Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

Verbindlich geltende Leitlinien und Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasserwurden festgelegt.


Adressatenkreis: Die Bewertungsgrundlagen und Leitlinien betreffen Hersteller, Unternehmer und sonstige Inhaber von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Bewertungsgrundlagen gelten verbindlich, daher müssen Adressaten gemäß dieser laut § 17 Abs. 2 TrinkwV sicherstellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung betroffener Anlagen nur geeignete Werkstoffe und Materialien verwendet werden. Leitlinien stellen hingegen unverbindliche richtungsweisende Anhaltspunkte bzw. Empfehlungen dar.

Im Dezember 2012 wurde das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dazu verpflichtet, Bewertungsgrundlagen (BWGL) für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser zu erarbeiten und rechtlich festzulegen. Diese Bewertungsgrundlagen gelten im Unterschied zu den bis dato vom UBA veröffentlichten Leitlinien gemäß § 17 Abs. 3 TrinkwV zwei Jahre nach Festlegung verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich mit den Bewertungsgrundlagen konforme Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser genutzt werden. Zukünftig werden weitere Leitlinien in Bewertungsgrundlagen überführt werden. Zudem wird in absehbarer Zeit eine neue Trinkwasserverordnung und damit einhergehend neue Bewertungsgrundlagen festgelegt werden. Grund dafür ist die im Januar 2021 in Kraft getretene Neufassung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), welche die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet die neuen Regelungen innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umzusetzen.

Die durch das UBA aufgestellten Bewertungsgrundlagen konkretisieren wasserhygienische Anforderungen an spezifische, innerhalb der Trinkwasserversorgung verwendete, Werkstoffe und Materialien. So soll sichergestellt werden, dass keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgegeben werden, die die Ausbreitung von Schadstoffen und Mikroorganismen, bspw. Krankheitserregern, fördern und die Verbraucher unbedenklich Wasser aus der Leitung zu sich nehmen, sowie Schäden der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden können.

Derzeit bestehen Bewertungsgrundlagen für metallene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe sowie für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser. Für zementgebundene Werkstoffe regelt derzeit das DVGW Arbeitsblatt W 347 die Prüfung und Beurteilung, welches zudem eine Positivliste betreffend diese Werkstoffe enthält. Die Liste wird künftig nicht fortgeschrieben, da mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserrichtlinie am 12. Januar 2021 europäische Positivlisten für Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingeführt wurden. Übersteigen Werkstoffe in Bezug auf den Zementgehalt den Anteil der organischen Komponenten von 25 %, werden diese nach der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) beurteilt.

Die KTW-BWGL gilt seit dem 21. März 2021 verbindlich. D. h. seitdem dürfen ausschließlich auf der dort enthaltenen Positivliste aufgeführte organische Materialien für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. Vorerst regelt sie nur die Materialarten Kunststoffe, Beschichtungen und Schmierstoffe. Silikone, Elastomere, thermoplastische Elastomere (TPE) sowie Multilayer (mehrschichtige Produkte, deren Kontaktschicht mit Trinkwasser aus einem der drei genannten Materialien besteht) werden derzeit nicht von ihrem Anwendungsbereich erschlossen. Elastomere werden aktuell noch über die Elastomerleitlinie geregelt. Für Silikone und TPE gelten Übergangsempfehlungen. Das UBA plant die Materialarten Elastomere und TPE am 1. Januar 2022 mit der Festlegung der 3. Änderung KTW-BWGL in ihren Anwendungsbereich mitaufzunehmen. Alle Ergänzungen der Bewertungsgrundlage gelten zwei Jahre nach der Veröffentlichung, also voraussichtlich ab Januar 2024, verbindlich.

Silikone sollen weiterhin nicht von der KTW-BWGL erfasst werden und werden derzeit von einer separaten Übergangsempfehlung geregelt. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch diese Übergangsempfehlung und die darin enthaltenen unverbindlichen trinkwasserhygienischen Anforderungen KTW-BWGL überführt werden. In Bezug auf die Beurteilung von Herstellungsrezepturen von organischen Materialien und zur mathematischen Abschätzung der Einzelstoffmigration dieser können, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien, Übergangsempfehlungen und Bewertungsgrundlagen, die Geringfügigkeits- und Modellierungsleitlinie herangezogen werden. Sie dienen als Hilfestellung und werden nicht in eine verpflichtende Rechtsform übernommen.

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          Neue Meldepflichten für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen – SCIP-Datenbank

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          Durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, welches zum 29. Oktober 2020 in Kraft trat, wurde unter anderem das nationale Chemikaliengesetz (ChemG) geändert.


          Mit der Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) im Oktober letzten Jahres wurden für Lieferanten (z.B. Hersteller und Importeure) von Erzeugnissen umfassende neue Meldepflichten eingeführt.

          Betroffen sind insbesondere in der EU ansässige Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen in denen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind (z.B. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummi- und Kunststoffprodukten, Schwermetalle in Legierungen etc.).

          Als Erzeugnisse gelten Gegenstände wie z.B. Tische, Fahrräder oder auch deren Einzelteile wie z.B. die Schrauben.

          Die neu in das ChemG eingefügte Vorschrift des § 16f sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu den SVHC in den Erzeugnissen und der sicheren Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen müssen.

          Die ECHA hat hierzu die „SCIP“- Datenbank (Database of Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) zur Verfügung gestellt.

          Betroffene Hersteller oder Importeure sollten zunächst überprüfen, ob sie von dem in § 16f Abs. 1 ChemG genannten Adressatenkreis erfasst sind und der entsprechenden Informationspflicht unterliegen. Weiterhin müssen in Abhängigkeit der jeweiligen Rolle in der Lieferkette die Erzeugnisse oder komplexen Objekte, die entweder als Eingangsprodukte erhalten werden oder als Ausgangsprodukte auf den Markt gebracht werden, auf das Vorliegen von SVHC-Stoffen überprüft werden.

          Bezüglich der Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf eine nähere Ausgestaltung des Übermittlungswegs ein etwaiger Erlass der konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung engmaschig zu monitoren. Letztlich ist insbesondere auch für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, maßgeblich, die jeweilige Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten (auch in Hinblick auf etwaige Sanktionsvorschriften) zu beobachten.

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                  Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

                  Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

                  Verlängerung der Geltungsdauer, Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts, Änderungen bei den Arbeitgeberpflichten zur Bereitstellung von Schutzmasken


                  Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21.01.2021 in Kraft getreten. Ursprünglich war diese Verordnung, die insbesondere arbeitsschutzrechtliche Pflichten für Arbeitgeber regelt, bis zum 15. März 2021 befristet. Im Hinblick auf das (Corona-)Infektionsgeschehen, das nach wie vor auf einem hohen Niveau liegt, das Auftreten von besonders infektiösen Virus-Mutationen sowie die geplanten Lockerungen der Schutzmaßnahmen in den einzelnen Ländern, ist es jedoch nach wie vor notwendig, dass gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten, teilweise sogar erweitert werden.

                  Daher hat das BMAS am 12.03.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, welche am 13.03.2021 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet, neben einigen Änderungen in § 2 betreffend Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen:

                  Verlängerung der Geltungsdauer

                  Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wird bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Es bleiben also grundsätzlich bestimmte Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie mit der Bereitstellung von bestimmten Schutzmasken bestehen und zu beachten.

                  Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts

                  Es wurde zudem ein neuer § 3 eingefügt, welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers regelt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies ist insbesondere (auch) nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

                  Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz

                  Die Pflichten betreffend das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sowie ggf. von Masken mit der Funktion des Eigenschutzes (u.a. FFP2 oder vergleichbar) wurden geändert und erweitert. Die entsprechenden Pflichten und ihre Voraussetzungen finden sich nun in § 4.

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                          Das neue Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz)

                          Das neue Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz)

                          Im Februar 2021 einigten sich das Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Entwurf für ein Lieferkettengesetz.


                          Erstmals werden Sorgfaltspflichten für Unternehmen gesetzlich festgelegt, welche vor allem zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen innerhalb globaler Wertschöpfungsketten führen und Umweltstandards festlegen sollen. Auf Grundlage dessen werden Berichts- und Handlungspflichten für Unternehmen und Regelungen über Möglichkeiten zur Klage betroffener Personen geregelt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

                          Hintergrund: Ausschlaggebend für den Vorschlag eines Lieferkettengesetzes war, dass der freiwillige Einsatz von Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte nicht den gewünschten Erfolg erzielte. Daher soll so eine Unternehmenspflicht und ein verbindlicher Rechtsrahmen zum Schutz von Menschenrechten innerhalb der gesamten Lieferkette geschaffen werden. Die Überlegungen bezüglich der Einführung eines solchen „Sorgfaltspflichtengesetzes“ erfolgten auf Grundlage der „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“, welche im Juni 2011 vom Menschenrat der Vereinten Nationen verfasst wurden und auf folgenden drei Säulen basieren:

                          • die Pflicht zum Schutz von Menschenrechten,
                          • die Verantwortung zur Achtung von Menschenrechten,
                          • den Zugang zu Abhilfe.

                          Laut Referentenentwurf sollen Großunternehmen künftig verantworten, dass ihre ausländischen Lieferanten soziale und ökologische Mindeststandards einhalten, indem sie ein systematisches Risikomanagement einführen. Dabei müssen sie Risikoeinschätzungen innerhalb der Lieferkette vornehmen und über diese berichten. Potenzielle Risikofelder sind hierbei u. a. Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen Vereinigungsfreiheit, Arbeitsschutz sowie Schädigung von Gesundheit und Umwelt. Des Weiteren sind Präventionsmaßnahmen betreffend dieser Risiken in der Geschäftspolitik zu verankern und im Falle zu ergreifen, um diesen entgegenzuwirken, sie zu minimieren und zu beheben. Z. B. können ausgiebige Klauseln zur Compliance in Lieferverträgen ergänzt werden und vorbehaltene Durchführungen von Auditierungen bei Vertragspartnern vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Abhilfe etabliert und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden. Hier wäre bspw. das Einrichten von Whistleblowing-Hotlines möglich. In Bezug auf die Risikoanalyse und Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich um Bemühungspflichten handeln und das allgemeine Risikomanagement eines Unternehmens nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgen. Diese Einschätzungen werden auf Grundlage der Art der Geschäftstätigkeit, der Risikowahrscheinlichkeit, wie hoch ein möglicher Schaden ausfallen könnte und dem tatsächlichen Einfluss des Unternehmens innerhalb der Lieferkette vorgenommen. Hinsichtlich der Berichtserstattungspflichten sollen Unternehmen jährlich öffentlich darüber berichten müssen, welche Anstrengungen sie zum Schutz der Menschenrechte und Umweltbeeinträchtigungen unternehmen bzw. unternommen haben.

                          Die Überwachung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernehmen. Im Zuge dessen sind stichprobenartige vor Ort Kontrollen vorgesehen. Auch Beschwerden Betroffener können direkt an das BAFA gemeldet werden.

                          Adressaten des Lieferkettengesetzes werden vorerst (ab 2023) ausschließlich Unternehmer (Personen- und Kapitalgesellschaften) sein, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 3000 Beschäftigte aufweisen. Ab 2024 sollen auch kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 MitarbeiterInnen betroffen sein. Derzeit weist nichts darauf hin, dass deutsche Unternehmer für Schadensfälle anderer Unternehmen im Ausland haften, da eine Haftungsregelung bis dato nicht vorgesehen ist. Allerdings soll künftig die Möglichkeit bestehen, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen bei Verstößen gegen Standards in der Lieferkette private Geschädigte vor deutschen Gerichten vertreten. Allgemein gilt gemäß § 823 Abs. 1. BGB, dass allein derjenige, der die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, zur Haftung herangezogen werden kann. Sanktionen bei Missachtung und Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten sind in Form von Zwangs- und Bußgeldern vorgesehen, welche bis zu 10 % des Unternehmensumsatzes ausmachen könnten. Sollten gegen Unternehmen bereits solche Sanktionen verhängt worden sein, droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von bis zu drei Jahren.

                          In jedem Falle hat das Lieferkettengesetz starke Auswirkungen auf die Compliance. Sie wird innerhalb vieler Bereiche erweitert, was folglich zu ausgeprägten Auswirkungen auf Compliance-Management-Systeme führt. Damit einhergehend werden entsprechende Audits unerlässlich, um alle ausländischen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen und Personen auf Einhaltung der erforderlichen Standards zu überprüfen und Nachweise darüber erbringen zu können.

                          Der Referentenentwurf soll Mitte März 2021 vom Kabinett verabschiedet werden und noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode beschlossen werden.

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                                  Aktualisierung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung (TrinkwV, 22. Änderung)

                                  22. Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

                                  Aktualisierung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung (TrinkwV, 22. Änderung)


                                  Am 8. Dezember 2020 wurde die aktualisierte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV veröffentlicht. Alle dort aufgeführten Stoffe und Verfahren dürfen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser genutzt bzw. angewendet werden. Für die Verwendung abweichender Stoffe und Verfahren kann über das Umweltbundesamt (UBA) eine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden, wenn Voraussetzungen nach § 12 TrinkwV erfüllt sind. Die aktuelle Änderung der Liste bezieht sich auf diese Ausnahmegenehmigungen, denn die Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern zur Wasseraufbereitung über Harze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, entfallen ab dem 01.01.2023. Sollten diese Ionenaustauscherharze weiterhin verwendet werden, muss eine rechtzeitige Antragstellung beim UBA erfolgen.

                                  Hintergrund:  Die TrinkwV regelt die Trinkwasserqualität und bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Stoffen. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prozesse der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, innerhalb derer das geförderte Rohwasser unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet wird. Er deckt die Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV ab. Adressaten der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind Unternehmer und sonstige Inhaber von Wassergewinnungsanlagen (u.a. Brunnen), Wasserversorgungsanlagen (u. a. zentrale und dezentrale Wasserwerke, Speicher) und Wasserverteilungsanlagen (u. a. Gebäude-Trinkwasserinstallation). Das UBA strebt mit der Liste an, dass Adressaten bevorzugt Verfahren mit geringer Belastung an schädlichen Nebenprodukten anwenden und damit einhergehend vorwiegend Aufbereitungsstoffe mit einem möglichst niedrigen Gehalt an Verunreinigungen und toxikologischer Wirkung verwenden. Zudem sind in der Liste Anforderungen an die Reinheit festgelegt und Mindestkonzentrationen für Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion geregelt. Anzuwendende Desinfektionsverfahren und Ionenaustauscher sind ebenfalls enthalten.

                                  Aufbereitungsstoffe sind notwendig, um unerwünschte und schädliche Stoffe aus dem Rohrwasser zu entfernen. Sie werden aber auch zur Veränderung der Wasserzusammensetzung innerhalb des Verteilungsprozesses genutzt, sodass die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit bis zur Entnahme durch den Verbraucher gewährleistet werden kann. Darüber hinaus dienen sie der Abtötung von Krankheitserregern. Viele Stoffe, die bei der Wasseraufbereitung Verwendung finden, besitzen Ionen. Diese Ionen dürfen dem Wasser ebenfalls zugesetzt werden, allerdings ausschließlich dann, wenn sie durch einen Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden. Beim Ionenaustausch handelt es sich auch um ein Prinzip der Wasseraufbereitung, bei dem im Wasser gelöste Salze durch Ionentauscherharze (meist aus Kunststoff) entfernt und somit die Wasserhärte reduziert wird. Im Wasser gelöste Ionen, wie bspw. Calcium (Ca2+), werden durch andere Ionen gleicher Ladung ausgetauscht. Wichtig dabei ist, dass das Material des Ionenaustauschers eine geringere Ladung als das unerwünschte zu entfernende Ion besitzt.

                                  Die Anforderungen an die verschiedenen Aufbereitungsstoffe unterscheiden sich und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) festgelegt. Der Untersuchungsumfang bei der Nutzung von Aufbereitungsstoffen wird in zwei Bereiche geteilt. Zum einen bezieht er sich auf die Kontrolle der zugesetzten Mengen und zum anderen auf die Kontrolle des verbleibenden Restgehalts nach Abschluss des Aufbereitungsverfahrens. Desinfektionsmittel müssen bspw. nach der Aufbereitung vollständig aus dem Wasser entfernt werden und wöchentlich auf ihren Verbrauch sowie täglich auf Konzentrationsgehalt überprüft werden. Andere Aufbereitungsstoffe verbleiben im Wasser und müssen entsprechend dem Minimierungsgebot auf Mengen reduziert sein, die dem Maß des Aufbereitungszieles entsprechen. Ionenaustauscher hingegen müssen nur bei Ergänzung oder Neubefüllung auf die eingesetzte Menge (Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (Volumen in m3) überprüft werden.

                                  Fazit: Diese Anforderungen bleiben weiterhin bestehen, lediglich die bisherige Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 TrinkwV für eine mögliche Nutzung nicht aufgelisteter Materialien für den Ionenaustausch entfällt ab dem 1. Januar 2023.

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                                          Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

                                          Ausweisung von Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

                                          Gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) waren die Bundesländer verpflichtet bis zum 31. Dezember 2020 Gebiete mit einem hohen Vorkommen von Radon als Radonvorsorgegebiete auszuweisen.


                                          Es geht vor allem um Gebiete mit einer großen Anzahl an Gebäuden, die hohe Radonkonzentrationen aufweisen. Für verschiedene Gebäudetypen gelten unterschiedliche Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen innerhalb betroffener Gebiete dienen sollen. Diese sind innerhalb eines vom Bundesministerium (BMU), unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und der Länder erarbeiteten Radonmaßnahmenplan geregelt. Ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft dient als Maßstab, um zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz vor Radon ergriffen werden müssen. Zum Tragen kommt dieser jedoch nur, wenn er auf mindestens 75 % Fläche einer Verwaltungseinheit und/oder in mindestens 10 % der Gebäude vorkommt, mit wenigen Ausnahmen. Eine Verwaltungseinheit kann bspw. eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde darstellen.

                                          Hintergrund:

                                          Radon ist ein radioaktives Edelgas und entsteht als Zerfallsprodukt von Uran und Radium. Die Aufnahme von Radon, vor allem über die Luft, kann Lungenkrebs verursachen und das Risiko hängt von Konzentration und Zeitraum der Aufnahme ab. In Deutschland sind ca. 5 % aller Todesfälle durch Lungenkrebs auf Radon zurückzuführen.

                                          Radon kommt überall in unserer Umwelt vor und das in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Im Boden kommt es vor allem durch im Gestein enthaltenes und zerfallendes Uran vor. Es diffundiert an die Oberfläche, in die Atmosphäre und ins Grundwasser, und lagert sich häufig in Innenräumen und Kellern ab. Auch in Baumaterialien aus natürlichem Gestein sind Uran und Radium enthalten und setzen langfristig Radon in die Gebäude frei. Schlussfolgernd hängt die Radonkonzentration hauptsächlich von geologischer Lage, Baugrund und Baumaterial ab. Uran und Radium kommen vorwiegend in Mittelgebirgen aus Granitstein, wie bspw. dem Schwarzwald und Erzgebirge, vor. Dadurch ist die Radonkonzentration in Süddeutschland allgemein höher als in Norddeutschland. Durchschnittlich liegt die Radonkonzentration von Gebäuderäumen bei 50 Becquerel pro Kubikmeter. Radon ist zudem wasserlöslich und gelangt über Wasserleitungen in Gebäude und wird durch Trinkwasser, Duschen und beim Kochen freigesetzt und auch aufgenommen. Laut Empfehlung der Strahlenschutzkommission sollte die Konzentration im Wasser nicht über 100 Becquerel pro Liter liegen. Das BfS nimmt ausführliche Messungen dies bezüglich vor.

                                          Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete lag zwar bei den Bundesländern, diese erhielten jedoch Hilfe vom BfS. Zudem liegen beim Bund und bei den Bundesländern Messdaten bezüglich der Radonkonzentration in Böden, Häusern sowie geologische Informationen vor. Da nicht für jede Fläche und jedes Gebäude Messdaten existieren, lag die Schwierigkeit darin, Prognosen zu erstellen und zu prüfen, wo die Kriterien gemäß § 153 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für ein Vorsorgegebiet erfüllt sind. In Bezug auf die Methoden gab es keine rechtlichen Vorgaben, somit hatten die Länder in diesem Bereich Handlungsspielraum.

                                          Maßnahmen innerhalb privater, bereits stehender Wohngebäude dürfen von Eigentümern und Bewohnern freiwillig festgelegt und ergriffen werden. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es BürgerInnen zu informieren und für Schutzmaßnahmen zu interessieren. Bauherren haben künftig die Pflicht bauliche Maßnahmen zu ergreifen, welche das Eindringen von Radon in Gebäude verhindert. Diese Baumaßnahmen sind in der StrlSchV geregelt.

                                          Im Hinblick auf den Arbeitsschutze bedeutet dies: Innerhalb von zur Arbeit genutzten Gebäuden müssen die Verantwortlichen der Arbeitsplätze Messungen im Erdgeschoss und Keller durchführen und bei Überschreitung des Referenzwertes Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration erbringen. Insbesondere Berg- und Wasserwerke, also all solche Arbeitsplätze, bei denen potenziell häufig hohe Konzentrationen auftreten können, sind betroffen. Hier kommen die Mess- und Maßnahmenpflichten, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Gebiet, in dem viele Gebäude hohe Radonkonzentrationen aufweisen, zum Tragen.

                                          Ob Messungen vorgenommen werden, ist in § 127 und 128 StrlSchG geregelt. Des Weiteren müssen sich Anbieter, die qualitätsgesicherte Messungen der Radonkonzentration anbieten wollen, beim BfS gemäß § 155 StrlSchV als „anerkannte Stelle“ anerkennen lassen. Die Kosten aller notwendigen Messungen trägt in dem Fall der Arbeitgeber, laut BfS können jedoch insbesondere passive Detektoren, die keinen Strom benötigen und lärm- und geruchsneutral sind, günstig über von ihnen anerkannte Stellen beauftragt werden.

                                          Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                  Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die Novelle des Verpackungsgesetz (VerpackG) auf Grundlage eines Referentenentwurfs des Bundesumweltministeriums (BMU) verabschiedet.


                                                  Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904), der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) sowie der geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht überführt werden. Diese nationale Gesetzgebung ist erforderlich, da EU-Richtlinien – anders als EU-Verordnungen – nicht direkt in den Mitgliedstaaten verbindlich sind. Mit der Erfüllung dieser Umsetzungsvorgaben wird eine ökologische Fortentwicklung des VerpackG durch die Stärkung der Abfallvermeidung und die kontinuierliche Förderung einer effizienten Kreislaufwirtschaft angestrebt.

                                                  Wesentlicher Inhalt ist die erweiterte Herstellerverantwortung, welche verschärft und konkretisiert wird. Darüber hinaus soll erstmals ein verpflichtender (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen festgelegt werden. Ab 2025 soll bspw. bei PET-Flaschen ein Mindestanteil von 25 % Recyclingkunststoff vorgeschrieben werden. Diese Vorgabe erhöht sich ab 2030 auf 30 % und wird auf alle Einwegkunststoffflaschen ausgedehnt. Herstellern wird dabei selbst überlassen, ob sie diese Quote pro Flasche oder auf die gesamte jährliche Flaschenproduktion erfüllen.

                                                  Zudem soll die Pfandpflicht ausgedehnt werden. Ab 2022 müssen alle Kunststoff-Einwegflaschen und sämtliche Aluminiumdosen mit Pfand versehen werden. Bisherige Ausnahmen für bestimmte Getränkesorten fallen gänzlich weg. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse ist eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Eine Verpflichtung bezüglich Mehrweg-Alternativen zu To-Go-Produkten wird ebenfalls gesetzlich verankert werden. Ab 2023 müssen Anbieter dieser Produkte auch Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke anbieten.

                                                  Künftig werden zudem digitale Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch die Gesetznovelle verpflichtet. Sie müssen künftig alle Hersteller, welche verpackte Waren auf ihrer Plattform vertreiben, auf die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Einhaltung des VerpackG überprüfen. In Hinblick auf die Informationspflichten bezüglich verpackter Produkte gegenüber Endverbrauchern soll die Transparenz verbessert werden und diese ausgeweitet werden. Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll durch Kombination neuer Regelungen im VerpackG und im Umweltstatistikgesetz optimiert werden. Dies soll vor allem geschehen, um die unionsrechtlich vorgegebene Berichterstattung und Einrichtung von Berichterstattungssystemen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Durch die Erweiterung der Pflichten hinsichtlich der Entwicklung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und die Ausdehnung der Registrierungspflicht für alle Hersteller von Verpackungen soll dies unterstützt werden.

                                                  Adressat der Novelle ist jeder, der mit seinen Produkten Kunststoff in Verkehr bringt, wie bspw. Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Die neuen ambitionierten Regelungen der Novelle haben große Auswirkungen auf die genannten betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und werden diese vor große Herausforderungen stellen. Die Novelle muss noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat verabschiedet werden, doch die Initiatoren sind positiv gestimmt, dass die wesentlichen Inhalte ohne Umschweife in kurzer Zeit auf rechtlicher Ebene umgesetzt werden.

                                                  Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                          Novellierung des KrWG


                                                          Das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft legte Novellierungen der ausschlaggebenden abfallrechtlichen Regelungen fest. Betroffen war davon unter anderem die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) aus dem Jahre 2008.

                                                          Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ am 29.10.2020 wurde nunmehr die Umsetzung der europäischen Vorgaben in das deutsche Recht bewirkt. Des Weiteren werden partiell Verordnungsermächtigungen bezüglich der Umsetzung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) rechtlich festgelegt. Im Vordergrund der nationalen Änderungen steht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welche auf eine ökologische Weiterentwicklung abzielen. Diese Zielsetzung soll insb. durch die Stärkung der Abfall-Vermeidung und nachhaltigen Förderung des Recyclings und der Wiederverwertung erreicht werden. Das deutsche Ressourcenmanagement soll optimiert und die damit einhergehende Ressourceneffizienz gesteigert werden. Dafür werden bereits im KrWG vorhandene Rechtsinstrumente und Pflichten genutzt und ausgeweitet. Adressaten des Gesetzes sind z.B. Abfallerzeuger und -besitzer, Erstinverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Abfüller und Entsorger.

                                                          Es kommt teilweise zu weitreichenden Änderungen bei der Produktverantwortung nach §§ 23 ff. KrWG. Grundlegend geht es dabei um die „Obhutspflicht“ für vertriebene Erzeugnisse. So müssen Adressaten dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse – Rücknahme und Rückgabe miteinbezogen – möglichst erhalten bleibt und sich diese nicht zu Abfall entwickeln. D. h. es müssen nachhaltige Erzeugnisse entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die bspw. ressourceneffizient, technisch langlebig und mehrfach verwendbar sind. Zudem sollen sie zur schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein. Auch ein sparsamer Einsatz kritischer, gefährlicher und schadstoffhaltiger Rohstoffe für Erzeugnisse und die Kennzeichnung dieser sind geregelt. Kennzeichnungen, in Form von Hinweisen auf z.B. Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten bzw. -pflichten sowie Pfandregelungen müssen ebenfalls erfolgen. Darüber hinaus umfasst die Produktverantwortung auch die Rücknahme entstandener Abfälle nach Gebrauch und die anschließende umweltverträgliche Entsorgung. Auch die finanzielle und organisatorische Verantwortung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Abfälle muss von den Adressaten übernommen werden.

                                                          Eine weitere drastische Veränderung ist die Erhöhung der Quoten für die Vorbereitung der Wiederverwertung und des Recyclings gemäß § 14 Abs. 1 und 2 bestimmter Abfallströme (bes. Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Siedlungsabfälle). Zunächst erfolgt eine Senkung ab dem Jahr 2020 von den bisherigen 65% auf 50%, danach kommt es jedoch zu einer Staffelung von 5% alle fünf Jahre.

                                                          Darüber hinaus wird die Getrenntsammlungs- und -behandlungspflicht des § 9 Abs. 1 KrWG durch zwei neue Absätze (3 und 4) konkretisiert. Sie definieren einerseits, in welchen Fällen eine getrennte Sammlung von Abfällen entfällt und andererseits die Zulässigkeit der energetischen Verwertung getrennt gesammelter Abfälle.

                                                          Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird eine besonders wichtige Funktion hinsichtlich der Getrenntsammlungspflichten zugeschrieben. Gemäß § 20 Abs. 2 KrWG werden sie dazu verpflichtet angefallene und überlassene Abfälle innerhalb ihres Gebietes getrennt zu sammeln, wobei einige neue Abfallfraktionen (Sperrmüll, gefährliche Abfälle, Textilabfälle (erst ab 2025)) hinzugekommen sind. Zudem werden durch § 20 die bisherigen Anforderungen der Getrenntsammlungspflichten insgesamt abgeschwächt. Bisher wurde die getrennte Sammlung von Abfällen für das ordnungsgemäße hochwertige Recycling vom Gesetzgeber generell vorgeschrieben, neuerdings unterliegt diese dem Erforderlichkeitsvorbehalt und ebnet so neue Ausnahmemöglichkeiten.

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                                                                  Ziel der Novelle ist die Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu stärken und eine Treibhausgasneutralität des gesamten Stroms in Deutschland, Importe eingeschlossen, vor dem Jahr 2050 zu erreichen. So soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden und entstehende Kosten – bspw. Förderkosten für Neuanlagen – gesenkt werden.

                                                                  Die Novelle beinhaltet dabei insb. auch einige Änderungen bezüglich der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage bzw. deren Begrenzung ist für viele Unternehmen der produzierenden Industrie von großer Bedeutung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

                                                                  Ein Teil der EEG-Umlage wird zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert. Darüber hinaus werden die Mehreinnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel durch die neue erhöhte Kohlendioxid-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr zur Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Mithilfe eines Konjunkturpakets von 11 Milliarden Euro soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und 2022 auf 6 Cent/kWh gesenkt werden. D. h. die EEG-Umlage sinkt innerhalb der nächsten Jahre, was unterschiedliche Auswirkungen – besonders in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (EEG-Umlagebegrenzung)-  haben kann. Die Leistungsgrenze der Umlagebefreiung von kleinen EE-Anlagen wird von 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt erhöht und gilt für maximal 30 Megawatt pro Stunde im Jahr und kann zukünftig auch von Bestandsanlagen beansprucht werden.

                                                                  Des Weiteren kommt es zu vielen Änderungen, welche insb. für EE- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagenbetreiber (KWK-Anlagen) von Relevanz sein können. Bspw. muss bei Anlagen mit einer Leistung über 25 Kilowatt Technik zur Abrufung der Einspeisung sowie zur stufenweisen oder -losen ferngesteuerten Regelung gewährleistet werden. Zudem werden Mess- und Steuerungsanforderung durch Direktvermarkter allgemein spezifiziert. Für große KWK-Anlagen ändert sich die EEG-Umlage in Bezug auf den Eigenverbrauch bei Bestandsanlagen. Neue KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen einem und zehn Megawatt zahlen einen reduzierten Satz von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen für 3500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Diese Privilegierung entfällt jedoch, wenn diese Stunden überschritten werden und müssen im Überschreitungsumfang zurückgezahlt werden. Auch der Grenzwert bezüglich der Teilnahme an Ausschreibungen zur Ermittlung der Zuschläge durch die Bundesnetzagentur wurde von einem Megawatt auf 500 Kilowatt gesenkt. Zudem entfällt der „Südbonus“, KWK-Anlagen in südlichen Regionen die ihren gesamten Strom einspeisen, erhalten keine Boni mehr.

                                                                  Für Windenergieanlagen an Land hingegen wird eine „Südquote“ von 15 % bis 2023 und ab 2024 von 20 % in den Ausschreibungen eingeführt. Dies soll zu einer Entlastung der Stromknappheit in Mitteldeutschland und zu einer Förderung der Stromerzeugung in den südlichen Teilen Deutschlands führen. Hinsichtlich des Ablaufs der Förderung vieler älterer Windanlagen enthält das neue EEG aktuell wenig Konkretes. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten zunächst den Marktwert für eine Kilowattstunde zuzüglich eines Cents. Der Weiterbetrieb und das Repowering vieler Anlagen werden angestrebt und begrüßt, jedoch bis lang nicht konkretisiert. Voraussichtlich wird die Maximierung der Ausbaupfade aus dem EEG-Prozess ausgegliedert und dafür ein Vorschlag der Bundesregierung innerhalb des ersten Quartals 2021 erfolgen.

                                                                  Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                                          Forecast Produktrecht/Modul betrieblicher Umweltschutz/Betriebsorganisation:

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                                                                          (Durchführung der VO (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019, Änderung der VO (EG) Nr. 1907/2006 und Aufhebung der VO (EU) Nr. 98/2013)

                                                                          Die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom Juni vorherigen Jahres stand nun erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Es wurde ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung vorgelegt.

                                                                          Hintergrund dieser europäischen Verordnung ist, dass grundsätzlich eine Gefahr durch den Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe als Verwendung für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die zur illegalen Sprengsatz-Herstellung für kriminelle oder terroristische Absichten dienen könnten, besteht. Die europäische Verordnung regelt daher spezifische Konzentrationsgrenzwerte für den Erwerb durch Privatpersonen und Meldepflichten bezüglich verdächtiger Transaktionen oder des Abhandenkommens bestimmter chemischer Stoffe. Zudem enthält sie Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen. So soll insb. die Einrichtung von zuständigen Stellen zur Meldung von verdächtigen Vorgängen oder von Verlusten von Ausgangsstoffen erfolgen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieser Verpflichtung zur nationalen Umsetzung nachkommen und voraussichtlich am 1. Februar 2021 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung verbindliche Rechtskraft entfalten.

                                                                          Ein wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist, dass dieses Gesetz, neben den involvierten Behörden, insbesondere auch auf jeden, der mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Umgang hat, Wirkung entfaltet. D.h. es regelt Pflichten für Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Stoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen oder damit Handel betreiben. Damit einhergehend haben diese Personen eine Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung. Zudem müssen sie bspw. ihre Kontaktdaten jederzeit einsehbar halten und Auskunftsersuchen umgehend nachkommen. Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten, das gesamte Geschäfts- und Betriebsgelände der Auskunftspflichtigen zu betreten und zu inspizieren, wobei grundsätzlich bspw. Proben von Behältnisinhalten, die in Verbindung mit Unklarheiten stehen, genommen werden können. Zudem ist den Behörden grundsätzlich Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu gewähren. Auch verdeckte Testkäufe durch die Inspektoren sind erlaubt.

                                                                          Künftig besteht ebenfalls eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen oder anderer Vorfälle unter Benennung der Kundenidentität und sämtlicher relevanter Umstände an die entsprechende Meldestelle.

                                                                          Diese Meldungen und weitere Prüfungen, z.B. über den Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen, sowie Sensibilisierungsmaßnahmen sollen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 8.000 Euro bei Händlern und 17.000 Euro bei Unternehmen, die der Chemiebranche zuzuordnen sind, führen. Auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau werden keine Auswirkungen erwartet.

                                                                          Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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