Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)

Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)


    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der EMFV verantwortlich sind.

    Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) hat zur Konkretisierung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) drei Technische Regeln (TREMF) ausgearbeitet, welche am 14. Februar 2023 bekannt gemacht wurden. Da es sich bei den neuen TREMF um staatliche Technische Regeln handelt, sind sie nicht rechtsverbindlich, ihre Anwendung löst jedoch die Vermutungswirkung aus. Somit können Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser, die Anforderungen aus der EMFV erfüllt werden.

    Folgende TREMF wurden veröffentlich:

    • TREMF NF – Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz (zur Bewertung nicht thermischer Wirkungen bei niederfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF HF – Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (zur Bewertung thermischer Wirkungen bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF MR – Magnetresonanzverfahren (mit Hilfestellungen zur Inanspruchnahme der besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren)

    Hintergrund: Bisher wurden zur Bewertung möglicher Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen dieser, die EMFV, die DGUV Vorschrift 15 und die DGUV-Regel 103-013 herangezogen. Die nun veröffentlichten TREMF vervollständigen das staatliche Regelwerk in Hinblick auf elektromagnetische Felder. Dabei konkretisieren sie die Anforderungen der EMFV und ergänzen das bisherige Vorgehen betreffend die Gefährdungsbeurteilung aus der DGUV Regel 103-013. Zudem stellen die TREMF den Stand der Technik bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Messung und Berechnung sowie spezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder dar.

    Die TREMF MR besteht aus nur einem Teil, die TREMF NF und die TREMF HF gliedern sich jeweils in die folgenden vier Teile:

    • Teil Allgemeines: Wesentliche Begriffe und physikalische Größen, Schutzkonzept und Expositionszonenkonzept
    • Teil 1: Beurteilung der tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch EMF
    • Teil 2: Messung, Berechnung und Bewertung EMF
    • Teil 3: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF

    Nach den TREMF ist nach wie vor der Arbeitgeber als Verantwortlicher um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und durchgeführt wird. Die wesentliche Neuerung im Vergleich zur DGUV Regel 103-013 besteht darin, dass es die Möglichkeit einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung gibt. Diese ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Ausmaß der am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder in so geringer Form vorliegt, dass eine Gefährdung durch diese mit Sicherheit auszuschließen ist. Das heißt, dass Expositionswerte unterhalb der Auslöseschwelle (untere ALS und ALS für thermische Wirkungen) liegen und somit keine Berechnungen, Messungen und Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dies ist bspw. bei regulären Büroarbeitsplätzen der Fall. Zudem gehen die TREMF in Hinblick auf die Gefährdungsermittlung und -beurteilung hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Beschäftigter über die DGUV Regel 103-013 hinaus. Sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung bzw. die Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte verfügt, kann er sich durch Fachkundige nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EMFV den beraten lassen. Eine wesentliche Neuerung der TREMF ist hierbei, dass die Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nun auch durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen kann.

    Des Weiteren stellen die TREMF eine äußerst umfangreiche Übersicht zu Expositionswerten und der Bewertung der Exposition von elektromagnetischen Feldern gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen dar. Ebenso konkretisieren sie die EMFV hinsichtlich der Verfahren zur Expositionsermittlung und gehen in Bezug auf die Ermittlung möglicher Störbeeinflussungen von aktiven und passiven Implantaten Beschäftigter über die DGUV 103-013 hinaus.

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            BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen

            BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen


              Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen

              Am 1. Februar 2023 ist die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV) in Kraft getreten. Die BEDV enthält Regelungen für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Abs. 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) zum Ausgleich für Belastungen von Anlagenbetreibern, deren Anlagen dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen.

              Die BEDV gilt für die Kalenderjahre 2021 bis 2030 (Abrechnungsjahre). Betroffene Anlagenbetreiber können sogenannte Kompensationsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes (UBA) als zuständige Behörde i. S. d. BEDV stellen. Für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 müssen die Kompensationsanträge jeweils bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet mit Ablauf des 31. März 2023. Das Antragsverfahren startete am 1. Februar 2023.

              Hintergrund: In Deutschland existieren zwei Emissionshandelssysteme. Zum einen gibt es das EU-ETS nach dem Treibhausgas-Emissionsgesetz (TEHG), an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen nach Anhang 1 Teil TEHG teilnehmen. Betreiber teilnehmender Anlagen müssen im EU-ETS über die direkten Emissionen ihrer Anlagen (ETS-Anlagen) berichten und Abgaben für diese leisten (Downstream-Ansatz). Zum anderen gibt es seit dem 1. Januar 2021 das nEHS nach dem BEHG in Deutschland. Das nEHS setzt bei in Verkehr gebrachten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG an sowie bei Brennstoffen, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Hauptbrennstoff Altöl nach Anhang 1 Nrn. 8.1.1 oder 8.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verwendet werden. Betreiber entsprechender Anlagen zahlen im nEHS somit für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionsabgaben (Upstream-Ansatz). Zu einer Doppelbilanzierung kommt es, wenn sich die beiden Systeme überschneiden. Dieser Fall tritt ein, wenn Anlagenbetreiber für den Einsatz von Brennstoffen zum einen nach dem BEHG Emissionszertifikate abgeben müssen und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der ETS-Anlage nach dem TEHG Berechtigungen abgeben müssen.

              Die Berechnung der Kompensationshöhe, die betroffene ETS-Anlagenbetreiber erhalten, erfolgt über den Kompensationsbetrag nach § 5 BEDV, die maßgebliche Emissionsmenge gemäß § 6 BEDV und den maßgeblichen Preis nach § 7 BEDV. Die maßgebliche Emissionsmenge der ETS-Anlage entspricht dabei letztlich dem Produkt der kompensationsfähigen Brennstoffmenge (§ 6 Abs. 2 und 3 BEDV) und dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach § 10 Abs. 2 BEHG. Sind für Brennstoffe keine Standardwerte festgelegt, müssen die Berechnungsfaktoren des Emissionsberichts nach § 5 TEHG herangezogen werden. Bezüglich der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge müssen sämtliche Brennstoffmengen, die nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebracht wurden und im jeweiligen Abrechnungsjahr vom Anlagenbetreiber in der ETS-Anlage eingesetzt wurden, berücksichtigt werden. Für Brennstoffmengen, die für einen späteren Einsatz in der Anlage eingelagert wurden, muss ein Einsatznachweis mit Emissionsbericht nach § 5 TEHG für das auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr erbracht werden. Regelungen diesbezüglich und zur Nachweisfrist sind in § 6 Abs. 2 BEDV enthalten.

              Als nicht kompensationsfähig zu berücksichtigen gelten gemäß § 6 Abs. 3 BEDV im Abrechnungsjahr bezogene Brennstoffmengen bzw. -Teilmengen,

              • die nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme sind,
              • für die ein Verantwortlicher i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEHG innerhalb der Berichterstattung nach § 7 Abs. 1 BEHG bereits einen Abzug aufgrund eines Nachweises durch den Anlagenbetreiber geltend gemacht hat, oder
              • die im Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 BEHG unterlagen.

              Zum Antragsverfahren sind neben den oben genannten Fristen, weitere Regelungen in § 8 BEDV enthalten. Demnach kann die DEHSt als zuständige Behörde Anordnungen zu Schriftform und Antragsformularen erwirken, welche im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Eine entsprechende Anordnung wurde bereits im Mai 2022 bekannt gemacht (Banz AT 03.05.2022 B11). Zudem besteht ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Verifizierungspflicht. Ab dann muss dem Kompensationsantrag eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Abs. 1 TEHG beigefügt werden, welche bestätigt, dass die tatsachenbezogenen Angaben keine Falschangaben enthalten. Diesbezüglich ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent einzuhalten, wobei § 13 Abs. 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend gilt. Diese Verifizierungspflicht entfällt für Kompensationsanträge der Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, wenn die maßgebliche Emissionsmenge 1000 Tonnen CO2 unterschreitet. Auf der Internetseite der DEHSt finden sich weiterführende Erläuterung und ein Leitfaden zur Antragsstellung (Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS).

              In der BEDV ist zudem ein Kompensationsvorbehalt geregelt. Gemäß § 9 erfolgt die Gewährung der Kompensation für nicht genutzte, eingelagerte Brennstoffmengen nur, wenn der Einsatznachweis rechtzeitig erbracht wird. Darüber hinaus kann die DEHSt die Entscheidung über entsprechende Anträge mit Auflagen für den Einsatznachweis verbinden. Sollte ein Einsatznachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, wird der Kompensationsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und der bereits ausgezahlte Kompensationsbetrag zurückgefordert.

              Betreiber von ETS-Anlagen sollten umgehend einen Kompensationsantrag rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 stellen und sich mit den Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Anträge vertraut machen.

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                      Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt

                      Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt


                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde am 16. Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am vergangenen Freitag (10.02.2023) dem Gesetz nicht zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten Ländern, da diese befürchten, für einen erheblichen Aufwuchs der bürokratischen Belastungen von Unternehmen sorgen könne. Vor allem KMUs könnten finanziell und bürokratisch zu stark belastet werde.

                        Der Bundestag und die Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, damit dieser mit den Ländern über einen Kompromiss berät. Jetzt ist abzuwarten, ob Abstriche von der Ampel-Koalition bezüglich des Gesetzesvorhaben gemacht werden oder die Gesetzvorlage so abgeändert wird, dass keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich ist.

                        Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht sollte bereits bis Dezember 2021 erfolgen. Da Deutschland bereits jetzt über ein Jahr im Rückstand ist und dieser sich nun noch vergrößern wird, ist mit Strafzahlungen durch die EU zu rechnen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung anstrebt eine möglichst schnelle Durchsetzung des Gesetzes zu erwirken.

                        Trotz der starken Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz, ist davon auszugehen, dass entsprechend der Whistleblower-Richtlinie auch kleinere und mittlere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern Meldekanäle für Hinweisgeber und die damit verbundenen Anforderungen bis Ende dieses Jahres umsetzen bzw. erfüllen müssen. Diesbezüglich besteht allerdings die Möglichkeit, dass die bisherigen Anforderungen gegebenenfalls noch etwas entschärft werden.

                        Sollten sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und den damit Verbundenen Anforderungen haben oder möchten bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite!

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                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese im Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen); Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

                                   Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz über den Einwegkunststofffonds“ (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) hat am 19. Januar 2023 begonnen.

                                  Das Gesetz regelt die Produktverantwortung i. S. d. von § 23 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und soll den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt (UBA) bilden. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte Abgaben an den Fonds zu zahlen, welche dann u. a. zur Kostenübernahme von kommunalen Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen genutzt werden. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz u. a. Registrierungs- und Meldepflichten für Hersteller gegenüber dem UBA eingeführt. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz im ersten Quartal dieses Jahres verabschiedet wird und gestaffelt in Kraft tritt. Die Abgabe in den Fonds durch Hersteller soll erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu zahlen sein.

                                  Hintergrund: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legte bereits am 23. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904) vor. Das Einwegkunststofffondsgesetz ist Kerninhalt des Entwurfs und wurde bereits im November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, welcher die Mitgliedsstaaten u. a. dazu verpflichtet, eine größere Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte einzuführen. Folgekosten, die durch im öffentlichen Raum anfallenden Abfall entsprechender Produkte entstehen, sollen somit künftig von Herstellern und nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Im Vordergrund steht auch, die Auswirkungen entsprechender Produkte auf die Umwelt, bes. die Meere, und die menschliche Gesundheit zu minimieren, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und andere abfallwirtschaftliche Ziele zu erreichen.

                                   Hersteller i. S. d. Einwegkunststofffondsgesetzes ist, wer in Deutschland als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft. Bei entsprechenden Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 handelt es sich u. a. um bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebehälter und leichte Kunststofftragetaschen.

                                  Betroffene Hersteller müssen sich müssen sich entsprechend der in § 7 genannten Kriterien beim UBA registrieren. Zu diesem Zweck richtet das UBA ein informationstechnisches System ein. Liegen die in § 7 genannten Angaben eines betroffenen Unternehmens bereits nach § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) bei der Zentralen Stelle vor und liegt eine Zustimmung des Unternehmens vor, muss das UBA diese Daten erheben und nutzen. Nach § 9 dürfen nicht registrierte Hersteller nach Inkrafttreten keine Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Ebenso dürfen entsprechende Produkte nicht mehr gewerblich zum Verkauf angeboten werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister ihre Dienste nicht anbieten, wenn ein Hersteller nicht registriert ist.

                                  Des Weiteren besteht gem. § 11 eine jährliche Meldepflicht für betroffene Hersteller. Diese müssen bis zum 15. Mai die von Ihnen im vorangegangenen Jahr bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nach Art und Masse (in Kilogramm) beim Umweltbundesamt melden. Die Meldung muss einer Prüfung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz unterzogen werden. Sollte es Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hinsichtlich dieser Angaben geben, kann das UBA weitere Prüfungen anordnen.

                                   Das UBA wird hierzu elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Befreit von der Meldepflicht ist, wer weniger als 100 Kilogramm der Produkte bereitgestellt oder verkauft hat.

                                  Die Einwegkunststoffabgabe wird jährlich mittels Abgabebescheid durch das UBA festgesetzt werden. Der § 13 beinhaltet hierzu weitere Regelungen, auch bezüglich der Zahlungsfrist und Möglichkeiten des Widerspruchs. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der Masse der betroffenen Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem Abgabesatz. Dieser wird gem. § 14 bis zum 31. Dezember 2023 durch Rechtsverordnungen vom BMUV festgelegt und muss mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

                                  Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten i. S. d. Gesetzes als anspruchsberechtigt und können die Erstattung ihrer Kosten für Reinigungs-, Sammlungs-, Sensibilisierungs- oder auch Datenerhebungs- und Übermittlungskosten geltend machen. Sie müssen sich ebenfalls beim UBA nach den Maßgaben des § 15 über ein vom UBA einzurichtendes elektronisches System registrieren und gem. § 17 jährlich bis zum 15. Mai Angaben zu den entsprechenden Kosten machen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Meldung nicht richtig ist, kann das UBA eine Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen (§ 18).  Die Auszahlung des Einwegfonds wird durch ein Punktesystem erfolgen und wird durch einen Leistungsbescheid durch das UBA festgesetzt (§§ 19 bis 21).

                                  Das Einwegkunststofffondsgesetz enthält eine Reihe Bußgeldvorschriften, welche in § 26 geregelt werden. Die Bußgelder können sich auf bis zu 100.000 belaufen Euro. Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das UBA.

                                  Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassen sind, müssen gem. § 10 einen Bevollmächtigten beauftragen, der sich um die Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten, ausgenommen die Registrierung und die jährliche Meldung, kümmert. Die bevollmächtigte Person gilt dann als Hersteller i. S. d. Gesetzes. Ebenso müssen Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich, die betroffene Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals bereitstellen oder verkaufen, einen Bevollmächtigten beauftragen. Regelungen diesbezüglich sind in § 10 enthalten.

                                  Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollten schnellst möglich prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Anlage 1) fallen und gegebenenfalls nötige Vorbereitungen treffen.

                                  Wir stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Seite!

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                                          Energieeffizienzverordnung (EnSimiMaV) – Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

                                          Energieeffizienzverordnung (EnSimiMaV) – Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen


                                          Adressatenkreis: Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden und Dritte, die vom Gebäudeeigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt sind; Unternehmen

                                           Die angespannte Lage auf den Energiemärkten, besonders in Bezug auf Erdgas, spitzt sich aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine weiter zu. Um Versorgungsunsicherheiten mit Gas entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) erlassen. Durch die Verordnung ergeben sich für Unternehmen und Gebäudeeigentümer einige Umsetzungspflichten. Konkret werden Energiesparmaßnahmen durch Heizungsprüfung und -optimierung sowie durch Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen festgelegt. Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und hat einen befristeten Geltungszeitraum von zwei Jahren.

                                          Hintergrund: Am 1. September 2022 berichteten wir bereits über die vorhergegangene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), welche bereits Energiesparmaßnahmen vor allem für Gas- und Wärmelieferanten, Privathaushalte, öffentliche Nichtwohngebäude und den Einzelhandel mit sich brachte. Die EnSimiMaV folgt nun mit Einsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Beide Verordnungen regeln präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und sind Teil des Energiesicherungspaketes der Bundesregierung.

                                           Die EnSimiMaV verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, entsprechende Heizungsanlagen einer Prüfung zu unterziehen und diese optimieren zu lassen. Sind Dritte durch den Hauseigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt, sind diese ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet. Die EnSimiMaV regelt innerhalb des § 2 genau, was Bestandteil der Prüfung ist, was zur Optimierung gehört, wie das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren ist sowie wer als fachkundige Person gilt und die Prüfungen durchführen darf. Beispielsweise muss geprüft werden, ob die einstellbaren Parameter der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, die Heizung hydraulisch abzugleichen ist oder ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen vorgenommen werden müssen. Das Prüfungsergebnis ist in Textform festzuhalten und festgestellte erforderliche Optimierungen müssen bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
                                          Folgende Gebäude sind von der Prüfpflicht ausgenommen (Die Anforderungen zur Optimierung Gasheizungen sind für alle Gebäude verpflichtend):

                                          • Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden,
                                          • Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation,
                                          • Gebäude, in denen eine vergleichbare Prüfung innerhalb von 2 Jahren vor dem 01.10.2022 durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

                                          Die EnSimiMaV enthält mit dem § 3 zudem erstmals eine rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich für Gaszentralheizungen. Für Nichtwohngebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, gilt dies ab 1.000 m² beheizter Fläche und ist bis zum 30.Spetember 2023 durchzuführen. Auch hier formuliert die EnSimiMaV klare Anforderungen hinsichtlich der Durchführung und nennt erforderliche Planungs- und Umsetzungsleistungen, die der hydraulische Abgleich mindestens umfassen muss.
                                          Ein Hydraulischer Abgleich muss in folgenden Fällen nicht vorgenommen werden, wenn

                                          • das Heizungssystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
                                          • innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der umfassenden Fläche bevorsteht oder
                                          • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

                                          Des Weiteren besteht für Unternehmen nach § 4 EnSimiMaV die Pflicht, alle innerhalb eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystems konkret definierten und als wirtschaftlich zumutbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen und eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich zumutbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ein positiver Kapitalwert nach mindestens 20 Prozent der Nutzungsdauer, auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren begrenzt, ergibt. Darüber hinaus müssen alle umgesetzten als auch aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Bezüglich entsprechender Dienstleistungen unterstützen Sie gerne die Experten unserer Unternehmensgruppe (BfU Dr. Poppe AG / ESC Cert GmbH).
                                          Ausgenommen von der Umsetzungspflicht sind

                                          • Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind und
                                          • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich weniger als 10 GWh pro Jahr betrug.

                                          Gebäudeeigentümer und Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sich Handlungsbedarf aus der EnSimiMaV für sie ergibt und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

                                          Haben Sie Fragen zur EnSimiMaV oder benötigen Hilfe bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen? Sprechen Sie uns gerne an!

                                           

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                                                  Das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) die Nachweiserbringung für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) digitalisiert. Am 15. September 2022 gab das BSI in einer Pressemitteilung bekannt, dass fortan Nachweise zu ca. 2.000 KRITIS durch deren Betreiber über das Online-Verwaltungsportal des Bundes („Bundesportal“) beim BSI eingereicht werden können. Die Nachweiserbringung soll somit nutzerfreundlicher gestaltet werden.

                                                  Hintergrund: Bei KRITIS handelt es sich gemäß § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) um Einrichtungen, aber auch Anlagen und Teile dieser, die eine zentrale Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen haben und bei deren Ausfall oder Störung die öffentliche Sicherheit drastisch gefährdet ist. Zu den KRITIS gehören Unternehmen aus den Sektoren, Transport und Verkehr; Energie; IT und Telekommunikation; Finanz- und Versicherungswesen; Ernährung; Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gesundheit; Medien und Kultur sowie staatliche und Verwaltungseinrichtungen und die Regierung.
                                                  Um dramatischen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit bis hin zu Versorgungsengpässen entgegenzuwirken, müssen KRITIS-Betreiber präventiv technische Vorkehrungen treffen. Diese werden u. a. durch Sicherheitsaudits und Zertifizierungen dokumentiert. Ebenso unterliegen sie einer Nachweispflicht gegenüber dem BSI. Jährlich muss geprüft werden, ob entsprechende Anlagen bzw. Teile dieser nachweispflichtig sind. Liegt eine Nachweispflicht vor, muss gemäß § 8a Abs. 1 BSIG mindestens alle zwei Jahre gegenüber dem BSI nachgewiesen werden, dass elementare IT-Systeme, Komponenten und Prozesse für den Betrieb entsprechender Einrichtungen nach dem Stand der Technik abgesichert sind.

                                                   Mit der digitalen Nachweiserbringung kommt das BSI seiner im OZG verankerten Pflicht nach, dass vorerst 575 Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene digitalisiert und Nutzern im Rahmen einer IT-Infrastruktur möglichst einfach zugänglich gemacht werden müssen.

                                                  Die digitale Nachweiserbringung erfolgt über das „Bundesportal“ (https://verwaltung.bund.de/). Dort müssen KRITIS-Betreiber ein Online-Formular ausfüllen und können alle nötigen Unterlagen direkt hochladen. Voraussetzung für das Online-Verfahren ist, dass sich KRITIS-Betreiber mit dem bundesweit einheitlichen ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren müssen. Mit diesem werden mittels Nachweisdokumenten die Ergebnisse aller notwendigen durchgeführten Prüfungen samt möglicher identifizierte Sicherheitsmängel sowie entsprechende Zertifikate sicher an das BSI übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt und mit automatisierter Versandbestätigung. Bei festgestellten Mängeln bezüglich der Sicherheit von KRITIS kann das BSI die Beseitigung dieser einfordern sowie das Nachreichen weiterer Prüfungsunterlagen verlangen.
                                                  Nach Durchführung der formellen Prüfung durch das BSI erhalten KRITIS-Betreiber eine Bestätigung per E-Mail unter Nennung der neuen Frist für den nächsten Nachweis.

                                                  Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die digitale Nachweiserbringung, sprechen Sie uns einfach an!

                                                   

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                                                          Adressatenkreis: Alle Unternehmen, bes. Energie- und Immobilienwirtschaft

                                                          Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Im Rahmen der neuen Verordnung zur Energieeinsparung kommt es neben Privathaushalten und öffentlichen Nichtwohngebäuden für viele Unternehmen zu neuen Vorschriften. Diese lösen einen kurzfristigen Handlungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen aus. Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2022 und tritt am 29. Februar 2023 außer Kraft.

                                                          Hintergrund: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat schwerwiegende Folgen auf die Energiemärkte. Resultat sind stark reduzierte Gasimportmengen aus Russland und die Bundesregierung rechnet tendenziell mit einer Verschlechterung der Lage. Vor diesem Hintergrund regelt die neue Verordnung zur Energieeinsparung präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.

                                                          Konkret werden in der Verordnung Energiesparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- und Badebecken, Nichtwohngebäude, Baudenkmäler sowie für Unternehmen festgelegt. Wir haben im Folgenden lediglich die unternehmensrelevanten Regelungen zusammengefasst.

                                                          Für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sind oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden beliefern, gelten eine Reihe von Informationspflichten. Versorger müssen den Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen. Ebenso wie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes hinsichtlich der der Temperaturabsenkung um 1 Grad.

                                                          Eigentümer von Wohngebäuden sind ebenfalls von den Informationspflichten betroffen. Weißt ein Wohngebäude weniger als 10 Wohneinheiten auf, muss der Eigentümer die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten umgehend an die Nutzer weiterleiten. Liegen mehr als 10 Wohneinheiten vor, müssen die Informationen bis zum 31. Oktober 2022 durch den Eigentümer den Nutzern mitgeteilt werden. Letzteres betreffend müssen die Informationen vom Eigentümer um spezifische Angaben über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit ergänzt werden. Darüber hinaus muss dieser Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstiger vergleichbarerer Einrichtungen den Nutzern zukommen lassen.

                                                          Im Einzelhandel müssen Ladentüren und Eingangssysteme, durch deren Öffnung es zum Wärmeverlust kommt, geschlossen gehalten werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Offenhalten für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.

                                                          Für beleuchtete Werbeanlagen gilt eine Nutzungseinschränkung. Diese dürfen zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Hier liegen Ausnahmen vor, wenn die Verkehrssicherheit oder eine Gefahrenabwehr durch das Abschalten beeinträchtigt werden. Dies bezüglich werden in der Verordnung zur Energieeinsparung u. a. Haltepunkte, Bahnunterführungen und Tankstellenbeleuchtungen als Beispiele angeführt.

                                                          In Arbeitsräumen von Arbeitsstätten gelten Mindestwerte für die Lufttemperatur. Hier wird auf die innerhalb der Verordnung geregelten Höchstwerte für öffentliche Nichtwohngebäude verwiesen, die je nach Schwere der verrichteten Arbeit Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen dürfen. Diese Werte gelten für alle Arbeitsräume in Arbeitsstätten (in nichtöffentlichen Nichtwohngebäuden) als Mindestwerte. Unternehmen können durchschnittlich 1 Grad von den Vorgaben der ASR A3.5 nach unten abweichen. In Bezug auf Bürotätigkeiten sind somit bspw. 19 statt 20 Grad zulässig. Dies sollte jedoch arbeitsplatzbezogen im Detail geprüft werden.

                                                          Für nähere Informationen und bei sonstigen Fragen zum Thema der Verordnung zur Energieeinsparung, sprechen Sie uns gerne an!

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                                                                  Infolge des novellierten NachwG kommt es zur Erweiterung der Nachweispflichten für Arbeitgeber hinsichtlich der wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Es werden neue Mindestanforderungen bezüglich der Arbeitsbedingungen und damit einhergehend neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge festgelegt. Die novellierten Regelungen gelten für alle nach dem 1. August 2022 neu gegründeten Arbeitsverträge. Arbeitnehmer in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen können jedoch vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen alle im novellierten NachwG genannten Arbeitsbedingungen, innerhalb der in den Übergangsbestimmungen (§ 5) genannten Fristen, ausgehändigt werden.

                                                                  Es kommt zu Änderungen im Anwendungsbereich des NachwG, welches künftig für alle Arbeitnehmer gilt. Zuvor waren Arbeitsverhältnisse von maximal einem Monat von den Regelungen ausgenommen. Die umfangsreichsten Änderungen betreffen die in § 2 NachwG geregelten Nachweispflichten des Arbeitgebers bzw. die Mindestinhalte der Niederschrift, die die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Wir haben die wesentlichen Änderungen und neuen Anforderungen der in § 2 enthaltenen Nachweispflichten im Folgenden für Sie aufgelistet:

                                                                  • Enddatum bzw. vorhersehbare Dauer der Beschäftigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
                                                                  • sofern vereinbart, die Möglichkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsplatz frei zu wählen;
                                                                  • falls vereinbart, die Dauer der Probezeit;
                                                                  • Vergütung von Überstunden;
                                                                  • Fälligkeit und Auszahlungsform des Entgelts;
                                                                  • Ruhepausen/Ruhezeiten; ggfs. Schichtsystem, -rhythmus sowie Voraussetzungen für Schichtänderungen;
                                                                  • falls zutreffend Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf;
                                                                  • Möglichkeit und Voraussetzungen zur Anordnung von Überstunden;
                                                                  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen;
                                                                  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersvorsorge;
                                                                  • Kündigungsverfahren, mind. das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 Kündigungsschutzgesetz ist hier auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage anzuwenden.

                                                                  Neben den neuen bzw. geänderten Mindestinhalten betreffend die Nachweispflicht wurden auch neue Fristen für die Aushändigung dieser an den Arbeitnehmer festgelegt. Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen innerhalb gewisser in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG Fristen schriftlich niedergelegt, händisch unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Bspw. müssen Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, einschließlich aller Vergütungen, sowie die Arbeitszeit fortan spätestens am ersten Tag des Arbeitseintritts dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Für weitere Vertragsbedingungen, wie u. a. den Arbeitsort oder ggfs. verschiedene Arbeitsorte und eine kurze Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit, ist eine Frist von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn festgelegt. Für einige andere Angaben gilt die Frist von einem Monat, welche zuvor für alle Vertragsbedingungen galt. Des Weiteren werden zusätzliche Angaben zu Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern in einem neuen Absatz 3 des § 2 NachwG geregelt. Der Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen kann nach wie vor im Rahmen des schriftlichen Arbeitsvertrages oder gesondert erfolgen. Er darf weiterhin nur schriftlich und nicht auf elektronischem Wege erfolgen.

                                                                  Auch bezüglich der Änderung von wesentlichen Vertragsbedingungen gibt es neue und strengere Regelungen. Diese sind dem Arbeitnehmer gem. § 3 NachwG fortan spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam werden. Zuvor galt hier eine Frist von einem Monat.

                                                                  Eine weitere Neuheit ist, dass mit dem neuen § 4 NachwG erstmals Verstöße gegen bestimmte Regelungen der §§ 2 und 3 NachwG als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden.

                                                                  Wir empfehlen allen Arbeitgebern sich mit den neuen Anforderungen des novellierten NachwG vertraut zu machen!

                                                                  Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                          Das Energiekostendämpfungsprogramm – Hilfe für handels- und energieintensive Unternehmen

                                                                           


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                                                                          Am 16. Juli ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP)) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Hilfsprogramm der Bundesregierung für besonders energie- und handelsintensive Unternehmen. Das Energiekostendämpfungsprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt und die Antragstellung muss bis zum 31. August 2022 erfolgen.

                                                                          Hintergrund: Industrieunternehmen sind von drastischen Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen. Vor allem Störungen der Lieferkette und massiv gestiegene Erdgas- und Strompreise stellen für handels- und energieintensive Unternehmen eine hohe Belastung dar. Ein beträchtlicher Teil der Gesamtkosten entsprechender Unternehmen besteht aus Erdgas- und Stromkosten, welche sich mehr als verdoppelt haben. Da dieser Kostenanstieg nicht vollständig an die Kunden weitergegeben werden kann, gefährdet diese Situation in vielen Fällen die Unternehmensexistenz. Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm sollen die aktuellen hohen Kostenbelastungen handels- und energieintensiver Unternehmen zielgerichtet abgefedert werden und zur Stabilisierung der deutschen Industrie beigetragen werden.

                                                                          Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022. Der Zuschuss für ein Unternehmen beträgt dabei maximal 50 Mio. Euro. Betroffene Unternehmen können beim BAFA bis zum 31. August elektronisch einen Antrag stellen.

                                                                          Die Förderhöhe, die einem Unternehmen bewilligt wird, wird für Erdgas und Strom getrennt und für jeden Fördermonat einzeln berechnet. Für die Berechnung der förderfähigen Kosten wird die Differenz des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit (ct/kWh) des jeweiligen Fördermonats und des Doppelten des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit des Kalenderjahres 2021 herangezogen und mit den vom Unternehmen selbst verbrauchten Energieeinheiten multipliziert. Für Erdgas wird im Förderzeitraum von Juli bis September 2022 max. 80 % der vom Unternehmen im selben Monat des Jahres 2021 eigens verbrauchten Menge berücksichtigt. Für die Kalendermonate Februar bis Juni 2022 und Juli bis September 2022 sind zudem unterschiedliche Zuschussquoten festgelegt. Das Energiekostendämpfungsprogramm sieht drei Stufen vor und für jeden Fördermonat kann sich ein Unternehmen nur für je eine Stufe qualifizieren. Folgende drei Stufen sieht das Hilfsprogramm vor:

                                                                          • Stufe 1: Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL), die mindestens 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen, erhalten
                                                                            • für Februar bis Juni 2022 30 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                                                                            • für Juli bis September 2022 20 % der Preisdifferenz,
                                                                            • je Fördermonat max. 250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 2 Mio. Euro.
                                                                          • Stufe 2: Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und einen Nachweis über einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufgrund der gestiegenen Energiekosten erbringen, erhalten
                                                                            • für Februar bis Juni 2022 50 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                                                                            • für Juli bis September 2022 40 % der Preisdifferenz,
                                                                            • je Fördermonat max. 3.125.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 25 Mio. Euro, wobei die Förderung nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen darf. (Gem. der Vorgaben des Transparency and Consent Framework (TCF) wird das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderung (EBITDA) für die Berechnung des Betriebsverlusts herangezogen.)
                                                                          • Stufe 3: Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche (u. a. Chemie, Glas, Keramik, Metalle Stahl) angehören, erhalten
                                                                            • für Februar bis Juni 2022 70 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
                                                                            • für Juli bis September 2022 60 % der Preisdifferenz,
                                                                            • je Fördermonat max. 6.250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum 50 Mio. Euro.

                                                                          Zudem gelten einige besondere Leistungsvoraussetzungen für die Förderbewilligung, die im Rahmen der Antragsstellung durch die Geschäftsführung erklärt werden müssen. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das einen Antrag auf Förderung durch das Energiekostendämpfungsprogramm stellen will, muss erklären, dass sie keine extensive Steuervermeidungen betreibt sowie Steueroasen nutzt. Ebenso muss ein Vergütungsverzicht (mit allen Vergütungskomponenten) der Geschäftsleitung für das zur Unterschrift laufende Geschäftsjahr erklärt werden. Dies gilt auch für den variablen Teil ihrer Vergütung. Bei Konzernen bezieht sich dieser Verzicht auf die vom Konzern erhaltene Vergütung der Geschäftsführung. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine Erklärung über die Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 abgeben. Ist dies nicht der Fall, muss es sich per Selbsterklärung dazu bereit erklären, Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten innerhalb von drei Jahren amortisiert sind.

                                                                          Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden und das Antragsverfahren kann sich in bis zu drei Phasen gliedern. Wie viele Phasen ein Unternehmen durchläuft, hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und wie umfangreich mögliche Prüfungen durch das BAFA ausfallen. Die Antragstellung kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das ELAN-K2 Online-Portal erfolgen. Die Zuschüsse werden zunächst unter Vorbehalt durch das BAFA bewilligt. Hier wird eine Auszahlung bis Ende 2022 angestrebt und eine Frist bis zum 31. März 2023 für diese festgelegt. Alle Informationen zu den einzelnen Phasen des Antragverfahrens und den damit verbundenen Zuschüssen sind in Nr. 5 der Richtlinie enthalten. Zudem bietet das BAFA ein Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm auf ihrer Website an, dass Beispiele zur Berechnung der Zuschüsse und weiterführende Informationen enthält.

                                                                          Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen sollten schnellstens prüfen, ob sie für eine Bezuschussung im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms in Frage kommen, welche Antragsunterlagen benötigt werden und wie eine möglichst schnelle Antragsstellung erfolgen kann.

                                                                          Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung und stehen für Ihre Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

                                                                          Ergänzung zur Änderung des Energiekostendämpfungsprogramms vom 19. August 2022:

                                                                          Unternehmen können nun mehr neben der Erklärung zur Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 auch eine Erklärung zur Nutzung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25.11.2009 im Rahmen der Antragstellung abgeben.

                                                                          Durch die Änderung wurde zudem neu festgelegt, dass im Förderzeitraum ab dem 1. September 2022 maximal 70 % derjenigen Mengen für Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

                                                                          Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Änderung die Antragsfrist für das Förderprogramm und die Frist, innerhalb der ein Unternehmen seine Informationen ergänzen kann, bis zum 30. September 2022 verlängert wurde.  

                                                                           

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                                                                                  Im Rahmen des am 11. Juli 2022 verkündeten „Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ kommt es u. a. zu Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreffend Feuerungsanlagen i. S. d. 13. (Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 50 MW) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 1 MV). Die Änderungen sind am 12. Juli 2022 in Kraft getreten.

                                                                                  Das BImSchG wird durch einen vierten Abschnitt mit dem Titel „Brennstoffwechsel bei Mangellage“ erweitert. Der neue Abschnitt enthält die §§ 31a bis 31d und dient der nationalen Umsetzung der Ausnahmeregelungen betreffend Emissionsgrenzwerte und Brennstoffwechsel für entsprechende Feuerungsanlagen aus der Industrie-Emissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) und der MCP-Richtlinie (RL (EU) 2015/2193).

                                                                                  Hintergrund: In Anbetracht des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit verbundenen Verschlechterung der Versorgungslage mit Gas, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ ausgerufen. Diese ist die zweite von drei Stufen des Notfallplans und folgt auf die Frühwarnstufe. Innerhalb der Ende März ausgerufenen Frühwarnstufe wurden von einem Krisenteam, bestehend aus Behörden und Energieversorgern, marktbasierte Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung entwickelt und angewandt. Während der derzeitigen Alarmstufe ist die Bundesregierung dazu ermächtigt, zusätzlich entlastend einzugreifen. Ziel ist vor allem Unternehmen der Gasversorgungskette bei erheblichen Preisanstiegen durch bestimmte weiterführende Maßnahmen zu helfen zahlungsfähig zu bleiben. Die Bundesregierung kann u. a. ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas erlassen. Diese Regelungen haben einen max. Geltungszeitraum von sechs Monaten.
                                                                                  Auf dieser Grundlage wurden die Ausnahmeregelungen bezüglich des Brennstoffwechsels bei Mangellage für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. Und 44. BImSchV im BImSchG national umgesetzt. Ziel ist befürchteten Erdgas-Engpässen durch einen temporären Brennstoffwechsel verbunden mit flexiblen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid entgegenwirken, und den weiteren Fortbetrieb solcher Anlagen zu gewährleisten.
                                                                                  Neben Heizöl zählt Erdgas zum Hauptbrennstoff für mittelgroße und große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Es zählt zudem zu den schwefelarmen Brennstoffen. Üblicherweise ist im Zusammenhang mit der Anlagengenehmigung auch die Brennstoffart in Verbindung mit Emissionsgrenzwerten, bspw. für Schwefeldioxid, festgelegt.

                                                                                  Mit dem neuen Abschnitt 4 im BImSchG werden Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (§ 31a) von Anlagen i. S. d. 13. BImSchV getroffen. Ebenso in Bezug auf den Einsatz anderer Energieträger als gasförmige Brennstoffe (§ 31b). Die zuständige Behörde kann für max. sechs Monate eine Abweichung von den vorgegebenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid zulassen, wenn aufgrund einer Mangellage kein schwefelarmer Brennstoff eingesetzt werden kann und die Emissionsgrenzwerte nicht einhaltbar wären (vgl. § 31a).  Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Antrag bei der zuständigen Behörde für max. 10 Tage, in Härtefällen ggfs. länger, den Einsatz eines anderen Energieträgers betroffenen Anlagen einzusetzen. Vorausgesetzt es kommt zu einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung. Die Pflicht zur Einhaltung möglicherweise geltender Emissionsgrenzwerte und die Einrichtung einer Abgasreinigungsanlage entfallen dann (vgl. § 31b). In beiden Fällen muss umgehend eine entsprechende Zulassung von der zuständigen Behörde eingeholt werden. Diese hat die Zulassung unverzüglich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), zur Weiterleitung an die Europäische Kommission, zuzuleiten.

                                                                                  Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und für den Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in mittelgroßen Feuerungsanlagen i. S. d. 44. BImSchV werden in den §§ 31c und 31d umgesetzt. Im Falle einer Mangellage und der plötzlichen Unterbrechung der Versorgung mit einem schwefelarmen Brennstoff, ist eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Emissionsgrenzwerten für max. sechs Monate möglich (vgl. § 31c). Auch der Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in entsprechenden Feuerungsanlagen ist unter diesen Bedingungen erlaubt. Hier gelten die Ausnahmeregelungen ebenfalls für eine max. Zeitspanne von 10 Tagen und in Härtefällen ggfs. länger.  Mögliche Emissionsgrenzwerte müssen dann ebenfalls nicht eingehalten werden und die Pflicht zur Einrichtung einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung entfällt. Auch in diesen beiden Fällen ist eine Zulassung bei der zuständigen Behörde durch die Betreiber sofort einzuholen, welche von dieser an das BMUV weitergetragen werden muss. Das BMUV ist für die Weiterleitung an die Europäische Kommission zuständig.
                                                                                  Die vorgenannten Ausnahmeregelungen der §§ 31c und 31d könnten für eine Vielzahl von Anlagenbetreibern eine wichtige Rolle spielen. Viele Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme, bspw. Blockheizkraftwerke, überschreiten die Schwelle der Feuerungswärmeleistung von 1 MW und werden hauptsächlich mit Gas betrieben.

                                                                                  Betreiber von Feuerungsanlagen im Sinne der 13. und 44. BImSchV sollten sich präventiv auf eine Unterbrechung der Gasversorgung vorbereiten und prüfen, welche Ausnahmeregelungen im Falle für sie anwendbar sind.
                                                                                  Wir helfen Ihnen gerne bei der behördlichen Antragstellung zur Genehmigung dieser Ausnahmen. Sprechen Sie uns einfach an!

                                                                                   

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