Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3)

Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)

Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)


Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.

Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Im Zuge dessen wird das Netz der Rücknahmestellen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) drastisch ausgeweitet. Auch Maßnahmen, um dem Trittbrettfahren ausländischer Hersteller entgegenzuwirken sind wesentlicher Bestandteil der Novellierung und stellen die Verhinderung der Zuhilfenahme elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und die Optimierung des damit verbundenen Vollzugs dar. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt und das novellierte ElektroG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Hintergrund: Die aktuell geltende Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Oktober 2015 wurde auf Grundlage der kurz zuvor erlassenen Richtlinie 2012/2019/EU über Elektro- und Elektronikgeräte ausgearbeitet. Laut dieser Richtlinie ist seit dem Jahr 2019 eine Sammelquote von 65 % der Durchschnittsmenge von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den letztem drei Jahren in Verkehr gebracht wurden, zu erfüllen. Deutschland konnte 2018 lediglich eine Sammelquote von 43,1 % erreichen, darüber hinaus werden nur geringe Mengen EAG auf die Wiederverwertung vorbereitet.

Ziel der Novellierung ist es somit, die Sammelquote deutlich anzuheben und eine längere Nutzungs- und Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu erreichen, um somit den Ressourcenschutz und die Abfallhierarchie zu bestärken. Des Weiteren sollen innerhalb bzw. außerhalb der EU ansässige Trittbrettfahrer, die den Pflichten im Sinne des ElektroG nicht nachkommen und zum Nachteil anderer Hersteller agieren, ausgebremst werden. Das Zertifizierungswesen bezüglich der Entwicklungsprozesse innerhalb der Erstbehandlung wird ebenfalls angepasst.

Für die Adressaten kommt es zu neuen Informations- sowie erweiterten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Hersteller werden hinsichtlich der Registrierung mehr Informationen bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) bereitstellen müssen. Überdies werden die Vorgaben zur Produktkonzeption von batteriebetriebenen Geräten verschärft (§ 4 ElektroG). Hersteller von Geräten, die nicht der Nutzung durch private Haushalte dienen, werden zudem gemäß § 7a ElektroG zur Errichtung eines Rücknahmekonzepts ab dem 1. Januar 2022 als Registrierungsvoraussetzung verpflichtet. Dieses muss dann je nach Geräteart bspw. Erklärung zur Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 ElektroG entsprechen, enthalten oder über Möglichkeiten der Endnutzer bezüglich der Rückgabe informieren. Das Rücknahmekonzept muss nach § 6 Abs. 1 ElektroG ab dem 1. Januar 2022 jedem entsprechenden Registrierungsantrag beigefügt werden. Betroffene bereits registrierte Hersteller müssen bis Juni 2022 ein solches Konzept bei der ear nachreichen. Die Informationspflicht gegenüber Geräten der privaten Nutzung werden ebenfalls ausgedehnt. Geräte, welche nicht für den privaten Haushalt bereitgestellt werden, fallen ab dem 1. Januar 2023 nun unter erweiterte Kennzeichnungspflichten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß § 9 Abs. 2. Weiter sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten verpflichtet Endnutzer zu informieren, dass das Altgerät unentgeltlich zurückgegeben werden kann und zu erfragen, ob bei Auslieferung ein Austausch mit einem Altgerät erfolgen soll (§ 17 ElektroG).

Neu in den Adressatenkreis aufgenommen werden Vertreiber von Lebensmitteln mit mind. 800 m2 Verkaufsfläche, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Sie müssen ab Juli 2022 eine 1:1 Rücknahme (Altgerätrücknahme bei Neugerätekauf) und eine 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten, Abmessung max. 25 cm) gewährleisten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister werden weiterhin nicht als Vertreiber oder Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG angesehen, sind ab dem 1. Januar 2023 jedoch über § 6 Abs. 2 ElektroG dazu verpflichtet die Herstellerregistrierung zu überprüfen, bevor sie Geräte von diesen ins Angebot aufnehmen oder Dienstleistungen für sie erbringen.

Die Novellierung erhöht bestehende und implementiert auch neue Bußgeldtatbestände in Form von Bußgeldvorschriften (§ 45 Abs. 1).  Der Vollzug dieser wird vom Umweltbundesamt (UBA) und den Bundesländern durchgeführt. Die Bußgelder liegen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird z. B. mit 10.000 Euro geahndet, eine nicht ausgewiesene Registrierungsnummer oder unterlassene bzw. verspätete Rücknahme von Altgeräten durch den Händler mit 100.000 Euro.

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          Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

          Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

           

          Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

           


          Adressatenkreis: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von fluorierten Treibhausgasen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten.

          Das Dritte Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) wurde am 10. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll Defizite bezüglich des Vollzugs im Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), bes. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), ausgleichen. Es kommt zu strengeren Maßnahmen und Kontrollen des Handels, um eine höhere Transparenz innerhalb der HFKW-Lieferkette zu erreichen und Erwerbern und Behörden das Überprüfen der Legalität der Produkte zu erleichtern. Damit einhergehend wird das Erreichen der EU-Klimaziele in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorangetrieben. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

          Hintergrund: F-Gase bzw. HFKW verfügen über eine sehr hohe Klimawirksamkeit. Das Treibhausgaspotenzial ist abhängig vom Substrat 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Im Gegensatz zu herkömmlichen Treibhausgasen, werden die F-Gase nicht als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, sondern gezielt produziert und überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, Treibgas in Sprays und als Feuerlöschmittel eingesetzt. Die EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 517/2014) von 2015 gibt vor, dass die Emissionen der F-Gase in der EU um 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 gesenkt werden müssen und enthält ein Quotensystem dieser. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen von F-Gasen auf dem Markt. In der Praxis stellt es sich jedoch so dar, dass diese Gase überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern aufgefunden werden, welche nicht unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind. Durch diesen Sachverhalt entwickelte sich in den letzten Jahren ein boomender Schwarzmarkt für HFKW-Kältemittel, dem mit Hilfe des neuen Gesetzes entgegengewirkt wird. Jedem Erwerber von KFKW soll es fortan möglich sein, zu überprüfen, ob diese auf legalem Wege in die EU eingeführt wurden.

          Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von HFKW unterliegen durch die Änderung des ChemG neuen Pflichten. Es wird ein neuer Abschnitt IIb (§ 12i – 12k) eingefügt, welcher ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung enthält und die Verbotsregelungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens von F-Gasen auf alle nachfolgenden Beteiligten der Lieferkette ausweitet und ihnen Dokumentationspflichten auferlegt.

          § 12i Abs. 1 Nr. 1 verbietet bspw. das Bereitstellen, die Abgabe an Dritte und den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung, wenn es zu einem Verstoß im Sinne von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 EU-F-Gas-Verordnung beim erstmaligen Inverkehrbringen kam. Darüber hinaus enthält § 12i Abs. 2 eine Dokumentationspflicht. Jeder, der in Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung genannte Erzeugnisse oder Einrichtungen abgibt, die vor dem in Anhang III genannten Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist dazu verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Erklärung bei Lieferung zu übermitteln. Diese Erklärung muss Angaben zur Identität des Abgebenden, die Bestätigung des fristgerecht erfolgten Inverkehrbringens und Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses bzw. der Einrichtung enthalten. Gleichzeitig dient sie der Vorlage bei den zuständigen Behörden. Hersteller und Einführer von HFKW müssen dem Erwerber zudem eine Erklärung mit Angaben zu ihrer Identität, der Einhaltung der Quotierung innerhalb der gesamten Lieferkette sowie Identifikationsmerkmale bezüglich der Zuordnung der Stoffe, Gemische und ihrer Behälter übermitteln.

          Der neue § 12j befasst sich mit der Reduktion der Menge von in Verkehr gebrachten HFKW. § 12j Abs. 1 enthält das Verbot der Bereitstellung, Abgabe und den Erwerb von in Verkehr gebrachten HFKW, die nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-F-Gas-Verordnung gerecht werden. Des Weiteren enthält § 12 Abs. 2 Dokumentationspflichten für Hersteller und Einführer von HFKW. Über HFKW aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die keine Erklärung vorliegt, verfügt § 12j Abs. 3. Derjenige, der den Stoff bzw. das Gemisch bezieht, ist verpflichtet die nötigen Angaben gemäß § 12j Abs. 2 zu ermitteln. Überdies ist eine Erklärung mit diesen Abgaben notwendig, falls der erworbene Stoff oder das Gemisch weitergegeben wird.

          Die Vorlage der Angaben bei den zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 bis 4 substanziiert, dass kein Verstoß gemäß § 12j Abs. 1 vorliegt. Sollten keine Angaben bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, können diese die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbieten und die Vernichtung anordnen.

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                  Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

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                  Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

                  Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:

                  • Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI)
                  • Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
                  • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
                  • Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
                  • Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
                  • Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
                  • Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung

                  Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen. 

                  Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.

                  Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des Weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.

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                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001


                          Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

                          Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft. Zu nennen ist hier zunächst die besondere Ausgleichsregelung für produzierende Unternehmen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (§§ 63 ff EEG). Die darin bereits mit dem EEG 2014 geänderte Regelung sieht einen Ausgleich für stromkostenintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von 5 GWh vor, verknüpft die Gewährung aber an ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

                          Auch in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) sind für den Spitzenausgleich nach § 55 Energie- bzw. § 10 Stromsteuergesetz Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS gefordert (Nur kleinere und mittlere Unternehmen „KMU“ können ein alternatives System nutzen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich bis zum 30.06. des Antragsjahres ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierungsurkunde vorliegen muss.

                          Für viele Unternehmen ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 eine größere Hürde und bedarf regelmäßig auch zusätzlicher personeller Ressourcen.

                          Eine Alternative wäre daher, das geforderte Energiemanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits nach der DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, denn die Anforderungen der ISO 14001 sind bereits vollständig auch in EMAS enthalten. Die Umsetzung der Zusatzanforderungen nach EMAS dürften daher in vielen Fällen weniger aufwendig sein für diejenigen  Betriebe, die bereits seit einiger Zeit ein Umweltmanagement implementiert haben. Eine vielfach auch als Vorteil gesehene Zusatzanforderung der EMAS liegt in der regelmäßigen Messung und Veröffentlichung der Umweltleistung eines Unternehmens durch eine entsprechende Umwelterklärung. Damit kann aber auch die Umweltleistung insgesamt für die Unternehmensdarstellung genutzt werden.

                          Insgesamt stellt daher die Validierung nach EMAS durch einen Umweltgutachter für bisher nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen eine echte Alternative gegenüber Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 dar.

                           

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                                  Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

                                  Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

                                  Adressatenkreis: Die Durchführungsverordnungen richten sich an Hersteller von energiebetriebenen energiegebrauchsrelevanten Produkten (u. a. Kühl- und Gefriergeräte (mit Direktverkaufsfunktion), Geschirrspüler, Waschmaschinen, Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays, Elektromotoren und Schweißgeräte).


                                  Im Oktober 2019 hat die EU-Kommission zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen, welche am 1. März 2021 nach Ablauf der Übergangsfrist in Kraft getreten sind. Das rechtliche Fundament für diese Verordnungen bildete die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) von 2009. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen aus Haushalt und Industrie fest.

                                  Hintergrund: Das Wort Ökodesign steht für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ziel des 2019 verabschiedeten „Ökodesign-Pakets“ ist eine deutliche Energieeinsparung mit einhergehender Reduktion des Treibhausgasausstoßes. Schätzungen der Europäischen Kommission belaufen sich auf Energieeinsparungen von 167 Terawattstunden und eine Verringerung des Treibhausgases von 46 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030, durch die im Paket enthaltenen Regelungen. Darüber hinaus sollen europäische Haushalte dadurch durchschnittlich 150 Euro Energiekosten pro Jahr einsparen.

                                  Die Durchführungsverordnungen regeln einzelne Durchführungsmaßnahmen (produktspezifische Ökodesign-Anforderungen), deren zentraler Aspekt die Reparierbarkeit der betroffenen Produkte ist, um eine längere Lebensdauer dieser zu erreichen. Künftige Anforderungen an die Hersteller sind u. a. der Vorhalt von Ersatzteilen über einen bestimmten Zeitraum und eine Produktgestaltung, die es dem Verbraucher erlaubt einzelne Komponenten mit gängigen Werkzeugen schadensfrei auseinanderzubauen und ggfs. reparieren zu können. Zudem müssen Reparaturinformationen zum Produkt vorliegen bzw. mitgeliefert werden. Innerhalb der Regelungen wird in Bezug auf Ersatzteile zwischen VerbraucherInnen und professionellen Reparaturbetrieben unterschieden, damit eine Gefahr für VerbraucherInnen beim Ersatzteileinbau ausgeschlossen werden kann. Weitere Anforderungen betreffen das Recycling und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Betroffene Produkte müssen so designt werden, dass sie nach Ablauf ihrer Lebensdauer unter Verwendung herkömmlicher Werkzeuge in ihre Einzelteile zerlegt werden können.

                                  Bei den betroffenen Produktgruppen handelt es sich um Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, aber auch Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays (u. a. Fernseher), externe Netzteile bis hin zu Elektromotoren und Transformatoren. Die Verordnungen dieser acht Produktgruppen stellen überarbeitete bereits geltende Vorschriften dar, Schweißgeräte und Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Gefrier-/Kühlschränke in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Eis und Getränke etc.) hingegen werden erstmals Gegenstand von Rechtsverordnungen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches ist deutlich absehbar. Die EU-Mitgliedsstaaten sprachen sich 2020 dafür aus, dass in naher Zukunft nicht nur energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern auch andere Produktgruppen von den Ökodesign-Anforderungen zum Ressourcenschutz betroffen sein sollen.

                                  Auch die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung (auch EU-Label oder Energieetikett) änderten sich am 1. März 2021 gemäß fünf der zehn Durchführungsverordnungen. Randbedingungen dafür lieferte die Rahmen-Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion. EU-Energieverbrauchskennzeichnungen geben Energieeffizienz und -verbrauch von Geräten an. Bisher gibt es innerhalb der Produktgruppen unterschiedliche Effizienz Skalen, die oberste ist dabei die Klasse A, welche seit 2004 von A bis A+++ reichen konnte. Fortan gibt es eine einheitliche Skala, welche die Klassen A bis G enthält. Zunächst erhalten nur Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Kühlschränke, Lampen und Displays neue Etiketten, welche nun auch einen QR-Code mit zusätzlichen Informationen enthalten. Weitere Produktgruppen werden folgen.

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                                          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

                                          Zum 1. Januar 2021 trat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft.


                                          Ziel der Novelle ist die Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu stärken und eine Treibhausgasneutralität des gesamten Stroms in Deutschland, Importe eingeschlossen, vor dem Jahr 2050 zu erreichen. So soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden und entstehende Kosten – bspw. Förderkosten für Neuanlagen – gesenkt werden.

                                          Die Novelle beinhaltet dabei insb. auch einige Änderungen bezüglich der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage bzw. deren Begrenzung ist für viele Unternehmen der produzierenden Industrie von großer Bedeutung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

                                          Ein Teil der EEG-Umlage wird zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert. Darüber hinaus werden die Mehreinnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel durch die neue erhöhte Kohlendioxid-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr zur Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Mithilfe eines Konjunkturpakets von 11 Milliarden Euro soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und 2022 auf 6 Cent/kWh gesenkt werden. D. h. die EEG-Umlage sinkt innerhalb der nächsten Jahre, was unterschiedliche Auswirkungen – besonders in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (EEG-Umlagebegrenzung)-  haben kann. Die Leistungsgrenze der Umlagebefreiung von kleinen EE-Anlagen wird von 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt erhöht und gilt für maximal 30 Megawatt pro Stunde im Jahr und kann zukünftig auch von Bestandsanlagen beansprucht werden.

                                          Des Weiteren kommt es zu vielen Änderungen, welche insb. für EE- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagenbetreiber (KWK-Anlagen) von Relevanz sein können. Bspw. muss bei Anlagen mit einer Leistung über 25 Kilowatt Technik zur Abrufung der Einspeisung sowie zur stufenweisen oder -losen ferngesteuerten Regelung gewährleistet werden. Zudem werden Mess- und Steuerungsanforderung durch Direktvermarkter allgemein spezifiziert. Für große KWK-Anlagen ändert sich die EEG-Umlage in Bezug auf den Eigenverbrauch bei Bestandsanlagen. Neue KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen einem und zehn Megawatt zahlen einen reduzierten Satz von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen für 3500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Diese Privilegierung entfällt jedoch, wenn diese Stunden überschritten werden und müssen im Überschreitungsumfang zurückgezahlt werden. Auch der Grenzwert bezüglich der Teilnahme an Ausschreibungen zur Ermittlung der Zuschläge durch die Bundesnetzagentur wurde von einem Megawatt auf 500 Kilowatt gesenkt. Zudem entfällt der „Südbonus“, KWK-Anlagen in südlichen Regionen die ihren gesamten Strom einspeisen, erhalten keine Boni mehr.

                                          Für Windenergieanlagen an Land hingegen wird eine „Südquote“ von 15 % bis 2023 und ab 2024 von 20 % in den Ausschreibungen eingeführt. Dies soll zu einer Entlastung der Stromknappheit in Mitteldeutschland und zu einer Förderung der Stromerzeugung in den südlichen Teilen Deutschlands führen. Hinsichtlich des Ablaufs der Förderung vieler älterer Windanlagen enthält das neue EEG aktuell wenig Konkretes. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten zunächst den Marktwert für eine Kilowattstunde zuzüglich eines Cents. Der Weiterbetrieb und das Repowering vieler Anlagen werden angestrebt und begrüßt, jedoch bis lang nicht konkretisiert. Voraussichtlich wird die Maximierung der Ausbaupfade aus dem EEG-Prozess ausgegliedert und dafür ein Vorschlag der Bundesregierung innerhalb des ersten Quartals 2021 erfolgen.

                                          Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                  Änderung des Batteriegesetzes (BattG )


                                                  In jüngster Vergangenheit kam es vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen des Geräte-Altbatterieentsorgungs-Markts hinsichtlich des nicht gewinnorientierten Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) und herstellereigenen Rücknahmesystemen (HRS). Diese resultierte aus der Ungleichheit bei der Kostenverteilung im Bereich der Sammlung von Altbatterien, welche zu Verschiebungen bei den am GRS teilnehmenden Herstellern und damit einhergehend auch bei den Marktanteilen der einzelnen Rücknahmesysteme führte. Um diese Schieflage auszugleichen, kam es Anfang 2018 zu einer Konsolidierung in Form von veränderten Rücknahmebedingungen beim GRS, welche sich von nun an auf die gesetzlichen Mindestanforderungen beschränkten. Des Weiteren folgte im Juli 2019 eine Erhöhung der Entsorgungstarife, welche den Austritt vieler Hersteller aus dem GRS zur Folge hatte. Dieser Sachverhalt führte zu einer wirtschaftlichen Existenzkrise der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, welcher nun gesetzlich entgegengelenkt werden soll und welche Auswirkungen auf Hersteller hat. Die Stiftung beantragte im September 2019 bei der obersten Landesbehörde für Abfallwirtschaft in Hamburg die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem am Markt teilzunehmen, welche am 6. Januar 2020 erteilt wurde. Ziel der Novelle des Batteriegesetzes (BattG2), die voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft tritt (z.T. mit Übergangsfristen bestimmter neuer Regelungen), ist es faire Wettbewerbsbedingungen durch den ausschließlichen Wettbewerb zwischen HRS zu schaffen und einen einwandfreien Ablauf der Rücknahme, Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien, vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten, zu gewährleisten. Zukünftig wird es keine Unterscheidung zwischen GRS und HRS mehr geben. Es gibt nur noch “Rücknahmesysteme” (RS). Die privilegierte Sonderrolle mit Sonderpflichten des GRS entfällt, alle Rücknahmesysteme sind zukünftig gleichgestellt. Es wird keinen Lastenausgleich zwischen den Systemen und keinen verpflichtenden Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie mehr geben. Zudem sollen Registrierungs- und Genehmigungsprozesse von Herstellern und Rücknahmesystemen von einer Behörde wahrgenommen werden, wodurch eine Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe bezüglich der Systeme selbst und ihrer Rücknahme erzielt werden soll. Hierfür ist das Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen, welches die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) mit den entsprechenden Aufgaben beleihen wird.

                                                  Darüber hinaus wurden durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates am 4. Juli 2018, sowie der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle am 30. Mai 2018, neue und erweiterte Anforderungen an die Herstellerverantwortung festgelegt. Entsprechend dieser Richtlinien bzw. Änderungen, müssen Anpassungen an bestehende Hersteller-Regime bis zum 5. Januar 2023 erfolgen.

                                                  Für Hersteller, auch bereits im Melderegister des UBA eingetragene, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG zur Folge, dass eine elektronische Registrierung bei der Stiftung ear vorgenommen werden muss, in dem dort ein Zugang angelegt und entsprechende Angaben gemacht werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für den zulässigen Vertrieb von Batterien und Akkus und muss bis zum 1. Januar 2022 erfolgen. Sehr wahrscheinlich werden Registrierungsgebühren an die zuständige Behörde, auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes und einer noch ausstehenden Gebührenverordnung zum BattG2, anfallen. Die Mindestsammelquote pro Jahr von zukünftig 50% und die Verwertungsquoten von 50-75%, je nach Batterietyp, müssen eingehalten werden. Das Abholintervall voller Sammelbehälter beträgt zukünftig 15 Werktage. Neu werden auch Mengengrenzen zur Abholung voller Sammelbehälter definiert. Das bisherige Batteriegesetz hat dazu keine Regelung vorgesehen. So wird ein Limit von 90 kg für Händler und freiwillige Sammelstellen (gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen) und von 180 kg für kommunale Sammelstellen und Verwerter von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen eingeführt. Händlern wird ein Sonderrecht für mindestens eine Abholung je Kalenderjahr eingeräumt, auch wenn das Mindestabholgewicht nicht erreicht wird. Bei gemeinsamer Errichtung oder Betrieb eines HRS durch mehrere Hersteller, müssen die zusammenwirkenden Hersteller künftig klar benannt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BattG). Auch die Informationspflicht bezüglich der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 BattG wird ausgedehnt. Hersteller müssen nun zusätzlich zu den Informationen, betreffend der Gefahren durch lithiumhaltige Batterien auf Umwelt und menschliche Gesundheit, auch über Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall, Vermüllung und Vorbereitungsoptionen des Recyclings von Altbatterien Auskunft geben. Fahrzeug- und Industriebatterien-Hersteller sind zudem dazu verpflichtet, über das Erreichen ihrer Verwertungsquote auf ihren Internetseiten laut § 15 Abs. 3 Satz 3 BattG zu informieren.

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                                                          Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

                                                          Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

                                                          Zum 01. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Hiermit werden drei zuvor getrennte Rechtsquellen zusammengefasst, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit seiner zugehörigen Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetze (EEWärmeG).


                                                          Die Zusammenfassung dient der Vereinheitlichung und der Schaffung europarechtskonformer Standards im Hinblick auf die nachhaltige und effiziente Gebäudebeheizung und -kühlung. Während vielen bereits seit längerem die Energieausweise vor allem beim privaten Wohnen geläufig sind, gibt es auch im unternehmerischen Kontext weitere Pflichten. Diese treten auch nicht nur beim Neubau oder der Veränderungen von Gebäuden auf, sondern bestehen mitunter davon unabhängig. Hierunter fallen z.B. eine Nachrüstpflicht zur Dämmung oberster Geschossdecken (vgl. § 47) und ungedämmter Leitungen und Armaturen (vgl. § 69ff), die maximale Laufzeit für Heizkessel (vgl. § 72) oder die wiederkehrend durchzuführende energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW (vgl. § 74).

                                                          Gerne informieren wir Sie mit unserem Rechtsinformationssystem CertLex unverzüglich, sobald eine rechtsverbindliche Änderung eingetreten ist.

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