Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger
Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Belastungen und Einschränkungen durch die Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer auf den Weg gebracht. Am 16. Februar 2022 wurde das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Artikel werden rückwirkend bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.
Das Steuerrecht fungiert bislang erfolgreich als stabilisierendes Instrument für die Wirtschaft und zur Festigung der Konjunktur. Das neue Gesetz soll diese Effekte aufrechterhalten und stärken, indem es wirtschaftliche und soziale Maßnahmen bündelt, die schnell umgesetzt und wirksam werden sollen. Mit den enthaltenen Maßnahmen soll die Binnennachfrage gestärkt werden und weitere Investitionsanreize geschaffen werden. Dies soll vor allem durch die Optimierung der Optionen zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung und steuerlicher Investitionsfristen erreicht werden. Die soziale Komponente der Maßnahmen stellt vor allem ein steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte dar. Darüber hinaus werden weitere wichtige Instrumente zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlängert.
Folgende steuerliche Maßnahmen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt:
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Nr. 28a des Einkommensteuergesetzes (EstG) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Somit gilt die Steuerbefreiung für Lohnzahlungsräume, die zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.07.2022 liegen.
- Die Homeoffice-Pauschale, die im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Demnach können Steuerpflichtige, die kein häusliches Arbeitszimmer besitzen und keine Betätigungsstelle außerhalb der Wohnung aufsuchen, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG fünf Euro pro Kalendertag von den Aufwendungen für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung abziehen. Die Homeoffice-Pauschale darf im Wirtschafts- oder Kalenderjahr maximal bei 600 Euro liegen und wird in die Werbungskostenpauschale mit eingerechnet.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung um ein Jahr verlängert. Diese wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 eingeführt und dient als zusätzlicher Investitionsanreiz. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EstG).
- Für 2022 und 2023 wird die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erlassene Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro beibehalten. Zudem wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgedehnt und erfolgt damit unmittelbar in die beiden vorangegangenen Jahre. Um einem drastischen Anstieg des Verwaltungsaufwands entgegenzuwirken, wird damit einhergehend das bislang geltende Wahlrecht (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EstG) eingeschränkt. Dementsprechend kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr mittels Antrag auf die Anwendung des Verlustrückstands verzichtet werden.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7 EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und 5 (neu) EStG). Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge innerhalb von drei Jahren zu verwenden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz von 2020 um ein bzw. zwei Jahre verlängert. Dadurch können in 2022 noch diesbezüglich begünstigte Investitionen getätigt werden.
- Ebenso werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen gemäß § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Dementsprechend endet eine Reinvestitionsfrist, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 01.03.2023 liegt, erst am Ende des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 14 Satz 4,5 und 6 (neu) EStG).
- Die Abgabefrist von Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen wird um drei Monate verlängert. Damit verbunden werden auch die Erklärungspflichten für 2021 und 2022 für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert, aber in geringerem Maße.
- Es gibt einen Corona-Bonus für Pflegekräfte, insbesondere für in Krankenhäusern tätige. Pflegekräfte sollen finanziell für ihre besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie honoriert werden. Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen werden bis zu 3.000 Euro steuerfrei sein. Nicht nur Pflegekräfte sind anspruchsberechtigt, sondern Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten allgemein. Auch Auszubildende und Freiwillige haben Anspruch auf den Corona-Bonus. Die Regelung greift für alle Beträge, die zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 ausgezahlt wurden bzw. noch ausgezahlt werden.
- Darüber hinaus wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert, um eine Vereinbarung mit der Europäischen Kommission umzusetzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen bezüglich des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und den damit verbundenen Anforderungen!
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