Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes


Adressatenkreis: Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG)

Aufgrund der erfolgreichen Energieeinsparungen im produzierenden Gewerbe wird der Spitzenausgleich für Unternehmen nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder Energieerzeugnisse nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 gewährt. Dies wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 86 bekannt gegeben.

Hintergrund: Die Stromsteuer in anderen europäischen Ländern ist erheblich geringer als in Deutschland. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, die energieintensiv produzieren, aufrechtzuerhalten, wurde 2002 innerhalb der ökologischen Steuerreform der Spitzenausgleich eingeführt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist es dadurch möglich, bis zu 90 % der Strom- und Energiesteuer erstattet zu bekommen. Der Spitzenausgleich wird nur dann für das Antragsjahr gewährt, wenn sich die Energieintensität der Bundesrepublik Deutschland im für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr um einen bestimmten Wert reduziert hat.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Antrag auf Steuererstattung beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlichem Vordruck bis zum 31. Dezember des Folgejahres stellen. Seit 2013 ist die Gewährung des Antrags an einige Voraussetzungen geknüpft. Seit der Einführung der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Jahr 2013, müssen betroffene Unternehmen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße nachweisen, dass sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Unternehmen, bei denen es sich nicht um ein KMU handelt, müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen. KMU müssen einen Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Optimierung der Energieeffizienz erbringen. Der Nachweis über ein Energieeffizienzsystem gemäß § 4 Abs. 5 SpaEfV muss bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Hauptzollamt erbracht werden. Dies beinhaltet, dass etwaige Audits vorab erfolgt sein müssen, alle notwendigen Testate erstellt und sämtliche notwendigen Unterlagen der Nachweis ausstellenden Stelle bis zu diesem Datum vorliegen müssen. Je nach Energieeffizienzsystem, können dies bspw. anerkannte nationale Akkreditierungsstellen, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sein.

Zudem unterliegen Unternehmen, denen Steuerentlastungen gewehrt wurden, seit dem Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) am 17. Mai 2016 einer Erklärungspflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (§ 3 EnSTransV). Wurde bereits eine Steuerentlastung ausgezahlt, muss für jeden Entlastungstatbestand eine Erklärung nach § 5 EnSTransV abgegeben werden. Die Erklärungspflichten nach § 3 und 5 EnSTransV entfallen, wenn die einzelnen Steuerbegünstigungen unter der Schwelle von 200.000 Euro liegen (§ 3 Abs. 1 EnSTransV). Darunterfallen u. a. Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (Steuerentlastungen für Unternehmen), § 47a EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch) sowie § 12c Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern). Die Erklärungen müssen für das maßgebliche Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Aufgrund der Vielzahl an Entlastungstatbeständen und daran geknüpfte Bedingungen ist eine jährliche Bewertung dringend zu empfehlen. Hier sind wir gern Ihr Ansprechpartner!

 

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          Bei Fragen rund um den Artikel und die Thematik sprechen Sie uns gerne an!

          ISBN: 978-3-7406-0683-1
          Der TÜV-Umweltmanagement-Berater – Update, November 2021 (Hrsg. Martin Myska)

           

           

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                  Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert

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                  Am 6. Dezember wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 veröffentlich. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die aktuell geltenden Sonderregelungen und Erleichterungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März verlängert. Aktuell werden diese noch durch die Kurzarbeitergeldverordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelt, welche bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Sie werden mit dem Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung am 1. Januar 2022 von dieser abgelöst.

                  Hintergrund: Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat weiterhin gravierende Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer. Vor allem die Kurzarbeit hat sich als effizientes Instrument zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt durch die Aufrechterhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen herausfordernden Zeiten erwiesen. Die bestehenden Sonderregelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sorgen für eine Dämpfung der coronabedingten Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollen ebenso als Impuls dienen, Weiterbildungen und Qualifizierungen innerhalb der Kurzarbeitszeit zu erwerben.

                  Mit der neuen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert:

                  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten zu nutzen (§ 1 KugverlV).
                  • Die Anmeldung von Kurzarbeit eines Betriebs ist bereits möglich, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft einen Arbeitsausfall von über zehn Prozent aufweisen. Gewöhnlich liegt der Schwellenwert bei einem Drittel der Belegschaft (§ 2 Abs. 1 KugverlV).
                  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes und Saison-Kurzarbeitergeldes entfällt weiterhin komplett. Normalerweise sind Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen dazu verpflichtet diese zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen (§ 2 Abs. 2 KugverlV).
                  • Arbeitgebern werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeträge, die während der Zeit der Kurzarbeit anfallen, auf Antrag weiterhin erstattet. Allerdings werden mit Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung nur noch 50 Prozent, und nicht wie bisher 100 Prozent, erstattet. Es besteht die Möglichkeit weitere 50 prozent erstattet zu bekommen, wenn Beschäftigte innerhalb dieser Zeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106 SGB III teilnehmen. Lehrgangskosten für entsprechende Weiterbildungen können in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes ebenfalls anteilig oder vollständig erstattet werden (§ 3 Abs. 1 und 2 KugverlV).
                  • Leiharbeitnehmern ist es weiterhin möglich Kurzarbeitergeld zu beziehen (§ 4 KugverlV).

                   

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                          Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                          Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                          Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?


                          Adressatenkreis: Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden, offenen Parkplätzen und Hauseigentümer von Bestandsgebäuden (vornehmlich bei grundlegenden Dachsanierungen)

                          Der Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Solarenergie, spielt eine wesentliche Rolle dabei den kürzlich verschärften nationalen Klimaschutzvorgaben gerecht zu werden und die Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Bis zum Jahre 2030 sollen 65 Prozent des Energieverbrauchs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

                          Seit 2020 haben bereits viele Bundesländer ihre Gesetze und Verordnungen an die nationalen Vorgaben angepasst und eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermischer Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Gebäuden in ihnen verankert. Der Adressatenkreis sowie der Umfang dieser Verpflichtungen und der Nachweisverfahren über die Erfüllung der Pflichten unterscheiden sich dabei deutlich. In den meisten Fällen betreffen die Regelungen bislang jedoch gewerbliche Bauvorhaben und Bestandsgebäude.

                          Hintergrund: Am 18. August 2021 wurde die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom Bundestag beschlossen und trat am 31. August in Kraft. Grundlage der Novellierung war einerseits der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass einige Regelungen des KSG verfassungswidrig waren, andererseits soll somit die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben und der UN-Klimarahmenkonvention gewährleistet und der existenziellen Bedrohung durch die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels angemessen entgegengewirkt werden.

                          Hamburg führte im Dezember 2020 im Rahmen der Klimaschutz-Umsetzungsverordnung als erstes Bundesland eine Photovoltaikpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude ein. Diese Pflicht greift für Neubauten mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und für Bestandsgebäude ab dem 1. Januar 2025 und nur bei grundlegenden Dachsanierungen. In der Verordnung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, bspw. bei technischer Unmöglichkeit oder besonderer Unwirtschaftlichkeit. Bestandsgebäude, deren Restnutzungsdauer unter 20 Jahren liegt, sind ebenfalls von der Pflicht ausgenommen. Eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen wird in Hamburg nicht vorgeschrieben. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.

                          In Berlin tritt am 1. Januar 2023, das im Juni 2021 beschlossene „Solargesetz Berlin“ in Kraft, welches ebenfalls eine ab diesem Zeitpunkt geltende Photovoltaikpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude (bei grundlegender Dachsanierung) aller Art regelt. Von der Pflicht ausgenommen sind u. a. Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche und Gebäude, deren Dach für eine Solarnutzung ungeeignet ist. In Berlin ist im Gegensatz zu Hamburg eine Mindestgröße für solarthermische Anlagen geregelt, diese müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche umfassen. Alternativ kann die Installation der Anlagen auch auf Außenfassaden vorgenommen werden. Bauherren bzw. Eigentümer müssen die Erfüllung der Pflicht auf Anfrage der zuständigen Behörde nachweisen.

                          Baden-Württemberg hat sich in dem im Oktober 2021 in Kraft getretenen novellierten Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, die Klimaneutralität bereits 2040, also fünf Jahre schneller als der Bund, zu erreichen. Auch hier wurde kürzlich mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung die Photovoltaikpflicht ausgeweitet und verschärft. Bisher galt diese nur für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 und wurde nun auf den Neubau von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 sowie auf grundlegende Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab 1. Januar 2023 erweitert. Darüber hinaus muss künftig beim Neubau eines für Solarflächen geeigneten öffentlichen Parkplatzes ab einer Größe von 35 Stellplätzen (vorher 75) eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Innerhalb der Verordnung werden Mindestanforderungen an Dachflächen und Parkplätze bezüglich der Eignung für eine solarthermischen Nutzung definiert und Ausnahmeregelungen, bspw. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, geregelt. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen.

                          Der Umweltminister von Schleswig-Holstein legte dem Kabinett im Februar einen Entwurf zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vor. Dieses soll eine Photovoltaikpflicht enthalten und noch im Herbst 2021 beschlossen werden und vor der Landtagswahl 2022 in Kraft treten. Betroffen von der Pflicht sollen ausschließlich Neubauten von Nichtwohngebäuden sein oder eine Renovierung bei mehr als 10 Prozent der Dachfläche vorgenommen wird. Auch neu errichtete Parkplätze ab einer Stellplatzfläche von 100 sind dann zur Installation von Photovoltaikanlagen verpflichtet.

                          In Nordrhein-Westphalen wurde im September 2021 die Landesbauordnung reformiert und ab 2022 eine Photovoltaikpflicht für offene Gewerbeparkplätze ab 35 Parkplätzen eingeführt. Ausnahmen stellen hierbei u. a. Parkplätze dar, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen von öffentlichen Straßen verlaufen. Eine weitere Neuerung, die jedoch nicht verpflichtend ist, ist die Möglichkeit die Kranflächen vor Windenergieanlagen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu bestücken.

                          Auch in Niedersachsen wurde die Bauordnung geändert. Der Landtag beschloss diese am 9. November 2021 und sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Auf größeren Dächern von Gewerbebauten, ab 75 Quadratmetern, wird es demnach eine Photovoltaikpflicht geben. 50 Prozent der betroffenen Dachflächen müssen mit entsprechenden Anlagen ausgestattet werden, zudem muss die Standsicherheit von Gewerbeneubauten so bemessen werden, dass diese geeignet für die Installation der Anlagen ist. Für Wohngebäude gibt es künftig eine Vorsorgepflicht, bei ihrer Planung muss eine Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.

                          Die bremische Bürgerschaft entschied im Juni 2020 mit einem Verordnungsbeschluss Bremen und Bremerhaven zu „Solar Cities“ zu machen. Ziel ist bis 2030 auf allen Dächern Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung zu installieren. Es ist noch nicht klar, wann die Verordnung in Kraft tritt, aber geplant ist vorerst eine Photovoltaikpflicht für Neubauten aller Art. Diese soll dann schnellstens auf Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung ausgeweitet werden und im letzten Schritt auch auf überdachte Parkplätze, Fassaden und Freiflächen.

                          Am 15. November 2021 hat das Kabinett in Bayern die Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Eine Photovoltaikpflicht für Gewerbegebäude ist vorgesehen sowie der Bau von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen. Wann die Novelle in Kraft treten wird und welche Regelungen genau enthalten sind ist noch unklar.

                          Derzeit ist auch eine bundesweite Solarpflicht wieder Thema. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen legte am 24. August 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlageausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG) vor. Laut diesem sollen Eigentümer von Neubauten ab Mitte 2022 dazu verpflichtet werden Photovoltaikanlagen zu installieren und betreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen sollen auch Eigentümer von Bestandsgebäuden in die Pflicht genommen werden. Zudem greift auch die Ampel-Koalition die bundesweite Solarpflicht ihn ihrem Sondierungspapier auf, worin es heißt, dass künftig alle geeigneten Dachflächen solarenergetisch genutzt werden sollen. Dies soll für gewerbliche Neubauten verpflichtend und für private die Regel werden. Des Weiteren heißt es, dass diesbezüglich auf bürokratischer Ebene Hürden abgebaut und neue Wege eröffnet werden sollen, um private Bauherren finanziell nicht zu überlasten.

                          Bauherren von Neubauten und Parkplätzen sowie Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob eine Photovoltaikpflicht in ihrem Bundesland für sie besteht bzw. welche Verpflichtungen für sie gelten und sich über mögliche Nachweisverfahren zur Erfüllung dieser Pflichten informieren.

                          In naher Zukunft ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer eine Photovoltaikpflicht einführen werden oder vorab eine bundesweite Regelung diesbezüglich beschlossen wird.

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                                  Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) tritt heute, am 24. November 2021, in Kraft. Der Bundestag hatte den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN und FDP vorgelegten „Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 18. November 2021 angenommen. Einen Tag später stimmte der Bundesrat diesem ebenfalls zu. Alle enthaltenen Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.

                                  Hintergrund: Beweggrund für die Novellierung ist, dass die vom Bundestag gemäß § 5 Abs. IfSG festzustellende „epidemische Lage nationaler Tragweite“ auf maximal drei Monate befristet werden kann und am 24. November 2021 ausläuft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes sind auch weiterhin bundeseinheitliche Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 möglich. Darüber hinaus soll in Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden und die Bekämpfung der Pandemie zielgerichtet fortgeführt werden.

                                  Vor allem durch die Neufassung des § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Verordnungsermächtigung“ kommt es zu vielen Verschärfungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Diese haben teils gravierende Auswirkungen auf die Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte bezüglich der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Künftig gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 2, 3, 5 oder 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) darüber erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet i. S. des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind. Selbiges gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Arbeitsstätte sowie von der Arbeitsstätte. Arbeitgeber bzw. von ihnen beauftragte Personen sind dazu verpflichtet, Impf- und Genesenennachweise einmalig zu prüfen und zu dokumentieren, Testnachweise müssen immer vor Betreten der Arbeitsstätte kontrolliert und dokumentiert werden. Schnelltests verlieren nach 24 Stunden und PCR-Tests nach 48 Stunden ihre Gültigkeit. Besonders wichtig ist hierbei zu beachten, dass künftig Nachweise ausschließlich über die folgenden Testmöglichkeiten ausgestellt und anschließend dokumentiert werden dürfen (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV):

                                  1. Selbsttests vor Ort, aber nur unter Aufsicht des Arbeitsgebers oder einer von ihm beauftragten Person. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt hierzu nähere Ausführungen bereit. Demnach müssen beauftragte Personen entsprechend unterwiesen sein, auch in Bezug auf alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen, die für die Testung erforderlich sind.
                                  1. Arbeitgeber können Tests selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen durchführen lassen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse und Erfahrung besitzen.
                                  1. Tests durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung. Dazu zählen bspw. zugelassene Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte.

                                  Arbeitgebern und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte ohne gültigen 3G-Nachweis lediglich erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                  Weitere Kosten für Arbeitgeber sollen mit der Umsetzung der 3G-Regelung für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nicht entstehen. Sie sind lediglich zur Kontrolle und Dokumentation der entsprechenden Nachweise verpflichtet. Unabhängig davon bestehen aber weiterhin die Testangebotspflichten nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV, wonach Arbeitgeber zweimal wöchentlich einen Schnelltest, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen ist, anbieten müssen. Dabei ist den Arbeitgebern jedoch freigestellt, ob sie diese Testangebote nach den Bestimmungen des § 28b Abs. 1 IfSG durchführen oder nicht. Beschäftigte tragen die Eigenverantwortung dafür, dass sie gültige 3G-Nachweise erbringen können und haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht die Anforderungen des § 28 b Abs. 1 IfSG erfüllt.

                                  Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG entgegen § 28 b können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Dazu zählen u. a. das Betreten der Arbeitsstätte ohne entsprechenden 3G-Nachweis, aber auch die nicht Einhaltung der Überwachung durch den Arbeitgeber.

                                  Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt. § 28b Abs. 4 besagt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten anbieten müssen, diese von Zuhause auszuführen, solang keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet das Angebot anzunehmen, wenn dem keine triftigen Gründe ihrerseits entgegenstehen.

                                  Auch der öffentliche Personennahverkehr und -fernverkehr sowie der Luftverkehr dürfen nur noch von Personen mit 3G-Nachweis genutzt werden. Ausgenommen davon ist die Beförderung in Taxen und Schüler. Beförderer müssen die Einhaltung der Pflichten mittels stichprobenhaften Nachweiskontrollen überwachen.

                                  Arbeitgeber müssen sich schnellstens Gedanken über geeignete Dokumentations- und/oder Testkonzepte machen und diese umgehend umsetzen.

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                                          Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

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                                          Adressatenkreis: Ab 2023 Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, ab 2026 kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeitern.

                                          Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. April 2021 einen Entwurf, der u. a. die Änderung der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie enthält. Die CSR-Richtlinie dient der Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen und soll eine größere Transparenz hinsichtlich ökologischer und sozialer Aspekte erzielen. Mit der geplanten neuen CSR-Richtlinie wird die Berichterstattungspflicht konkretisiert und auf alle Großunternehmen und börsenorientierten Unternehmen ausgeweitet. Zudem sollen Berichterstattungsstandards und -pflichten für kleine und mittelständische Unternehmen folgen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind bis Dezember 2022 dazu verpflichtet die neuen Vorschriften in nationales Recht umzuwandeln und ab 1. Januar 2023 geltend zu machen.

                                          Hintergrund: 2017 wurde die CSR-Richtlinie von 2014 in nationales Recht umgesetzt und damit einhergehend große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen (PIE-Unternehmen – „Public Interest Entity“) mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro dazu verpflichtet, in ihren Lageberichten oder einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen, wie sie gewissen gesellschaftlichen Anforderungen nachkommen. Dabei handelt es sich u.a. um Umwelt- und Sozialbelange sowie Arbeitnehmerschutz, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Diversität. All diese Anforderungen werden mit dem Kürzel „CSR“ (Corporate Social Responsibility) zusammengefasst.

                                          Zeil der neuen CSR-Richtlinie ist die Erhöhung der Transparenz von ökologischen und sozialen Aspekten von Unternehmen in der EU. Darüber hinaus sollen Verbraucher umfassender über unternehmerische Tätigkeiten nicht-finanzieller Art informiert werden und Anreize für Unternehmen geschaffen werden, sich mehr mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen und Risiken besser erkennen und entgegentreten zu können. So soll auch dem, im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und dem Arbeitsprogramm 2000 der Europäischen Kommission, gesteckten Ziel, die EU bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen und treibhausgasneutralen Wirtschaft umzuwandeln, Rechnung getragen werden.

                                          Die wesentlichste Neuerung ist, dass zukünftig alle Unternehmen, auch nicht-börsenorientierte, ab einer Belegschaft von 250 Mitarbeitern in die Berichtspflicht mit einbezogen werden. Darüber hinaus werden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, bezüglich der Art an Informationen, die von Unternehmen dargelegt werden müssen und der Struktur, nach der diese zu erbringen sind. Damit einhergehend werden Angaben zu den Standards der verschiedenen Themenkomplexe Umwelt, Gesellschaftliche Themen und Governance-Themen präzisiert. Dazu zählen bspw. der Klimaschutz, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft; Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte; Unternehmensethik und Unternehmenskultur.

                                          Die neue CSR-Richtlinie enthält ebenso Regelungen in Hinblick auf konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Laut diesen sollen Mutterunternehmen großer Gruppen Informationen zu nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Gruppe enthalten.

                                          Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Beschäftigten legt die Kommission delegierte Rechtsakte fest, um Standards der Berichterstattung vorzusehen, die in Bezug auf die Kapazitäten, Merkmale und Möglichkeiten von KMU angemessen ausfallen. In diesen Standards wird ebenfalls spezifiziert, welche Informationen von KMU zu erbringen sind und wie diese strukturell ausfallen müssen. Diese gelten ab 2026 verpflichtend.

                                          Ein ausführliches und transparentes Berichtswesens bezüglich der Ökologie und dem sozialen Engagement betroffener Unternehmen, bringt neben dem Mehrauswand auch viele Vorteile für diese mit sich. Intern können bspw. Schwachstellen im Energieverbrauch aufgedeckt und optimiert werden, gleichzeitig wird das Employer Branding und Image gesteigert und das Ansehen von Kunden und Geschäftspartnern steigt an. Des Weiteren legen immer mehr Investoren und Kapitalgeber Wert auf eine umfangreiche Dokumentation im CSR-Bereich.

                                          Unternehmen sollten sich zeitnah erkundigen, ob sie zukünftig in irgendeiner Art von den CSR-Berichterstattungspflichten betroffen sind, auch wenn die Umsetzung dieser in nationales Recht noch aussteht.

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                                                  Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                  Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                   

                                                  Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?


                                                  Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

                                                  Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

                                                  Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

                                                  Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

                                                  Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

                                                  Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

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                                                          Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

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                                                          Bereits im Mai berichteten wir an dieser Stelle über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, mit welchem entschieden wurde, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes in bestimmtem Maße verfassungswidrig waren.

                                                          Ebenso berichteten wir über den entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes.

                                                          Nunmehr wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 vom Bundestag beschlossen. Dieses ist am 31. August 2021 in Kraft getreten.

                                                          Mit diesem Änderungsgesetz werden unter anderem die nationalen Klimaschutzziele verschärft und bis zum Jahr 2040 festgelegt. Die zulässigen Jahresemissionsmengen werden bis 2030 angepasst und es wird einen eine neue Anlage 3 mit jährlichen Minderungszielen für die Jahre 2031 bis 2040 hinzugefügt.

                                                          Zudem wird unter anderem der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in einem neuen Paragraphen geregelt und die Festlegung der zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wird konkreter ausgestaltet.

                                                          Es werden zudem Änderungen betreffend die Berücksichtigung des Zwecks des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele bei Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben vorgenommen.

                                                           

                                                          Die komplette Erläuterung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden Sie in unserem Online-Rechtsinformations-System CertLex im Journal für August 2021 – Rechtsmodul Umweltschutz – finden.

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                                                                  Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

                                                                  Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

                                                                  Hintergrund: Der am 1. Januar eingeführte und durch das BEHG geregelte Emissionshandel führt durch die hohe CO2-Bepreisung bei vielen Unternehmen zu einer deutlichen finanziellen Belastung und damit einhergehend zu internationalen Wettbewerbsnachteilen. Da die entstehenden Mehrkosten häufig nicht bewältigt werden können, da sie bspw. nicht einfach in Verkaufspreise eingepreist werden können, kommt es häufig zum sog. Carbon-Leakage. Carbone-Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionsstandorten, und somit auch die Verlagerung von CO2-Emissionen, in Drittstaaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen. Die BECV stellt eine nationale Kompensationsregelung dar, die diesen Risiken beihilferechtlich entgegenwirken soll.

                                                                  Die Zuständige Behörde für die Beihilferegelungen der BECV ist das Umweltbundesamt (UBA), genauer die dort ansässige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Beihilfefähigkeit eines Unternehmens hängt vor allem von der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektoren nach § 5 BECV sowie der Erbringung von gewissen Gegenleistungen (Abschnitt 4 BECV) ab. Darüber hinaus muss die Emissionsintensität des Unternehmens einen in § 7 BECV definierten Schwellenwert erreichen. Die Sektoren und Teilsektoren und die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang des BECV in Tabelle 1 und 2 aufgelistet. Das Beihilfeverfahren wird in Abschnitt 5 behandelt. Es beinhaltet einen Antrag des Unternehmens, welcher bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmalig 2022) gestellt werden muss (§ 13 Abs. 1 BECV). Auf Antrag ist zudem eine nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Unternehmen möglich, welche in Abschnitt 6 BECV geregelt wird. Hier gilt abweichend eine Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung. Antragsberechtigt sind bspw. Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessensverbände, denen Unternehmen angehören, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind und die im dritten Jahr vor der Antragsstellung mind. 50 % des in Deutschland erzielten Umsatzes des betreffenden Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

                                                                  Die Berechnung des Gesamthilfebeitrags, der einem beihilfeberechtigtem Unternehmen zusteht, wird in Abschnitt 3 BECV definiert und ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem anzuwendenden Kompensationsgrad (§ 8 Abs. 2 bzw. Tabelle 1 und 2 BECV) und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate pro Tonne CO2 (§ 8 Abs. 3 BECV).

                                                                  Wie weiter oben erwähnt werden bei Gewährung der Beihilfe gewisse Gegenleistungen der Unternehmen erwartet, die in Abschnitt 4 BECV dargelegt sind. Diese umfassen den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS spätestens ab dem 1. Januar 2023. Erleichterungen gibt es für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe aufweisen können (§ 10 Abs. 2 BECV). Über dies müssen Unternehmen ab 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 1 BECV, die im Rahmen des entsprechenden Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden, nachweisen. Die Nachweise erfolgen in Form von Angaben und Erklärungen, die von einer prüfungsbefugten Stelle anerkannt wurden (§ 12 BECV). Bei diesen Stellen handelt es sich um Zertifizierungsstellen für Umwelt- und Energiemanagementsysteme, zu denen auch die ESC Cert GmbH mit Hauptsitz in Kassel (www.esc-cert.de) zählt.

                                                                  Unternehmen sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob sie einer im Anhang des BECV aufgelisteten Branche angehören und somit beihilfeberechtigt sind.

                                                                   

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                                                                          Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht  – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG


                                                                          Adressatenkreis: Betreiber öffentlicher Tankstellen (mit > 6 Mehrproduktzapfsäulen) und Betreiber von Energieversorgungsnetzen.

                                                                          Mit der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944/EU), die am 4. Juli 2019 in Kraft getreten ist, wurden vom Europäischen Parlament und Rat gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Sie zählt zu den Rechtsakten, die die Novellierung des Strommarktes vorantreiben und damit einhergehend die Energiewende bestärken sollen. Vor allem die Dekarbonisierung und die Stärkung der Verbraucher, durch die Optimierung des Verbraucherschutzes und die Möglichkeit aktiv am Strommarkt beteiligt zu sein, stehen im Mittelpunkt. Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht dient der Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht. Das Gesetz beinhaltet Anpassungen und Erneuerungen energierechtlicher Regelungen, wobei vor allem die Verankerung von Regelungen bezüglich der Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie eine zentrale Rolle spielt. Damit einhergehend kommt es u. a. zu einigen Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie zu erheblichen Änderungen und Erweiterungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Mehrzahl der Regelungen sind am 27. Juli 2021 in Kraft getreten.

                                                                          Hintergrund: Wasserstoff wird aktuell als das Kernelement der Energiewende gehandelt und stellt eine innovative Alternative zu fossilen Brennstoffen dar. Durch die Nutzung von Wasserstoff ist besonders in den Bereichen der Industrie und dem Verkehr eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen möglich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Wasserstofftechnologie um einen globalen Milliardenmarkt, in dem viele deutsche Unternehmen bereits gut aufgestellt sind, und schafft viele zukunftsfähige Arbeitsplätze.  Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2020 die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) veröffentlicht und damit einen Rahmen geschaffen, der die zukünftige Erzeugung, den Transport sowie die Nutzung und Weiterverwendung von Wasserstoff absteckt. Ziel der NWS ist einerseits die Etablierung von CO2-freiem Wasserstoff in die nationale Versorgung, andererseits soll durch Forcierung von Forschung und Entwicklung auf innovative Wasserstofftechnologien und den Export dieser Technologien die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefördert werden.

                                                                          Betroffen von den Änderungen im EnVKG sind vor allem die Betreiber öffentlicher Tankstellen, die mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen besitzen. Mit dem neuen § 3 Abs. 4 EnVKG wird eine Angabepflicht bezüglich des Energiekostenvergleichs von Kraftstoffen eingeführt. Betreiber gemäß § 2 Nr. 25 EnVKG müssen eine Kennzeichnung entsprechend dem im Anhang 4 EnVKG enthaltenen Poster anbringen, welcher ein Vergleich der Energiekosten für die angebotenen Kraftstoffe zu entnehmen ist. Alle notwendigen Angaben werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellt. Wird der Angabepflicht mit derartiger Kennzeichnung nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit einem Bußgeld belegt.

                                                                          Die Änderungen innerhalb des EnWG betreffen überwiegend Betreiber von Energieversorgungsnetzen und dienen der Erfüllung unionsrechtlicher Anforderungen zur Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung sowie den Endkundenmärkten. Des Weiteren soll somit der Aufbau und die Regulierung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur garantiert werden. Wasserstoff wird in den Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 EnWG mitaufgenommen und grundsätzlich als eigenständiger Energieträger neben Gas dargestellt. Es kommt u. a. zur Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen. § 7 Abs. 1 EnWG definiert, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nicht gleichzeitig Eigentümer einer Energiespeicheranlage sein dürfen. Selbiges wird mit § 8 Abs. 2 EnWG für Übertragungsnetzbetreiber definiert. Betreffend der Netzentgelte verpflichtet der geänderte § 21 Abs. 3 EnWG die Energieversorgungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung ihrer Netzentgelte auf ihrer Homepage. Innerhalb des neuen Teil 3 Abschnitt 3a werden Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen festgelegt. Die Regulierung von Wasserstoffnetzen ist ebenfalls neu im EnWG enthalten und wird über Teil 3 Abschnitt 3b geregelt, welcher u. a. die Rechnungslegung und Buchführung (§ 28k) sowie mehrere Verordnungsermächtigungen, bspw. zum Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen (§ 28n), enthält. § 43l EnWG schafft überdies Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen, wonach Wasserstoffleitungen von mehr als 300 mm im Durchmesser einer Planfeststellung durch die zuständige Landesbehörde unterzogen werden. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unverändert.

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