Das Energiekostendämpfungsprogramm – Hilfe für handels- und energieintensive Unternehmen

Das Energiekostendämpfungsprogramm – Hilfe für handels- und energieintensive Unternehmen

 


Adressatenkreis: Unternehmen der handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 KUEBLL und dem Anhang des EU-Krisenrahmens

Am 16. Juli ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP)) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Hilfsprogramm der Bundesregierung für besonders energie- und handelsintensive Unternehmen. Das Energiekostendämpfungsprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt und die Antragstellung muss bis zum 31. August 2022 erfolgen.

Hintergrund: Industrieunternehmen sind von drastischen Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen. Vor allem Störungen der Lieferkette und massiv gestiegene Erdgas- und Strompreise stellen für handels- und energieintensive Unternehmen eine hohe Belastung dar. Ein beträchtlicher Teil der Gesamtkosten entsprechender Unternehmen besteht aus Erdgas- und Stromkosten, welche sich mehr als verdoppelt haben. Da dieser Kostenanstieg nicht vollständig an die Kunden weitergegeben werden kann, gefährdet diese Situation in vielen Fällen die Unternehmensexistenz. Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm sollen die aktuellen hohen Kostenbelastungen handels- und energieintensiver Unternehmen zielgerichtet abgefedert werden und zur Stabilisierung der deutschen Industrie beigetragen werden.

Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022. Der Zuschuss für ein Unternehmen beträgt dabei maximal 50 Mio. Euro. Betroffene Unternehmen können beim BAFA bis zum 31. August elektronisch einen Antrag stellen.

Die Förderhöhe, die einem Unternehmen bewilligt wird, wird für Erdgas und Strom getrennt und für jeden Fördermonat einzeln berechnet. Für die Berechnung der förderfähigen Kosten wird die Differenz des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit (ct/kWh) des jeweiligen Fördermonats und des Doppelten des durchschnittlichen Strompreises je Energieeinheit des Kalenderjahres 2021 herangezogen und mit den vom Unternehmen selbst verbrauchten Energieeinheiten multipliziert. Für Erdgas wird im Förderzeitraum von Juli bis September 2022 max. 80 % der vom Unternehmen im selben Monat des Jahres 2021 eigens verbrauchten Menge berücksichtigt. Für die Kalendermonate Februar bis Juni 2022 und Juli bis September 2022 sind zudem unterschiedliche Zuschussquoten festgelegt. Das Energiekostendämpfungsprogramm sieht drei Stufen vor und für jeden Fördermonat kann sich ein Unternehmen nur für je eine Stufe qualifizieren. Folgende drei Stufen sieht das Hilfsprogramm vor:

  • Stufe 1: Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL), die mindestens 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 30 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 20 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 2 Mio. Euro.
  • Stufe 2: Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und einen Nachweis über einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufgrund der gestiegenen Energiekosten erbringen, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 50 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 40 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 3.125.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum max. 25 Mio. Euro, wobei die Förderung nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen darf. (Gem. der Vorgaben des Transparency and Consent Framework (TCF) wird das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderung (EBITDA) für die Berechnung des Betriebsverlusts herangezogen.)
  • Stufe 3: Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche (u. a. Chemie, Glas, Keramik, Metalle Stahl) angehören, erhalten
    • für Februar bis Juni 2022 70 % der Preisdifferenz für Strom und Erdgas,
    • für Juli bis September 2022 60 % der Preisdifferenz,
    • je Fördermonat max. 6.250.000 Euro und im gesamten Förderzeitraum 50 Mio. Euro.

Zudem gelten einige besondere Leistungsvoraussetzungen für die Förderbewilligung, die im Rahmen der Antragsstellung durch die Geschäftsführung erklärt werden müssen. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das einen Antrag auf Förderung durch das Energiekostendämpfungsprogramm stellen will, muss erklären, dass sie keine extensive Steuervermeidungen betreibt sowie Steueroasen nutzt. Ebenso muss ein Vergütungsverzicht (mit allen Vergütungskomponenten) der Geschäftsleitung für das zur Unterschrift laufende Geschäftsjahr erklärt werden. Dies gilt auch für den variablen Teil ihrer Vergütung. Bei Konzernen bezieht sich dieser Verzicht auf die vom Konzern erhaltene Vergütung der Geschäftsführung. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine Erklärung über die Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 abgeben. Ist dies nicht der Fall, muss es sich per Selbsterklärung dazu bereit erklären, Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten innerhalb von drei Jahren amortisiert sind.

Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden und das Antragsverfahren kann sich in bis zu drei Phasen gliedern. Wie viele Phasen ein Unternehmen durchläuft, hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und wie umfangreich mögliche Prüfungen durch das BAFA ausfallen. Die Antragstellung kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das ELAN-K2 Online-Portal erfolgen. Die Zuschüsse werden zunächst unter Vorbehalt durch das BAFA bewilligt. Hier wird eine Auszahlung bis Ende 2022 angestrebt und eine Frist bis zum 31. März 2023 für diese festgelegt. Alle Informationen zu den einzelnen Phasen des Antragverfahrens und den damit verbundenen Zuschüssen sind in Nr. 5 der Richtlinie enthalten. Zudem bietet das BAFA ein Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm auf ihrer Website an, dass Beispiele zur Berechnung der Zuschüsse und weiterführende Informationen enthält.

Unternehmen aus handels- und energieintensiven Branchen sollten schnellstens prüfen, ob sie für eine Bezuschussung im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms in Frage kommen, welche Antragsunterlagen benötigt werden und wie eine möglichst schnelle Antragsstellung erfolgen kann.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung und stehen für Ihre Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

Ergänzung zur Änderung des Energiekostendämpfungsprogramms vom 19. August 2022:

Unternehmen können nun mehr neben der Erklärung zur Nutzung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 5001 oder DIN EN ISO 50005 auch eine Erklärung zur Nutzung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25.11.2009 im Rahmen der Antragstellung abgeben.

Durch die Änderung wurde zudem neu festgelegt, dass im Förderzeitraum ab dem 1. September 2022 maximal 70 % derjenigen Mengen für Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Änderung die Antragsfrist für das Förderprogramm und die Frist, innerhalb der ein Unternehmen seine Informationen ergänzen kann, bis zum 30. September 2022 verlängert wurde.  

 

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            Brennstoffwechsel bei Gasmangellage – Ausnahmeregelungen für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

            Brennstoffwechsel bei Gasmangellage – Ausnahmeregelungen für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

             


            Adressatenkreis: Betreiber von Feuerungsanlagen i. S. d. 13. und 44. BImSchV

            Im Rahmen des am 11. Juli 2022 verkündeten „Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ kommt es u. a. zu Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreffend Feuerungsanlagen i. S. d. 13. (Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 50 MW) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ab 1 MV). Die Änderungen sind am 12. Juli 2022 in Kraft getreten.

            Das BImSchG wird durch einen vierten Abschnitt mit dem Titel „Brennstoffwechsel bei Mangellage“ erweitert. Der neue Abschnitt enthält die §§ 31a bis 31d und dient der nationalen Umsetzung der Ausnahmeregelungen betreffend Emissionsgrenzwerte und Brennstoffwechsel für entsprechende Feuerungsanlagen aus der Industrie-Emissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) und der MCP-Richtlinie (RL (EU) 2015/2193).

            Hintergrund: In Anbetracht des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit verbundenen Verschlechterung der Versorgungslage mit Gas, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ ausgerufen. Diese ist die zweite von drei Stufen des Notfallplans und folgt auf die Frühwarnstufe. Innerhalb der Ende März ausgerufenen Frühwarnstufe wurden von einem Krisenteam, bestehend aus Behörden und Energieversorgern, marktbasierte Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung entwickelt und angewandt. Während der derzeitigen Alarmstufe ist die Bundesregierung dazu ermächtigt, zusätzlich entlastend einzugreifen. Ziel ist vor allem Unternehmen der Gasversorgungskette bei erheblichen Preisanstiegen durch bestimmte weiterführende Maßnahmen zu helfen zahlungsfähig zu bleiben. Die Bundesregierung kann u. a. ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas erlassen. Diese Regelungen haben einen max. Geltungszeitraum von sechs Monaten.
            Auf dieser Grundlage wurden die Ausnahmeregelungen bezüglich des Brennstoffwechsels bei Mangellage für Feuerungsanlagen i. S. d. 13. Und 44. BImSchV im BImSchG national umgesetzt. Ziel ist befürchteten Erdgas-Engpässen durch einen temporären Brennstoffwechsel verbunden mit flexiblen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid entgegenwirken, und den weiteren Fortbetrieb solcher Anlagen zu gewährleisten.
            Neben Heizöl zählt Erdgas zum Hauptbrennstoff für mittelgroße und große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Es zählt zudem zu den schwefelarmen Brennstoffen. Üblicherweise ist im Zusammenhang mit der Anlagengenehmigung auch die Brennstoffart in Verbindung mit Emissionsgrenzwerten, bspw. für Schwefeldioxid, festgelegt.

            Mit dem neuen Abschnitt 4 im BImSchG werden Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (§ 31a) von Anlagen i. S. d. 13. BImSchV getroffen. Ebenso in Bezug auf den Einsatz anderer Energieträger als gasförmige Brennstoffe (§ 31b). Die zuständige Behörde kann für max. sechs Monate eine Abweichung von den vorgegebenen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid zulassen, wenn aufgrund einer Mangellage kein schwefelarmer Brennstoff eingesetzt werden kann und die Emissionsgrenzwerte nicht einhaltbar wären (vgl. § 31a).  Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Antrag bei der zuständigen Behörde für max. 10 Tage, in Härtefällen ggfs. länger, den Einsatz eines anderen Energieträgers betroffenen Anlagen einzusetzen. Vorausgesetzt es kommt zu einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung. Die Pflicht zur Einhaltung möglicherweise geltender Emissionsgrenzwerte und die Einrichtung einer Abgasreinigungsanlage entfallen dann (vgl. § 31b). In beiden Fällen muss umgehend eine entsprechende Zulassung von der zuständigen Behörde eingeholt werden. Diese hat die Zulassung unverzüglich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), zur Weiterleitung an die Europäische Kommission, zuzuleiten.

            Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und für den Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in mittelgroßen Feuerungsanlagen i. S. d. 44. BImSchV werden in den §§ 31c und 31d umgesetzt. Im Falle einer Mangellage und der plötzlichen Unterbrechung der Versorgung mit einem schwefelarmen Brennstoff, ist eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Emissionsgrenzwerten für max. sechs Monate möglich (vgl. § 31c). Auch der Einsatz anderer Energieträger als gasförmiger Brennstoffe in entsprechenden Feuerungsanlagen ist unter diesen Bedingungen erlaubt. Hier gelten die Ausnahmeregelungen ebenfalls für eine max. Zeitspanne von 10 Tagen und in Härtefällen ggfs. länger.  Mögliche Emissionsgrenzwerte müssen dann ebenfalls nicht eingehalten werden und die Pflicht zur Einrichtung einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung entfällt. Auch in diesen beiden Fällen ist eine Zulassung bei der zuständigen Behörde durch die Betreiber sofort einzuholen, welche von dieser an das BMUV weitergetragen werden muss. Das BMUV ist für die Weiterleitung an die Europäische Kommission zuständig.
            Die vorgenannten Ausnahmeregelungen der §§ 31c und 31d könnten für eine Vielzahl von Anlagenbetreibern eine wichtige Rolle spielen. Viele Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme, bspw. Blockheizkraftwerke, überschreiten die Schwelle der Feuerungswärmeleistung von 1 MW und werden hauptsächlich mit Gas betrieben.

            Betreiber von Feuerungsanlagen im Sinne der 13. und 44. BImSchV sollten sich präventiv auf eine Unterbrechung der Gasversorgung vorbereiten und prüfen, welche Ausnahmeregelungen im Falle für sie anwendbar sind.
            Wir helfen Ihnen gerne bei der behördlichen Antragstellung zur Genehmigung dieser Ausnahmen. Sprechen Sie uns einfach an!

             

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                      Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen

                      Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen


                      Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen; Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit freiwilliger Rücknahme

                      Am 05. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 15, S. 700) veröffentlicht.  Betroffen von den Änderungen sind insgesamt sechs abfallrechtliche Verordnungen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teils gestaffelt in Kraft treten bzw. getreten sind. Die umfangreichsten Änderungen werden in der BioAbfV vorgenommen.

                      Folgende abfallrechtliche Verordnungen werden geändert: Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Nachweisverordnung (NachwV), POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

                      Hintergrund: Kunststoff ist mittlerweile überall in der Umwelt zu finden und die Eintragspfade und Bandbreite an Kunststoffen wächst stetig. Eine große Rolle dabei spielt u. a. die unsachgemäße Abfallentsorgung von gesammelten Bio- und verpackten Lebensmittelabfällen. Auf diesem Wege werden Fremdstoff- und Kunststoffpartikel (bspw. Mikroplastik) in die Umwelt, bes. in Böden und Gewässer, eingetragen. Mikroplastikpartikel stellen vor allem aufgrund ihrer ausgesprochen langen Beständigkeit eine große Belastung für die Umwelt dar und weil sie zumeist über Gewässer in die Nahrungskette von Tieren und Menschen gelangen. Bei vielen Tieren führt dies zum Tod und in Bezug auf den Menschen, gibt es immer mehr Hinweise darauf, dass Mikroplastik im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht.

                      Die wichtigsten Änderungen der abfallrechtlichen Verordnungen im Überblick:

                      Artikel 1: Änderung BioAbfV – gestaffeltes Inkrafttreten, allgemein 01.05.2023

                      • Der Anwendungsbereich wird dahingehend erweitert, dass die Verordnung künftig generell beim Einsatz von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen auf Flächen gilt. Dazu zählt bspw. auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau sowie in Parks o. ä. als Bodenhilfsstoff. Ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ebenso ausgenommen bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen, wenn Beschränkungen und Verbote (§§ 6 bis 8) eingehalten werden und das Aufbringen durch Bewirtschafter auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unter einem Hektar Fläche erfolgt. Zudem wird der Begriff „Aufbereiter“ im Anwendungsbereich ergänzt, als denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet.
                      • Ein neuer § 2a soll gewährleisten, dass Fremdstoffe, bes. Kunststoffe, aus den Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es werden erstmalig Anforderungen und Vorgaben bezüglich der Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlungszuführung geregelt. Unter anderem wird ein Input-Kontrollwert hinsichtlich des Gehalts an Gesamtkunststoffs für zur Behandlung bestimmter Bioabfälle eingeführt, welcher nicht überschritten werden darf. Zudem müssen verpackte Bio- und Lebensmittelabfälle getrennt von unverpackten gesammelt und befördert werden und vor dem Vermischen mit diesen entpackt werden. Dies korrespondiert mit der Änderung der GewAbfV. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller müssen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle auf den Fremdstoffgehalt durchführen. Wenn der Fremdstoffanteil über 3% beträgt, können sie die Rücknahme vom Anlieferer einfordern. Der neue § 2a enthält weitere Verpflichtungen zur Untersuchung und Entfrachtung von Bioabfällen, bei dem der Kontrollwert für Fremdstoffe überschritten wird (Inkrafttreten: 01.05.2025).
                      • Darüber hinaus werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoff und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngeverordnung in § 4 der BioAbfV übernommen.
                      • Ab dem 01.11.2023 müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die der getrennten Sammlung von Bioabfällen dienen, bundesweit einheitlich nach den Maßgaben des neuen Anhang 5 gestaltet und ausgeführt werden.

                      Artikel 2: Änderung AbfAEV – Inkrafttreten am 01.05.2024

                      • Künftig dürfen Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, das gültige Zertifikat entweder in Papierform oder auch elektronisch mitführen (§ 13 Abs. 2).

                      Artikel 3: Änderung GewAbfV – Inkrafttreten zum Großteil am 06.05.2022

                      • Es wird klargestellt, dass zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Abfällen herangezogen werden.
                      • Die Auflistung der getrennt zu sammelnden Abfälle in § 3 wird dahingehend ergänzt, dass der Begriff „Bioabfälle“ in verpackte und unverpackte Bioabfälle unterteilt wird. Sie müssen daher neuerdings getrennt gesammelt und befördert werden.
                      • Zudem wird mit einem neuen § 4a der Umgang mit verpackten Bioabfällen geregelt. Diese sind vor der Verwertung zu entpacken, um das Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die bodenbezogene Verwertung muss nach den neuen Anforderungen der BioAbfV erfolgen. Erzeuger und Besitzer von verpackten Bioabfällen, müssen sich vor der Erstübergabe von demjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen lassen, dass diese Anforderungen eingehalten wurden.

                      Artikel 4: Änderung AbfBeauftrV – Inkrafttreten am 06.05.2022

                      • Für Vertreiber, die eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten anbieten, wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, auf 20 Tonnen heraufgesetzt (§ 2 Nr. 2g).

                      Artikel 5 und 6: Änderung NachwV und POP-Abfall-ÜberwV – Inkrafttreten 06.05.2022

                      • In den Verordnungen kommt es lediglich zu redaktionellen Klarstellungen und Korrekturen.

                      Adressaten der geänderten Verordnungen sollten prüfen, ob bereits neue Pflichten für Sie gelten, welche Anforderungen in Zukunft zu erfüllen sind und welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser ergriffen werden müssen.
                      Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Implementierung der neuen Handlungserfordernisse in Ihrem Unternehmen!

                       

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                                Dreimonatige Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe – Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)

                                Dreimonatige Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe – Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)


                                Am 19. Mai 2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG)“ verabschiedet. Vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 wird die Energiesteuer für die vornehmlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe temporär gesenkt. Das Energiesteuergesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

                                Hintergrund: In Folge des Ukrainekriegs sind die Kraftstoffpreise kurzfristig erheblich angestiegen, was zu einer hohen finanziellen Belastung der Bürger und Bürgerinnen und der Wirtschaft geführt hat. Besonders die Logistik und Handwerksbetriebe sind betroffen, heißt es im Referentenentwurf. Die derzeitigen Anstrengungen Deutschland in Bezug auf Erdöl unabhängig von Russland zu machen könnten diese Entwicklungen weiter begünstigen. Das Energiesteuersenkungsgesetz, soll der finanziellen Belastung durch die enorm hohen Kraftstoffpreise entgegenwirken.

                                Im Rahmen des Energiesteuersenkungsgesetzes wird unter anderem ein neuer § 68 „Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“ im Energiesteuergesetz eingefügt. Dieser regelt, dass für drei Monate die Energiesteuersätze für Benzin, Diesel, Erdgas und Flüssiggas auf das in der EU erlaubte Mindestmaß, welches in der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) geregelt ist, gesenkt werden. Für die genannten Kraftstoffe kommt es zu folgenden Senkungen der Energiesteuersätze:

                                • Benzin: 29,55 ct/Liter
                                • Diesel: 14,04 ct/Liter
                                • Erdgas (CNG/LNG): 6,16 ct/kg
                                • Flüssiggas (LPG: 12,66 ct/Liter

                                Vertreter aus der Wirtschaft begrüßen die Steuersenkungen, kritisieren jedoch die Befristung auf drei Monate als zu kurz. Ein Entschließungsantrag von der CDU/CSU-Fraktion vom 18. Mai forderte ebenso eine Verlängerung der Energiesteuerabsenkung. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Vorerst ist in diese Richtung also nichts zu erwarten.

                                 

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                                          Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im EnWG

                                          Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG


                                          Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr. 26a EnWG

                                          Am 30. April 2022 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Versorgungsunsicherheit wurden Betreiber von Gasspeicheranlagen dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu bestimmten Stichtagen mit einem vorgegebenen Prozentsatz zu befüllen.

                                          Hintergrund: Deutschland besitzt das größte Erdgasspeichervolumen der Europäischen Union und in den letzten Jahren kam es zu keinerlei Versorgungsengpässen. In der Vergangenheit erfolgte die Befüllung der Speicher daher marktgetrieben. Gashändler lagerten im Sommer Gas ein und vertrieben es zu höheren Preisen im Winter. Im letzten Winter sanken die Gasspeicherfüllstände jedoch auf das niedrigste Niveau seit 15 Jahren. Davon waren insbesondere die Gasspeicher von Gazprom betroffen. Dies ist vor allem auf den Krieg in der Ukraine und die Abhängigkeit der EU-Staaten von russischem Gas zurückzuführen. Im vergangenen Jahr bezog Deutschland rund 55 Prozent des Gases aus Russland. Ausreichende Gasfüllstände sind gerade für die Wintermonate essentiell, um eine Versorgungssicherheit in dieser Zeit zu gewährleisten und um Nachfragespitzen und massive Preishöhen am Spotmarkt zu vermeiden.

                                          Die Änderung des EnWG zielt darauf ab, einer Unterversorgung des Gasmarktes und daraus resultierenden Preiserhöhungen bzw. Preisspitzen entgegenzuwirken. So wird ein neuer Teil 3a im EnWG eingeführt, welcher sich an die Marktgebietsverantwortlichen richtet, aber auch Pflichten für Betreiber von Gasspeicheranlagen beinhaltet. Marktgebietsverantwortliche werden in den Begriffsbestimmungen (§ 3 Nr. 26a EnWG) neu definiert, als von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte ausführende natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben des Netzbetriebs wahrnehmen. In dem neuen Teil 3a geht es um die Erfüllung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die dort enthaltenen Paragraphen 35a bis 35g EnWG beinhalten verpflichtende Regelungen für die Marktgebietsverantwortlichen bzw. Betreiber von Gasspeicheranlagen zu bestimmten Stichtagen vorgegebene Füllstände vorzuhalten:

                                          • am 1. Oktober 80 Prozent
                                          • am 1. November 90 Prozent
                                          • am 1. Februar 40 Prozent

                                          Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachweisen, der darlegt, dass das Erreichen der Füllstandsvorgaben garantiert ist. Dieser Nachweis muss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch erbracht werden. In § 35b EnWG werden nähere Angaben bezüglich des Nachweises geregelt sowie der Umgang mit nicht genutzten Speicherkapazitäten. Um eine Versorgungssicherheit mit Gas zu gewährleisten, muss der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA mittels marktbasierten, transparenten öffentlichen Ausschreibungsverfahren Gas-Optionen vorweisen, die das Erreichen der Füllstände garantieren. Sollte es trotzdem zum nicht Erreichen der Füllstände kommen, muss der Marktgebietsverantwortliche weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen, wie bspw. weitere kurzfristige Ausschreibungen von Gas-Optionen oder das kostengünstige Buchen nötiger Speicherkapazitäten. Ebenso sind Freigabeentscheide durch das BMWK und die BNetzA möglich. Regelungen hierzu werden in § 35d getroffen. Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen durch die Sicherstellung der Versorgung mit Gas entstehen, werden diskriminierungsfrei und in transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Somit ist der Marktgebietsverantwortliche dazu berechtigt, entsprechende Gelder zur Deckung der Kosten von den Bilanzkreisverantwortlichen mittels Abschlagszahlungen einzufordern.

                                          Das BMWK will bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften bewerten und bis zum 1. April 2023 die Auswirkungen dieser evaluieren. Die Regelungen bezüglich der Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG treten am 1. April 2025 wieder außer Kraft.

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                                                    Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art. 2 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2020/2184

                                                    Am 27. April 2022 wurde die erste Beobachtungsliste für Stoffe und Verbindungen, die für den menschlichen Gebrauch bedenklich sind, mittels Durchführungsbeschluss bekannt gemacht (DBeschluss (EU) 2022/679). Dort werden Stoffe und Verbindungen aufgeführt, die potenziell im Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft in bestimmten Konzentrationen die menschliche Gesundheit schädigen können. Dabei handelt es sich u. a. um Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik. Mit der Bekanntmachung wurden die beiden Stoffe, 17-ß-Estradiol und Nonylphenol, in die erste Beobachtungsliste aufgenommen.

                                                    Hintergrund: Die Beobachtungsliste wurde auf Grundlage der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) erstellt. Diese bildet den rechtlichen Rahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor verunreinigtem Wasser. Sie legt dabei Mindestanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch fest, um dessen Genusstauglichkeit und Reinheit zu gewährleisten. Übergeordnetes Ziel ist ebenfalls, den Zugang zu derartigem Wasser für alle Mitgliedsstaaten zu optimieren. Als mögliche im Wasser enthaltene gesundheitsschädigende Faktoren werden in der Trinkwasserrichtlinie Parasiten, Mikroorganismen sowie Stoffe und Verbindungen genannt. Die dort geregelten Mindestanforderungen betreffen natürliche Quellwässer und Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf angeboten oder zur Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Lebensmitteln genutzt wird. Die Mitgliedsstaaten müssen die Anforderungen der Richtlinie bis zum 21. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen.

                                                    Bezüglich der Auswahl von Stoffen und Verbindungen, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden, stützt sich die Europäische Kommission besonders auf die Forschungsergebnisse und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Für entsprechende Stoffe und Verbindungen wird ein Leitwert, eine Bestimmungsgrenze und gegebenenfalls eine mögliche Analysemethode, die keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben. Die Bestimmungsgrenze ist gem. der Richtlinie 2009/90/EG ein festgelegtes Vielfaches des Konzentrationswertes, mit dem ein Stoff und eine Verbindung möglichst effizient nachgewiesen werden kann. Sie dient dazu, die Messung des Leitwertes so präzise und kosteneffizient wie möglich durchführen zu können.

                                                    17-ß-Estradiol und Nonylphenol werden als erste Stoffe aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften mit potenziell gesundheitsschädlicher Wirkung in die Beobachtungsliste aufgenommen. Für 17-ß-Estradiol wird ein Leitwert von 1 Nanogramm pro Liter (ng/L) und für Nonylphenol von 300 ng/L festgelegt.

                                                    Die EU-Mitgliedsstaaten sind für die Überwachung der Wasserqualität zuständig und müssen diese sicherstellen. Somit sind sie dazu verpflichtet, für in der Beobachtungsliste aufgeführte Stoffe und Verbindungen an bedeutsamen Stellen der Wasserversorgungskette Überwachungsanforderungen bezüglich des potenziellen Vorkommens dieser festzulegen. Wird ein Stoff und eine Verbindung von der Beobachtungsliste in einer den Leitwert übersteigenden Konzentration nachgewiesen, müssen die Mitgliedsstaaten bestimmte Maßnahmen anwenden (Art. 13 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2020/2184). Diese Maßnahmen nehmen teilweise die Wasserversorger in die Pflicht. So können die Mitgliedsstaaten Wasserversorger dazu verpflichten, gelistete Stoffe und Verbindungen zusätzlich zu überwachen oder die Aufbereitung von betroffenem Wasser zu optimieren.

                                                    Fazit: Wie das staatliche Überwachungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einzelnen erfolgen wird und zu welchen neuen Pflichten es für Wasserversorger im Detail kommt, ist derzeit noch nicht ersichtlich. Dies wird sich durch die Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in die nationale Trinkwasserverordnung zeigen. Sicher ist, dass die Europäische Kommission weitere Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der „Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen“ erlassen wird. Es ist bspw. geplant, bis zum 12. Januar 2024 die Trinkwasserrichtlinie um die Festlegung einer Messmethodik für Mikroplastik zu ergänzen. Einhergehend mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht bis Januar 2023 sind zudem weitere Rechtsakte in Hinblick auf die Überwachung und Verbesserung der Wasserqualität zu erwarten. Aus denen sich aller Voraussicht nach neue Pflichten für Wasserversorger und einige Unternehmen ergeben werden.

                                                     

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                                                              Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

                                                              Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)


                                                              Adressaten: Alle Betreiber von Arbeitsstätten gem. § 2 ArbStättV

                                                              Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. März 2022 in einer gemeinsamen Bekanntmachung Neufassungen, Änderungen und eine Aufhebung von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht. Die Änderungen dienen grundlegend der Anpassung an den Stand der Technik und betreffen den Themenkomplex „Flucht- und Verkehrswege am Arbeitsplatz“.

                                                              Hintergrund: Die ASR dienen der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt. Die ASR beinhalten Maßnahmen und Anforderungen für das Einrichten und den Betrieb von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Die ASR adressieren alle Betreiber von Arbeitsstätten i. S. des § 2 ArbStättV. In Hinsicht auf die Verbindlichkeit der ASR gilt die Vermutungswirkung. Demnach kann bei Einhaltung der technischen Regeln davon ausgegangen werden, dass die übergeordneten Pflichten der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.

                                                               Im Rahmen der Überarbeitung erhielten die ASR A1.5 „Fußböden“, die ASR A1.8 „Verkehrswege“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ eine Neufassung. Zu inhaltlichen Änderungen kam es in den ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A3.4 „Beleuchtung“, ASR A1.7 „Türen und Tore“ ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ und ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgelöst. Redaktionelle und formale Anpassungen, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden in den ASR A1.2, A1.6, A2.2, A4.1, A4.2, A4.3, A4.4 und A5.2 vorgenommen.

                                                              Aufgrund der Auflösung der ASR A3.4/7 wurden lichttechnische Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und an die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen in die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ aufgenommen. Bei fehlender Sicherheitsbeleuchtung müssen nunmehr Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung langnachleuchtender Materialien im Falle eines Ausfalls der Allgemeinbeleuchtung sichtbar bleiben. Dies gilt nicht mehr nur für Fluchtwege und für den Zeitraum der Flucht. Darüber hinaus gelten diesbezüglich künftig die Anforderungen nach DIN 67510-1:2020-05, Klasse C anstatt der aufgelösten ASR A3.4/7 (Abschnitt 5.1). Neu ist zudem eine Auflistung graphischer Darstellungen, die in Flucht- und Rettungsplänen enthalten sein müssen sowie die Vorgabe, dass Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen auf oder in der Nähe dieser Pläne angebracht werden müssen. Alle entsprechenden Pläne müssen fortan lagerichtig und unter Berücksichtigung des Anbringungsorts angebracht bzw. gestaltet werden (Abschnitt 6).
                                                              Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, wurden aus der aufgelösten ASR A3.4/7 in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Abschnitt 7) überführt. Im Zuge dessen wurden neben Anforderungen an den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen auch der Anwendungsbereich der ASR A3.4 erweitert. Sicherheitsbeleuchtungen müssen somit an die aktuelle Gefährdungssituation angepasst werden, vom Arbeitgeber auf Funktionsfähigkeit überprüft und Schäden, die diese beeinträchtigen können, beseitigt werden. Die entsprechenden Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (Abschnitt 8.4). Zugleich wurden die Anforderungen für Baustellen ausgeweitet, betreffend die Erforderlichkeit der Beleuchtungsstärke von Sicherheitsbeleuchtungen auf Baustellen (Abschnitt 9). Überdies wurde die ASR A3.4 infolge der 2016 veröffentlichten novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich der geänderten Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ angepasst. Die Definition zu „Arbeitsplatz“ enthält seitdem keine zeitliche Begrenzung mehr.
                                                              Der Titel der ASR A2.3 wurde von „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ in „Fluchtwege und Notausgänge“ geändert. Im Übrigen wurden die Anforderungen aus der aufgelösten ASR A3.4/7 an optische Sicherheitsleitsysteme in die ASR A2.3 integriert. Vor diesem Hintergrund wurde eine zusammenhängende Darstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Rettungszeichen verbunden mit optischen Sicherheitsleitsystemen und der Sicherheitsbeleuchtung integriert (Abschnitt 8). Außerdem wurden in Anpassung an den Stand der Technik alternative Regelungen für Treppenräume und Mindestbreiten der Hauptfluchtwege von Gebäuden aktualisiert (Abschnitt 5).      

                                                              In Bezug auf die Neufassung der ASR A1.5 und ASR A1.8 kam es zu folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen: In der ASR A1.5 wurden Ergänzungen und Präzisierungen hinsichtlich der Vorsorge, Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen sowie der Nutzung und Reinigung von Fußböden vorgenommen. Es wurden neue Präventionsmaßnahmen eingefügt, u. a. regelmäßige Begehungen zur Erkennung von Mängeln sowie Kennzeichnung von Gefahrenstellen (Abschnitt 4), genauso wie geeignete Bodenbeläge, um Rutsch- und Stolpergefahren zu vermeiden (Abschnitt 6).
                                                              In der ASR A1.8 wurden insbesondere Anforderungen an das Einrichten von Verkehrswegen aktualisiert bzw. ergänzt. Das betrifft z. B. die Mindestbreite für Verkehrswege in Gebäuden und in Bezug auf Treppen (Abschnitt 4) sowie Baustellen (Abschnitt 7). Des Weiteren werden Übergangsregelungen für Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet wurden oder deren Bauantragstellung bis zum 30.09.2022 und in deren Arbeitsstätten keine wesentliche Erweiterung oder Umbaumaßnahme erfolgt, genannt. Ebenso wie für Treppen in Arbeitsstätten.

                                                              In der ASR A1.7 „Türen und Tore“ kommt es zu einer wesentlichen Änderung in Bezug auf die Mindestdurchgangsbreite bei Türen und Toren, die ausschließlich der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen. Demnach wird diese ab dem 30. September 2022 für Neubauten und wesentliche Erweiterungen/Umbauten von 0,5 m auf 0,6 m erhöht.
                                                              Die ASR A 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird auf Anforderungen an Teilbereiche einer Baustelle ausgeweitet, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg definiert werden.
                                                              Darüber hinaus kommt es neben einigen formalen Anpassungen In der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ zu Ergänzungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Belange von Beschäftigten mit Sehbehinderungen, betreffend andere Arten der verständlichen Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen. Hier wird u. a. auf taktile Zeichen oder Schallzeichen verwiesen.

                                                              Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                        28a Abs. 10 IfSG regelt für vor dem 18. März erlassene aktuell gültige Rechtsverordnungen der Länder eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Somit können die Länder dort enthaltene, bestehende Schutzmaßnahmen bis dato aufrechterhalten.

                                                                        Viele bisher bundeseinheitlich geregelte Corona-Schutzmaßnahmen, wie bspw. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Angebotspflicht, wurden aufgehoben. Zudem kommt es zu Lockerungen in vielen Bereichen.  Nach Ablauf der Übergangsfrist können auf Landesebene nur noch Basisschutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 7 IfSG, wie u. a. die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie eine Testpflicht in Schulen umgesetzt werden. Für sog. „Hot Spots“ stehen den Ländern erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung von COVID-19 zur Verfügung.

                                                                        Wir haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:

                                                                        • Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1, 3 IfSG) entfällt ab dem 20. März 2022, d. h. Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt den G-Status der Beschäftigten zu kontrollieren.
                                                                        • Die Homeoffice-Pflicht (bisher § 28b Abs. 4 IfSG) entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Arbeitgeber können aber natürlich weiterhin das Angebot zur Arbeit aus dem privaten Umfeld anbieten.
                                                                        • Die Maskenpflicht bleibt bundesweit lediglich im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Ab dem 20. März 2022 können die Länder jedoch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen, wie Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste einführen. Dies gilt ebenso so für den öffentlichen Personennahverkehr, Justizvollzugsanstalten und gemeinschaftliche Unterbringungen von Asylbewerbern. Bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr regelt § 28b Abs. 10 IfSG, dass die Maskenpflicht in Ländern, die keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 28a Abs. 7 Satz Nr. 1b machen, aufrecht erhalten bleibt. Betreiber von bspw. Restaurants und Supermärkten können zudem ihr Hausrecht nutzen, um eine private Maskenpflicht vorzuschreiben.
                                                                        • Die bundeseinheitlichen Testpflichten nach § 28b Abs. 2 für bestimmte Einrichtung entfallen. Auch hier können die Länder zum Schutz vulnerabler Personen Testpflichten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2a in den oben genannten Einrichtungen anordnen. Hinzu kommen hier Schulen, KiTas, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
                                                                        • Hot Spot-Regelung: Bei lokal begrenzter, bedrohlicher Infektionslage (gefährliche Virusvariante, drohende Krankenhausüberlastung, bes. starker Anstieg von Neuinfektionen) können die Länder nach § 28a Abs. 8 IfSG erweiterte Schutzmaßnahmen treffen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Landesparlaments bezüglich der konkreten Gebietskörperschaft, der eine eindeutige Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Bei diesen erweiterten Maßnahmen handelt es sich z. B. um eine Ausdehnung der Maskenpflicht, Abstandsgebote, Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben und Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Darüber hinaus kann die Pflicht hinsichtlich der Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten angeordnet werden.
                                                                        • Die Impf- Genesenen- und Testnachweise werden in einem neuen § 22a im IfSG definiert. Damit einhergehend werden die bestehenden Regelungsinhalte diesbezüglich von § 22 Abs. 5 bis 7 in § 22a überführt.

                                                                        Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                  Die EU-Taxonomie soll vor allem zum Erreichen der EU-Klimaziele beitragen. Übergeordnete Klimaziele sind bis 2030 eine Treibhausgaseinsparung von 55 Prozent und bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft in den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen. Die EU-Taxonomie zielt darauf ab, Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen zu lenken, Nachhaltigkeit als Bestandteil in das Risikomanagement einzubinden sowie Anreize und Förderungen bezüglich nachhaltiger Investitionen und nachhaltigem Wirtschaften zu schaffen.

                                                                                  Die EU-Taxonomie legt dabei Standards für ökologisches und nachhaltiges Wirtschaften fest, indem sie entsprechende Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig klassifiziert. Sie beruht auf sechs Umweltzielen, die in der Verordnung verankert sind:

                                                                                  1. Klimaschutz
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                                                                                  3. Nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
                                                                                  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
                                                                                  5. Verminderung und Prävention von Umweltverschmutzung
                                                                                  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

                                                                                  Möchte ein Unternehmen als nachhaltig eingestuft werden, muss es seine wirtschaftlichen Tätigkeiten mit mindestens einem der Umweltziele in Einklang bringen (wesentlicher Beitrag zum Erreichen des Ziels) und darf zugleich gegen keines der anderen Umweltziele verstoßen (erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele). Hier gilt das DNHS-Prinzip (Do No Significant Harm). Darüber hinaus werden Mindestanforderungen im sozialen Bereich und bezüglich der Menschenrechte an Unternehmen gestellt.
                                                                                  Unternehmen mit einem hohen Anteil nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten fallen im Vergleich zu anderen Unternehmen positiv auf und geraten damit einhergehend in den Investitionsfokus privater Anleger. Dadurch soll mehr Geld in nachhaltige Technologien und Unternehmen gelenkt werden und gleichzeitig eine Transparenz über nachhaltige Investitionen geschaffen werden. Insbesondere die geplante Verordnung über europäische Grüne Anleihen verspricht hier Vorteile: Nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können künftig mit attraktiveren Konditionen finanziert werden. Für die Anleihen wird es darüber hinaus nicht notwendig sein, dass das Unternehmen insgesamt als nachhaltig wirtschaftend einzustufen ist – auch einzelne nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können gezielt mit den Anleihen finanziert werden.
                                                                                  Doch auch ohne Verordnung über Grüne Anleihen fragen Banken zunehmend Nachweise über Nachhaltigkeit an.

                                                                                  Bislang gibt es nur für die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fest definierte Bewertungskriterien. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 9. Dezember 2021 mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 die ersten technischen Bewertungskriterien, welche die Taxonomie-Verordnung in Hinblick auf die ersten beiden Umweltziele und für bestimmte Branchen konkretisieren. Hierbei wurde der Fokus zunächst auf Wirtschaftstätigkeiten und Branchen gelegt, die das größte Potenzial bezüglich der Minderung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen besitzen. Dazu zählen u. a. die Branchen Information und Kommunikation, Baugewerbe und Immobilien, Verarbeitendes Gewerbe, Energie, Verkehr, Wasserversorgung und Entsorger (Abwasser, Abfall und Umweltverschmutzung).  Die Anwendung dieser ersten beiden Umweltziele gilt seit Januar 2022. Für die verbleibenden vier Umweltziele gibt es bereits Vorschläge, aber delegierte Rechtsakte in Bezug darauf sind erst in einigen Monaten zu erwarten.

                                                                                  Im Rahmen der EU-Taxonomie werden neue Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Betroffen davon sind alle Unternehmen, die Finanzprodukte in der EU vertreiben, sowie große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die unter die nicht-finanzielle Berichtserstattungspflicht (non-financial reporting directive – NFRD) fallen. Im Rahmen der Berichterstattung muss Auskunft über den Anteil des EU-Taxonomie-konformen Umsatzes, die Investitionsausgaben (CapEx) und, soweit zutreffend, den Betriebsaufwand (OpEx) im Zusammenhang mit nachhaltigen Vermögensgegenständen oder Prozessen gegeben werden. Ohne Berücksichtigung der EU-Taxonomie lässt sich dadurch kein Nachhaltigkeitsbericht mehr rechtskonform erstellen.

                                                                                  Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird dabei künftig auf gleiche Ebene mit der Finanzberichterstattung gesetzt, um Akteuren des Finanzmarktes die Wahrnehmung und Vergleichbarkeit der nachhaltigen Aktivitäten von Unternehmen zu erleichtern. Es wird erwartet, dass die Anzahl an betroffenen Unternehmen zukünftig stark steigen wird. Dies wird auch durch die Anpassung der NFRD erfolgen: Es ist geplant, die Mitarbeiterschwelle für die Berichtspflicht auf 250 abzusenken.

                                                                                  Unternehmen, die frühzeitig das Thema Nachhaltigkeit fokussieren, können künftig mit einem Wettbewerbsvorteil in allen Märkten rechnen. Andere Länder wie bspw. Canada und China folgen dem Beispiel der EU und sind bereits dabei eigene Taxonomien zu entwickeln.

                                                                                  Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                            Am 24. Februar wurden insgesamt 12 delegierte Richtlinien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf Quecksilber in diversen Leuchtmitteln (ABL. EU L 43 vom 24.02.2022) veröffentlicht. Mit diesen Richtlinien werden Änderungen im Anhang III der RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) vorgenommen. Diese beziehen sich auf die Ablaufdaten, den Anwendungsbereich und teils auf Grenzwerte der Ausnahmen für Quecksilber in bestimmten Lampen / Leuchtmitteln. Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis zum 30. September 2022 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen und diese ab dem 1. Oktober 2022 geltend machen.

                                                                                            Hintergrund: Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, eingeschlossen Kabeln und Ersatzteilen dieser. Die aktuell geltende RoHS II-Richtlinie löste Anfang 2013 die Vorläufer-Richtlinie RoHS I ab. Die in der RoHS II-Richtlinie enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen. Die Regelungen zielen vor allem auf die Verbannung bestimmter gefährlicher Stoffe aus dem Elektroschrott und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der betroffenen Geräte ab. In den Anhängen der RoHS II-Richtlinie wird geregelt, welche Produktkategorien in den Anwendungsbereich fallen (Anhang I) und welche Stoffe den Beschränkungen unterliegen, unter Angabe von Konzentrationshöchstwerten (Anhang II). Darüber hinaus sind in Anhang III für bestimmte Verwendungen Ausnahmen geregelt, welche meist zeitlich begrenzt gelten.
                                                                                            Quecksilber zählt zu den in Anhang II aufgeführten gefährlichen Stoffen. Bei Quecksilber handelt es sich um ein Schwermetall, das hochtoxisch für Tiere und Menschen ist. Eine Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann bspw. zu neuronalen Schäden führen. Quecksilber findet vor allem in einer Vielzahl von industriellen Verfahren sowie in Lampen / Leuchtmitteln unterschiedliche Verwendung. Bezüglich der Leuchtmittel wird es u. a. zur Optimierung von Farbwiedergabeeigenschaften, Effizienz, Lebensdauer und Betriebsstabilität eingesetzt. Aufgrund der schädlichen Wirkung wurde der primäre Quecksilberabbau bereits 2003 EU-weit eingestellt und 2011 auch der Export bestimmter Quecksilberverbindungen verboten.
                                                                                            Inzwischen ist die Substitution von Quecksilber in vielen Anwendungsbereichen wissenschaftlich und technisch praktikabel. Was auch damit zusammenhängt, dass die RoHS-Richtlinien Auslöser für viele Innovationen in dem Zusammenhang waren.

                                                                                            Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit bereits viele Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber aufgehoben. Mit den Änderungen, die durch die 12 delegierten Rechtsakte im Anhang III der RoHS II-Richtlinie vorgenommen werden, wird die Verringerung der Verwendung von Quecksilber für Lampen / Leuchtmittel nun weiter vorangetrieben. In Fällen, in denen die Substitution von Quecksilber vorteilhaft und praktikabel ist, werden die Ablaufdaten für Ausnahmen nicht verlängert. Um betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Anpassung an die neuen Vorschriften zu ermöglichen, werden jedoch Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten gewährt. Bei diesen Fällen handelt es sich um Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe unter 80 Watt und beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke.

                                                                                            Ist die Substitution von Quecksilber technisch nicht praktikabel oder sind keine zuverlässigen Substitutionsprodukte verfügbar, wird die Ausnahmedauer um drei bis fünf Jahre verlängert. Dies betrifft die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, Metallhalidlampen, Entladungslampen und einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe zwischen 80 und 105 Watt für besondere Zwecke. In einigen Fällen wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt und nur für bestimmte Anwendungen von Quecksilber innerhalb der Leuchtmittelkategorien die Ausnahmedauer verlängert. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die Verwendung von Quecksilber in diesen Geräten schrittweise auslaufen soll oder nur bestimmte Bestandteile nach aktuellem Stand einer Ausnahmeregelung bedürfen. Dies trifft auf Niederdruckentladungslampen, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke und Leuchtstofflampen für andere allgemeine Zwecke zu.
                                                                                            Bei nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen wurde im Rahmen der Verlängerung des Ablaufdatums für die Ausnahme der Konzentrationshöchstwerte für Quecksilber von 15 mg auf 10 mg herabgesetzt.  

                                                                                            Hersteller und Wirtschaftsakteure von Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen, sollten überprüfen ob sie von den Änderungen betroffen sind und welcher Handlungsbedarf besteht.

                                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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