Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)

Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)


    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der EMFV verantwortlich sind.

    Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) hat zur Konkretisierung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) drei Technische Regeln (TREMF) ausgearbeitet, welche am 14. Februar 2023 bekannt gemacht wurden. Da es sich bei den neuen TREMF um staatliche Technische Regeln handelt, sind sie nicht rechtsverbindlich, ihre Anwendung löst jedoch die Vermutungswirkung aus. Somit können Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser, die Anforderungen aus der EMFV erfüllt werden.

    Folgende TREMF wurden veröffentlich:

    • TREMF NF – Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz (zur Bewertung nicht thermischer Wirkungen bei niederfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF HF – Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (zur Bewertung thermischer Wirkungen bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern)
    • TREMF MR – Magnetresonanzverfahren (mit Hilfestellungen zur Inanspruchnahme der besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren)

    Hintergrund: Bisher wurden zur Bewertung möglicher Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen dieser, die EMFV, die DGUV Vorschrift 15 und die DGUV-Regel 103-013 herangezogen. Die nun veröffentlichten TREMF vervollständigen das staatliche Regelwerk in Hinblick auf elektromagnetische Felder. Dabei konkretisieren sie die Anforderungen der EMFV und ergänzen das bisherige Vorgehen betreffend die Gefährdungsbeurteilung aus der DGUV Regel 103-013. Zudem stellen die TREMF den Stand der Technik bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Messung und Berechnung sowie spezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder dar.

    Die TREMF MR besteht aus nur einem Teil, die TREMF NF und die TREMF HF gliedern sich jeweils in die folgenden vier Teile:

    • Teil Allgemeines: Wesentliche Begriffe und physikalische Größen, Schutzkonzept und Expositionszonenkonzept
    • Teil 1: Beurteilung der tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch EMF
    • Teil 2: Messung, Berechnung und Bewertung EMF
    • Teil 3: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF

    Nach den TREMF ist nach wie vor der Arbeitgeber als Verantwortlicher um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und durchgeführt wird. Die wesentliche Neuerung im Vergleich zur DGUV Regel 103-013 besteht darin, dass es die Möglichkeit einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung gibt. Diese ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Ausmaß der am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder in so geringer Form vorliegt, dass eine Gefährdung durch diese mit Sicherheit auszuschließen ist. Das heißt, dass Expositionswerte unterhalb der Auslöseschwelle (untere ALS und ALS für thermische Wirkungen) liegen und somit keine Berechnungen, Messungen und Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dies ist bspw. bei regulären Büroarbeitsplätzen der Fall. Zudem gehen die TREMF in Hinblick auf die Gefährdungsermittlung und -beurteilung hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Beschäftigter über die DGUV Regel 103-013 hinaus. Sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung bzw. die Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte verfügt, kann er sich durch Fachkundige nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EMFV den beraten lassen. Eine wesentliche Neuerung der TREMF ist hierbei, dass die Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nun auch durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen kann.

    Des Weiteren stellen die TREMF eine äußerst umfangreiche Übersicht zu Expositionswerten und der Bewertung der Exposition von elektromagnetischen Feldern gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen dar. Ebenso konkretisieren sie die EMFV hinsichtlich der Verfahren zur Expositionsermittlung und gehen in Bezug auf die Ermittlung möglicher Störbeeinflussungen von aktiven und passiven Implantaten Beschäftigter über die DGUV 103-013 hinaus.

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              BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen

              BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EU-ETS-Anlagen


                Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen

                Am 1. Februar 2023 ist die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV) in Kraft getreten. Die BEDV enthält Regelungen für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Abs. 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) zum Ausgleich für Belastungen von Anlagenbetreibern, deren Anlagen dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen.

                Die BEDV gilt für die Kalenderjahre 2021 bis 2030 (Abrechnungsjahre). Betroffene Anlagenbetreiber können sogenannte Kompensationsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes (UBA) als zuständige Behörde i. S. d. BEDV stellen. Für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 müssen die Kompensationsanträge jeweils bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet mit Ablauf des 31. März 2023. Das Antragsverfahren startete am 1. Februar 2023.

                Hintergrund: In Deutschland existieren zwei Emissionshandelssysteme. Zum einen gibt es das EU-ETS nach dem Treibhausgas-Emissionsgesetz (TEHG), an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen nach Anhang 1 Teil TEHG teilnehmen. Betreiber teilnehmender Anlagen müssen im EU-ETS über die direkten Emissionen ihrer Anlagen (ETS-Anlagen) berichten und Abgaben für diese leisten (Downstream-Ansatz). Zum anderen gibt es seit dem 1. Januar 2021 das nEHS nach dem BEHG in Deutschland. Das nEHS setzt bei in Verkehr gebrachten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG an sowie bei Brennstoffen, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Hauptbrennstoff Altöl nach Anhang 1 Nrn. 8.1.1 oder 8.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verwendet werden. Betreiber entsprechender Anlagen zahlen im nEHS somit für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionsabgaben (Upstream-Ansatz). Zu einer Doppelbilanzierung kommt es, wenn sich die beiden Systeme überschneiden. Dieser Fall tritt ein, wenn Anlagenbetreiber für den Einsatz von Brennstoffen zum einen nach dem BEHG Emissionszertifikate abgeben müssen und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der ETS-Anlage nach dem TEHG Berechtigungen abgeben müssen.

                Die Berechnung der Kompensationshöhe, die betroffene ETS-Anlagenbetreiber erhalten, erfolgt über den Kompensationsbetrag nach § 5 BEDV, die maßgebliche Emissionsmenge gemäß § 6 BEDV und den maßgeblichen Preis nach § 7 BEDV. Die maßgebliche Emissionsmenge der ETS-Anlage entspricht dabei letztlich dem Produkt der kompensationsfähigen Brennstoffmenge (§ 6 Abs. 2 und 3 BEDV) und dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach § 10 Abs. 2 BEHG. Sind für Brennstoffe keine Standardwerte festgelegt, müssen die Berechnungsfaktoren des Emissionsberichts nach § 5 TEHG herangezogen werden. Bezüglich der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge müssen sämtliche Brennstoffmengen, die nach § 2 Abs. 2 BEHG in Verkehr gebracht wurden und im jeweiligen Abrechnungsjahr vom Anlagenbetreiber in der ETS-Anlage eingesetzt wurden, berücksichtigt werden. Für Brennstoffmengen, die für einen späteren Einsatz in der Anlage eingelagert wurden, muss ein Einsatznachweis mit Emissionsbericht nach § 5 TEHG für das auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr erbracht werden. Regelungen diesbezüglich und zur Nachweisfrist sind in § 6 Abs. 2 BEDV enthalten.

                Als nicht kompensationsfähig zu berücksichtigen gelten gemäß § 6 Abs. 3 BEDV im Abrechnungsjahr bezogene Brennstoffmengen bzw. -Teilmengen,

                • die nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme sind,
                • für die ein Verantwortlicher i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEHG innerhalb der Berichterstattung nach § 7 Abs. 1 BEHG bereits einen Abzug aufgrund eines Nachweises durch den Anlagenbetreiber geltend gemacht hat, oder
                • die im Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 BEHG unterlagen.

                Zum Antragsverfahren sind neben den oben genannten Fristen, weitere Regelungen in § 8 BEDV enthalten. Demnach kann die DEHSt als zuständige Behörde Anordnungen zu Schriftform und Antragsformularen erwirken, welche im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Eine entsprechende Anordnung wurde bereits im Mai 2022 bekannt gemacht (Banz AT 03.05.2022 B11). Zudem besteht ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Verifizierungspflicht. Ab dann muss dem Kompensationsantrag eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Abs. 1 TEHG beigefügt werden, welche bestätigt, dass die tatsachenbezogenen Angaben keine Falschangaben enthalten. Diesbezüglich ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent einzuhalten, wobei § 13 Abs. 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend gilt. Diese Verifizierungspflicht entfällt für Kompensationsanträge der Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, wenn die maßgebliche Emissionsmenge 1000 Tonnen CO2 unterschreitet. Auf der Internetseite der DEHSt finden sich weiterführende Erläuterung und ein Leitfaden zur Antragsstellung (Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS).

                In der BEDV ist zudem ein Kompensationsvorbehalt geregelt. Gemäß § 9 erfolgt die Gewährung der Kompensation für nicht genutzte, eingelagerte Brennstoffmengen nur, wenn der Einsatznachweis rechtzeitig erbracht wird. Darüber hinaus kann die DEHSt die Entscheidung über entsprechende Anträge mit Auflagen für den Einsatznachweis verbinden. Sollte ein Einsatznachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, wird der Kompensationsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und der bereits ausgezahlte Kompensationsbetrag zurückgefordert.

                Betreiber von ETS-Anlagen sollten umgehend einen Kompensationsantrag rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 stellen und sich mit den Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Anträge vertraut machen.

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                          Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt

                          Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Gesetz) vorerst von Bundesrat gestoppt


                            Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde am 16. Dezember 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr am vergangenen Freitag (10.02.2023) dem Gesetz nicht zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt. Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten Ländern, da diese befürchten, für einen erheblichen Aufwuchs der bürokratischen Belastungen von Unternehmen sorgen könne. Vor allem KMUs könnten finanziell und bürokratisch zu stark belastet werde.

                            Der Bundestag und die Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, damit dieser mit den Ländern über einen Kompromiss berät. Jetzt ist abzuwarten, ob Abstriche von der Ampel-Koalition bezüglich des Gesetzesvorhaben gemacht werden oder die Gesetzvorlage so abgeändert wird, dass keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich ist.

                            Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht sollte bereits bis Dezember 2021 erfolgen. Da Deutschland bereits jetzt über ein Jahr im Rückstand ist und dieser sich nun noch vergrößern wird, ist mit Strafzahlungen durch die EU zu rechnen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung anstrebt eine möglichst schnelle Durchsetzung des Gesetzes zu erwirken.

                            Trotz der starken Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz, ist davon auszugehen, dass entsprechend der Whistleblower-Richtlinie auch kleinere und mittlere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern Meldekanäle für Hinweisgeber und die damit verbundenen Anforderungen bis Ende dieses Jahres umsetzen bzw. erfüllen müssen. Diesbezüglich besteht allerdings die Möglichkeit, dass die bisherigen Anforderungen gegebenenfalls noch etwas entschärft werden.

                            Sollten sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und den damit Verbundenen Anforderungen haben oder möchten bereits jetzt mit der Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite!

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                                        Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese im Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen); Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

                                         Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz über den Einwegkunststofffonds“ (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) hat am 19. Januar 2023 begonnen.

                                        Das Gesetz regelt die Produktverantwortung i. S. d. von § 23 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und soll den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt (UBA) bilden. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte Abgaben an den Fonds zu zahlen, welche dann u. a. zur Kostenübernahme von kommunalen Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen genutzt werden. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz u. a. Registrierungs- und Meldepflichten für Hersteller gegenüber dem UBA eingeführt. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz im ersten Quartal dieses Jahres verabschiedet wird und gestaffelt in Kraft tritt. Die Abgabe in den Fonds durch Hersteller soll erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu zahlen sein.

                                        Hintergrund: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legte bereits am 23. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904) vor. Das Einwegkunststofffondsgesetz ist Kerninhalt des Entwurfs und wurde bereits im November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, welcher die Mitgliedsstaaten u. a. dazu verpflichtet, eine größere Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte einzuführen. Folgekosten, die durch im öffentlichen Raum anfallenden Abfall entsprechender Produkte entstehen, sollen somit künftig von Herstellern und nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Im Vordergrund steht auch, die Auswirkungen entsprechender Produkte auf die Umwelt, bes. die Meere, und die menschliche Gesundheit zu minimieren, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und andere abfallwirtschaftliche Ziele zu erreichen.

                                         Hersteller i. S. d. Einwegkunststofffondsgesetzes ist, wer in Deutschland als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft. Bei entsprechenden Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 handelt es sich u. a. um bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebehälter und leichte Kunststofftragetaschen.

                                        Betroffene Hersteller müssen sich müssen sich entsprechend der in § 7 genannten Kriterien beim UBA registrieren. Zu diesem Zweck richtet das UBA ein informationstechnisches System ein. Liegen die in § 7 genannten Angaben eines betroffenen Unternehmens bereits nach § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) bei der Zentralen Stelle vor und liegt eine Zustimmung des Unternehmens vor, muss das UBA diese Daten erheben und nutzen. Nach § 9 dürfen nicht registrierte Hersteller nach Inkrafttreten keine Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Ebenso dürfen entsprechende Produkte nicht mehr gewerblich zum Verkauf angeboten werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister ihre Dienste nicht anbieten, wenn ein Hersteller nicht registriert ist.

                                        Des Weiteren besteht gem. § 11 eine jährliche Meldepflicht für betroffene Hersteller. Diese müssen bis zum 15. Mai die von Ihnen im vorangegangenen Jahr bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nach Art und Masse (in Kilogramm) beim Umweltbundesamt melden. Die Meldung muss einer Prüfung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz unterzogen werden. Sollte es Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hinsichtlich dieser Angaben geben, kann das UBA weitere Prüfungen anordnen.

                                         Das UBA wird hierzu elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Befreit von der Meldepflicht ist, wer weniger als 100 Kilogramm der Produkte bereitgestellt oder verkauft hat.

                                        Die Einwegkunststoffabgabe wird jährlich mittels Abgabebescheid durch das UBA festgesetzt werden. Der § 13 beinhaltet hierzu weitere Regelungen, auch bezüglich der Zahlungsfrist und Möglichkeiten des Widerspruchs. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der Masse der betroffenen Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem Abgabesatz. Dieser wird gem. § 14 bis zum 31. Dezember 2023 durch Rechtsverordnungen vom BMUV festgelegt und muss mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

                                        Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten i. S. d. Gesetzes als anspruchsberechtigt und können die Erstattung ihrer Kosten für Reinigungs-, Sammlungs-, Sensibilisierungs- oder auch Datenerhebungs- und Übermittlungskosten geltend machen. Sie müssen sich ebenfalls beim UBA nach den Maßgaben des § 15 über ein vom UBA einzurichtendes elektronisches System registrieren und gem. § 17 jährlich bis zum 15. Mai Angaben zu den entsprechenden Kosten machen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Meldung nicht richtig ist, kann das UBA eine Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen (§ 18).  Die Auszahlung des Einwegfonds wird durch ein Punktesystem erfolgen und wird durch einen Leistungsbescheid durch das UBA festgesetzt (§§ 19 bis 21).

                                        Das Einwegkunststofffondsgesetz enthält eine Reihe Bußgeldvorschriften, welche in § 26 geregelt werden. Die Bußgelder können sich auf bis zu 100.000 belaufen Euro. Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das UBA.

                                        Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassen sind, müssen gem. § 10 einen Bevollmächtigten beauftragen, der sich um die Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten, ausgenommen die Registrierung und die jährliche Meldung, kümmert. Die bevollmächtigte Person gilt dann als Hersteller i. S. d. Gesetzes. Ebenso müssen Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich, die betroffene Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals bereitstellen oder verkaufen, einen Bevollmächtigten beauftragen. Regelungen diesbezüglich sind in § 10 enthalten.

                                        Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollten schnellst möglich prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Anlage 1) fallen und gegebenenfalls nötige Vorbereitungen treffen.

                                        Wir stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Seite!

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                                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, die Kohle als Kraft- oder Brennstoffe außerhalb des TEHG steuerfrei nach § 37 Abs. 2 Nr. oder 4  EnergieStG verwenden; Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich nach Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 (nur Altölverbrennung) Anhang 1 4. BImSchV genehmigt sind, nicht am Europäischen Emissionshandel teilnehmen und Brennstoffe entsprechend Anlage 1 BEHG einsetzen; Inverkehrbringer von synthetischem Methanol als Brennstoff

                                                     

                                                    Am 16. November 2022 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz werden die Brennstoffe Kohle und Abfall mit in den Emissionshandel nach dem BEHG aufgenommen. Somit wird die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffe ausgeweitet. Ebenso fallen Inverkehrbringer von synthetisch hergestelltem Methanol als Brennstoff künftig in den Anwendungsbereich. Mit dem Änderungsgesetz werden zudem die bereits festgelegten Preise für die Emissionszertifikate reduziert.

                                                    Hintergrund: Das BEHG wurde 2019 als Grundlage für den Handel und die Bepreisung von Brennstoffemissionszertifikaten auf nationaler Ebene geschaffen und dient vor allem der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele bis 2045. Das BEHG sieht vor, alle nicht dem europäischen Emissionshandel unterliegenden fossilen Brennstoffe mit einem CO2-Preis zu versehen. Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel und Erdgas werden bereits seit dem 1. Januar 2021 mit einem im BEHG festgesetzten CO2-Preis belegt. Kohle und Abfall sind zwar bereits seit 2019 im BEHG erfasst, allerdings wurden die sich daraus ergebenden Pflichten und die CO2-Bepreisung für diese Brennstoffe auf den 1. Januar 2023 verschoben. Im Rahmen der jetzt vorgenommenen Änderungen wurden Ausgestaltungsregelungen bezüglich der CO2-Bepreisung dieser Brennstoffe ins BEHG mitaufgenommen. Der Kreis der Verantwortlichen i. S. d. BEHG wurde hierfür insbesondere über den energiesteuerrechtlichen Anknüpfungstatbestand hinaus für Kohle und Abfälle erweitert.

                                                    Durch die Änderungen in § 2 gelten Betreiber von Anlagen, die nicht unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) fallen, und Kohle steuerfrei als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 verwenden, als Inverkehrbringer i. S. d. BEHG. Somit ergeben sich für entsprechende Anlagenbetreiber ab 1. Januar 2023 Pflichten nach dem BEHG.

                                                    Durch den neuen § 2 Abs. 2a wird der Anwendungsbereich auf Abfallverbrennungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich nach den Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 (nur mit Hauptbrennstoff Altöl) des Anhangs 1 der 4. BImSchV betrieben werden, nicht am Europäischen Emissionshandel teilnehmen, und Brennstoffe entsprechend des Anhangs 1 BEHG nutzen, ausgedehnt. Bezogen auf Abfall als Brennstoff wurde der Start der CO2-Bepreisung auf den 1. Januar 2024 verschoben. Somit gelten die damit verbunden Pflichten für entsprechende Anlagenbetreiber erst ab diesem Zeitpunkt.

                                                    Bisher war als Brennstoff in Verkehr gebrachtes Methanol von synthetischer Herkunft (Anlage 1 Satz 1 Nr. 4: Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) vom Anwendungsbereich des BEHG ausgenommen. Die Ausnahme entfällt durch die Änderung des Gesetzes. Laut Begründungstext besteht die Möglichkeit, dass in Zukunft durch entsprechende Rechtsverordnung ein Ausgleich geschaffen werden wird. Die sich aus dem BEHG ergebenden Pflichten gelten für Inverkehrbringer dieses Brennstoffs unmittelbar.

                                                    Bei den erwähnten Pflichten handelt es sich u. a. Berichtspflichten gem. § 7 BEHG sowie die Einreichung entsprechender Emissionszertifikate nach § 8 BEHG bei bzw. gegenüber der zuständigen Behörde. Die Festpreise der Emissionszertifikate sind in § 10 BEHG festgelegt und werden durch das Änderungsgesetz wie folgt reduziert:

                                                    • für das Jahr 2023 von 35 Euro auf 30 Euro
                                                    • für das Jahr 2024 von 45 Euro auf 35 Euro
                                                    • für das Jahr 2025 von 55 Euro auf 45 Euro

                                                    Fazit: Entsprechende Anlagenbetreiber sollten zeitnah prüfen, ob sie fortan in den Anwendungsbereich des BEHG fallen und welche Pflichten sich daraus für sie ergeben. Vor allem in Bezug auf Anlagen, die Kohle entsprechend der vorgenannten Kriterien als Brennstoff verwenden, muss hier genau hingeschaut werden, wann Sie als Inverkehrbringer gem. BEHG gelten und von den Pflichten betroffen sind. Ebenso verhält es sich mit Betreibern von entsprechenden Müllverbrennungsanlagen.

                                                     

                                                    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung sich ergebender Pflichten und stehen bei Fragen rund um das BEHG jederzeit zur Verfügung!

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                                                              Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für Verbraucher und Unternehmer

                                                              Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für Verbraucher und Unternehmer


                                                              Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiteren Vorschriften“ veröffentlicht. Ziel ist es, mit einer Preisbremse für Gas und Wärme die Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu entlasten.

                                                              Hintergrund: Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Versorgungslage für Energie in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Die Preise für Gas und Wärme (alle Arten der Wärmeversorgung, z. B. Fernwärme) sind daraufhin massiv gestiegen und stellen eine signifikante wirtschaftliche Belastung für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland dar. Um eine existenzbedrohende Lage zu verhindern, soll eine Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme eingeführt werden, die voraussichtlich Ende 2022 verkündet wird.

                                                              Der Referentenentwurf sieht vor, dass Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen, von März 2023 bis April 2024 eine Preisbremse für Gas in Höhe von 12 ct/kWh brutto für 80% des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs erhalten (vgl. § 3 EWPBG). Der Preis für Wärme wird ebenfalls für 80 % des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs auf einen Bruttoarbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh begrenzt (vgl. § 11 EWPBG). Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis und für jede Kilowattstunde Gaseinsparung unterhalb dieser Kontingente erhält der Kunde eine Erstattung vom Energieversorger ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Preis. Somit sollen die Endverbraucher einen erhöhten Anreiz zum Energiesparen haben. Ferner sind in §§ 5 und 13 EWPBG geregelt, dass im März rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Faktisch wirkt die Gaspreisbremse also schon ab Januar 2023.

                                                              Für große industrielle Verbraucher mit eigenem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr soll die Gaspreisbremse ab Januar 2023 gelten und wird auf eine Höhe von 7 ct/kWh netto für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von 2021, festgesetzt (vgl. § 6 EWPBG). Industrielle Wärmekunden sollen entsprechend gemäß § 14 EWPBG 70% ihres Verbrauchs zu einem garantierten Festpreis von 7,5 ct/kWh erhalten.

                                                              Energielieferanten, die aufgrund dieses Gesetzes (s.o.) ihre Energiepreise an ihren Endkunden anpassen müssen, haben einen Erstattungsanspruch in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 32 f. EWPBG).

                                                              Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf das Energiesicherungsgesetz geändert wurde. Im neu eingefügten § 29 Absatz 1a EnSiG wurde ein Dividenden -und Gewinnausschüttungsverbot in Anlehnung an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an den Erhalt von Rekapitalisierungsmaßnahmen gekoppelt. Zudem werden auch eine Strompreisbremse und eine Abschöpfung für Zufallsgewinne für Energielieferanten vorbereitet.

                                                              Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf in jetziger Form beschlossen und verkündet wird. Die Bundesregierung steht aufgrund der akuten Preiserhöhungen im Energiesektor massiv unter Druck und bemüht sich darum, die Preisbremse noch dieses Jahr durchzusetzen.

                                                              Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                         Die angespannte Lage auf den Energiemärkten, besonders in Bezug auf Erdgas, spitzt sich aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine weiter zu. Um Versorgungsunsicherheiten mit Gas entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) erlassen. Durch die Verordnung ergeben sich für Unternehmen und Gebäudeeigentümer einige Umsetzungspflichten. Konkret werden Energiesparmaßnahmen durch Heizungsprüfung und -optimierung sowie durch Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen festgelegt. Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und hat einen befristeten Geltungszeitraum von zwei Jahren.

                                                                        Hintergrund: Am 1. September 2022 berichteten wir bereits über die vorhergegangene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), welche bereits Energiesparmaßnahmen vor allem für Gas- und Wärmelieferanten, Privathaushalte, öffentliche Nichtwohngebäude und den Einzelhandel mit sich brachte. Die EnSimiMaV folgt nun mit Einsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Beide Verordnungen regeln präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und sind Teil des Energiesicherungspaketes der Bundesregierung.

                                                                         Die EnSimiMaV verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, entsprechende Heizungsanlagen einer Prüfung zu unterziehen und diese optimieren zu lassen. Sind Dritte durch den Hauseigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt, sind diese ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet. Die EnSimiMaV regelt innerhalb des § 2 genau, was Bestandteil der Prüfung ist, was zur Optimierung gehört, wie das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren ist sowie wer als fachkundige Person gilt und die Prüfungen durchführen darf. Beispielsweise muss geprüft werden, ob die einstellbaren Parameter der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, die Heizung hydraulisch abzugleichen ist oder ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen vorgenommen werden müssen. Das Prüfungsergebnis ist in Textform festzuhalten und festgestellte erforderliche Optimierungen müssen bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
                                                                        Folgende Gebäude sind von der Prüfpflicht ausgenommen (Die Anforderungen zur Optimierung Gasheizungen sind für alle Gebäude verpflichtend):

                                                                        • Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden,
                                                                        • Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation,
                                                                        • Gebäude, in denen eine vergleichbare Prüfung innerhalb von 2 Jahren vor dem 01.10.2022 durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

                                                                        Die EnSimiMaV enthält mit dem § 3 zudem erstmals eine rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich für Gaszentralheizungen. Für Nichtwohngebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, gilt dies ab 1.000 m² beheizter Fläche und ist bis zum 30.Spetember 2023 durchzuführen. Auch hier formuliert die EnSimiMaV klare Anforderungen hinsichtlich der Durchführung und nennt erforderliche Planungs- und Umsetzungsleistungen, die der hydraulische Abgleich mindestens umfassen muss.
                                                                        Ein Hydraulischer Abgleich muss in folgenden Fällen nicht vorgenommen werden, wenn

                                                                        • das Heizungssystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
                                                                        • innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der umfassenden Fläche bevorsteht oder
                                                                        • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

                                                                        Des Weiteren besteht für Unternehmen nach § 4 EnSimiMaV die Pflicht, alle innerhalb eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystems konkret definierten und als wirtschaftlich zumutbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen und eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich zumutbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ein positiver Kapitalwert nach mindestens 20 Prozent der Nutzungsdauer, auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren begrenzt, ergibt. Darüber hinaus müssen alle umgesetzten als auch aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Bezüglich entsprechender Dienstleistungen unterstützen Sie gerne die Experten unserer Unternehmensgruppe (BfU Dr. Poppe AG / ESC Cert GmbH).
                                                                        Ausgenommen von der Umsetzungspflicht sind

                                                                        • Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind und
                                                                        • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich weniger als 10 GWh pro Jahr betrug.

                                                                        Gebäudeeigentümer und Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sich Handlungsbedarf aus der EnSimiMaV für sie ergibt und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

                                                                        Haben Sie Fragen zur EnSimiMaV oder benötigen Hilfe bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen? Sprechen Sie uns gerne an!

                                                                         

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                                                                                  Das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) die Nachweiserbringung für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) digitalisiert. Am 15. September 2022 gab das BSI in einer Pressemitteilung bekannt, dass fortan Nachweise zu ca. 2.000 KRITIS durch deren Betreiber über das Online-Verwaltungsportal des Bundes („Bundesportal“) beim BSI eingereicht werden können. Die Nachweiserbringung soll somit nutzerfreundlicher gestaltet werden.

                                                                                  Hintergrund: Bei KRITIS handelt es sich gemäß § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) um Einrichtungen, aber auch Anlagen und Teile dieser, die eine zentrale Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen haben und bei deren Ausfall oder Störung die öffentliche Sicherheit drastisch gefährdet ist. Zu den KRITIS gehören Unternehmen aus den Sektoren, Transport und Verkehr; Energie; IT und Telekommunikation; Finanz- und Versicherungswesen; Ernährung; Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gesundheit; Medien und Kultur sowie staatliche und Verwaltungseinrichtungen und die Regierung.
                                                                                  Um dramatischen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit bis hin zu Versorgungsengpässen entgegenzuwirken, müssen KRITIS-Betreiber präventiv technische Vorkehrungen treffen. Diese werden u. a. durch Sicherheitsaudits und Zertifizierungen dokumentiert. Ebenso unterliegen sie einer Nachweispflicht gegenüber dem BSI. Jährlich muss geprüft werden, ob entsprechende Anlagen bzw. Teile dieser nachweispflichtig sind. Liegt eine Nachweispflicht vor, muss gemäß § 8a Abs. 1 BSIG mindestens alle zwei Jahre gegenüber dem BSI nachgewiesen werden, dass elementare IT-Systeme, Komponenten und Prozesse für den Betrieb entsprechender Einrichtungen nach dem Stand der Technik abgesichert sind.

                                                                                   Mit der digitalen Nachweiserbringung kommt das BSI seiner im OZG verankerten Pflicht nach, dass vorerst 575 Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene digitalisiert und Nutzern im Rahmen einer IT-Infrastruktur möglichst einfach zugänglich gemacht werden müssen.

                                                                                  Die digitale Nachweiserbringung erfolgt über das „Bundesportal“ (https://verwaltung.bund.de/). Dort müssen KRITIS-Betreiber ein Online-Formular ausfüllen und können alle nötigen Unterlagen direkt hochladen. Voraussetzung für das Online-Verfahren ist, dass sich KRITIS-Betreiber mit dem bundesweit einheitlichen ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren müssen. Mit diesem werden mittels Nachweisdokumenten die Ergebnisse aller notwendigen durchgeführten Prüfungen samt möglicher identifizierte Sicherheitsmängel sowie entsprechende Zertifikate sicher an das BSI übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt und mit automatisierter Versandbestätigung. Bei festgestellten Mängeln bezüglich der Sicherheit von KRITIS kann das BSI die Beseitigung dieser einfordern sowie das Nachreichen weiterer Prüfungsunterlagen verlangen.
                                                                                  Nach Durchführung der formellen Prüfung durch das BSI erhalten KRITIS-Betreiber eine Bestätigung per E-Mail unter Nennung der neuen Frist für den nächsten Nachweis.

                                                                                  Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die digitale Nachweiserbringung, sprechen Sie uns einfach an!

                                                                                   

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                                                                                            Neue Verordnung zur Energieeinsparung – kurzfristiger Handlungsbedarf für Unternehmen


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                                                                                            Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Im Rahmen der neuen Verordnung zur Energieeinsparung kommt es neben Privathaushalten und öffentlichen Nichtwohngebäuden für viele Unternehmen zu neuen Vorschriften. Diese lösen einen kurzfristigen Handlungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen aus. Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2022 und tritt am 29. Februar 2023 außer Kraft.

                                                                                            Hintergrund: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat schwerwiegende Folgen auf die Energiemärkte. Resultat sind stark reduzierte Gasimportmengen aus Russland und die Bundesregierung rechnet tendenziell mit einer Verschlechterung der Lage. Vor diesem Hintergrund regelt die neue Verordnung zur Energieeinsparung präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.

                                                                                            Konkret werden in der Verordnung Energiesparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- und Badebecken, Nichtwohngebäude, Baudenkmäler sowie für Unternehmen festgelegt. Wir haben im Folgenden lediglich die unternehmensrelevanten Regelungen zusammengefasst.

                                                                                            Für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sind oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden beliefern, gelten eine Reihe von Informationspflichten. Versorger müssen den Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen. Ebenso wie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes hinsichtlich der der Temperaturabsenkung um 1 Grad.

                                                                                            Eigentümer von Wohngebäuden sind ebenfalls von den Informationspflichten betroffen. Weißt ein Wohngebäude weniger als 10 Wohneinheiten auf, muss der Eigentümer die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten umgehend an die Nutzer weiterleiten. Liegen mehr als 10 Wohneinheiten vor, müssen die Informationen bis zum 31. Oktober 2022 durch den Eigentümer den Nutzern mitgeteilt werden. Letzteres betreffend müssen die Informationen vom Eigentümer um spezifische Angaben über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit ergänzt werden. Darüber hinaus muss dieser Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstiger vergleichbarerer Einrichtungen den Nutzern zukommen lassen.

                                                                                            Im Einzelhandel müssen Ladentüren und Eingangssysteme, durch deren Öffnung es zum Wärmeverlust kommt, geschlossen gehalten werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Offenhalten für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.

                                                                                            Für beleuchtete Werbeanlagen gilt eine Nutzungseinschränkung. Diese dürfen zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Hier liegen Ausnahmen vor, wenn die Verkehrssicherheit oder eine Gefahrenabwehr durch das Abschalten beeinträchtigt werden. Dies bezüglich werden in der Verordnung zur Energieeinsparung u. a. Haltepunkte, Bahnunterführungen und Tankstellenbeleuchtungen als Beispiele angeführt.

                                                                                            In Arbeitsräumen von Arbeitsstätten gelten Mindestwerte für die Lufttemperatur. Hier wird auf die innerhalb der Verordnung geregelten Höchstwerte für öffentliche Nichtwohngebäude verwiesen, die je nach Schwere der verrichteten Arbeit Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen dürfen. Diese Werte gelten für alle Arbeitsräume in Arbeitsstätten (in nichtöffentlichen Nichtwohngebäuden) als Mindestwerte. Unternehmen können durchschnittlich 1 Grad von den Vorgaben der ASR A3.5 nach unten abweichen. In Bezug auf Bürotätigkeiten sind somit bspw. 19 statt 20 Grad zulässig. Dies sollte jedoch arbeitsplatzbezogen im Detail geprüft werden.

                                                                                            Für nähere Informationen und bei sonstigen Fragen zum Thema der Verordnung zur Energieeinsparung, sprechen Sie uns gerne an!

                                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                                      Im Rahmen der Umsetzung der „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1152) ist am 1. Oktober 2022 die Novelle des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft getreten. Ziel ist unter Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes die Arbeitsbedingungen durch Transparenz und überschaubare Beschäftigungsverhältnisse zu optimieren.

                                                                                                      Infolge des novellierten NachwG kommt es zur Erweiterung der Nachweispflichten für Arbeitgeber hinsichtlich der wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Es werden neue Mindestanforderungen bezüglich der Arbeitsbedingungen und damit einhergehend neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge festgelegt. Die novellierten Regelungen gelten für alle nach dem 1. August 2022 neu gegründeten Arbeitsverträge. Arbeitnehmer in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen können jedoch vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen alle im novellierten NachwG genannten Arbeitsbedingungen, innerhalb der in den Übergangsbestimmungen (§ 5) genannten Fristen, ausgehändigt werden.

                                                                                                      Es kommt zu Änderungen im Anwendungsbereich des NachwG, welches künftig für alle Arbeitnehmer gilt. Zuvor waren Arbeitsverhältnisse von maximal einem Monat von den Regelungen ausgenommen. Die umfangsreichsten Änderungen betreffen die in § 2 NachwG geregelten Nachweispflichten des Arbeitgebers bzw. die Mindestinhalte der Niederschrift, die die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Wir haben die wesentlichen Änderungen und neuen Anforderungen der in § 2 enthaltenen Nachweispflichten im Folgenden für Sie aufgelistet:

                                                                                                      • Enddatum bzw. vorhersehbare Dauer der Beschäftigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
                                                                                                      • sofern vereinbart, die Möglichkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsplatz frei zu wählen;
                                                                                                      • falls vereinbart, die Dauer der Probezeit;
                                                                                                      • Vergütung von Überstunden;
                                                                                                      • Fälligkeit und Auszahlungsform des Entgelts;
                                                                                                      • Ruhepausen/Ruhezeiten; ggfs. Schichtsystem, -rhythmus sowie Voraussetzungen für Schichtänderungen;
                                                                                                      • falls zutreffend Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf;
                                                                                                      • Möglichkeit und Voraussetzungen zur Anordnung von Überstunden;
                                                                                                      • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen;
                                                                                                      • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersvorsorge;
                                                                                                      • Kündigungsverfahren, mind. das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 Kündigungsschutzgesetz ist hier auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage anzuwenden.

                                                                                                      Neben den neuen bzw. geänderten Mindestinhalten betreffend die Nachweispflicht wurden auch neue Fristen für die Aushändigung dieser an den Arbeitnehmer festgelegt. Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen innerhalb gewisser in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG Fristen schriftlich niedergelegt, händisch unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Bspw. müssen Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, einschließlich aller Vergütungen, sowie die Arbeitszeit fortan spätestens am ersten Tag des Arbeitseintritts dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Für weitere Vertragsbedingungen, wie u. a. den Arbeitsort oder ggfs. verschiedene Arbeitsorte und eine kurze Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit, ist eine Frist von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn festgelegt. Für einige andere Angaben gilt die Frist von einem Monat, welche zuvor für alle Vertragsbedingungen galt. Des Weiteren werden zusätzliche Angaben zu Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern in einem neuen Absatz 3 des § 2 NachwG geregelt. Der Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen kann nach wie vor im Rahmen des schriftlichen Arbeitsvertrages oder gesondert erfolgen. Er darf weiterhin nur schriftlich und nicht auf elektronischem Wege erfolgen.

                                                                                                      Auch bezüglich der Änderung von wesentlichen Vertragsbedingungen gibt es neue und strengere Regelungen. Diese sind dem Arbeitnehmer gem. § 3 NachwG fortan spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam werden. Zuvor galt hier eine Frist von einem Monat.

                                                                                                      Eine weitere Neuheit ist, dass mit dem neuen § 4 NachwG erstmals Verstöße gegen bestimmte Regelungen der §§ 2 und 3 NachwG als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden.

                                                                                                      Wir empfehlen allen Arbeitgebern sich mit den neuen Anforderungen des novellierten NachwG vertraut zu machen!

                                                                                                      Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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