Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger

 

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger

 


Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Belastungen und Einschränkungen durch die Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer auf den Weg gebracht. Am 16. Februar 2022 wurde das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Artikel werden rückwirkend bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Das Steuerrecht fungiert bislang erfolgreich als stabilisierendes Instrument für die Wirtschaft und zur Festigung der Konjunktur. Das neue Gesetz soll diese Effekte aufrechterhalten und stärken, indem es wirtschaftliche und soziale Maßnahmen bündelt, die schnell umgesetzt und wirksam werden sollen. Mit den enthaltenen Maßnahmen soll die Binnennachfrage gestärkt werden und weitere Investitionsanreize geschaffen werden. Dies soll vor allem durch die Optimierung der Optionen zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung und steuerlicher Investitionsfristen erreicht werden. Die soziale Komponente der Maßnahmen stellt vor allem ein steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte dar. Darüber hinaus werden weitere wichtige Instrumente zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlängert.

Folgende steuerliche Maßnahmen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Nr. 28a des Einkommensteuergesetzes (EstG) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Somit gilt die Steuerbefreiung für Lohnzahlungsräume, die zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.07.2022 liegen.
  • Die Homeoffice-Pauschale, die im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Demnach können Steuerpflichtige, die kein häusliches Arbeitszimmer besitzen und keine Betätigungsstelle außerhalb der Wohnung aufsuchen, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG fünf Euro pro Kalendertag von den Aufwendungen für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung abziehen. Die Homeoffice-Pauschale darf im Wirtschafts- oder Kalenderjahr maximal bei 600 Euro liegen und wird in die Werbungskostenpauschale mit eingerechnet.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung um ein Jahr verlängert. Diese wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 eingeführt und dient als zusätzlicher Investitionsanreiz. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EstG).
  • Für 2022 und 2023 wird die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erlassene Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro beibehalten. Zudem wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgedehnt und erfolgt damit unmittelbar in die beiden vorangegangenen Jahre. Um einem drastischen Anstieg des Verwaltungsaufwands entgegenzuwirken, wird damit einhergehend das bislang geltende Wahlrecht (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EstG) eingeschränkt. Dementsprechend kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr mittels Antrag auf die Anwendung des Verlustrückstands verzichtet werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7 EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und 5 (neu) EStG). Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge innerhalb von drei Jahren zu verwenden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz von 2020 um ein bzw. zwei Jahre verlängert. Dadurch können in 2022 noch diesbezüglich begünstigte Investitionen getätigt werden.
  • Ebenso werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen gemäß § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Dementsprechend endet eine Reinvestitionsfrist, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 01.03.2023 liegt, erst am Ende des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 14 Satz 4,5 und 6 (neu) EStG).
  • Die Abgabefrist von Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen wird um drei Monate verlängert. Damit verbunden werden auch die Erklärungspflichten für 2021 und 2022 für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert, aber in geringerem Maße.
  • Es gibt einen Corona-Bonus für Pflegekräfte, insbesondere für in Krankenhäusern tätige. Pflegekräfte sollen finanziell für ihre besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie honoriert werden. Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen werden bis zu 3.000 Euro steuerfrei sein. Nicht nur Pflegekräfte sind anspruchsberechtigt, sondern Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten allgemein. Auch Auszubildende und Freiwillige haben Anspruch auf den Corona-Bonus. Die Regelung greift für alle Beträge, die zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 ausgezahlt wurden bzw. noch ausgezahlt werden.
  • Darüber hinaus wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert, um eine Vereinbarung mit der Europäischen Kommission umzusetzen.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen bezüglich des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und den damit verbundenen Anforderungen!

 

Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

Das könnte Sie auch interessieren

Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Letzte News

Arbeitsschutz

/
    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
    /
    1. Start /
    2. category /
    3. news /
      Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
      /
      1. Start /
      2. category /
      3. news /
        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
        /
        1. Start /
        2. category /
        3. news /
          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
          /
          1. Start /
          2. category /
          3. news /
            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
            /
            1. Start /
            2. category /
            3. news /
            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

            Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)

            Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)

            Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)

             


            Adressatenkreis: Betreiber von Industrieanlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht aus den in den Anhängen der AbwV bestimmten Herkunftsgebiete stammt (bes. Chipherstellung und Großfeuerungsanlagen).

            Am 27. Januar 2022 wurde die „Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022, S. 87) veröffentlicht und ist am 28. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Wesentlichen dient die Verordnung der Anpassung der Abwasserverordnung (AbwV) an die BVT-Schlussfolgerungen (beste Verfügbare Technik) und den Stand der Technik.

            Die Änderungen (Anlage 1 und Anhänge 33, 35, 47 und 54) der AbwV wurden auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgenommen. Dementsprechend können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden, die bezüglich der Reduzierung der Menge und der Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen müssen.  Neben der Anpassung der bislang in der AbwV enthaltenen Anforderungen an die BVT-Schlussfolgerungen und den Stand der Technik, wurde damit einhergehend zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen, die sich aus der Oberflächengewässerverordnung ergeben, beigetragen.

            Hintergrund: Die BVT-Schlussfolgerungen sind Durchführungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie), welche nach § 57 Abs. 4 des WHG innerhalb von vier Jahren in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Vor allem in Bezug auf die Änderungen des Anhangs 47 bildet die Umsetzung europaweiter Vorgaben die Basis für präzise und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen der zuständigen Wasserbehörden und auch für alle betroffenen Anlagenbetreiber in Deutschland. Darüber hinaus waren in Bezug auf die Chipherstellung die bislang in Anhang 54 gefassten Anforderungen veraltet und entsprachen dem Wissensstand von vor 25 Jahren und nicht dem aktuellen Entwicklungsstand.

            Die Anlage 1 (Analyse und Messverfahren) wurde dahingehend geändert, dass in Teil I und Teil II Aktualisierungen und Ergänzungen bezüglich der Verfahren zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben und den Analyseverfahren vorgenommen wurden.

            Der Anwendungsbereich von Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) gilt künftig nur noch für die Rauchgaswäsche aus der reinen Verbrennung von Abfällen. Die Mitverbrennung von Abfällen wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen und fällt aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nun in den Anhang 47.  

            Die Regelungen bezüglich des Abwassers aus der Chipherstellung werden aus Anhang 54 herausgelöst und fortan im neu eingefügten Anhang 35 (Chipherstellung) gefasst. Der Anwendungsbereich wird im Vergleich zum bisherig geltenden Anhang 54 um die Maskenherstellung, die Teilereinigung und das betriebsinterne Waferrecyling erweitert. Allerdings nur, wenn das dadurch produzierte Abwasser eine gleichartige Zusammensetzung wie bei der Chipherstellung aufweist. Zudem sind Anforderungen an anfallendes Abwasser und Schadstofffracht, an das Abwasser für die Einleitstelle und vor dem Vermischen sowie abfallrechtliche Anforderungen und Betreiberpflichten geregelt.

            Der Anhang 47 hat einen neuen Titel „Feuerungsanlagen“ erhalten. Er gilt neuerdings für Feuerungsanlangen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, unabhängig davon, ob diese mit einem Rauchgaswäscher ausgestattet sind. Die Anpassung des Anwendungsbereichs war ebenfalls aufgrund der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen notwendig, da diese nicht nur Vorgaben zur Abwasserreinigung aus der nassen Rauchgaswäsche (BVT 5 und 15), sondern auch zu Großfeuerungsanlagen, deren Abwasser und die zugehörige Schadstofffracht aus dem allgemeinen Betrieb der Anlagen stammt (BVT 3, 13 und 14), umfassen. Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Anforderungen an die Geringhaltung der Schadstofffracht (Teil B) ergänzt und konkretisiert. Die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) wurden um den Parameter TOC (organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt) erweitert. Diese Erweiterung wurde vor allem aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen vorgenommen, da für die Analytik des Parameters CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) giftige Substanzen, wie bspw. die Schwermetalle Chrom VI und Quecksilber, eingesetzt werden müssen. Die Emissionen in Gewässer dieser Substanzen soll EU-weit minimiert werden. Künftig können somit für die wasserrechtliche Zulassung in Bezug auf die Schadstofffracht die Parameter CSB und TOC berücksichtigt werden. Die zwischen Braun- und Steinkohle differenzierten Frachtanforderungen wurden aus den Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D) entfernt, da die BVT-Schlussfolgerungen keine Unterschiede diesbezüglich enthalten und für beide Kraftwerktypen kongruent umzusetzen sind. Damit einhergehend wurde Arsen als neuer Parameter in die Anforderungen mit aufgenommen. Teil F ist neu in die AbwV eingefügt worden und regelt eine Ausnahme von den neuen Anforderungen nach Teil B für bestehende Anlagen mit Wasserkühlung, bei denen die technische Umrüstung unverhältnismäßig wäre. In Anhang 47 wurden zudem Betreiberpflichten (Teil H), die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergeben, hinzugefügt. Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 50 MW müssen die dort vorgegebenen Mindestanforderungen an Messungen an der Einleitungsstelle von Abwasser einhalten und einen Jahresbericht diesbezüglich erstellen.

            Betreiber von Anlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht hauptsächlich aus der Chipherstellung oder dem Betrieb von Großfeuerungsanlagen stammt, sollten umgehend prüfen, ob sie den aktualisierten Anforderungen der für Sie geltenden Anhänge gerecht werden und den neuen Betreiberpflichten nachkommen.

             

            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

            Das könnte Sie auch interessieren

            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

            Letzte News

            Arbeitsschutz

            /
              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
              /
              1. Start /
              2. category /
              3. news /
                Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                /
                1. Start /
                2. category /
                3. news /
                  Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                  /
                  1. Start /
                  2. category /
                  3. news /
                    Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                    /
                    1. Start /
                    2. category /
                    3. news /
                      Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                      /
                      1. Start /
                      2. category /
                      3. news /
                      Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                      Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

                      Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

                       

                      Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


                      Adressatenkreis: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten

                      Am 23. Oktober 2019 verabschiedete die Europäische Union die Whistleblower-Richtlinie (EU- Direktive 2019/1937). Ziel der Richtlinie ist es Hinweisgebern, sog. „Whistleblowern“, Schutz vor negativen Konsequenzen zu verschaffen, wenn sie Missstände in Unternehmen melden. Damit einhergehend sollen Verstöße gegen EU-Recht besser aufgedeckt und die Rechtsdurchsetzung durch sichere und vertrauliche Meldesysteme (Whistleblowing-Systeme) optimiert werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgen.

                      Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) legte bereits im November 2020 einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dem aller Voraussicht nach ohne große Änderungen zugestimmt werden wird. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten von dem Gesetz betroffen sein werden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird es eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Umsetzung der Regelungen geben. Für einige Unternehmen gelten die Regelungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, diese sind in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgelistet. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt, unmittelbar von der Richtlinie betroffen und müssen seit dem 17. Dezember 2021 ein Whistleblower-System eingerichtet haben.

                      Hintergrund: Whistleblower tragen einen ausschlaggebenden Teil zum Erhalt einer transparenten und fairen Gesellschaft bei. Es kommt jedoch häufig zu negativen Konsequenzen und Repressalien für Personen, die Missstände und Verstöße in Bezug auf EU-Recht innerhalb von Unternehmensstrukturen aufdecken und melden. Häufige Verstöße stellen hierbei bspw. Geldwäsche und Steuerbetrug dar. Aber auch in Bezug auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit sowie in Hinblick auf Verbraucher- und Datenschutz kommt es oftmals zu Zuwiderhandlungen. Die Whistleblower werden bislang häufig für ihren Mut gestraft, indem es zu Degradierungen, Versetzungen bis hin zu Kündigungen durch betroffene Unternehmen kommt. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll dem entgegenwirken und verhindern, dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- noch verwaltungsrechtlich hinsichtlich ihrer Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

                      Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz wird über die Mindestanforderungen der Whistleblower-Richtlinie hinausgehen. Dies wurde auch noch einmal dadurch bestätigt, dass sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag darauf einigten, mit dem Gesetz nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen das EU-Recht Schutz für Whistleblower zu bieten, sondern auch bei Hinweisen bezüglich gravierender Verstöße gegen Vorschriften oder anderem erheblichen Fehlverhalten, wenn die Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

                      Der Referentenentwurf sowie die Whistleblower-Richtlinie sehen zwei gleichrangige Meldekanäle, einen internen und einen externen, für Whistleblower vor. Hinweisgeber sollen die Wahl haben, welchen Meldekanal sie nutzen. Allerdings sollen Arbeitgeber und Dienststellen Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an eine interne Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG).

                      Die interne Meldestelle wird eingerichtet, indem eine beim Arbeitgeber oder der Dienststelle beschäftigte Person, eine Organisationseinheit oder eine dritte Person mit den entsprechenden Aufgaben betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die betraute Person arbeitet unabhängig in Bezug auf diese Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass es durch andere Aufgaben, der die Person nachgeht, zu keinem Interessenkonflikt kommt und dass die beauftrage Person regelmäßig für diese Aufgabe geschult wird (§ 15 HinSchG). Der interne Meldekanal kann über ein E-Mail-Postfach, Hotlines oder auch postalisch eingerichtet werden. Das genaue Verfahren, der zeitliche Rahmen und zu ergreifende Folgemaßnahmen bei einer internen Meldung sind in §§ 17 und 18 HinSchG festgehalten. Unter anderem muss die interne Meldestelle den Eingang einer Meldung nach maximal sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigen und mit diesem Kontakt halten. Die Glaubwürdigkeit der Meldung muss überprüft werden, gegebenenfalls weitere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt und entsprechende Folgemaßnahmen eingeleitet werden. Nach drei Monaten muss eine Mitteilung an den Hinweisgeber erfolgt sein, die die geplanten und bereits erfolgten Maßnahmen und eine Begründung für diese enthält.

                      § 19 bis 22 Hinweisgeberschutzgesetz befassen sich mit der Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen. Der Bund wird diese beim Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit errichten. Den Ländern wird es freigestellt eine eigene externe Meldestelle einzurichten. Für Meldungen zu Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliche Rechtsbereiche wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle fungieren. §§ 23 ff. definieren die Aufgaben, Berichtspflichten sowie das Verfahren und Folgemaßnahmen bei externen Meldungen.

                      Wann genau es zur Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt, ist unklar. Betroffene Unternehmen sollten jedoch lieber früher als später anfangen zu handeln, falls sie noch kein Whistleblowing-System eingerichtet haben.

                      Wir unterstützen Sie gern bei der Erarbeitung eines rechtssicheren Whistleblowing-Systems für Ihr Unternehmen!

                      Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                      Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                      Das könnte Sie auch interessieren

                      Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                      Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                      Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                      Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                      Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                       

                      Jetzt Newsletter abonnieren

                       

                      Letzte News

                      Arbeitsschutz

                      /
                        Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                        /
                        1. Start /
                        2. category /
                        3. news /
                          Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                          /
                          1. Start /
                          2. category /
                          3. news /
                            Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                            /
                            1. Start /
                            2. category /
                            3. news /
                              Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                              /
                              1. Start /
                              2. category /
                              3. news /
                                Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                /
                                1. Start /
                                2. category /
                                3. news /
                                Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

                                Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

                                Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes


                                Adressatenkreis: Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG)

                                Aufgrund der erfolgreichen Energieeinsparungen im produzierenden Gewerbe wird der Spitzenausgleich für Unternehmen nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder Energieerzeugnisse nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 gewährt. Dies wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 86 bekannt gegeben.

                                Hintergrund: Die Stromsteuer in anderen europäischen Ländern ist erheblich geringer als in Deutschland. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, die energieintensiv produzieren, aufrechtzuerhalten, wurde 2002 innerhalb der ökologischen Steuerreform der Spitzenausgleich eingeführt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist es dadurch möglich, bis zu 90 % der Strom- und Energiesteuer erstattet zu bekommen. Der Spitzenausgleich wird nur dann für das Antragsjahr gewährt, wenn sich die Energieintensität der Bundesrepublik Deutschland im für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr um einen bestimmten Wert reduziert hat.

                                Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Antrag auf Steuererstattung beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlichem Vordruck bis zum 31. Dezember des Folgejahres stellen. Seit 2013 ist die Gewährung des Antrags an einige Voraussetzungen geknüpft. Seit der Einführung der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Jahr 2013, müssen betroffene Unternehmen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße nachweisen, dass sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Unternehmen, bei denen es sich nicht um ein KMU handelt, müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen. KMU müssen einen Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Optimierung der Energieeffizienz erbringen. Der Nachweis über ein Energieeffizienzsystem gemäß § 4 Abs. 5 SpaEfV muss bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Hauptzollamt erbracht werden. Dies beinhaltet, dass etwaige Audits vorab erfolgt sein müssen, alle notwendigen Testate erstellt und sämtliche notwendigen Unterlagen der Nachweis ausstellenden Stelle bis zu diesem Datum vorliegen müssen. Je nach Energieeffizienzsystem, können dies bspw. anerkannte nationale Akkreditierungsstellen, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sein.

                                Zudem unterliegen Unternehmen, denen Steuerentlastungen gewehrt wurden, seit dem Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) am 17. Mai 2016 einer Erklärungspflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (§ 3 EnSTransV). Wurde bereits eine Steuerentlastung ausgezahlt, muss für jeden Entlastungstatbestand eine Erklärung nach § 5 EnSTransV abgegeben werden. Die Erklärungspflichten nach § 3 und 5 EnSTransV entfallen, wenn die einzelnen Steuerbegünstigungen unter der Schwelle von 200.000 Euro liegen (§ 3 Abs. 1 EnSTransV). Darunterfallen u. a. Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (Steuerentlastungen für Unternehmen), § 47a EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch) sowie § 12c Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern). Die Erklärungen müssen für das maßgebliche Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

                                Aufgrund der Vielzahl an Entlastungstatbeständen und daran geknüpfte Bedingungen ist eine jährliche Bewertung dringend zu empfehlen. Hier sind wir gern Ihr Ansprechpartner!

                                 

                                Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                Das könnte Sie auch interessieren

                                Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                Letzte News

                                Arbeitsschutz

                                /
                                  Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                  /
                                  1. Start /
                                  2. category /
                                  3. news /
                                    Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                    /
                                    1. Start /
                                    2. category /
                                    3. news /
                                      Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                      /
                                      1. Start /
                                      2. category /
                                      3. news /
                                        Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                        /
                                        1. Start /
                                        2. category /
                                        3. news /
                                          Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                          /
                                          1. Start /
                                          2. category /
                                          3. news /
                                          Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                          Veröffentlichung zum Thema Compliance Management in „Der TÜV-Umweltmanagement-Berater“

                                          Veröffentlichung zum Thema Compliance Management in „Der TÜV-Umweltmanagement-Berater“

                                          Veröffentlichung zum Thema Compliance Management in „Der TÜV-Umweltmanagement-Berater“


                                          Wir beenden das Jahr 2021 mit einer umfangreichen Veröffentlichung zum Thema Compliance Management. In der aktuellen Ausgabe von „Der TÜV-Umweltmanagement-Berater – Update November 2021 (23. Ergänzung)“ finden Sie auf Seite 05015 unseren Artikel mit dem Titel „Sicheres und effektives Compliance Management als Beitrag zum Unternehmenserfolg“. Der Artikel befasst sich mit der essentiellen Bedeutung und Notwendigkeit eines sicheren und effizienten Legal Compliance Managements und erklärt, wie unser digitales CertLex Rechtskataster als unterstützende Kraft dabei fungiert.

                                          Bei Fragen rund um den Artikel und die Thematik sprechen Sie uns gerne an!

                                          ISBN: 978-3-7406-0683-1
                                          Der TÜV-Umweltmanagement-Berater – Update, November 2021 (Hrsg. Martin Myska)

                                           

                                           

                                          Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                          Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                          Das könnte Sie auch interessieren

                                          Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                          Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                          Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                          Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                          Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                          Letzte News

                                          Arbeitsschutz

                                          /
                                            Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                            /
                                            1. Start /
                                            2. category /
                                            3. news /
                                              Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                              /
                                              1. Start /
                                              2. category /
                                              3. news /
                                                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                /
                                                1. Start /
                                                2. category /
                                                3. news /
                                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                  /
                                                  1. Start /
                                                  2. category /
                                                  3. news /
                                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                    /
                                                    1. Start /
                                                    2. category /
                                                    3. news /
                                                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                    Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert

                                                    Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert

                                                    Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert


                                                    Am 6. Dezember wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 veröffentlich. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die aktuell geltenden Sonderregelungen und Erleichterungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März verlängert. Aktuell werden diese noch durch die Kurzarbeitergeldverordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelt, welche bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Sie werden mit dem Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung am 1. Januar 2022 von dieser abgelöst.

                                                    Hintergrund: Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat weiterhin gravierende Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer. Vor allem die Kurzarbeit hat sich als effizientes Instrument zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt durch die Aufrechterhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen herausfordernden Zeiten erwiesen. Die bestehenden Sonderregelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sorgen für eine Dämpfung der coronabedingten Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollen ebenso als Impuls dienen, Weiterbildungen und Qualifizierungen innerhalb der Kurzarbeitszeit zu erwerben.

                                                    Mit der neuen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert:

                                                    • Es besteht weiterhin die Möglichkeit die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten zu nutzen (§ 1 KugverlV).
                                                    • Die Anmeldung von Kurzarbeit eines Betriebs ist bereits möglich, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft einen Arbeitsausfall von über zehn Prozent aufweisen. Gewöhnlich liegt der Schwellenwert bei einem Drittel der Belegschaft (§ 2 Abs. 1 KugverlV).
                                                    • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes und Saison-Kurzarbeitergeldes entfällt weiterhin komplett. Normalerweise sind Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen dazu verpflichtet diese zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen (§ 2 Abs. 2 KugverlV).
                                                    • Arbeitgebern werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeträge, die während der Zeit der Kurzarbeit anfallen, auf Antrag weiterhin erstattet. Allerdings werden mit Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung nur noch 50 Prozent, und nicht wie bisher 100 Prozent, erstattet. Es besteht die Möglichkeit weitere 50 prozent erstattet zu bekommen, wenn Beschäftigte innerhalb dieser Zeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106 SGB III teilnehmen. Lehrgangskosten für entsprechende Weiterbildungen können in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes ebenfalls anteilig oder vollständig erstattet werden (§ 3 Abs. 1 und 2 KugverlV).
                                                    • Leiharbeitnehmern ist es weiterhin möglich Kurzarbeitergeld zu beziehen (§ 4 KugverlV).

                                                     

                                                    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                    Das könnte Sie auch interessieren

                                                    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                    Letzte News

                                                    Arbeitsschutz

                                                    /
                                                      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                      /
                                                      1. Start /
                                                      2. category /
                                                      3. news /
                                                        Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                                        /
                                                        1. Start /
                                                        2. category /
                                                        3. news /
                                                          Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                          /
                                                          1. Start /
                                                          2. category /
                                                          3. news /
                                                            Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                            /
                                                            1. Start /
                                                            2. category /
                                                            3. news /
                                                              Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                              /
                                                              1. Start /
                                                              2. category /
                                                              3. news /
                                                              Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                              Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                                                              Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                                                              Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?


                                                              Adressatenkreis: Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden, offenen Parkplätzen und Hauseigentümer von Bestandsgebäuden (vornehmlich bei grundlegenden Dachsanierungen)

                                                              Der Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Solarenergie, spielt eine wesentliche Rolle dabei den kürzlich verschärften nationalen Klimaschutzvorgaben gerecht zu werden und die Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Bis zum Jahre 2030 sollen 65 Prozent des Energieverbrauchs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

                                                              Seit 2020 haben bereits viele Bundesländer ihre Gesetze und Verordnungen an die nationalen Vorgaben angepasst und eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermischer Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Gebäuden in ihnen verankert. Der Adressatenkreis sowie der Umfang dieser Verpflichtungen und der Nachweisverfahren über die Erfüllung der Pflichten unterscheiden sich dabei deutlich. In den meisten Fällen betreffen die Regelungen bislang jedoch gewerbliche Bauvorhaben und Bestandsgebäude.

                                                              Hintergrund: Am 18. August 2021 wurde die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom Bundestag beschlossen und trat am 31. August in Kraft. Grundlage der Novellierung war einerseits der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass einige Regelungen des KSG verfassungswidrig waren, andererseits soll somit die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben und der UN-Klimarahmenkonvention gewährleistet und der existenziellen Bedrohung durch die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels angemessen entgegengewirkt werden.

                                                              Hamburg führte im Dezember 2020 im Rahmen der Klimaschutz-Umsetzungsverordnung als erstes Bundesland eine Photovoltaikpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude ein. Diese Pflicht greift für Neubauten mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und für Bestandsgebäude ab dem 1. Januar 2025 und nur bei grundlegenden Dachsanierungen. In der Verordnung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, bspw. bei technischer Unmöglichkeit oder besonderer Unwirtschaftlichkeit. Bestandsgebäude, deren Restnutzungsdauer unter 20 Jahren liegt, sind ebenfalls von der Pflicht ausgenommen. Eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen wird in Hamburg nicht vorgeschrieben. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.

                                                              In Berlin tritt am 1. Januar 2023, das im Juni 2021 beschlossene „Solargesetz Berlin“ in Kraft, welches ebenfalls eine ab diesem Zeitpunkt geltende Photovoltaikpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude (bei grundlegender Dachsanierung) aller Art regelt. Von der Pflicht ausgenommen sind u. a. Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche und Gebäude, deren Dach für eine Solarnutzung ungeeignet ist. In Berlin ist im Gegensatz zu Hamburg eine Mindestgröße für solarthermische Anlagen geregelt, diese müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche umfassen. Alternativ kann die Installation der Anlagen auch auf Außenfassaden vorgenommen werden. Bauherren bzw. Eigentümer müssen die Erfüllung der Pflicht auf Anfrage der zuständigen Behörde nachweisen.

                                                              Baden-Württemberg hat sich in dem im Oktober 2021 in Kraft getretenen novellierten Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, die Klimaneutralität bereits 2040, also fünf Jahre schneller als der Bund, zu erreichen. Auch hier wurde kürzlich mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung die Photovoltaikpflicht ausgeweitet und verschärft. Bisher galt diese nur für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 und wurde nun auf den Neubau von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 sowie auf grundlegende Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab 1. Januar 2023 erweitert. Darüber hinaus muss künftig beim Neubau eines für Solarflächen geeigneten öffentlichen Parkplatzes ab einer Größe von 35 Stellplätzen (vorher 75) eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Innerhalb der Verordnung werden Mindestanforderungen an Dachflächen und Parkplätze bezüglich der Eignung für eine solarthermischen Nutzung definiert und Ausnahmeregelungen, bspw. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, geregelt. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen.

                                                              Der Umweltminister von Schleswig-Holstein legte dem Kabinett im Februar einen Entwurf zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vor. Dieses soll eine Photovoltaikpflicht enthalten und noch im Herbst 2021 beschlossen werden und vor der Landtagswahl 2022 in Kraft treten. Betroffen von der Pflicht sollen ausschließlich Neubauten von Nichtwohngebäuden sein oder eine Renovierung bei mehr als 10 Prozent der Dachfläche vorgenommen wird. Auch neu errichtete Parkplätze ab einer Stellplatzfläche von 100 sind dann zur Installation von Photovoltaikanlagen verpflichtet.

                                                              In Nordrhein-Westphalen wurde im September 2021 die Landesbauordnung reformiert und ab 2022 eine Photovoltaikpflicht für offene Gewerbeparkplätze ab 35 Parkplätzen eingeführt. Ausnahmen stellen hierbei u. a. Parkplätze dar, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen von öffentlichen Straßen verlaufen. Eine weitere Neuerung, die jedoch nicht verpflichtend ist, ist die Möglichkeit die Kranflächen vor Windenergieanlagen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu bestücken.

                                                              Auch in Niedersachsen wurde die Bauordnung geändert. Der Landtag beschloss diese am 9. November 2021 und sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Auf größeren Dächern von Gewerbebauten, ab 75 Quadratmetern, wird es demnach eine Photovoltaikpflicht geben. 50 Prozent der betroffenen Dachflächen müssen mit entsprechenden Anlagen ausgestattet werden, zudem muss die Standsicherheit von Gewerbeneubauten so bemessen werden, dass diese geeignet für die Installation der Anlagen ist. Für Wohngebäude gibt es künftig eine Vorsorgepflicht, bei ihrer Planung muss eine Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.

                                                              Die bremische Bürgerschaft entschied im Juni 2020 mit einem Verordnungsbeschluss Bremen und Bremerhaven zu „Solar Cities“ zu machen. Ziel ist bis 2030 auf allen Dächern Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung zu installieren. Es ist noch nicht klar, wann die Verordnung in Kraft tritt, aber geplant ist vorerst eine Photovoltaikpflicht für Neubauten aller Art. Diese soll dann schnellstens auf Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung ausgeweitet werden und im letzten Schritt auch auf überdachte Parkplätze, Fassaden und Freiflächen.

                                                              Am 15. November 2021 hat das Kabinett in Bayern die Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Eine Photovoltaikpflicht für Gewerbegebäude ist vorgesehen sowie der Bau von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen. Wann die Novelle in Kraft treten wird und welche Regelungen genau enthalten sind ist noch unklar.

                                                              Derzeit ist auch eine bundesweite Solarpflicht wieder Thema. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen legte am 24. August 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlageausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG) vor. Laut diesem sollen Eigentümer von Neubauten ab Mitte 2022 dazu verpflichtet werden Photovoltaikanlagen zu installieren und betreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen sollen auch Eigentümer von Bestandsgebäuden in die Pflicht genommen werden. Zudem greift auch die Ampel-Koalition die bundesweite Solarpflicht ihn ihrem Sondierungspapier auf, worin es heißt, dass künftig alle geeigneten Dachflächen solarenergetisch genutzt werden sollen. Dies soll für gewerbliche Neubauten verpflichtend und für private die Regel werden. Des Weiteren heißt es, dass diesbezüglich auf bürokratischer Ebene Hürden abgebaut und neue Wege eröffnet werden sollen, um private Bauherren finanziell nicht zu überlasten.

                                                              Bauherren von Neubauten und Parkplätzen sowie Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob eine Photovoltaikpflicht in ihrem Bundesland für sie besteht bzw. welche Verpflichtungen für sie gelten und sich über mögliche Nachweisverfahren zur Erfüllung dieser Pflichten informieren.

                                                              In naher Zukunft ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer eine Photovoltaikpflicht einführen werden oder vorab eine bundesweite Regelung diesbezüglich beschlossen wird.

                                                              Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                              Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                              Das könnte Sie auch interessieren

                                                              Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                              Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                              Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                              Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                              Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                               

                                                              Jetzt Newsletter abonnieren

                                                               

                                                              Letzte News

                                                              Arbeitsschutz

                                                              /
                                                                Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                /
                                                                1. Start /
                                                                2. category /
                                                                3. news /
                                                                  Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                                                  /
                                                                  1. Start /
                                                                  2. category /
                                                                  3. news /
                                                                    Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                    /
                                                                    1. Start /
                                                                    2. category /
                                                                    3. news /
                                                                      Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                      /
                                                                      1. Start /
                                                                      2. category /
                                                                      3. news /
                                                                        Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                        /
                                                                        1. Start /
                                                                        2. category /
                                                                        3. news /
                                                                        Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                        3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

                                                                        3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

                                                                         

                                                                        3G am Arbeitsplatz – Das Wichtigste auf einen Blick

                                                                         


                                                                        Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) tritt heute, am 24. November 2021, in Kraft. Der Bundestag hatte den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN und FDP vorgelegten „Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 18. November 2021 angenommen. Einen Tag später stimmte der Bundesrat diesem ebenfalls zu. Alle enthaltenen Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.

                                                                        Hintergrund: Beweggrund für die Novellierung ist, dass die vom Bundestag gemäß § 5 Abs. IfSG festzustellende „epidemische Lage nationaler Tragweite“ auf maximal drei Monate befristet werden kann und am 24. November 2021 ausläuft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes sind auch weiterhin bundeseinheitliche Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 möglich. Darüber hinaus soll in Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden und die Bekämpfung der Pandemie zielgerichtet fortgeführt werden.

                                                                        Vor allem durch die Neufassung des § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Verordnungsermächtigung“ kommt es zu vielen Verschärfungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Diese haben teils gravierende Auswirkungen auf die Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte bezüglich der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Künftig gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 2, 3, 5 oder 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) darüber erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet i. S. des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind. Selbiges gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Arbeitsstätte sowie von der Arbeitsstätte. Arbeitgeber bzw. von ihnen beauftragte Personen sind dazu verpflichtet, Impf- und Genesenennachweise einmalig zu prüfen und zu dokumentieren, Testnachweise müssen immer vor Betreten der Arbeitsstätte kontrolliert und dokumentiert werden. Schnelltests verlieren nach 24 Stunden und PCR-Tests nach 48 Stunden ihre Gültigkeit. Besonders wichtig ist hierbei zu beachten, dass künftig Nachweise ausschließlich über die folgenden Testmöglichkeiten ausgestellt und anschließend dokumentiert werden dürfen (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV):

                                                                        1. Selbsttests vor Ort, aber nur unter Aufsicht des Arbeitsgebers oder einer von ihm beauftragten Person. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt hierzu nähere Ausführungen bereit. Demnach müssen beauftragte Personen entsprechend unterwiesen sein, auch in Bezug auf alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen, die für die Testung erforderlich sind.
                                                                        1. Arbeitgeber können Tests selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen durchführen lassen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse und Erfahrung besitzen.
                                                                        1. Tests durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung. Dazu zählen bspw. zugelassene Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte.

                                                                        Arbeitgebern und Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte ohne gültigen 3G-Nachweis lediglich erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                                        Weitere Kosten für Arbeitgeber sollen mit der Umsetzung der 3G-Regelung für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nicht entstehen. Sie sind lediglich zur Kontrolle und Dokumentation der entsprechenden Nachweise verpflichtet. Unabhängig davon bestehen aber weiterhin die Testangebotspflichten nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV, wonach Arbeitgeber zweimal wöchentlich einen Schnelltest, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen ist, anbieten müssen. Dabei ist den Arbeitgebern jedoch freigestellt, ob sie diese Testangebote nach den Bestimmungen des § 28b Abs. 1 IfSG durchführen oder nicht. Beschäftigte tragen die Eigenverantwortung dafür, dass sie gültige 3G-Nachweise erbringen können und haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht die Anforderungen des § 28 b Abs. 1 IfSG erfüllt.

                                                                        Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG entgegen § 28 b können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Dazu zählen u. a. das Betreten der Arbeitsstätte ohne entsprechenden 3G-Nachweis, aber auch die nicht Einhaltung der Überwachung durch den Arbeitgeber.

                                                                        Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt. § 28b Abs. 4 besagt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten anbieten müssen, diese von Zuhause auszuführen, solang keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet das Angebot anzunehmen, wenn dem keine triftigen Gründe ihrerseits entgegenstehen.

                                                                        Auch der öffentliche Personennahverkehr und -fernverkehr sowie der Luftverkehr dürfen nur noch von Personen mit 3G-Nachweis genutzt werden. Ausgenommen davon ist die Beförderung in Taxen und Schüler. Beförderer müssen die Einhaltung der Pflichten mittels stichprobenhaften Nachweiskontrollen überwachen.

                                                                        Arbeitgeber müssen sich schnellstens Gedanken über geeignete Dokumentations- und/oder Testkonzepte machen und diese umgehend umsetzen.

                                                                        Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                                        Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                                        Das könnte Sie auch interessieren

                                                                        Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                                        Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                                        Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                                        Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                                        Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                                         

                                                                        Jetzt Newsletter abonnieren

                                                                         

                                                                        Letzte News

                                                                        Arbeitsschutz

                                                                        /
                                                                          Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                          /
                                                                          1. Start /
                                                                          2. category /
                                                                          3. news /
                                                                            Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                                                            /
                                                                            1. Start /
                                                                            2. category /
                                                                            3. news /
                                                                              Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                              /
                                                                              1. Start /
                                                                              2. category /
                                                                              3. news /
                                                                                Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                                /
                                                                                1. Start /
                                                                                2. category /
                                                                                3. news /
                                                                                  Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                                  /
                                                                                  1. Start /
                                                                                  2. category /
                                                                                  3. news /
                                                                                  Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                                  Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

                                                                                  Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

                                                                                  Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023


                                                                                  Adressatenkreis: Ab 2023 Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, ab 2026 kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeitern.

                                                                                  Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. April 2021 einen Entwurf, der u. a. die Änderung der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie enthält. Die CSR-Richtlinie dient der Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen und soll eine größere Transparenz hinsichtlich ökologischer und sozialer Aspekte erzielen. Mit der geplanten neuen CSR-Richtlinie wird die Berichterstattungspflicht konkretisiert und auf alle Großunternehmen und börsenorientierten Unternehmen ausgeweitet. Zudem sollen Berichterstattungsstandards und -pflichten für kleine und mittelständische Unternehmen folgen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind bis Dezember 2022 dazu verpflichtet die neuen Vorschriften in nationales Recht umzuwandeln und ab 1. Januar 2023 geltend zu machen.

                                                                                  Hintergrund: 2017 wurde die CSR-Richtlinie von 2014 in nationales Recht umgesetzt und damit einhergehend große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen (PIE-Unternehmen – „Public Interest Entity“) mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro dazu verpflichtet, in ihren Lageberichten oder einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen, wie sie gewissen gesellschaftlichen Anforderungen nachkommen. Dabei handelt es sich u.a. um Umwelt- und Sozialbelange sowie Arbeitnehmerschutz, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Diversität. All diese Anforderungen werden mit dem Kürzel „CSR“ (Corporate Social Responsibility) zusammengefasst.

                                                                                  Zeil der neuen CSR-Richtlinie ist die Erhöhung der Transparenz von ökologischen und sozialen Aspekten von Unternehmen in der EU. Darüber hinaus sollen Verbraucher umfassender über unternehmerische Tätigkeiten nicht-finanzieller Art informiert werden und Anreize für Unternehmen geschaffen werden, sich mehr mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen und Risiken besser erkennen und entgegentreten zu können. So soll auch dem, im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und dem Arbeitsprogramm 2000 der Europäischen Kommission, gesteckten Ziel, die EU bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen und treibhausgasneutralen Wirtschaft umzuwandeln, Rechnung getragen werden.

                                                                                  Die wesentlichste Neuerung ist, dass zukünftig alle Unternehmen, auch nicht-börsenorientierte, ab einer Belegschaft von 250 Mitarbeitern in die Berichtspflicht mit einbezogen werden. Darüber hinaus werden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, bezüglich der Art an Informationen, die von Unternehmen dargelegt werden müssen und der Struktur, nach der diese zu erbringen sind. Damit einhergehend werden Angaben zu den Standards der verschiedenen Themenkomplexe Umwelt, Gesellschaftliche Themen und Governance-Themen präzisiert. Dazu zählen bspw. der Klimaschutz, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft; Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte; Unternehmensethik und Unternehmenskultur.

                                                                                  Die neue CSR-Richtlinie enthält ebenso Regelungen in Hinblick auf konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Laut diesen sollen Mutterunternehmen großer Gruppen Informationen zu nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Gruppe enthalten.

                                                                                  Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Beschäftigten legt die Kommission delegierte Rechtsakte fest, um Standards der Berichterstattung vorzusehen, die in Bezug auf die Kapazitäten, Merkmale und Möglichkeiten von KMU angemessen ausfallen. In diesen Standards wird ebenfalls spezifiziert, welche Informationen von KMU zu erbringen sind und wie diese strukturell ausfallen müssen. Diese gelten ab 2026 verpflichtend.

                                                                                  Ein ausführliches und transparentes Berichtswesens bezüglich der Ökologie und dem sozialen Engagement betroffener Unternehmen, bringt neben dem Mehrauswand auch viele Vorteile für diese mit sich. Intern können bspw. Schwachstellen im Energieverbrauch aufgedeckt und optimiert werden, gleichzeitig wird das Employer Branding und Image gesteigert und das Ansehen von Kunden und Geschäftspartnern steigt an. Des Weiteren legen immer mehr Investoren und Kapitalgeber Wert auf eine umfangreiche Dokumentation im CSR-Bereich.

                                                                                  Unternehmen sollten sich zeitnah erkundigen, ob sie zukünftig in irgendeiner Art von den CSR-Berichterstattungspflichten betroffen sind, auch wenn die Umsetzung dieser in nationales Recht noch aussteht.

                                                                                  Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                                                  Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                                                  Das könnte Sie auch interessieren

                                                                                  Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                                                  Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                                                  Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                                                  Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                                                  Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                                                  Letzte News

                                                                                  Arbeitsschutz

                                                                                  /
                                                                                    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                                    /
                                                                                    1. Start /
                                                                                    2. category /
                                                                                    3. news /
                                                                                      Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                                                                      /
                                                                                      1. Start /
                                                                                      2. category /
                                                                                      3. news /
                                                                                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                                        /
                                                                                        1. Start /
                                                                                        2. category /
                                                                                        3. news /
                                                                                          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                                          /
                                                                                          1. Start /
                                                                                          2. category /
                                                                                          3. news /
                                                                                            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                                            /
                                                                                            1. Start /
                                                                                            2. category /
                                                                                            3. news /
                                                                                            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                                            Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                                                            Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                                                             

                                                                                            Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?


                                                                                            Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

                                                                                            Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

                                                                                            Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

                                                                                            Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

                                                                                            Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

                                                                                            Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

                                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                                                            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                                                            Das könnte Sie auch interessieren

                                                                                            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                                                            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                                                            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                                                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                                                            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                                                            Letzte News

                                                                                            Arbeitsschutz

                                                                                            /
                                                                                              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                                              /
                                                                                              1. Start /
                                                                                              2. category /
                                                                                              3. news /
                                                                                                Adressatenkreis: Betreiber von ETS-Anlagen Am 1. Februar 2023 ist ... mehr
                                                                                                /
                                                                                                1. Start /
                                                                                                2. category /
                                                                                                3. news /
                                                                                                  Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                                                  /
                                                                                                  1. Start /
                                                                                                  2. category /
                                                                                                  3. news /
                                                                                                    Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                                                    /
                                                                                                    1. Start /
                                                                                                    2. category /
                                                                                                    3. news /
                                                                                                      Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                                                      /
                                                                                                      1. Start /
                                                                                                      2. category /
                                                                                                      3. news /
                                                                                                      Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                                                      Suche

                                                                                                      © 2021 CertLex AG

                                                                                                      Login