Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3)

Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)

Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)


Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.

Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Im Zuge dessen wird das Netz der Rücknahmestellen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) drastisch ausgeweitet. Auch Maßnahmen, um dem Trittbrettfahren ausländischer Hersteller entgegenzuwirken sind wesentlicher Bestandteil der Novellierung und stellen die Verhinderung der Zuhilfenahme elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und die Optimierung des damit verbundenen Vollzugs dar. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt und das novellierte ElektroG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Hintergrund: Die aktuell geltende Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Oktober 2015 wurde auf Grundlage der kurz zuvor erlassenen Richtlinie 2012/2019/EU über Elektro- und Elektronikgeräte ausgearbeitet. Laut dieser Richtlinie ist seit dem Jahr 2019 eine Sammelquote von 65 % der Durchschnittsmenge von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den letztem drei Jahren in Verkehr gebracht wurden, zu erfüllen. Deutschland konnte 2018 lediglich eine Sammelquote von 43,1 % erreichen, darüber hinaus werden nur geringe Mengen EAG auf die Wiederverwertung vorbereitet.

Ziel der Novellierung ist es somit, die Sammelquote deutlich anzuheben und eine längere Nutzungs- und Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu erreichen, um somit den Ressourcenschutz und die Abfallhierarchie zu bestärken. Des Weiteren sollen innerhalb bzw. außerhalb der EU ansässige Trittbrettfahrer, die den Pflichten im Sinne des ElektroG nicht nachkommen und zum Nachteil anderer Hersteller agieren, ausgebremst werden. Das Zertifizierungswesen bezüglich der Entwicklungsprozesse innerhalb der Erstbehandlung wird ebenfalls angepasst.

Für die Adressaten kommt es zu neuen Informations- sowie erweiterten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Hersteller werden hinsichtlich der Registrierung mehr Informationen bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) bereitstellen müssen. Überdies werden die Vorgaben zur Produktkonzeption von batteriebetriebenen Geräten verschärft (§ 4 ElektroG). Hersteller von Geräten, die nicht der Nutzung durch private Haushalte dienen, werden zudem gemäß § 7a ElektroG zur Errichtung eines Rücknahmekonzepts ab dem 1. Januar 2022 als Registrierungsvoraussetzung verpflichtet. Dieses muss dann je nach Geräteart bspw. Erklärung zur Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 ElektroG entsprechen, enthalten oder über Möglichkeiten der Endnutzer bezüglich der Rückgabe informieren. Das Rücknahmekonzept muss nach § 6 Abs. 1 ElektroG ab dem 1. Januar 2022 jedem entsprechenden Registrierungsantrag beigefügt werden. Betroffene bereits registrierte Hersteller müssen bis Juni 2022 ein solches Konzept bei der ear nachreichen. Die Informationspflicht gegenüber Geräten der privaten Nutzung werden ebenfalls ausgedehnt. Geräte, welche nicht für den privaten Haushalt bereitgestellt werden, fallen ab dem 1. Januar 2023 nun unter erweiterte Kennzeichnungspflichten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß § 9 Abs. 2. Weiter sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten verpflichtet Endnutzer zu informieren, dass das Altgerät unentgeltlich zurückgegeben werden kann und zu erfragen, ob bei Auslieferung ein Austausch mit einem Altgerät erfolgen soll (§ 17 ElektroG).

Neu in den Adressatenkreis aufgenommen werden Vertreiber von Lebensmitteln mit mind. 800 m2 Verkaufsfläche, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Sie müssen ab Juli 2022 eine 1:1 Rücknahme (Altgerätrücknahme bei Neugerätekauf) und eine 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten, Abmessung max. 25 cm) gewährleisten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister werden weiterhin nicht als Vertreiber oder Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG angesehen, sind ab dem 1. Januar 2023 jedoch über § 6 Abs. 2 ElektroG dazu verpflichtet die Herstellerregistrierung zu überprüfen, bevor sie Geräte von diesen ins Angebot aufnehmen oder Dienstleistungen für sie erbringen.

Die Novellierung erhöht bestehende und implementiert auch neue Bußgeldtatbestände in Form von Bußgeldvorschriften (§ 45 Abs. 1).  Der Vollzug dieser wird vom Umweltbundesamt (UBA) und den Bundesländern durchgeführt. Die Bußgelder liegen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird z. B. mit 10.000 Euro geahndet, eine nicht ausgewiesene Registrierungsnummer oder unterlassene bzw. verspätete Rücknahme von Altgeräten durch den Händler mit 100.000 Euro.

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          Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

          Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

           

          Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

           


          Adressatenkreis: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von fluorierten Treibhausgasen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten.

          Das Dritte Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) wurde am 10. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll Defizite bezüglich des Vollzugs im Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), bes. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), ausgleichen. Es kommt zu strengeren Maßnahmen und Kontrollen des Handels, um eine höhere Transparenz innerhalb der HFKW-Lieferkette zu erreichen und Erwerbern und Behörden das Überprüfen der Legalität der Produkte zu erleichtern. Damit einhergehend wird das Erreichen der EU-Klimaziele in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorangetrieben. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

          Hintergrund: F-Gase bzw. HFKW verfügen über eine sehr hohe Klimawirksamkeit. Das Treibhausgaspotenzial ist abhängig vom Substrat 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Im Gegensatz zu herkömmlichen Treibhausgasen, werden die F-Gase nicht als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, sondern gezielt produziert und überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, Treibgas in Sprays und als Feuerlöschmittel eingesetzt. Die EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 517/2014) von 2015 gibt vor, dass die Emissionen der F-Gase in der EU um 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 gesenkt werden müssen und enthält ein Quotensystem dieser. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen von F-Gasen auf dem Markt. In der Praxis stellt es sich jedoch so dar, dass diese Gase überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern aufgefunden werden, welche nicht unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind. Durch diesen Sachverhalt entwickelte sich in den letzten Jahren ein boomender Schwarzmarkt für HFKW-Kältemittel, dem mit Hilfe des neuen Gesetzes entgegengewirkt wird. Jedem Erwerber von KFKW soll es fortan möglich sein, zu überprüfen, ob diese auf legalem Wege in die EU eingeführt wurden.

          Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von HFKW unterliegen durch die Änderung des ChemG neuen Pflichten. Es wird ein neuer Abschnitt IIb (§ 12i – 12k) eingefügt, welcher ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung enthält und die Verbotsregelungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens von F-Gasen auf alle nachfolgenden Beteiligten der Lieferkette ausweitet und ihnen Dokumentationspflichten auferlegt.

          § 12i Abs. 1 Nr. 1 verbietet bspw. das Bereitstellen, die Abgabe an Dritte und den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung, wenn es zu einem Verstoß im Sinne von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 EU-F-Gas-Verordnung beim erstmaligen Inverkehrbringen kam. Darüber hinaus enthält § 12i Abs. 2 eine Dokumentationspflicht. Jeder, der in Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung genannte Erzeugnisse oder Einrichtungen abgibt, die vor dem in Anhang III genannten Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist dazu verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Erklärung bei Lieferung zu übermitteln. Diese Erklärung muss Angaben zur Identität des Abgebenden, die Bestätigung des fristgerecht erfolgten Inverkehrbringens und Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses bzw. der Einrichtung enthalten. Gleichzeitig dient sie der Vorlage bei den zuständigen Behörden. Hersteller und Einführer von HFKW müssen dem Erwerber zudem eine Erklärung mit Angaben zu ihrer Identität, der Einhaltung der Quotierung innerhalb der gesamten Lieferkette sowie Identifikationsmerkmale bezüglich der Zuordnung der Stoffe, Gemische und ihrer Behälter übermitteln.

          Der neue § 12j befasst sich mit der Reduktion der Menge von in Verkehr gebrachten HFKW. § 12j Abs. 1 enthält das Verbot der Bereitstellung, Abgabe und den Erwerb von in Verkehr gebrachten HFKW, die nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-F-Gas-Verordnung gerecht werden. Des Weiteren enthält § 12 Abs. 2 Dokumentationspflichten für Hersteller und Einführer von HFKW. Über HFKW aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die keine Erklärung vorliegt, verfügt § 12j Abs. 3. Derjenige, der den Stoff bzw. das Gemisch bezieht, ist verpflichtet die nötigen Angaben gemäß § 12j Abs. 2 zu ermitteln. Überdies ist eine Erklärung mit diesen Abgaben notwendig, falls der erworbene Stoff oder das Gemisch weitergegeben wird.

          Die Vorlage der Angaben bei den zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 bis 4 substanziiert, dass kein Verstoß gemäß § 12j Abs. 1 vorliegt. Sollten keine Angaben bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, können diese die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbieten und die Vernichtung anordnen.

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                  Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

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                  Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

                  Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:

                  • Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI)
                  • Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
                  • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
                  • Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
                  • Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
                  • Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
                  • Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung

                  Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen. 

                  Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.

                  Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des Weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.

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                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

                          EMAS – eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001


                          Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

                          Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft. Zu nennen ist hier zunächst die besondere Ausgleichsregelung für produzierende Unternehmen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (§§ 63 ff EEG). Die darin bereits mit dem EEG 2014 geänderte Regelung sieht einen Ausgleich für stromkostenintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von 5 GWh vor, verknüpft die Gewährung aber an ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

                          Auch in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) sind für den Spitzenausgleich nach § 55 Energie- bzw. § 10 Stromsteuergesetz Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS gefordert (Nur kleinere und mittlere Unternehmen „KMU“ können ein alternatives System nutzen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich bis zum 30.06. des Antragsjahres ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierungsurkunde vorliegen muss.

                          Für viele Unternehmen ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 eine größere Hürde und bedarf regelmäßig auch zusätzlicher personeller Ressourcen.

                          Eine Alternative wäre daher, das geforderte Energiemanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits nach der DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, denn die Anforderungen der ISO 14001 sind bereits vollständig auch in EMAS enthalten. Die Umsetzung der Zusatzanforderungen nach EMAS dürften daher in vielen Fällen weniger aufwendig sein für diejenigen  Betriebe, die bereits seit einiger Zeit ein Umweltmanagement implementiert haben. Eine vielfach auch als Vorteil gesehene Zusatzanforderung der EMAS liegt in der regelmäßigen Messung und Veröffentlichung der Umweltleistung eines Unternehmens durch eine entsprechende Umwelterklärung. Damit kann aber auch die Umweltleistung insgesamt für die Unternehmensdarstellung genutzt werden.

                          Insgesamt stellt daher die Validierung nach EMAS durch einen Umweltgutachter für bisher nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen eine echte Alternative gegenüber Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 dar.

                           

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                                  Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

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                                  Die Corona-ArbSchV wird, gültig ab dem 01.07.2021, neu gefasst. Hierbei kommt es zu Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung.

                                  Die elementaren Regelungen der Corona-ArbSchV bleiben erhalten, aber durch die weitestgehende Reduzierung auf grundlegende Vorgaben wie Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht und die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte, wird sie für die Arbeitgeber flexibler gestaltet und enthält weniger starre Vorgaben. Dies betrifft unter anderem die bisher geltenden starren Regelungen bzgl. betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen und bzgl. der erforderlichen gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen des bisherigen § 2. Betreffend die Kontaktreduktion im Betrieb wird nunmehr in § 3 lediglich grundsätzlich geregelt, dass der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist.

                                  Medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken sind nun grundsätzlich nur bereitzustellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend und das Tragen vorgenannter Masken durch die Beschäftigten daher erforderlich ist.

                                  Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests durch den Arbeitgeber.

                                  Die Neufassung gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens bis zum Ablauf des 10.09.2021.

                                  Bereits mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wurde die Regelung der damals gültigen Fassung der Corona-ArbSchV aufgehoben, nach welcher der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hatte, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies geschah damals im Zusammenhang mit dem Einfügen einer entsprechenden Regelung in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes. Der § 28b des Infektionsschutzgesetzes war von Anfang an bis längstens zum Ablauf des 30.06.2021 befristet, sodass dieser nun außer Kraft getreten ist. Daher besteht nun unter anderem die vorgenannte „Homeofficepflicht“ nicht mehr.

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                                          Adressatenkreis: Betreiber von kritischen Infrastrukturen (gemäß BSI-Kritisverordnung), Anbieter von Telekommunikationsdiensten bzw. Datenverarbeitungssystemen, Anbieter von Telemediendiensten und Unternehmen von besonderem öffentlichen Interesse (nach § 2 Abs. 14 BSIG).

                                          Der nach zahlreichen vorhergegangen Referentenentwürfen am 16. Dezember 2020 beschlossene „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ ist am 28. Mai 2021 in Kraft getreten. Damit einhergehend kommt es zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Betroffen sind das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), das Telekommunikationsgesetz (TGK), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit dem 2. ITSiG soll die Informationssicherheit optimiert und neue Maßstäbe bezüglich der Abwehr von Cyberangriffen gesetzt werden.

                                          Hintergrund: Richtungsweisend für das 2. ITSiG ist die 2014 vom Bundeskabinett beschlossene „Digitale Agenda der Bundesregierung“ und die „Neue Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland“ aus dem Jahre 2016. Erstere bildete die Grundlage für das erste ITSiG von 2015, betont erstmals die Notwendigkeit des Schutzes und der Sicherheit von VerbraucherInnen und Unternehmen und definiert Leitlinien und Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme. Aufgrund zunehmender Bedrohung auf Informationstechnischer Ebene, bspw. durch Hackerangriffe, legte Horst Seehofer Ende 2020 die Novellierung des ITSiG vor, welche zur Verbesserung der Cybersicherheit beschlossen wurde.

                                          Innerhalb des BSIG kommt es zu den meisten Änderungen, welche schwerpunktmäßig die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umfassen. Es kommt zur beträchtlichen Erweiterung des Kompetenzbereichs und zur Einführung neuer Regelungsbereiche. Das BSI kann bspw. durch den neu eingefügten § 5c BSIG in bestimmten Situationen eine Bestandsdatenauskunft (gemäß §§ 95 und 111 BSIG) von geschäftsmäßigen Erbringern und Mitwirkenden von Telekommunikationsdiensten einfordern, um Angriffe auf IT-Systeme herausragender Infrastrukturen und Unternehmen zu verhindern, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung besonders schutzwürdig sind. Darüber hinaus erlaubt § 7a Abs. 1 und 2 BSIG dem BSI auf dem Markt bereitgestellte oder geplante informationstechnische Produkte und Systeme zu untersuchen und dafür relevante Auskünfte (bes. technische Details) von IT-Herstellern einzufordern. Die Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Anbietern von Telekommunikations- und Telemediendiensten wird ebenfalls ausgedehnt. Bei Dienstanbietern mit mehr als 100.000 Kunden können Schutzziele zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren angeordnet werden (§ 7c BSIG). Zudem befugt § 7d BSIG das BSI zur Anordnung technischer und organisatorischer Maßnahmen bei unzureichend gesicherten, durch äußere Angriffe gefährdeten Telemedienangeboten.

                                          Erstmals oder nach Wiederinbetriebnahme sind Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) im Sinne des § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung u. a. dazu verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme zu treffen (§ 8a BSIG). Ab dem 1. Mai 2023 umfasst dies auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die Erfüllung der Verpflichtung muss dem BSI alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Des Weiteren kommt es zu einer unmittelbaren Pflicht zur Registrierung einer KRITIS beim BSI (§ 8b BSIG).

                                          Die Sicherheitsanforderungen und Eingriffsbefugnisse des BSIG werden auf Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 2 Abs. 14 BSIG ausgeweitet. Der neue § 8f BSIG regelt Pflichten dieser Unternehmen, welche jedoch nicht auf Kleinst- und kleine Unternehmen anzuwenden sind und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist geltend werden. Dazu gehören bspw. die Vorlage einer Selbsterklärung zur IT-Sicherheit alle zwei Jahre beim BSI und sich bei erster Vorlage dort zu registrieren.

                                          Damit einhergehend wird das EnWG dahingehend geändert, dass die Absätze 1d und 1e in § 11 EnWG eingefügt werden und die neue Pflicht gegenüber Betreibern von KRITIS, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, ebenfalls für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und -anlagen gelten, die gemäß § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung als KRITIS eingestuft wurden. Sie werden auch dazu verpflichtet, ab dem 1. Mai 2023 dem BSI alle zwei Jahre einen Nachweis über die Anforderungen nach § 11 Abs. 1e zu erbringen.

                                          Im TKG wird § 109 geändert, welcher die zentrale Vorschrift bezüglich technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, die von Netzbetreibern und Diensterbringern zu ergreifen sind, darstellt. Maßnahmen verpflichteter Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze, umfassen nun auch die Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen von Diensten und es besteht künftig eine Zertifizierungsverpflichtung, betreffend kritische Komponenten nach § 2 Abs. 13 BSIG, für Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäß § 109 Abs. 2. Überdies werden Inhalt und Erstellung des Sicherheitskonzepts konkretisiert und ein Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten erstellt. Die Vorgaben des Sicherheitskatalogs treten am 23. Dezember 2021 in Kraft.

                                          Mit dem 2. ITSiG kommt es zu einer erheblichen Stärkung des BSI, was eine deutliche Anhebung der staatlichen Schutzfunktion mit sich bringt sowie zu einer Verschärfung der unternehmerischen Vorsorgepflichten und somit zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

                                          Sie wollen vollständig über das 2. ITSiG und über weitere Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                  Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Bundes-Klimaschutzgesetz zu ändern.


                                                  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

                                                  Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2021 insoweit mit den Grundrechten unvereinbar sind, als dass hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, da die Vorschriften hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Um das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG (Konkretisiert durch das Übereinkommen von Paris: Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau) zu erreichen, müssten nach momentaner Fassung des KSG die nach 2030 erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

                                                  Hiervon sei praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, da noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien.

                                                  Der Gesetzgeber ist daher dazu verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31.12.2022 näher zu regeln.

                                                  Änderungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

                                                  Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nun einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vorgelegt.

                                                  Dieser Entwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

                                                  Das nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neuen nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

                                                  Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Dies betrifft die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges.

                                                  Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt, aus welchen sich ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040 ergibt.

                                                  Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung sodann einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen.

                                                  Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für den Zeitraum  von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für den Zeitraum von 2041 bis 2045).

                                                  Es wird zudem unter anderem für die Jahre 2030, 2040 und 2045 festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen.

                                                  Der Gesetzentwurf selbst begründet noch keine unmittelbaren Pflichten für Wirtschaftsunternehmen.

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                                                          Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

                                                          Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

                                                          Adressatenkreis: Die Durchführungsverordnungen richten sich an Hersteller von energiebetriebenen energiegebrauchsrelevanten Produkten (u. a. Kühl- und Gefriergeräte (mit Direktverkaufsfunktion), Geschirrspüler, Waschmaschinen, Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays, Elektromotoren und Schweißgeräte).


                                                          Im Oktober 2019 hat die EU-Kommission zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen, welche am 1. März 2021 nach Ablauf der Übergangsfrist in Kraft getreten sind. Das rechtliche Fundament für diese Verordnungen bildete die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) von 2009. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen aus Haushalt und Industrie fest.

                                                          Hintergrund: Das Wort Ökodesign steht für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ziel des 2019 verabschiedeten „Ökodesign-Pakets“ ist eine deutliche Energieeinsparung mit einhergehender Reduktion des Treibhausgasausstoßes. Schätzungen der Europäischen Kommission belaufen sich auf Energieeinsparungen von 167 Terawattstunden und eine Verringerung des Treibhausgases von 46 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030, durch die im Paket enthaltenen Regelungen. Darüber hinaus sollen europäische Haushalte dadurch durchschnittlich 150 Euro Energiekosten pro Jahr einsparen.

                                                          Die Durchführungsverordnungen regeln einzelne Durchführungsmaßnahmen (produktspezifische Ökodesign-Anforderungen), deren zentraler Aspekt die Reparierbarkeit der betroffenen Produkte ist, um eine längere Lebensdauer dieser zu erreichen. Künftige Anforderungen an die Hersteller sind u. a. der Vorhalt von Ersatzteilen über einen bestimmten Zeitraum und eine Produktgestaltung, die es dem Verbraucher erlaubt einzelne Komponenten mit gängigen Werkzeugen schadensfrei auseinanderzubauen und ggfs. reparieren zu können. Zudem müssen Reparaturinformationen zum Produkt vorliegen bzw. mitgeliefert werden. Innerhalb der Regelungen wird in Bezug auf Ersatzteile zwischen VerbraucherInnen und professionellen Reparaturbetrieben unterschieden, damit eine Gefahr für VerbraucherInnen beim Ersatzteileinbau ausgeschlossen werden kann. Weitere Anforderungen betreffen das Recycling und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Betroffene Produkte müssen so designt werden, dass sie nach Ablauf ihrer Lebensdauer unter Verwendung herkömmlicher Werkzeuge in ihre Einzelteile zerlegt werden können.

                                                          Bei den betroffenen Produktgruppen handelt es sich um Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, aber auch Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays (u. a. Fernseher), externe Netzteile bis hin zu Elektromotoren und Transformatoren. Die Verordnungen dieser acht Produktgruppen stellen überarbeitete bereits geltende Vorschriften dar, Schweißgeräte und Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Gefrier-/Kühlschränke in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Eis und Getränke etc.) hingegen werden erstmals Gegenstand von Rechtsverordnungen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches ist deutlich absehbar. Die EU-Mitgliedsstaaten sprachen sich 2020 dafür aus, dass in naher Zukunft nicht nur energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern auch andere Produktgruppen von den Ökodesign-Anforderungen zum Ressourcenschutz betroffen sein sollen.

                                                          Auch die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung (auch EU-Label oder Energieetikett) änderten sich am 1. März 2021 gemäß fünf der zehn Durchführungsverordnungen. Randbedingungen dafür lieferte die Rahmen-Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion. EU-Energieverbrauchskennzeichnungen geben Energieeffizienz und -verbrauch von Geräten an. Bisher gibt es innerhalb der Produktgruppen unterschiedliche Effizienz Skalen, die oberste ist dabei die Klasse A, welche seit 2004 von A bis A+++ reichen konnte. Fortan gibt es eine einheitliche Skala, welche die Klassen A bis G enthält. Zunächst erhalten nur Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Kühlschränke, Lampen und Displays neue Etiketten, welche nun auch einen QR-Code mit zusätzlichen Informationen enthalten. Weitere Produktgruppen werden folgen.

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                                                                  BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

                                                                  Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen.


                                                                  Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

                                                                  Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. D. h. betroffene Unternehmen sind einem höheren Risiko ausgesetzt ihre CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, zu verlagern und dort unter Umständen höhere Emissionen zu verursachen. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch dem Klimaschutz entgegen.

                                                                  Das Umweltbundesamt (UBA) stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 BEVC für die Durchführung der Verordnung dar. Beihilfebefähigte Unternehmen müssen gemäß § 4 Abs. 1 BEVC einen Antrag beim UBA stellen. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor nach § 5 BEVC angehört und bestimmte Gegenleistungen erbringt, die in Abschnitt 4 (§§ 10 ff.) festgehalten sind. Eine Liste der Sektoren und Teilsektoren befindet sich im Anhang der BEVC. Sie beinhaltet neben der Sektorbezeichnung die Klassifizierungsnummer, die Emissionsintensität und den Kompensationsgrad. Unternehmen, die keinem der Sektoren zugeordnet sind, können nachträglich durch ein bestimmtes Verfahren (Abschnitt 6 BEVC) anerkannt werden. Zudem können auch selbständige Unternehmensteile beihilfefähig sein, alle Anforderungen der BEVC gelten dann für diese. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren oder in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

                                                                  Der Kompensationsgrad, der einem Sektor bzw. Teilsektor zugeordnet wird, liegt zwischen 65 % (Mindestsatz) und 95 % (Höchstsatz) und ist von der Emissionsintensität des Sektors abhängig. Die den Sektoren zugeordneten Emissionsintensitätswerte wurden innerhalb eines umfangreichen Forschungsvorhabens von der Europäischen Kommission ermittelt. Für Unternehmen, die nicht in die Sektoren fallen und eine Antragsgenehmigung durch das UBA erhalten, ergibt sich die unternehmensbezogene Emissionsintensität aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung bezogen auf das Abrechnungsjahr. Der Gesamtbeihilfebeitrag, den ein Unternehmen erhält, ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem auf das Abrechnungsjahr bezogenen maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate (Euro pro Tonne). Der maßgebliche Preis entspricht für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 dem nach § 10 Abs. 2 BEHG festgelegten Festpreis des jeweiligen Jahres, ab 2026 entspricht er dem Durchschnitt der volumengewichteten Versteigerungspreise nach § 8 Abs. 3 BECV. Die maßgebliche Emissionsintensität wird mit Hilfe des Benchmarkansatzes (Vergleichsmaßstab: 10 % der effizientesten Anlagen als Vergleichswert in Bezug auf Brennstoff und Wärme) berechnet.

                                                                  Geforderte Gegenleistungen hinsichtlich der Beihilfegewährung werden durch § 12 BEVC geregelt. Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2023 ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nutzen, Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 BEVC enthalten. Darüber hinaus müssen beihilfeberechtigte Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 in Klimaschutzmaßnahmen investieren, die zur Optimierung der Energieeffizienz innerhalb des entsprechenden Energiemanagementsystems nach § 10 BEVC anerkannt sind und als wirtschaftlich machbar eingestuft wurden. Die Investitionen für die durchgeführten Maßnahmen müssen abzüglich der Fördermittel Dritter innerhalb der Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags entsprechen und ab 2025 mindestens 80 %. § 12 BEVC legt fest, welche Nachweise in welcher Form über die Erfüllung der geforderten Gegenleistungen erbracht werden müssen. Bspw. muss dem UBA bis Ende des Abrechnungsjahres ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid von einer EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bezüglich der vorgenommen Klimaschutzmaßnahmen muss ein Unternehmen u. a. eine Erklärung über den Umfang der getätigten Investitionen, einschließlich Investitionsvolumen und Kapitalwert, gemäß DIN EN 17463, erbringen.

                                                                  Die BECV bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Aufgrund des Beihilfecharakters ist die Verordnung nach der Zustimmung des Bundestags bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

                                                                  Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zu diesen Themen. Bitte sprechen Sie uns an!

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                                                                          Grund für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ist, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bund und Länder laut § 20 Abs. 1 UVPG zu der Einrichtung zentraler Internetportale verpflichtet. Es enthält jedoch keine Maßgaben in Bezug auf die Methodik der Zugänglichmachung und die Speicherungsdauer von Daten. Die Verwaltungsvorschrift wurde erlassen, um eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu erreichen und den BürgerInnen die Informationsmöglichkeiten zu Vorhaben und deren Umweltauswirkungen zu erleichtern. Vor allem die Zugänglichmachung betreffender Informationen und Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG, also ob diese direkt auf dem Server der portalbetreibenden Behörde oder mittels Verlinkung zu einer Website (z.B. der zuständigen Zulassungsbehörden) veröffentlicht werden, wird festgelegt. Des Weiteren erfolgen Bekanntmachungen der Bundesbehörden sowie Berichterstattungen an die Europäische Kommission nach § 73 UVPG, auf Grundlage von § 20 Abs. 3 UVPG, über das zentrale Portal und werden optimiert. Damit einhergehend wird der Umfang der Angaben gegenüber den zuständigen Bundesbehörden konkretisiert. Die Erleichterung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt dabei durch Bestimmungen betreffend vorgeschriebener berichtserheblicher Eingabedaten und einer vorgefertigte Eingabemaske auf der Website (Felder der Eingabemaske: Eingangsdatum des Zulassungsantrags, Datum der Zulassungsentscheidung, Kostenschätzung der UVP, Angaben zur Unternehmensgröße). Teil dieser Bestimmungen ist bspw. die Veröffentlichung eines Vorprüfungsergebnisses über die UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 UVPG.

                                                                          Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zu Bundes-UVP-Portal-VwV und zugehörigen Themen. Bitte sprechen Sie uns an!

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