Die Novellierung des Batteriegesetzes (BattG)

Die Novellierung des Batteriegesetzes

Änderung des Batteriegesetzes (BattG )


In jüngster Vergangenheit kam es vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen des Geräte-Altbatterieentsorgungs-Markts hinsichtlich des nicht gewinnorientierten Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) und herstellereigenen Rücknahmesystemen (HRS). Diese resultierte aus der Ungleichheit bei der Kostenverteilung im Bereich der Sammlung von Altbatterien, welche zu Verschiebungen bei den am GRS teilnehmenden Herstellern und damit einhergehend auch bei den Marktanteilen der einzelnen Rücknahmesysteme führte. Um diese Schieflage auszugleichen, kam es Anfang 2018 zu einer Konsolidierung in Form von veränderten Rücknahmebedingungen beim GRS, welche sich von nun an auf die gesetzlichen Mindestanforderungen beschränkten. Des Weiteren folgte im Juli 2019 eine Erhöhung der Entsorgungstarife, welche den Austritt vieler Hersteller aus dem GRS zur Folge hatte. Dieser Sachverhalt führte zu einer wirtschaftlichen Existenzkrise der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, welcher nun gesetzlich entgegengelenkt werden soll und welche Auswirkungen auf Hersteller hat. Die Stiftung beantragte im September 2019 bei der obersten Landesbehörde für Abfallwirtschaft in Hamburg die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem am Markt teilzunehmen, welche am 6. Januar 2020 erteilt wurde. Ziel der Novelle des Batteriegesetzes (BattG2), die voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft tritt (z.T. mit Übergangsfristen bestimmter neuer Regelungen), ist es faire Wettbewerbsbedingungen durch den ausschließlichen Wettbewerb zwischen HRS zu schaffen und einen einwandfreien Ablauf der Rücknahme, Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien, vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten, zu gewährleisten. Zukünftig wird es keine Unterscheidung zwischen GRS und HRS mehr geben. Es gibt nur noch “Rücknahmesysteme” (RS). Die privilegierte Sonderrolle mit Sonderpflichten des GRS entfällt, alle Rücknahmesysteme sind zukünftig gleichgestellt. Es wird keinen Lastenausgleich zwischen den Systemen und keinen verpflichtenden Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie mehr geben. Zudem sollen Registrierungs- und Genehmigungsprozesse von Herstellern und Rücknahmesystemen von einer Behörde wahrgenommen werden, wodurch eine Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe bezüglich der Systeme selbst und ihrer Rücknahme erzielt werden soll. Hierfür ist das Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen, welches die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) mit den entsprechenden Aufgaben beleihen wird.

Darüber hinaus wurden durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates am 4. Juli 2018, sowie der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle am 30. Mai 2018, neue und erweiterte Anforderungen an die Herstellerverantwortung festgelegt. Entsprechend dieser Richtlinien bzw. Änderungen, müssen Anpassungen an bestehende Hersteller-Regime bis zum 5. Januar 2023 erfolgen.

Für Hersteller, auch bereits im Melderegister des UBA eingetragene, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG zur Folge, dass eine elektronische Registrierung bei der Stiftung ear vorgenommen werden muss, in dem dort ein Zugang angelegt und entsprechende Angaben gemacht werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für den zulässigen Vertrieb von Batterien und Akkus und muss bis zum 1. Januar 2022 erfolgen. Sehr wahrscheinlich werden Registrierungsgebühren an die zuständige Behörde, auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes und einer noch ausstehenden Gebührenverordnung zum BattG2, anfallen. Die Mindestsammelquote pro Jahr von zukünftig 50% und die Verwertungsquoten von 50-75%, je nach Batterietyp, müssen eingehalten werden. Das Abholintervall voller Sammelbehälter beträgt zukünftig 15 Werktage. Neu werden auch Mengengrenzen zur Abholung voller Sammelbehälter definiert. Das bisherige Batteriegesetz hat dazu keine Regelung vorgesehen. So wird ein Limit von 90 kg für Händler und freiwillige Sammelstellen (gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen) und von 180 kg für kommunale Sammelstellen und Verwerter von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen eingeführt. Händlern wird ein Sonderrecht für mindestens eine Abholung je Kalenderjahr eingeräumt, auch wenn das Mindestabholgewicht nicht erreicht wird. Bei gemeinsamer Errichtung oder Betrieb eines HRS durch mehrere Hersteller, müssen die zusammenwirkenden Hersteller künftig klar benannt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BattG). Auch die Informationspflicht bezüglich der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 BattG wird ausgedehnt. Hersteller müssen nun zusätzlich zu den Informationen, betreffend der Gefahren durch lithiumhaltige Batterien auf Umwelt und menschliche Gesundheit, auch über Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall, Vermüllung und Vorbereitungsoptionen des Recyclings von Altbatterien Auskunft geben. Fahrzeug- und Industriebatterien-Hersteller sind zudem dazu verpflichtet, über das Erreichen ihrer Verwertungsquote auf ihren Internetseiten laut § 15 Abs. 3 Satz 3 BattG zu informieren.

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          Änderung der 4. BImSchV vorgesehen: Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden

          Änderung der 4. BImSchV vorgesehen:

          Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden


          Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

          Hintergrund dieser Änderungsverordnung ist der Umstand, dass silikonverarbeitenden Anlagen immer häufiger, neben der klassischen Methode mit Schwefel, ein halogeniertes peroxidisches Vernetzungsmittel zur Vulkanisation von Silikonkautschuk einsetzen. Während dieses Prozesses können unbeabsichtigt polychlorierte Biphenyle (PCB) entstehen und emittieren. PCB stellen organische Chlorverbindungen dar, welche giftig und krebserregend sind. Zudem sind sie sehr langlebig, persistent und lipophil, weshalb es häufig zu einer Bioakkumulation kommt. In Deutschland sind sie seit 1989 und weltweit mit Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens verboten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 0,1 % des verwendeten halogenierten Peroxids zu PCB umgewandelt wird, was abhängig von Größe und Durchsatz der Anlage einer jährlichen Emission von ungefähr einem Kilogramm entspricht. Es wurden hohe Belastungen mit PCB an diversen Standorten gemessen und in Nordrhein-Westfahlen kam es sogar zu Niederschlägen von weißen Partikeln unmittelbar angrenzend an eine silikonverarbeitende Anlage.

          Aktuell weist Anhang 1 der 4. BImSchV lediglich Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen aus (Nr. 10.7). Somit besteht für Anlagen mit Verwendung anderer Vernetzungsmittel bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit.  Da jedoch diese Anlagen besonders schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen und Nachbarschaft und Allgemeinheit gefährden können, sind sie laut Bundesrat in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen. So soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, in dem diese Anlagen direkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit einhergehend auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), unterliegen. Des Weiteren steuert die Verordnung bedeutsam zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, besonders durch die Steigerung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.

          Betreiber von Anlagen, die bislang nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ihren Anlagenbetrieb gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigen, wobei Anzeigekosten bei der zuständigen Behörde entstehen. Innerhalb weiterer zwei Monate nach Erstattung der Anzeige müssen erforderliche Unterlagen bezüglich des Anlagenbetriebs erbracht werden. Eine Verfahrensumstellung hinsichtlich chlorfreier Vernetzungsmittel wird durch das Immissionsschutzrecht damit nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben, wodurch es insbesondere zu Grenzwertfestlegungen kommen kann (TA Luft, BVT) und ggf. zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen (über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ggf. auf Basis orientierender Messungen). Sind Grenzwerte festzulegen, haben auch entsprechende wiederkehrende Überwachungsmessungen durch eine nach den §§ 26, 29 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen.

          Die Errichtung einer Anlage mit Verwendung halogenierter Peroxide, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, bedarf ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welches Verfahren hierzu angewendet wird, hängt von der beabsichtigten Verarbeitungsmenge pro Stunde ab.

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                  Vorstellung des Rechtskatasters CertLex auf einer von der Handelskammer Hamburg organisierten Veranstaltung

                  Vorstellung des Rechtskatasters CertLex auf einer von der Handelskammer Hamburg organisierten Veranstaltung

                  Hilfsmittel für Unternehmen zur Identifikation und Umsetzung von Rechtspflichten


                  Der Gesetzgeber und die Anforderungen der ISO-Norm(en) verlangen von Unternehmen, geltende rechtliche Vorschriften zu kennen und die daraus resultierenden Maßnahmen abzuleiten und zu dokumentieren. Zudem muss laufend auf Änderungen reagiert werden. Ein Rechtskataster bildet individuell für ein Unternehmen europäische, bundes- und landesrechtliche zu beachtende Gesetze und Vorschriften, aber auch behördliche Einzelverfügungen ab. Die gesetzlichen Anforderungen betreffen u. a. den Umwelt- und Arbeitschutz, sowie Produkteigenschaften, beispielsweise Normen und EC-Kennzeichnungen.

                  Herr Florian Riedig, Produktentwickler der CertLex AG, wird am 08.12.2020 von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr  an der Veranstaltung der Hamburger Handelskammer einen Impulsvortrag zum Thema „bindende Verpflichtungen“ aus ISO-Normen und über die Anforderungen an ein Rechtskataster, halten. Neben der Vorstellung unseres RechtskatasterSystems, wird Martina Luther von der IfB die inhaltlichen und finanziellen neuen Fördermöglichkeiten für Ressourcenschutz  vorstellen.

                  Mehr Informationen zur Veranstaltung sowie der Anmeldemöglichkeit erhalten Sie hier.

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                          Online-Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV

                          Behördlich anerkannte Fortbildungsveranstaltung
                          für Immissionsschutzbeauftragte
                          nach § 9 der 5. BImSchV

                          Fortbildungsveranstaltung für
                          Immissionsschutzbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV


                          Sehr geehrte Damen und Herren,

                          aufgrund der aktuellen Situation bietet unsere Schwestergesellschaft, die BfU AG, kurzfristig die Möglichkeit an, eine Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte noch in diesem Jahr online zu absolvieren. Die Veranstaltung findet als Online-Seminar am Donnerstag, den 19.11.2020 von 09 Uhr bis ca. 14:00 Uhr per GoToMeeting statt. Eine behördliche Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung im Rahmen eines Online-Seminars liegt der BfU AG vor. Es werden verschiedene Themen rund um die Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten aus dem betrieblichen Umwelt- und Immissionsschutzrecht behandelt. Folgende Themen sind vorgesehen:

                          Tagesprogramm:

                          • Überblick über relevante gesetzliche Neuerungen und Rechtsprechung im Umweltschutzrecht
                            Referentin: Anne Dorothee Geiger, Rechtsanwalt, Dr. Poppe –Rechtsanwälte
                          • Umgang mit bindenden Vorgaben und Pflichten aus der aktuellen Rechtsprechung
                            Referent: Assessor jur. Clemens Nause, Rechtsanwalt, CertLex AG
                          • Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten
                            Referent: Dipl.-Ing. Marco Kühn, BfU AG
                          • Lärm – ein ständiges Thema
                            Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis bei der Erstellung von Lärmprognosen
                            Referent: Dipl.-Ing. Christoph Franken, BfU AG
                          • Spezialthemen der 42. BImSchV – Ausnahmeregelungen und Zweifelsfragen
                            Referentin: Dr. Anne-Katrin Dupont, BfU AG
                          • Immissionsschutzanforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen – Anforderungen und Probleme
                            Referent: M. Sc. Jannis Schnitker, BfU AG
                          • Diskussionsrunde und Multiple Choice-Fragen

                          Weitere Informationen zur Veranstaltung, unseren Referenten sowie das zugehörige Anmeldeformular finden Sie hier.

                          Der Preis beträgt 350,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

                          Technische Voraussetzungen: Internetfähiger PC, Kamera und Mikrophon. Gerne testen wir mit Ihnen nach Anmeldung, die Teilnahme über unser Online-Seminar-Tool GoToMeeting in einem separaten Termin.

                          Wir würden uns freuen, Sie bei unserer Online-Fortbildung begrüßen zu dürfen! Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

                          Ansprechpartnerin:
                          Anna-Lisa Bitner
                          Tel: +49 (0)561/96996-37
                          Email: bitner@bfu-ag.de

                           

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                                  Aktuelle Informationen mit weiterführenden Links zu Coronavirus in Bund und Ländern

                                  Die Entwicklungen im Coronavirus – Bleiben Sie informiert!


                                  Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland kommt es zu einer Fülle an Verfügungen, Beschlüssen, Informationen, Hinweisen und Tipps seitens der Bundesregierung sowie der Bundesländer. Damit Sie als Unternehmer den Überblick behalten und immer auf dem neuesten Stand bleiben können, haben wir für Sie eine Übersicht mit Links zu den aktuellen Informationen und Mitteilungen in Bund und Land zum Thema Coronavirus erstellt. Hierbei verweisen wir auch jeweils auf die allgemeinen Pressemitteilungen der Länder bzw. der Landesregierungen, in welchen ebenfalls über die neuesten Verfügungen und Beschlüsse berichtet wird.

                                  Links mit Informationen zum Coronavirus Bund/Länder

                                   

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