebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, gilt dies ab 1.000 m² beheizter Fläche und ist bis zum 30.Spetember 2023 durchzuführen. Auch hier formuliert die EnSimiMaV klare Anforderungen hinsichtlich der Durchführung und nennt erforderliche Planungs- und Umsetzungsleistungen, die der hydraulische Abgleich mindestens umfassen muss.
            Ein Hydraulischer Abgleich muss in folgenden Fällen nicht vorgenommen werden, wenn

            • das Heizungssystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
            • innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der umfassenden Fläche bevorsteht oder
            • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

            Des Weiteren besteht für Unternehmen nach § 4 EnSimiMaV die Pflicht, alle innerhalb eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystems konkret definierten und als wirtschaftlich zumutbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen und eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich zumutbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ein positiver Kapitalwert nach mindestens 20 Prozent der Nutzungsdauer, auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren begrenzt, ergibt. Darüber hinaus müssen alle umgesetzten als auch aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Bezüglich entsprechender Dienstleistungen unterstützen Sie gerne die Experten unserer Unternehmensgruppe (BfU Dr. Poppe AG / ESC Cert GmbH).
            Ausgenommen von der Umsetzungspflicht sind

            • Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind und
            • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich weniger als 10 GWh pro Jahr betrug.

            Gebäudeeigentümer und Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sich Handlungsbedarf aus der EnSimiMaV für sie ergibt und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

            Haben Sie Fragen zur EnSimiMaV oder benötigen Hilfe bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen? Sprechen Sie uns gerne an!

             

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                    Neue Verordnung zur Energieeinsparung – kurzfristiger Handlungsbedarf für Unternehmen

                    Neue Verordnung zur Energieeinsparung – kurzfristiger Handlungsbedarf für Unternehmen


                    Adressatenkreis: Alle Unternehmen, bes. Energie- und Immobilienwirtschaft

                    Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Im Rahmen der neuen Verordnung zur Energieeinsparung kommt es neben Privathaushalten und öffentlichen Nichtwohngebäuden für viele Unternehmen zu neuen Vorschriften. Diese lösen einen kurzfristigen Handlungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen aus. Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2022 und tritt am 29. Februar 2023 außer Kraft.

                    Hintergrund: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat schwerwiegende Folgen auf die Energiemärkte. Resultat sind stark reduzierte Gasimportmengen aus Russland und die Bundesregierung rechnet tendenziell mit einer Verschlechterung der Lage. Vor diesem Hintergrund regelt die neue Verordnung zur Energieeinsparung präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.

                    Konkret werden in der Verordnung Energiesparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- und Badebecken, Nichtwohngebäude, Baudenkmäler sowie für Unternehmen festgelegt. Wir haben im Folgenden lediglich die unternehmensrelevanten Regelungen zusammengefasst.

                    Für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sind oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden beliefern, gelten eine Reihe von Informationspflichten. Versorger müssen den Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen. Ebenso wie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes hinsichtlich der der Temperaturabsenkung um 1 Grad.

                    Eigentümer von Wohngebäuden sind ebenfalls von den Informationspflichten betroffen. Weißt ein Wohngebäude weniger als 10 Wohneinheiten auf, muss der Eigentümer die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten umgehend an die Nutzer weiterleiten. Liegen mehr als 10 Wohneinheiten vor, müssen die Informationen bis zum 31. Oktober 2022 durch den Eigentümer den Nutzern mitgeteilt werden. Letzteres betreffend müssen die Informationen vom Eigentümer um spezifische Angaben über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit ergänzt werden. Darüber hinaus muss dieser Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstiger vergleichbarerer Einrichtungen den Nutzern zukommen lassen.

                    Im Einzelhandel müssen Ladentüren und Eingangssysteme, durch deren Öffnung es zum Wärmeverlust kommt, geschlossen gehalten werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Offenhalten für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.

                    Für beleuchtete Werbeanlagen gilt eine Nutzungseinschränkung. Diese dürfen zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Hier liegen Ausnahmen vor, wenn die Verkehrssicherheit oder eine Gefahrenabwehr durch das Abschalten beeinträchtigt werden. Dies bezüglich werden in der Verordnung zur Energieeinsparung u. a. Haltepunkte, Bahnunterführungen und Tankstellenbeleuchtungen als Beispiele angeführt.

                    In Arbeitsräumen von Arbeitsstätten gelten Mindestwerte für die Lufttemperatur. Hier wird auf die innerhalb der Verordnung geregelten Höchstwerte für öffentliche Nichtwohngebäude verwiesen, die je nach Schwere der verrichteten Arbeit Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen dürfen. Diese Werte gelten für alle Arbeitsräume in Arbeitsstätten (in nichtöffentlichen Nichtwohngebäuden) als Mindestwerte. Unternehmen können durchschnittlich 1 Grad von den Vorgaben der ASR A3.5 nach unten abweichen. In Bezug auf Bürotätigkeiten sind somit bspw. 19 statt 20 Grad zulässig. Dies sollte jedoch arbeitsplatzbezogen im Detail geprüft werden.

                    Für nähere Informationen und bei sonstigen Fragen zum Thema der Verordnung zur Energieeinsparung, sprechen Sie uns gerne an!

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                            Adressatenkreis: Unternehmen der handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 KUEBLL und dem Anhang des EU-Krisenrahmens

                            Am 16. Juli ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP)) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Hilfsprogramm der Bundesregierung für besonders energie- und handelsintensive Unternehmen. Das Energiekostendämpfungsprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt und die Antragstellung muss bis zum 31. August 2022 erfolgen.

                            Hintergrund: Industrieunternehmen sind von drastischen Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen. Vor allem Störungen der Lieferkette und massiv gestiegene Erdgas- und Strompreise stellen für handels- und energieintensive Unternehmen eine hohe Belastung dar. Ein beträchtlicher Teil der Gesamtkosten entsprechender Unternehmen besteht aus Erdgas- und Stromkosten, welche sich mehr als verdoppelt haben. Da dieser Kostenanstieg nicht vollständig an die Kunden weitergegeben werden kann, gefährdet diese Situation in vielen Fällen die Unternehmensexistenz. Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm sollen die aktuellen hohen Kostenbelastungen handels- und energieintensiver Unternehmen zielgerichtet abgefedert werden und zur Stabilisierung der deutschen Industrie beigetragen werden.

                            Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022. Der Zuschuss für ein Unternehmen beträgt dabei maximal 50 Mio. Euro. Betroffene Unternehmen können beim BAFA bis zum 31. August elektronisch einen Antrag stellen.

                            Die Förderhöhe, die einem Unternehmen bewilligt wird, wird für Erdgas und Strom getrennt und für jeden Fördermonat einzeln berechnet. Für die Berechnung der förderfähigen Kosten wird die Differenz des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit (ct/kWh) des jeweiligen Fördermonats und des Doppelten des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit des Kalenderjahres 2021 herangezogen und mit den vom Unternehmen selbst verbrauchten Energieeinheiten multipliziert. Für Erdgas wird im Förderzeitraum von Juli bis September 2022 max. 80 % der vom Unternehmen im selben Monat des Jahres 2021 eigens verbrauchten Menge berücksichtigt. Für die Kalendermonate Februar bis Juni 2022 und Juli bis September 2022 sind zudem unterschiedliche Zuschussquoten festgelegt. Das Energiekostendämpfungsprogramm sieht drei Stufen vor und für jeden Fördermonat kann sich ein Unternehmen nur für je eine Stufe qualifizieren. Folgende drei Stufen sieht das Hilfsprogramm vor:

                            • Stufe 1: Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL), die mindestens 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen, erhalten
                              • für Februar bis Juni 2022 30 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                              • für Juli bis September 2022 20 % der Preisdifferenz,
                              • je Fördermonat max. 250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 2 Mio. Euro.
                            • Stufe 2: Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und einen Nachweis über einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufgrund der gestiegenen Energiekosten erbringen, erhalten
                              • für Februar bis Juni 2022 50 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                              • für Juli bis September 2022 40 % der Preisdifferenz,
                              • je Fördermonat max. 3.125.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 25 Mio. Euro, wobei die Förderung nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen darf. (Gem. der Vorgaben des Transparency and Consent Framework (TCF) wird das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderung (EBITDA) für die Berechnung des Betriebsverlusts herangezogen.)
                            • Stufe 3: Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche (u. a. Chemie, Glas, Keramik, Metalle Stahl) angehören, erhalten
                              • für Februar bis Juni 2022 70 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                              • für Juli bis September 2022 60 % der Preisdifferenz,
                              • je Fördermonat max. 6.250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum 50 Mio. Euro.

                            Zudem gelten einige besondere Leistungsvoraussetzungen für die Förderbewilligung, die im Rahmen der Antragsstellung durch die Geschäftsführung erklärt werden müssen. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das einen Antrag auf Förderung durch das Energiekostendämpfungsprogramm stellen will, muss erklären, dass sie keine extensive Steuervermeidungen betreibt sowie Steueroasen nutzt. Ebenso muss ein Vergütungsverzicht (mit allen Vergütungskomponenten) der Geschäftsleitung für das zur Unterschrift laufende Geschäftsjahr erklärt werden. Dies gilt auch für den variablen Teil ihrer Vergütung. Bei Konzernen bezieht sich dieser Verzicht auf die vom Konzern erhaltene Vergütung der Geschäftsführung. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine Erklärung über die Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 abgeben. Ist dies nicht der Fall, muss es sich per Selbsterklärung dazu bereit erklären, Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten innerhalb von drei Jahren amortisiert sind.

                            Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden und das Antragsverfahren kann sich in bis zu drei Phasen gliedern. Wie viele Phasen ein Unternehmen durchläuft, hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und wie umfangreich mögliche Prüfungen durch das BAFA ausfallen. Die Antragstellung kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das ELAN-K2 Online-Portal erfolgen. Die Zuschüsse werden zunächst unter Vorbehalt durch das BAFA bewilligt. Hier wird eine Auszahlung bis Ende 2022 angestrebt und eine Frist bis zum 31. März 2023 für diese festgelegt. Alle Informationen zu den einzelnen Phasen des Antragverfahrens und den damit verbundenen Zuschüssen sind in Nr. 5 der Richtlinie enthalten. Zudem bietet das BAFA ein Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm auf ihrer Website an, dass Beispiele zur Berechnung der Zuschüsse und weiterführende Informationen enthält.

                            Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen sollten schnellstens prüfen, ob sie für eine Bezuschussung im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms in Frage kommen, welche Antragsunterlagen benötigt werden und wie eine möglichst schnelle Antragsstellung erfolgen kann.

                            Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung und stehen für Ihre Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

                            Ergänzung zur Änderung des Energiekostendämpfungsprogramms vom 19. August 2022:

                            Unternehmen können nun mehr neben der Erklärung zur Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 auch eine Erklärung zur Nutzung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25.11.2009 im Rahmen der Antragstellung abgeben.

                            Durch die Änderung wurde zudem neu festgelegt, dass im Förderzeitraum ab dem 1. September 2022 maximal 70 % derjenigen Mengen für Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

                            Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Änderung die Antragsfrist für das Förderprogramm und die Frist, innerhalb der ein Unternehmen seine Informationen ergänzen kann, bis zum 30. September 2022 verlängert wurde.  

                             

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                                    Brennstoffwechsel bei Gasmangellage – Ausnahmeregelungen für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

                                    Brennstoffwechsel bei Gasmangellage – Ausnahmeregelungen für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

                                     


                                    Adressatenkreis: Betreiber von Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

                                    Im Rahmen des am 11. Juli 2022 verkündeten „Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ kommt es u. a. zu Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreffend Feuerungsanlagen i. S. d. 13. (Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 50 MW) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 1 MV). Die Änderungen sind am 12. Juli 2022 in Kraft getreten.

                                    Das BImSchG wird durch einen vierten Abschnitt mit dem Titel „Brennstoffwechsel bei Mangellage“ erweitert. Der neue Abschnitt enthält die §§ 31a bis 31d und dient der nationalen Umsetzung der Ausnahmeregelungen betreffend Emissionsgrenzwerte und Brennstoffwechsel für entsprechende Feuerungsanlagen aus der Industrie-Emissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) und der MCP-Richtlinie (RL (EU) 2015/2193).

                                    Hintergrund: In Anbetracht des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit verbundenen Verschlechterung der Versorgungslage mit Gas, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ ausgerufen. Diese ist die zweite von drei Stufen des Notfallplans und folgt auf die Frühwarnstufe. Innerhalb der Ende März ausgerufenen Frühwarnstufe wurden von einem Krisenteam, bestehend aus Behörden und Energieversorgern, marktbasierte Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung entwickelt und angewandt. Während der derzeitigen Alarmstufe ist die Bundesregierung dazu ermächtigt, zusätzlich entlastend einzugreifen. Ziel ist vor allem Unternehmen der Gasversorgungskette bei erheblichen Preisanstiegen durch bestimmte weiterführende Maßnahmen zu helfen zahlungsfähig zu bleiben. Die Bundesregierung kann u. a. ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas erlassen. Diese Regelungen haben einen max. Geltungszeitraum von sechs Monaten.
                                    Auf dieser Grundlage wurden die Ausnahmeregelungen bezüglich des Brennstoffwechsels bei Mangellage für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. Und 44. BImSchV im BImSchG national umgesetzt. Ziel ist befürchteten Erdgas-Engpässen durch einen temporären Brennstoffwechsel verbunden mit flexiblen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid entgegenwirken, und den weiteren Fortbetrieb solcher Anlagen zu gewährleisten.
                                    Neben Heizöl zählt Erdgas zum Hauptbrennstoff für mittelgroße und große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Es zählt zudem zu den schwefelarmen Brennstoffen. Üblicherweise ist im Zusammenhang mit der Anlagengenehmigung auch die Brennstoffart in Verbindung mit Emissionsgrenzwerten, bspw. für Schwefeldioxid, festgelegt.

                                    Mit dem neuen Abschnitt 4 im BImSchG werden Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (§ 31a) von Anlagen i. S. d. 13. BImSchV getroffen. Ebenso in Bezug auf den Einsatz anderer Energieträger als gasförmige Brennstoffe (§ 31b). Die zuständige Behörde kann für max. sechs Monate eine Abweichung von den vorgegebenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid zulassen, wenn aufgrund einer Mangellage kein schwefelarmer Brennstoff eingesetzt werden kann und die Emissionsgrenzwerte nicht einhaltbar wären (vgl. § 31a).  Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Antrag bei der zuständigen Behörde für max. 10 Tage, in Härtefällen ggfs. länger, den Einsatz eines anderen Energieträgers betroffenen Anlagen einzusetzen. Vorausgesetzt es kommt zu einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung. Die Pflicht zur Einhaltung möglicherweise geltender Emissionsgrenzwerte und die Einrichtung einer Abgasreinigungsanlage entfallen dann (vgl. § 31b). In beiden Fällen muss umgehend eine entsprechende Zulassung von der zuständigen Behörde eingeholt werden. Diese hat die Zulassung unverzüglich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), zur Weiterleitung an die Europäische Kommission, zuzuleiten.

                                    Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und für den Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in mittelgroßen Feuerungsanlagen i. S. d. 44. BImSchV werden in den §§ 31c und 31d umgesetzt. Im Falle einer Mangellage und der plötzlichen Unterbrechung der Versorgung mit einem schwefelarmen Brennstoff, ist eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Emissionsgrenzwerten für max. sechs Monate möglich (vgl. § 31c). Auch der Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in entsprechenden Feuerungsanlagen ist unter diesen Bedingungen erlaubt. Hier gelten die Ausnahmeregelungen ebenfalls für eine max. Zeitspanne von 10 Tagen und in Härtefällen ggfs. länger.  Mögliche Emissionsgrenzwerte müssen dann ebenfalls nicht eingehalten werden und die Pflicht zur Einrichtung einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung entfällt. Auch in diesen beiden Fällen ist eine Zulassung bei der zuständigen Behörde durch die Betreiber sofort einzuholen, welche von dieser an das BMUV weitergetragen werden muss. Das BMUV ist für die Weiterleitung an die Europäische Kommission zuständig.
                                    Die vorgenannten Ausnahmeregelungen der §§ 31c und 31d könnten für eine Vielzahl von Anlagenbetreibern eine wichtige Rolle spielen. Viele Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme, bspw. Blockheizkraftwerke, überschreiten die Schwelle der Feuerungswärmeleistung von 1 MW und werden hauptsächlich mit Gas betrieben.

                                    Betreiber von Feuerungsanlagen im Sinne der 13. und 44. BImSchV sollten sich präventiv auf eine Unterbrechung der Gasversorgung vorbereiten und prüfen, welche Ausnahmeregelungen im Falle für sie anwendbar sind.
                                    Wir helfen Ihnen gerne bei der behördlichen Antragstellung zur Genehmigung dieser Ausnahmen. Sprechen Sie uns einfach an!

                                     

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                                            Am 19. Mai 2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG)“ verabschiedet. Vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 wird die Energiesteuer für die vornehmlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe temporär gesenkt. Das Energiesteuergesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

                                            Hintergrund: In Folge des Ukrainekriegs sind die Kraftstoffpreise kurzfristig erheblich angestiegen, was zu einer hohen finanziellen Belastung der Bürger und Bürgerinnen und der Wirtschaft geführt hat. Besonders die Logistik und Handwerksbetriebe sind betroffen, heißt es im Referentenentwurf. Die derzeitigen Anstrengungen Deutschland in Bezug auf Erdöl unabhängig von Russland zu machen könnten diese Entwicklungen weiter begünstigen. Das Energiesteuersenkungsgesetz, soll der finanziellen Belastung durch die enorm hohen Kraftstoffpreise entgegenwirken.

                                            Im Rahmen des Energiesteuersenkungsgesetzes wird unter anderem ein neuer § 68 „Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“ im Energiesteuergesetz eingefügt. Dieser regelt, dass für drei Monate die Energiesteuersätze für Benzin, Diesel, Erdgas und Flüssiggas auf das in der EU erlaubte Mindestmaß, welches in der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) geregelt ist, gesenkt werden. Für die genannten Kraftstoffe kommt es zu folgenden Senkungen der Energiesteuersätze:

                                            • Benzin: 29,55 ct/Liter
                                            • Diesel: 14,04 ct/Liter
                                            • Erdgas (CNG/LNG): 6,16 ct/kg
                                            • Flüssiggas (LPG: 12,66 ct/Liter

                                            Vertreter aus der Wirtschaft begrüßen die Steuersenkungen, kritisieren jedoch die Befristung auf drei Monate als zu kurz. Ein Entschließungsantrag von der CDU/CSU-Fraktion vom 18. Mai forderte ebenso eine Verlängerung der Energiesteuerabsenkung. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Vorerst ist in diese Richtung also nichts zu erwarten.

                                             

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                                                    Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr. 26a EnWG

                                                    Am 30. April 2022 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Versorgungsunsicherheit wurden Betreiber von Gasspeicheranlagen dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu bestimmten Stichtagen mit einem vorgegebenen Prozentsatz zu befüllen.

                                                    Hintergrund: Deutschland besitzt das größte Erdgasspeichervolumen der Europäischen Union und in den letzten Jahren kam es zu keinerlei Versorgungsengpässen. In der Vergangenheit erfolgte die Befüllung der Speicher daher marktgetrieben. Gashändler lagerten im Sommer Gas ein und vertrieben es zu höheren Preisen im Winter. Im letzten Winter sanken die Gasspeicherfüllstände jedoch auf das niedrigste Niveau seit 15 Jahren. Davon waren insbesondere die Gasspeicher von Gazprom betroffen. Dies ist vor allem auf den Krieg in der Ukraine und die Abhängigkeit der EU-Staaten von russischem Gas zurückzuführen. Im vergangenen Jahr bezog Deutschland rund 55 Prozent des Gases aus Russland. Ausreichende Gasfüllstände sind gerade für die Wintermonate essentiell, um eine Versorgungssicherheit in dieser Zeit zu gewährleisten und um Nachfragespitzen und massive Preishöhen am Spotmarkt zu vermeiden.

                                                    Die Änderung des EnWG zielt darauf ab, einer Unterversorgung des Gasmarktes und daraus resultierenden Preiserhöhungen bzw. Preisspitzen entgegenzuwirken. So wird ein neuer Teil 3a im EnWG eingeführt, welcher sich an die Marktgebietsverantwortlichen richtet, aber auch Pflichten für Betreiber von Gasspeicheranlagen beinhaltet. Marktgebietsverantwortliche werden in den Begriffsbestimmungen (§ 3 Nr. 26a EnWG) neu definiert, als von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte ausführende natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben des Netzbetriebs wahrnehmen. In dem neuen Teil 3a geht es um die Erfüllung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die dort enthaltenen Paragraphen 35a bis 35g EnWG beinhalten verpflichtende Regelungen für die Marktgebietsverantwortlichen bzw. Betreiber von Gasspeicheranlagen zu bestimmten Stichtagen vorgegebene Füllstände vorzuhalten:

                                                    • am 1. Oktober 80 Prozent
                                                    • am 1. November 90 Prozent
                                                    • am 1. Februar 40 Prozent

                                                    Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachweisen, der darlegt, dass das Erreichen der Füllstandsvorgaben garantiert ist. Dieser Nachweis muss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch erbracht werden. In § 35b EnWG werden nähere Angaben bezüglich des Nachweises geregelt sowie der Umgang mit nicht genutzten Speicherkapazitäten. Um eine Versorgungssicherheit mit Gas zu gewährleisten, muss der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA mittels marktbasierten, transparenten öffentlichen Ausschreibungsverfahren Gas-Optionen vorweisen, die das Erreichen der Füllstände garantieren. Sollte es trotzdem zum nicht Erreichen der Füllstände kommen, muss der Marktgebietsverantwortliche weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen, wie bspw. weitere kurzfristige Ausschreibungen von Gas-Optionen oder das kostengünstige Buchen nötiger Speicherkapazitäten. Ebenso sind Freigabeentscheide durch das BMWK und die BNetzA möglich. Regelungen hierzu werden in § 35d getroffen. Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen durch die Sicherstellung der Versorgung mit Gas entstehen, werden diskriminierungsfrei und in transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Somit ist der Marktgebietsverantwortliche dazu berechtigt, entsprechende Gelder zur Deckung der Kosten von den Bilanzkreisverantwortlichen mittels Abschlagszahlungen einzufordern.

                                                    Das BMWK will bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften bewerten und bis zum 1. April 2023 die Auswirkungen dieser evaluieren. Die Regelungen bezüglich der Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG treten am 1. April 2025 wieder außer Kraft.

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                                                            Am 24. Februar wurden insgesamt 12 delegierte Richtlinien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf Quecksilber in diversen Leuchtmitteln (ABL. EU L 43 vom 24.02.2022) veröffentlicht. Mit diesen Richtlinien werden Änderungen im Anhang III der RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) vorgenommen. Diese beziehen sich auf die Ablaufdaten, den Anwendungsbereich und teils auf Grenzwerte der Ausnahmen für Quecksilber in bestimmten Lampen / Leuchtmitteln. Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis zum 30. September 2022 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen und diese ab dem 1. Oktober 2022 geltend machen.

                                                            Hintergrund: Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, eingeschlossen Kabeln und Ersatzteilen dieser. Die aktuell geltende RoHS II-Richtlinie löste Anfang 2013 die Vorläufer-Richtlinie RoHS I ab. Die in der RoHS II-Richtlinie enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen. Die Regelungen zielen vor allem auf die Verbannung bestimmter gefährlicher Stoffe aus dem Elektroschrott und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der betroffenen Geräte ab. In den Anhängen der RoHS II-Richtlinie wird geregelt, welche Produktkategorien in den Anwendungsbereich fallen (Anhang I) und welche Stoffe den Beschränkungen unterliegen, unter Angabe von Konzentrationshöchstwerten (Anhang II). Darüber hinaus sind in Anhang III für bestimmte Verwendungen Ausnahmen geregelt, welche meist zeitlich begrenzt gelten.
                                                            Quecksilber zählt zu den in Anhang II aufgeführten gefährlichen Stoffen. Bei Quecksilber handelt es sich um ein Schwermetall, das hochtoxisch für Tiere und Menschen ist. Eine Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann bspw. zu neuronalen Schäden führen. Quecksilber findet vor allem in einer Vielzahl von industriellen Verfahren sowie in Lampen / Leuchtmitteln unterschiedliche Verwendung. Bezüglich der Leuchtmittel wird es u. a. zur Optimierung von Farbwiedergabeeigenschaften, Effizienz, Lebensdauer und Betriebsstabilität eingesetzt. Aufgrund der schädlichen Wirkung wurde der primäre Quecksilberabbau bereits 2003 EU-weit eingestellt und 2011 auch der Export bestimmter Quecksilberverbindungen verboten.
                                                            Inzwischen ist die Substitution von Quecksilber in vielen Anwendungsbereichen wissenschaftlich und technisch praktikabel. Was auch damit zusammenhängt, dass die RoHS-Richtlinien Auslöser für viele Innovationen in dem Zusammenhang waren.

                                                            Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit bereits viele Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber aufgehoben. Mit den Änderungen, die durch die 12 delegierten Rechtsakte im Anhang III der RoHS II-Richtlinie vorgenommen werden, wird die Verringerung der Verwendung von Quecksilber für Lampen / Leuchtmittel nun weiter vorangetrieben. In Fällen, in denen die Substitution von Quecksilber vorteilhaft und praktikabel ist, werden die Ablaufdaten für Ausnahmen nicht verlängert. Um betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Anpassung an die neuen Vorschriften zu ermöglichen, werden jedoch Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten gewährt. Bei diesen Fällen handelt es sich um Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe unter 80 Watt und beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke.

                                                            Ist die Substitution von Quecksilber technisch nicht praktikabel oder sind keine zuverlässigen Substitutionsprodukte verfügbar, wird die Ausnahmedauer um drei bis fünf Jahre verlängert. Dies betrifft die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, Metallhalidlampen, Entladungslampen und einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe zwischen 80 und 105 Watt für besondere Zwecke. In einigen Fällen wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt und nur für bestimmte Anwendungen von Quecksilber innerhalb der Leuchtmittelkategorien die Ausnahmedauer verlängert. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die Verwendung von Quecksilber in diesen Geräten schrittweise auslaufen soll oder nur bestimmte Bestandteile nach aktuellem Stand einer Ausnahmeregelung bedürfen. Dies trifft auf Niederdruckentladungslampen, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke und Leuchtstofflampen für andere allgemeine Zwecke zu.
                                                            Bei nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen wurde im Rahmen der Verlängerung des Ablaufdatums für die Ausnahme der Konzentrationshöchstwerte für Quecksilber von 15 mg auf 10 mg herabgesetzt.  

                                                            Hersteller und Wirtschaftsakteure von Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen, sollten überprüfen ob sie von den Änderungen betroffen sind und welcher Handlungsbedarf besteht.

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                                                                    Aufgrund der erfolgreichen Energieeinsparungen im produzierenden Gewerbe wird der Spitzenausgleich für Unternehmen nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder Energieerzeugnisse nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 gewährt. Dies wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 86 bekannt gegeben.

                                                                    Hintergrund: Die Stromsteuer in anderen europäischen Ländern ist erheblich geringer als in Deutschland. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, die energieintensiv produzieren, aufrechtzuerhalten, wurde 2002 innerhalb der ökologischen Steuerreform der Spitzenausgleich eingeführt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist es dadurch möglich, bis zu 90 % der Strom- und Energiesteuer erstattet zu bekommen. Der Spitzenausgleich wird nur dann für das Antragsjahr gewährt, wenn sich die Energieintensität der Bundesrepublik Deutschland im für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr um einen bestimmten Wert reduziert hat.

                                                                    Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Antrag auf Steuererstattung beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlichem Vordruck bis zum 31. Dezember des Folgejahres stellen. Seit 2013 ist die Gewährung des Antrags an einige Voraussetzungen geknüpft. Seit der Einführung der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Jahr 2013, müssen betroffene Unternehmen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße nachweisen, dass sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Unternehmen, bei denen es sich nicht um ein KMU handelt, müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen. KMU müssen einen Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Optimierung der Energieeffizienz erbringen. Der Nachweis über ein Energieeffizienzsystem gemäß § 4 Abs. 5 SpaEfV muss bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Hauptzollamt erbracht werden. Dies beinhaltet, dass etwaige Audits vorab erfolgt sein müssen, alle notwendigen Testate erstellt und sämtliche notwendigen Unterlagen der Nachweis ausstellenden Stelle bis zu diesem Datum vorliegen müssen. Je nach Energieeffizienzsystem, können dies bspw. anerkannte nationale Akkreditierungsstellen, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sein.

                                                                    Zudem unterliegen Unternehmen, denen Steuerentlastungen gewehrt wurden, seit dem Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) am 17. Mai 2016 einer Erklärungspflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (§ 3 EnSTransV). Wurde bereits eine Steuerentlastung ausgezahlt, muss für jeden Entlastungstatbestand eine Erklärung nach § 5 EnSTransV abgegeben werden. Die Erklärungspflichten nach § 3 und 5 EnSTransV entfallen, wenn die einzelnen Steuerbegünstigungen unter der Schwelle von 200.000 Euro liegen (§ 3 Abs. 1 EnSTransV). Darunterfallen u. a. Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (Steuerentlastungen für Unternehmen), § 47a EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch) sowie § 12c Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern). Die Erklärungen müssen für das maßgebliche Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

                                                                    Aufgrund der Vielzahl an Entlastungstatbeständen und daran geknüpfte Bedingungen ist eine jährliche Bewertung dringend zu empfehlen. Hier sind wir gern Ihr Ansprechpartner!

                                                                     

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                                                                            Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                                                                            Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?


                                                                            Adressatenkreis: Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden, offenen Parkplätzen und Hauseigentümer von Bestandsgebäuden (vornehmlich bei grundlegenden Dachsanierungen)

                                                                            Der Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Solarenergie, spielt eine wesentliche Rolle dabei den kürzlich verschärften nationalen Klimaschutzvorgaben gerecht zu werden und die Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Bis zum Jahre 2030 sollen 65 Prozent des Energieverbrauchs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

                                                                            Seit 2020 haben bereits viele Bundesländer ihre Gesetze und Verordnungen an die nationalen Vorgaben angepasst und eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermischer Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Gebäuden in ihnen verankert. Der Adressatenkreis sowie der Umfang dieser Verpflichtungen und der Nachweisverfahren über die Erfüllung der Pflichten unterscheiden sich dabei deutlich. In den meisten Fällen betreffen die Regelungen bislang jedoch gewerbliche Bauvorhaben und Bestandsgebäude.

                                                                            Hintergrund: Am 18. August 2021 wurde die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom Bundestag beschlossen und trat am 31. August in Kraft. Grundlage der Novellierung war einerseits der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass einige Regelungen des KSG verfassungswidrig waren, andererseits soll somit die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben und der UN-Klimarahmenkonvention gewährleistet und der existenziellen Bedrohung durch die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels angemessen entgegengewirkt werden.

                                                                            Hamburg führte im Dezember 2020 im Rahmen der Klimaschutz-Umsetzungsverordnung als erstes Bundesland eine Photovoltaikpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude ein. Diese Pflicht greift für Neubauten mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und für Bestandsgebäude ab dem 1. Januar 2025 und nur bei grundlegenden Dachsanierungen. In der Verordnung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, bspw. bei technischer Unmöglichkeit oder besonderer Unwirtschaftlichkeit. Bestandsgebäude, deren Restnutzungsdauer unter 20 Jahren liegt, sind ebenfalls von der Pflicht ausgenommen. Eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen wird in Hamburg nicht vorgeschrieben. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.

                                                                            In Berlin tritt am 1. Januar 2023, das im Juni 2021 beschlossene „Solargesetz Berlin“ in Kraft, welches ebenfalls eine ab diesem Zeitpunkt geltende Photovoltaikpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude (bei grundlegender Dachsanierung) aller Art regelt. Von der Pflicht ausgenommen sind u. a. Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche und Gebäude, deren Dach für eine Solarnutzung ungeeignet ist. In Berlin ist im Gegensatz zu Hamburg eine Mindestgröße für solarthermische Anlagen geregelt, diese müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche umfassen. Alternativ kann die Installation der Anlagen auch auf Außenfassaden vorgenommen werden. Bauherren bzw. Eigentümer müssen die Erfüllung der Pflicht auf Anfrage der zuständigen Behörde nachweisen.

                                                                            Baden-Württemberg hat sich in dem im Oktober 2021 in Kraft getretenen novellierten Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, die Klimaneutralität bereits 2040, also fünf Jahre schneller als der Bund, zu erreichen. Auch hier wurde kürzlich mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung die Photovoltaikpflicht ausgeweitet und verschärft. Bisher galt diese nur für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 und wurde nun auf den Neubau von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 sowie auf grundlegende Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab 1. Januar 2023 erweitert. Darüber hinaus muss künftig beim Neubau eines für Solarflächen geeigneten öffentlichen Parkplatzes ab einer Größe von 35 Stellplätzen (vorher 75) eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Innerhalb der Verordnung werden Mindestanforderungen an Dachflächen und Parkplätze bezüglich der Eignung für eine solarthermischen Nutzung definiert und Ausnahmeregelungen, bspw. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, geregelt. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen.

                                                                            Der Umweltminister von Schleswig-Holstein legte dem Kabinett im Februar einen Entwurf zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vor. Dieses soll eine Photovoltaikpflicht enthalten und noch im Herbst 2021 beschlossen werden und vor der Landtagswahl 2022 in Kraft treten. Betroffen von der Pflicht sollen ausschließlich Neubauten von Nichtwohngebäuden sein oder eine Renovierung bei mehr als 10 Prozent der Dachfläche vorgenommen wird. Auch neu errichtete Parkplätze ab einer Stellplatzfläche von 100 sind dann zur Installation von Photovoltaikanlagen verpflichtet.

                                                                            In Nordrhein-Westphalen wurde im September 2021 die Landesbauordnung reformiert und ab 2022 eine Photovoltaikpflicht für offene Gewerbeparkplätze ab 35 Parkplätzen eingeführt. Ausnahmen stellen hierbei u. a. Parkplätze dar, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen von öffentlichen Straßen verlaufen. Eine weitere Neuerung, die jedoch nicht verpflichtend ist, ist die Möglichkeit die Kranflächen vor Windenergieanlagen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu bestücken.

                                                                            Auch in Niedersachsen wurde die Bauordnung geändert. Der Landtag beschloss diese am 9. November 2021 und sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Auf größeren Dächern von Gewerbebauten, ab 75 Quadratmetern, wird es demnach eine Photovoltaikpflicht geben. 50 Prozent der betroffenen Dachflächen müssen mit entsprechenden Anlagen ausgestattet werden, zudem muss die Standsicherheit von Gewerbeneubauten so bemessen werden, dass diese geeignet für die Installation der Anlagen ist. Für Wohngebäude gibt es künftig eine Vorsorgepflicht, bei ihrer Planung muss eine Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.

                                                                            Die bremische Bürgerschaft entschied im Juni 2020 mit einem Verordnungsbeschluss Bremen und Bremerhaven zu „Solar Cities“ zu machen. Ziel ist bis 2030 auf allen Dächern Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung zu installieren. Es ist noch nicht klar, wann die Verordnung in Kraft tritt, aber geplant ist vorerst eine Photovoltaikpflicht für Neubauten aller Art. Diese soll dann schnellstens auf Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung ausgeweitet werden und im letzten Schritt auch auf überdachte Parkplätze, Fassaden und Freiflächen.

                                                                            Am 15. November 2021 hat das Kabinett in Bayern die Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Eine Photovoltaikpflicht für Gewerbegebäude ist vorgesehen sowie der Bau von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen. Wann die Novelle in Kraft treten wird und welche Regelungen genau enthalten sind ist noch unklar.

                                                                            Derzeit ist auch eine bundesweite Solarpflicht wieder Thema. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen legte am 24. August 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlageausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG) vor. Laut diesem sollen Eigentümer von Neubauten ab Mitte 2022 dazu verpflichtet werden Photovoltaikanlagen zu installieren und betreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen sollen auch Eigentümer von Bestandsgebäuden in die Pflicht genommen werden. Zudem greift auch die Ampel-Koalition die bundesweite Solarpflicht ihn ihrem Sondierungspapier auf, worin es heißt, dass künftig alle geeigneten Dachflächen solarenergetisch genutzt werden sollen. Dies soll für gewerbliche Neubauten verpflichtend und für private die Regel werden. Des Weiteren heißt es, dass diesbezüglich auf bürokratischer Ebene Hürden abgebaut und neue Wege eröffnet werden sollen, um private Bauherren finanziell nicht zu überlasten.

                                                                            Bauherren von Neubauten und Parkplätzen sowie Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob eine Photovoltaikpflicht in ihrem Bundesland für sie besteht bzw. welche Verpflichtungen für sie gelten und sich über mögliche Nachweisverfahren zur Erfüllung dieser Pflichten informieren.

                                                                            In naher Zukunft ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer eine Photovoltaikpflicht einführen werden oder vorab eine bundesweite Regelung diesbezüglich beschlossen wird.

                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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