Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen

Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen


Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen; Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit freiwilliger Rücknahme

Am 05. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 15, S. 700) veröffentlicht.  Betroffen von den Änderungen sind insgesamt sechs abfallrechtliche Verordnungen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teils gestaffelt in Kraft treten bzw. getreten sind. Die umfangreichsten Änderungen werden in der BioAbfV vorgenommen.

Folgende abfallrechtliche Verordnungen werden geändert: Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Nachweisverordnung (NachwV), POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Hintergrund: Kunststoff ist mittlerweile überall in der Umwelt zu finden und die Eintragspfade und Bandbreite an Kunststoffen wächst stetig. Eine große Rolle dabei spielt u. a. die unsachgemäße Abfallentsorgung von gesammelten Bio- und verpackten Lebensmittelabfällen. Auf diesem Wege werden Fremdstoff- und Kunststoffpartikel (bspw. Mikroplastik) in die Umwelt, bes. in Böden und Gewässer, eingetragen. Mikroplastikpartikel stellen vor allem aufgrund ihrer ausgesprochen langen Beständigkeit eine große Belastung für die Umwelt dar und weil sie zumeist über Gewässer in die Nahrungskette von Tieren und Menschen gelangen. Bei vielen Tieren führt dies zum Tod und in Bezug auf den Menschen, gibt es immer mehr Hinweise darauf, dass Mikroplastik im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht.

Die wichtigsten Änderungen der abfallrechtlichen Verordnungen im Überblick:

Artikel 1: Änderung BioAbfV – gestaffeltes Inkrafttreten, allgemein 01.05.2023

  • Der Anwendungsbereich wird dahingehend erweitert, dass die Verordnung künftig generell beim Einsatz von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen auf Flächen gilt. Dazu zählt bspw. auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau sowie in Parks o. ä. als Bodenhilfsstoff. Ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ebenso ausgenommen bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen, wenn Beschränkungen und Verbote (§§ 6 bis 8) eingehalten werden und das Aufbringen durch Bewirtschafter auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unter einem Hektar Fläche erfolgt. Zudem wird der Begriff „Aufbereiter“ im Anwendungsbereich ergänzt, als denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet.
  • Ein neuer § 2a soll gewährleisten, dass Fremdstoffe, bes. Kunststoffe, aus den Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es werden erstmalig Anforderungen und Vorgaben bezüglich der Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlungszuführung geregelt. Unter anderem wird ein Input-Kontrollwert hinsichtlich des Gehalts an Gesamtkunststoffs für zur Behandlung bestimmter Bioabfälle eingeführt, welcher nicht überschritten werden darf. Zudem müssen verpackte Bio- und Lebensmittelabfälle getrennt von unverpackten gesammelt und befördert werden und vor dem Vermischen mit diesen entpackt werden. Dies korrespondiert mit der Änderung der GewAbfV. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller müssen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle auf den Fremdstoffgehalt durchführen. Wenn der Fremdstoffanteil über 3% beträgt, können sie die Rücknahme vom Anlieferer einfordern. Der neue § 2a enthält weitere Verpflichtungen zur Untersuchung und Entfrachtung von Bioabfällen, bei dem der Kontrollwert für Fremdstoffe überschritten wird (Inkrafttreten: 01.05.2025).
  • Darüber hinaus werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoff und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngeverordnung in § 4 der BioAbfV übernommen.
  • Ab dem 01.11.2023 müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die der getrennten Sammlung von Bioabfällen dienen, bundesweit einheitlich nach den Maßgaben des neuen Anhang 5 gestaltet und ausgeführt werden.

Artikel 2: Änderung AbfAEV – Inkrafttreten am 01.05.2024

  • Künftig dürfen Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, das gültige Zertifikat entweder in Papierform oder auch elektronisch mitführen (§ 13 Abs. 2).

Artikel 3: Änderung GewAbfV – Inkrafttreten zum Großteil am 06.05.2022

  • Es wird klargestellt, dass zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Abfällen herangezogen werden.
  • Die Auflistung der getrennt zu sammelnden Abfälle in § 3 wird dahingehend ergänzt, dass der Begriff „Bioabfälle“ in verpackte und unverpackte Bioabfälle unterteilt wird. Sie müssen daher neuerdings getrennt gesammelt und befördert werden.
  • Zudem wird mit einem neuen § 4a der Umgang mit verpackten Bioabfällen geregelt. Diese sind vor der Verwertung zu entpacken, um das Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die bodenbezogene Verwertung muss nach den neuen Anforderungen der BioAbfV erfolgen. Erzeuger und Besitzer von verpackten Bioabfällen, müssen sich vor der Erstübergabe von demjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen lassen, dass diese Anforderungen eingehalten wurden.

Artikel 4: Änderung AbfBeauftrV – Inkrafttreten am 06.05.2022

  • Für Vertreiber, die eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten anbieten, wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, auf 20 Tonnen heraufgesetzt (§ 2 Nr. 2g).

Artikel 5 und 6: Änderung NachwV und POP-Abfall-ÜberwV – Inkrafttreten 06.05.2022

  • In den Verordnungen kommt es lediglich zu redaktionellen Klarstellungen und Korrekturen.

Adressaten der geänderten Verordnungen sollten prüfen, ob bereits neue Pflichten für Sie gelten, welche Anforderungen in Zukunft zu erfüllen sind und welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser ergriffen werden müssen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Implementierung der neuen Handlungserfordernisse in Ihrem Unternehmen!

 

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          Dreimonatige Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe – Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)

          Dreimonatige Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe – Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)


          Am 19. Mai 2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG)“ verabschiedet. Vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 wird die Energiesteuer für die vornehmlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe temporär gesenkt. Das Energiesteuergesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

          Hintergrund: In Folge des Ukrainekriegs sind die Kraftstoffpreise kurzfristig erheblich angestiegen, was zu einer hohen finanziellen Belastung der Bürger und Bürgerinnen und der Wirtschaft geführt hat. Besonders die Logistik und Handwerksbetriebe sind betroffen, heißt es im Referentenentwurf. Die derzeitigen Anstrengungen Deutschland in Bezug auf Erdöl unabhängig von Russland zu machen könnten diese Entwicklungen weiter begünstigen. Das Energiesteuersenkungsgesetz, soll der finanziellen Belastung durch die enorm hohen Kraftstoffpreise entgegenwirken.

          Im Rahmen des Energiesteuersenkungsgesetzes wird unter anderem ein neuer § 68 „Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“ im Energiesteuergesetz eingefügt. Dieser regelt, dass für drei Monate die Energiesteuersätze für Benzin, Diesel, Erdgas und Flüssiggas auf das in der EU erlaubte Mindestmaß, welches in der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) geregelt ist, gesenkt werden. Für die genannten Kraftstoffe kommt es zu folgenden Senkungen der Energiesteuersätze:

          • Benzin: 29,55 ct/Liter
          • Diesel: 14,04 ct/Liter
          • Erdgas (CNG/LNG): 6,16 ct/kg
          • Flüssiggas (LPG: 12,66 ct/Liter

          Vertreter aus der Wirtschaft begrüßen die Steuersenkungen, kritisieren jedoch die Befristung auf drei Monate als zu kurz. Ein Entschließungsantrag von der CDU/CSU-Fraktion vom 18. Mai forderte ebenso eine Verlängerung der Energiesteuerabsenkung. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Vorerst ist in diese Richtung also nichts zu erwarten.

           

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                  Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im EnWG

                  Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG


                  Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr. 26a EnWG

                  Am 30. April 2022 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Versorgungsunsicherheit wurden Betreiber von Gasspeicheranlagen dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu bestimmten Stichtagen mit einem vorgegebenen Prozentsatz zu befüllen.

                  Hintergrund: Deutschland besitzt das größte Erdgasspeichervolumen der Europäischen Union und in den letzten Jahren kam es zu keinerlei Versorgungsengpässen. In der Vergangenheit erfolgte die Befüllung der Speicher daher marktgetrieben. Gashändler lagerten im Sommer Gas ein und vertrieben es zu höheren Preisen im Winter. Im letzten Winter sanken die Gasspeicherfüllstände jedoch auf das niedrigste Niveau seit 15 Jahren. Davon waren insbesondere die Gasspeicher von Gazprom betroffen. Dies ist vor allem auf den Krieg in der Ukraine und die Abhängigkeit der EU-Staaten von russischem Gas zurückzuführen. Im vergangenen Jahr bezog Deutschland rund 55 Prozent des Gases aus Russland. Ausreichende Gasfüllstände sind gerade für die Wintermonate essentiell, um eine Versorgungssicherheit in dieser Zeit zu gewährleisten und um Nachfragespitzen und massive Preishöhen am Spotmarkt zu vermeiden.

                  Die Änderung des EnWG zielt darauf ab, einer Unterversorgung des Gasmarktes und daraus resultierenden Preiserhöhungen bzw. Preisspitzen entgegenzuwirken. So wird ein neuer Teil 3a im EnWG eingeführt, welcher sich an die Marktgebietsverantwortlichen richtet, aber auch Pflichten für Betreiber von Gasspeicheranlagen beinhaltet. Marktgebietsverantwortliche werden in den Begriffsbestimmungen (§ 3 Nr. 26a EnWG) neu definiert, als von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte ausführende natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben des Netzbetriebs wahrnehmen. In dem neuen Teil 3a geht es um die Erfüllung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die dort enthaltenen Paragraphen 35a bis 35g EnWG beinhalten verpflichtende Regelungen für die Marktgebietsverantwortlichen bzw. Betreiber von Gasspeicheranlagen zu bestimmten Stichtagen vorgegebene Füllstände vorzuhalten:

                  • am 1. Oktober 80 Prozent
                  • am 1. November 90 Prozent
                  • am 1. Februar 40 Prozent

                  Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachweisen, der darlegt, dass das Erreichen der Füllstandsvorgaben garantiert ist. Dieser Nachweis muss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch erbracht werden. In § 35b EnWG werden nähere Angaben bezüglich des Nachweises geregelt sowie der Umgang mit nicht genutzten Speicherkapazitäten. Um eine Versorgungssicherheit mit Gas zu gewährleisten, muss der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA mittels marktbasierten, transparenten öffentlichen Ausschreibungsverfahren Gas-Optionen vorweisen, die das Erreichen der Füllstände garantieren. Sollte es trotzdem zum nicht Erreichen der Füllstände kommen, muss der Marktgebietsverantwortliche weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen, wie bspw. weitere kurzfristige Ausschreibungen von Gas-Optionen oder das kostengünstige Buchen nötiger Speicherkapazitäten. Ebenso sind Freigabeentscheide durch das BMWK und die BNetzA möglich. Regelungen hierzu werden in § 35d getroffen. Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen durch die Sicherstellung der Versorgung mit Gas entstehen, werden diskriminierungsfrei und in transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Somit ist der Marktgebietsverantwortliche dazu berechtigt, entsprechende Gelder zur Deckung der Kosten von den Bilanzkreisverantwortlichen mittels Abschlagszahlungen einzufordern.

                  Das BMWK will bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften bewerten und bis zum 1. April 2023 die Auswirkungen dieser evaluieren. Die Regelungen bezüglich der Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG treten am 1. April 2025 wieder außer Kraft.

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                          Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art. 2 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2020/2184

                          Am 27. April 2022 wurde die erste Beobachtungsliste für Stoffe und Verbindungen, die für den menschlichen Gebrauch bedenklich sind, mittels Durchführungsbeschluss bekannt gemacht (DBeschluss (EU) 2022/679). Dort werden Stoffe und Verbindungen aufgeführt, die potenziell im Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft in bestimmten Konzentrationen die menschliche Gesundheit schädigen können. Dabei handelt es sich u. a. um Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik. Mit der Bekanntmachung wurden die beiden Stoffe, 17-ß-Estradiol und Nonylphenol, in die erste Beobachtungsliste aufgenommen.

                          Hintergrund: Die Beobachtungsliste wurde auf Grundlage der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) erstellt. Diese bildet den rechtlichen Rahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor verunreinigtem Wasser. Sie legt dabei Mindestanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch fest, um dessen Genusstauglichkeit und Reinheit zu gewährleisten. Übergeordnetes Ziel ist ebenfalls, den Zugang zu derartigem Wasser für alle Mitgliedsstaaten zu optimieren. Als mögliche im Wasser enthaltene gesundheitsschädigende Faktoren werden in der Trinkwasserrichtlinie Parasiten, Mikroorganismen sowie Stoffe und Verbindungen genannt. Die dort geregelten Mindestanforderungen betreffen natürliche Quellwässer und Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf angeboten oder zur Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Lebensmitteln genutzt wird. Die Mitgliedsstaaten müssen die Anforderungen der Richtlinie bis zum 21. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen.

                          Bezüglich der Auswahl von Stoffen und Verbindungen, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden, stützt sich die Europäische Kommission besonders auf die Forschungsergebnisse und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Für entsprechende Stoffe und Verbindungen wird ein Leitwert, eine Bestimmungsgrenze und gegebenenfalls eine mögliche Analysemethode, die keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben. Die Bestimmungsgrenze ist gem. der Richtlinie 2009/90/EG ein festgelegtes Vielfaches des Konzentrationswertes, mit dem ein Stoff und eine Verbindung möglichst effizient nachgewiesen werden kann. Sie dient dazu, die Messung des Leitwertes so präzise und kosteneffizient wie möglich durchführen zu können.

                          17-ß-Estradiol und Nonylphenol werden als erste Stoffe aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften mit potenziell gesundheitsschädlicher Wirkung in die Beobachtungsliste aufgenommen. Für 17-ß-Estradiol wird ein Leitwert von 1 Nanogramm pro Liter (ng/L) und für Nonylphenol von 300 ng/L festgelegt.

                          Die EU-Mitgliedsstaaten sind für die Überwachung der Wasserqualität zuständig und müssen diese sicherstellen. Somit sind sie dazu verpflichtet, für in der Beobachtungsliste aufgeführte Stoffe und Verbindungen an bedeutsamen Stellen der Wasserversorgungskette Überwachungsanforderungen bezüglich des potenziellen Vorkommens dieser festzulegen. Wird ein Stoff und eine Verbindung von der Beobachtungsliste in einer den Leitwert übersteigenden Konzentration nachgewiesen, müssen die Mitgliedsstaaten bestimmte Maßnahmen anwenden (Art. 13 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2020/2184). Diese Maßnahmen nehmen teilweise die Wasserversorger in die Pflicht. So können die Mitgliedsstaaten Wasserversorger dazu verpflichten, gelistete Stoffe und Verbindungen zusätzlich zu überwachen oder die Aufbereitung von betroffenem Wasser zu optimieren.

                          Fazit: Wie das staatliche Überwachungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einzelnen erfolgen wird und zu welchen neuen Pflichten es für Wasserversorger im Detail kommt, ist derzeit noch nicht ersichtlich. Dies wird sich durch die Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in die nationale Trinkwasserverordnung zeigen. Sicher ist, dass die Europäische Kommission weitere Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der „Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen“ erlassen wird. Es ist bspw. geplant, bis zum 12. Januar 2024 die Trinkwasserrichtlinie um die Festlegung einer Messmethodik für Mikroplastik zu ergänzen. Einhergehend mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht bis Januar 2023 sind zudem weitere Rechtsakte in Hinblick auf die Überwachung und Verbesserung der Wasserqualität zu erwarten. Aus denen sich aller Voraussicht nach neue Pflichten für Wasserversorger und einige Unternehmen ergeben werden.

                           

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                                  Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick

                                  Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick


                                  Da viele der bisher geltenden Regelungen bezüglich der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 am 19. März 2022 ausgelaufen wären, mussten Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit wurde nun am 18. März 2022 erlassen. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die §§ 28a und b IfSG, welche besondere und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 regeln. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen, die bislang bundesweit durch den § 28b geregelt waren, entfallen. In § 28a kommt es zu Änderungen und Ergänzungen. Die Änderungen treten am 19. bzw. 20. März 2022 in Kraft.

                                  28a Abs. 10 IfSG regelt für vor dem 18. März erlassene aktuell gültige Rechtsverordnungen der Länder eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Somit können die Länder dort enthaltene, bestehende Schutzmaßnahmen bis dato aufrechterhalten.

                                  Viele bisher bundeseinheitlich geregelte Corona-Schutzmaßnahmen, wie bspw. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Angebotspflicht, wurden aufgehoben. Zudem kommt es zu Lockerungen in vielen Bereichen.  Nach Ablauf der Übergangsfrist können auf Landesebene nur noch Basisschutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 7 IfSG, wie u. a. die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie eine Testpflicht in Schulen umgesetzt werden. Für sog. „Hot Spots“ stehen den Ländern erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung von COVID-19 zur Verfügung.

                                  Wir haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:

                                  • Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1, 3 IfSG) entfällt ab dem 20. März 2022, d. h. Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt den G-Status der Beschäftigten zu kontrollieren.
                                  • Die Homeoffice-Pflicht (bisher § 28b Abs. 4 IfSG) entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Arbeitgeber können aber natürlich weiterhin das Angebot zur Arbeit aus dem privaten Umfeld anbieten.
                                  • Die Maskenpflicht bleibt bundesweit lediglich im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Ab dem 20. März 2022 können die Länder jedoch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen, wie Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste einführen. Dies gilt ebenso so für den öffentlichen Personennahverkehr, Justizvollzugsanstalten und gemeinschaftliche Unterbringungen von Asylbewerbern. Bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr regelt § 28b Abs. 10 IfSG, dass die Maskenpflicht in Ländern, die keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 28a Abs. 7 Satz Nr. 1b machen, aufrecht erhalten bleibt. Betreiber von bspw. Restaurants und Supermärkten können zudem ihr Hausrecht nutzen, um eine private Maskenpflicht vorzuschreiben.
                                  • Die bundeseinheitlichen Testpflichten nach § 28b Abs. 2 für bestimmte Einrichtung entfallen. Auch hier können die Länder zum Schutz vulnerabler Personen Testpflichten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2a in den oben genannten Einrichtungen anordnen. Hinzu kommen hier Schulen, KiTas, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
                                  • Hot Spot-Regelung: Bei lokal begrenzter, bedrohlicher Infektionslage (gefährliche Virusvariante, drohende Krankenhausüberlastung, bes. starker Anstieg von Neuinfektionen) können die Länder nach § 28a Abs. 8 IfSG erweiterte Schutzmaßnahmen treffen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Landesparlaments bezüglich der konkreten Gebietskörperschaft, der eine eindeutige Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Bei diesen erweiterten Maßnahmen handelt es sich z. B. um eine Ausdehnung der Maskenpflicht, Abstandsgebote, Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben und Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Darüber hinaus kann die Pflicht hinsichtlich der Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten angeordnet werden.
                                  • Die Impf- Genesenen- und Testnachweise werden in einem neuen § 22a im IfSG definiert. Damit einhergehend werden die bestehenden Regelungsinhalte diesbezüglich von § 22 Abs. 5 bis 7 in § 22a überführt.

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                                          Auf Grundlage des „Green Deal“ der EU aus dem Jahr 2019, ist am 12. Juli 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) in Kraft getreten. Im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung sind außerdem insbesondere die Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) und die Sustainable-Finance-Disclosure-Regulation (SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088) betroffen. Die ersten Anforderungen der EU-Taxonomie an Unternehmen gelten seit dem 1. Januar 2022. Alle weiteren Anforderungen hinsichtlich der Umweltziele sind noch in der Bearbeitung und werden ab dem 1. Januar 2023 gelten.

                                          Die EU-Taxonomie soll vor allem zum Erreichen der EU-Klimaziele beitragen. Übergeordnete Klimaziele sind bis 2030 eine Treibhausgaseinsparung von 55 Prozent und bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft in den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen. Die EU-Taxonomie zielt darauf ab, Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen zu lenken, Nachhaltigkeit als Bestandteil in das Risikomanagement einzubinden sowie Anreize und Förderungen bezüglich nachhaltiger Investitionen und nachhaltigem Wirtschaften zu schaffen.

                                          Die EU-Taxonomie legt dabei Standards für ökologisches und nachhaltiges Wirtschaften fest, indem sie entsprechende Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig klassifiziert. Sie beruht auf sechs Umweltzielen, die in der Verordnung verankert sind:

                                          1. Klimaschutz
                                          2. Anpassung an den Klimawandel
                                          3. Nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
                                          4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
                                          5. Verminderung und Prävention von Umweltverschmutzung
                                          6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

                                          Möchte ein Unternehmen als nachhaltig eingestuft werden, muss es seine wirtschaftlichen Tätigkeiten mit mindestens einem der Umweltziele in Einklang bringen (wesentlicher Beitrag zum Erreichen des Ziels) und darf zugleich gegen keines der anderen Umweltziele verstoßen (erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele). Hier gilt das DNHS-Prinzip (Do No Significant Harm). Darüber hinaus werden Mindestanforderungen im sozialen Bereich und bezüglich der Menschenrechte an Unternehmen gestellt.
                                          Unternehmen mit einem hohen Anteil nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten fallen im Vergleich zu anderen Unternehmen positiv auf und geraten damit einhergehend in den Investitionsfokus privater Anleger. Dadurch soll mehr Geld in nachhaltige Technologien und Unternehmen gelenkt werden und gleichzeitig eine Transparenz über nachhaltige Investitionen geschaffen werden. Insbesondere die geplante Verordnung über europäische Grüne Anleihen verspricht hier Vorteile: Nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können künftig mit attraktiveren Konditionen finanziert werden. Für die Anleihen wird es darüber hinaus nicht notwendig sein, dass das Unternehmen insgesamt als nachhaltig wirtschaftend einzustufen ist – auch einzelne nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können gezielt mit den Anleihen finanziert werden.
                                          Doch auch ohne Verordnung über Grüne Anleihen fragen Banken zunehmend Nachweise über Nachhaltigkeit an.

                                          Bislang gibt es nur für die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fest definierte Bewertungskriterien. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 9. Dezember 2021 mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 die ersten technischen Bewertungskriterien, welche die Taxonomie-Verordnung in Hinblick auf die ersten beiden Umweltziele und für bestimmte Branchen konkretisieren. Hierbei wurde der Fokus zunächst auf Wirtschaftstätigkeiten und Branchen gelegt, die das größte Potenzial bezüglich der Minderung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen besitzen. Dazu zählen u. a. die Branchen Information und Kommunikation, Baugewerbe und Immobilien, Verarbeitendes Gewerbe, Energie, Verkehr, Wasserversorgung und Entsorger (Abwasser, Abfall und Umweltverschmutzung).  Die Anwendung dieser ersten beiden Umweltziele gilt seit Januar 2022. Für die verbleibenden vier Umweltziele gibt es bereits Vorschläge, aber delegierte Rechtsakte in Bezug darauf sind erst in einigen Monaten zu erwarten.

                                          Im Rahmen der EU-Taxonomie werden neue Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Betroffen davon sind alle Unternehmen, die Finanzprodukte in der EU vertreiben, sowie große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die unter die nicht-finanzielle Berichtserstattungspflicht (non-financial reporting directive – NFRD) fallen. Im Rahmen der Berichterstattung muss Auskunft über den Anteil des EU-Taxonomie-konformen Umsatzes, die Investitionsausgaben (CapEx) und, soweit zutreffend, den Betriebsaufwand (OpEx) im Zusammenhang mit nachhaltigen Vermögensgegenständen oder Prozessen gegeben werden. Ohne Berücksichtigung der EU-Taxonomie lässt sich dadurch kein Nachhaltigkeitsbericht mehr rechtskonform erstellen.

                                          Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird dabei künftig auf gleiche Ebene mit der Finanzberichterstattung gesetzt, um Akteuren des Finanzmarktes die Wahrnehmung und Vergleichbarkeit der nachhaltigen Aktivitäten von Unternehmen zu erleichtern. Es wird erwartet, dass die Anzahl an betroffenen Unternehmen zukünftig stark steigen wird. Dies wird auch durch die Anpassung der NFRD erfolgen: Es ist geplant, die Mitarbeiterschwelle für die Berichtspflicht auf 250 abzusenken.

                                          Unternehmen, die frühzeitig das Thema Nachhaltigkeit fokussieren, können künftig mit einem Wettbewerbsvorteil in allen Märkten rechnen. Andere Länder wie bspw. Canada und China folgen dem Beispiel der EU und sind bereits dabei eigene Taxonomien zu entwickeln.

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                                                  Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)

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                                                  Adressatenkreis: Hersteller und Wirtschaftsakteure von Lampen / Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen

                                                  Am 24. Februar wurden insgesamt 12 delegierte Richtlinien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf Quecksilber in diversen Leuchtmitteln (ABL. EU L 43 vom 24.02.2022) veröffentlicht. Mit diesen Richtlinien werden Änderungen im Anhang III der RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) vorgenommen. Diese beziehen sich auf die Ablaufdaten, den Anwendungsbereich und teils auf Grenzwerte der Ausnahmen für Quecksilber in bestimmten Lampen / Leuchtmitteln. Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis zum 30. September 2022 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen und diese ab dem 1. Oktober 2022 geltend machen.

                                                  Hintergrund: Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, eingeschlossen Kabeln und Ersatzteilen dieser. Die aktuell geltende RoHS II-Richtlinie löste Anfang 2013 die Vorläufer-Richtlinie RoHS I ab. Die in der RoHS II-Richtlinie enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen. Die Regelungen zielen vor allem auf die Verbannung bestimmter gefährlicher Stoffe aus dem Elektroschrott und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der betroffenen Geräte ab. In den Anhängen der RoHS II-Richtlinie wird geregelt, welche Produktkategorien in den Anwendungsbereich fallen (Anhang I) und welche Stoffe den Beschränkungen unterliegen, unter Angabe von Konzentrationshöchstwerten (Anhang II). Darüber hinaus sind in Anhang III für bestimmte Verwendungen Ausnahmen geregelt, welche meist zeitlich begrenzt gelten.
                                                  Quecksilber zählt zu den in Anhang II aufgeführten gefährlichen Stoffen. Bei Quecksilber handelt es sich um ein Schwermetall, das hochtoxisch für Tiere und Menschen ist. Eine Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann bspw. zu neuronalen Schäden führen. Quecksilber findet vor allem in einer Vielzahl von industriellen Verfahren sowie in Lampen / Leuchtmitteln unterschiedliche Verwendung. Bezüglich der Leuchtmittel wird es u. a. zur Optimierung von Farbwiedergabeeigenschaften, Effizienz, Lebensdauer und Betriebsstabilität eingesetzt. Aufgrund der schädlichen Wirkung wurde der primäre Quecksilberabbau bereits 2003 EU-weit eingestellt und 2011 auch der Export bestimmter Quecksilberverbindungen verboten.
                                                  Inzwischen ist die Substitution von Quecksilber in vielen Anwendungsbereichen wissenschaftlich und technisch praktikabel. Was auch damit zusammenhängt, dass die RoHS-Richtlinien Auslöser für viele Innovationen in dem Zusammenhang waren.

                                                  Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit bereits viele Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber aufgehoben. Mit den Änderungen, die durch die 12 delegierten Rechtsakte im Anhang III der RoHS II-Richtlinie vorgenommen werden, wird die Verringerung der Verwendung von Quecksilber für Lampen / Leuchtmittel nun weiter vorangetrieben. In Fällen, in denen die Substitution von Quecksilber vorteilhaft und praktikabel ist, werden die Ablaufdaten für Ausnahmen nicht verlängert. Um betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Anpassung an die neuen Vorschriften zu ermöglichen, werden jedoch Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten gewährt. Bei diesen Fällen handelt es sich um Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe unter 80 Watt und beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke.

                                                  Ist die Substitution von Quecksilber technisch nicht praktikabel oder sind keine zuverlässigen Substitutionsprodukte verfügbar, wird die Ausnahmedauer um drei bis fünf Jahre verlängert. Dies betrifft die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, Metallhalidlampen, Entladungslampen und einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe zwischen 80 und 105 Watt für besondere Zwecke. In einigen Fällen wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt und nur für bestimmte Anwendungen von Quecksilber innerhalb der Leuchtmittelkategorien die Ausnahmedauer verlängert. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die Verwendung von Quecksilber in diesen Geräten schrittweise auslaufen soll oder nur bestimmte Bestandteile nach aktuellem Stand einer Ausnahmeregelung bedürfen. Dies trifft auf Niederdruckentladungslampen, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke und Leuchtstofflampen für andere allgemeine Zwecke zu.
                                                  Bei nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen wurde im Rahmen der Verlängerung des Ablaufdatums für die Ausnahme der Konzentrationshöchstwerte für Quecksilber von 15 mg auf 10 mg herabgesetzt.  

                                                  Hersteller und Wirtschaftsakteure von Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen, sollten überprüfen ob sie von den Änderungen betroffen sind und welcher Handlungsbedarf besteht.

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                                                          Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Belastungen und Einschränkungen durch die Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer auf den Weg gebracht. Am 16. Februar 2022 wurde das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Artikel werden rückwirkend bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

                                                          Das Steuerrecht fungiert bislang erfolgreich als stabilisierendes Instrument für die Wirtschaft und zur Festigung der Konjunktur. Das neue Gesetz soll diese Effekte aufrechterhalten und stärken, indem es wirtschaftliche und soziale Maßnahmen bündelt, die schnell umgesetzt und wirksam werden sollen. Mit den enthaltenen Maßnahmen soll die Binnennachfrage gestärkt werden und weitere Investitionsanreize geschaffen werden. Dies soll vor allem durch die Optimierung der Optionen zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung und steuerlicher Investitionsfristen erreicht werden. Die soziale Komponente der Maßnahmen stellt vor allem ein steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte dar. Darüber hinaus werden weitere wichtige Instrumente zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlängert.

                                                          Folgende steuerliche Maßnahmen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt:

                                                          • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Nr. 28a des Einkommensteuergesetzes (EstG) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Somit gilt die Steuerbefreiung für Lohnzahlungsräume, die zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.07.2022 liegen.
                                                          • Die Homeoffice-Pauschale, die im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Demnach können Steuerpflichtige, die kein häusliches Arbeitszimmer besitzen und keine Betätigungsstelle außerhalb der Wohnung aufsuchen, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG fünf Euro pro Kalendertag von den Aufwendungen für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung abziehen. Die Homeoffice-Pauschale darf im Wirtschafts- oder Kalenderjahr maximal bei 600 Euro liegen und wird in die Werbungskostenpauschale mit eingerechnet.
                                                          • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung um ein Jahr verlängert. Diese wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 eingeführt und dient als zusätzlicher Investitionsanreiz. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EstG).
                                                          • Für 2022 und 2023 wird die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erlassene Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro beibehalten. Zudem wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgedehnt und erfolgt damit unmittelbar in die beiden vorangegangenen Jahre. Um einem drastischen Anstieg des Verwaltungsaufwands entgegenzuwirken, wird damit einhergehend das bislang geltende Wahlrecht (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EstG) eingeschränkt. Dementsprechend kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr mittels Antrag auf die Anwendung des Verlustrückstands verzichtet werden.
                                                          • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7 EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und 5 (neu) EStG). Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge innerhalb von drei Jahren zu verwenden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz von 2020 um ein bzw. zwei Jahre verlängert. Dadurch können in 2022 noch diesbezüglich begünstigte Investitionen getätigt werden.
                                                          • Ebenso werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen gemäß § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Dementsprechend endet eine Reinvestitionsfrist, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 01.03.2023 liegt, erst am Ende des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 14 Satz 4,5 und 6 (neu) EStG).
                                                          • Die Abgabefrist von Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen wird um drei Monate verlängert. Damit verbunden werden auch die Erklärungspflichten für 2021 und 2022 für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert, aber in geringerem Maße.
                                                          • Es gibt einen Corona-Bonus für Pflegekräfte, insbesondere für in Krankenhäusern tätige. Pflegekräfte sollen finanziell für ihre besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie honoriert werden. Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen werden bis zu 3.000 Euro steuerfrei sein. Nicht nur Pflegekräfte sind anspruchsberechtigt, sondern Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten allgemein. Auch Auszubildende und Freiwillige haben Anspruch auf den Corona-Bonus. Die Regelung greift für alle Beträge, die zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 ausgezahlt wurden bzw. noch ausgezahlt werden.
                                                          • Darüber hinaus wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert, um eine Vereinbarung mit der Europäischen Kommission umzusetzen.

                                                          Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen bezüglich des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und den damit verbundenen Anforderungen!

                                                           

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                                                                  Am 27. Januar 2022 wurde die „Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022, S. 87) veröffentlicht und ist am 28. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Wesentlichen dient die Verordnung der Anpassung der Abwasserverordnung (AbwV) an die BVT-Schlussfolgerungen (beste Verfügbare Technik) und den Stand der Technik.

                                                                  Die Änderungen (Anlage 1 und Anhänge 33, 35, 47 und 54) der AbwV wurden auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgenommen. Dementsprechend können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden, die bezüglich der Reduzierung der Menge und der Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen müssen.  Neben der Anpassung der bislang in der AbwV enthaltenen Anforderungen an die BVT-Schlussfolgerungen und den Stand der Technik, wurde damit einhergehend zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen, die sich aus der Oberflächengewässerverordnung ergeben, beigetragen.

                                                                  Hintergrund: Die BVT-Schlussfolgerungen sind Durchführungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie), welche nach § 57 Abs. 4 des WHG innerhalb von vier Jahren in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Vor allem in Bezug auf die Änderungen des Anhangs 47 bildet die Umsetzung europaweiter Vorgaben die Basis für präzise und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen der zuständigen Wasserbehörden und auch für alle betroffenen Anlagenbetreiber in Deutschland. Darüber hinaus waren in Bezug auf die Chipherstellung die bislang in Anhang 54 gefassten Anforderungen veraltet und entsprachen dem Wissensstand von vor 25 Jahren und nicht dem aktuellen Entwicklungsstand.

                                                                  Die Anlage 1 (Analyse und Messverfahren) wurde dahingehend geändert, dass in Teil I und Teil II Aktualisierungen und Ergänzungen bezüglich der Verfahren zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben und den Analyseverfahren vorgenommen wurden.

                                                                  Der Anwendungsbereich von Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) gilt künftig nur noch für die Rauchgaswäsche aus der reinen Verbrennung von Abfällen. Die Mitverbrennung von Abfällen wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen und fällt aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nun in den Anhang 47.  

                                                                  Die Regelungen bezüglich des Abwassers aus der Chipherstellung werden aus Anhang 54 herausgelöst und fortan im neu eingefügten Anhang 35 (Chipherstellung) gefasst. Der Anwendungsbereich wird im Vergleich zum bisherig geltenden Anhang 54 um die Maskenherstellung, die Teilereinigung und das betriebsinterne Waferrecyling erweitert. Allerdings nur, wenn das dadurch produzierte Abwasser eine gleichartige Zusammensetzung wie bei der Chipherstellung aufweist. Zudem sind Anforderungen an anfallendes Abwasser und Schadstofffracht, an das Abwasser für die Einleitstelle und vor dem Vermischen sowie abfallrechtliche Anforderungen und Betreiberpflichten geregelt.

                                                                  Der Anhang 47 hat einen neuen Titel „Feuerungsanlagen“ erhalten. Er gilt neuerdings für Feuerungsanlangen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, unabhängig davon, ob diese mit einem Rauchgaswäscher ausgestattet sind. Die Anpassung des Anwendungsbereichs war ebenfalls aufgrund der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen notwendig, da diese nicht nur Vorgaben zur Abwasserreinigung aus der nassen Rauchgaswäsche (BVT 5 und 15), sondern auch zu Großfeuerungsanlagen, deren Abwasser und die zugehörige Schadstofffracht aus dem allgemeinen Betrieb der Anlagen stammt (BVT 3, 13 und 14), umfassen. Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Anforderungen an die Geringhaltung der Schadstofffracht (Teil B) ergänzt und konkretisiert. Die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) wurden um den Parameter TOC (organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt) erweitert. Diese Erweiterung wurde vor allem aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen vorgenommen, da für die Analytik des Parameters CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) giftige Substanzen, wie bspw. die Schwermetalle Chrom VI und Quecksilber, eingesetzt werden müssen. Die Emissionen in Gewässer dieser Substanzen soll EU-weit minimiert werden. Künftig können somit für die wasserrechtliche Zulassung in Bezug auf die Schadstofffracht die Parameter CSB und TOC berücksichtigt werden. Die zwischen Braun- und Steinkohle differenzierten Frachtanforderungen wurden aus den Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D) entfernt, da die BVT-Schlussfolgerungen keine Unterschiede diesbezüglich enthalten und für beide Kraftwerktypen kongruent umzusetzen sind. Damit einhergehend wurde Arsen als neuer Parameter in die Anforderungen mit aufgenommen. Teil F ist neu in die AbwV eingefügt worden und regelt eine Ausnahme von den neuen Anforderungen nach Teil B für bestehende Anlagen mit Wasserkühlung, bei denen die technische Umrüstung unverhältnismäßig wäre. In Anhang 47 wurden zudem Betreiberpflichten (Teil H), die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergeben, hinzugefügt. Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 50 MW müssen die dort vorgegebenen Mindestanforderungen an Messungen an der Einleitungsstelle von Abwasser einhalten und einen Jahresbericht diesbezüglich erstellen.

                                                                  Betreiber von Anlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht hauptsächlich aus der Chipherstellung oder dem Betrieb von Großfeuerungsanlagen stammt, sollten umgehend prüfen, ob sie den aktualisierten Anforderungen der für Sie geltenden Anhänge gerecht werden und den neuen Betreiberpflichten nachkommen.

                                                                   

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                                                                          Am 23. Oktober 2019 verabschiedete die Europäische Union die Whistleblower-Richtlinie (EU- Direktive 2019/1937). Ziel der Richtlinie ist es Hinweisgebern, sog. „Whistleblowern“, Schutz vor negativen Konsequenzen zu verschaffen, wenn sie Missstände in Unternehmen melden. Damit einhergehend sollen Verstöße gegen EU-Recht besser aufgedeckt und die Rechtsdurchsetzung durch sichere und vertrauliche Meldesysteme (Whistleblowing-Systeme) optimiert werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgen.

                                                                          Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) legte bereits im November 2020 einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dem aller Voraussicht nach ohne große Änderungen zugestimmt werden wird. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten von dem Gesetz betroffen sein werden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird es eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Umsetzung der Regelungen geben. Für einige Unternehmen gelten die Regelungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, diese sind in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgelistet. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt, unmittelbar von der Richtlinie betroffen und müssen seit dem 17. Dezember 2021 ein Whistleblower-System eingerichtet haben.

                                                                          Hintergrund: Whistleblower tragen einen ausschlaggebenden Teil zum Erhalt einer transparenten und fairen Gesellschaft bei. Es kommt jedoch häufig zu negativen Konsequenzen und Repressalien für Personen, die Missstände und Verstöße in Bezug auf EU-Recht innerhalb von Unternehmensstrukturen aufdecken und melden. Häufige Verstöße stellen hierbei bspw. Geldwäsche und Steuerbetrug dar. Aber auch in Bezug auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit sowie in Hinblick auf Verbraucher- und Datenschutz kommt es oftmals zu Zuwiderhandlungen. Die Whistleblower werden bislang häufig für ihren Mut gestraft, indem es zu Degradierungen, Versetzungen bis hin zu Kündigungen durch betroffene Unternehmen kommt. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll dem entgegenwirken und verhindern, dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- noch verwaltungsrechtlich hinsichtlich ihrer Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

                                                                          Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz wird über die Mindestanforderungen der Whistleblower-Richtlinie hinausgehen. Dies wurde auch noch einmal dadurch bestätigt, dass sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag darauf einigten, mit dem Gesetz nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen das EU-Recht Schutz für Whistleblower zu bieten, sondern auch bei Hinweisen bezüglich gravierender Verstöße gegen Vorschriften oder anderem erheblichen Fehlverhalten, wenn die Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

                                                                          Der Referentenentwurf sowie die Whistleblower-Richtlinie sehen zwei gleichrangige Meldekanäle, einen internen und einen externen, für Whistleblower vor. Hinweisgeber sollen die Wahl haben, welchen Meldekanal sie nutzen. Allerdings sollen Arbeitgeber und Dienststellen Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an eine interne Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG).

                                                                          Die interne Meldestelle wird eingerichtet, indem eine beim Arbeitgeber oder der Dienststelle beschäftigte Person, eine Organisationseinheit oder eine dritte Person mit den entsprechenden Aufgaben betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die betraute Person arbeitet unabhängig in Bezug auf diese Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass es durch andere Aufgaben, der die Person nachgeht, zu keinem Interessenkonflikt kommt und dass die beauftrage Person regelmäßig für diese Aufgabe geschult wird (§ 15 HinSchG). Der interne Meldekanal kann über ein E-Mail-Postfach, Hotlines oder auch postalisch eingerichtet werden. Das genaue Verfahren, der zeitliche Rahmen und zu ergreifende Folgemaßnahmen bei einer internen Meldung sind in §§ 17 und 18 HinSchG festgehalten. Unter anderem muss die interne Meldestelle den Eingang einer Meldung nach maximal sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigen und mit diesem Kontakt halten. Die Glaubwürdigkeit der Meldung muss überprüft werden, gegebenenfalls weitere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt und entsprechende Folgemaßnahmen eingeleitet werden. Nach drei Monaten muss eine Mitteilung an den Hinweisgeber erfolgt sein, die die geplanten und bereits erfolgten Maßnahmen und eine Begründung für diese enthält.

                                                                          § 19 bis 22 Hinweisgeberschutzgesetz befassen sich mit der Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen. Der Bund wird diese beim Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit errichten. Den Ländern wird es freigestellt eine eigene externe Meldestelle einzurichten. Für Meldungen zu Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliche Rechtsbereiche wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle fungieren. §§ 23 ff. definieren die Aufgaben, Berichtspflichten sowie das Verfahren und Folgemaßnahmen bei externen Meldungen.

                                                                          Wann genau es zur Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt, ist unklar. Betroffene Unternehmen sollten jedoch lieber früher als später anfangen zu handeln, falls sie noch kein Whistleblowing-System eingerichtet haben.

                                                                          Wir unterstützen Sie gern bei der Erarbeitung eines rechtssicheren Whistleblowing-Systems für Ihr Unternehmen!

                                                                          Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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