Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


Bereits im Mai berichteten wir an dieser Stelle über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, mit welchem entschieden wurde, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes in bestimmtem Maße verfassungswidrig waren.

Ebenso berichteten wir über den entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes.

Nunmehr wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 vom Bundestag beschlossen. Dieses ist am 31. August 2021 in Kraft getreten.

Mit diesem Änderungsgesetz werden unter anderem die nationalen Klimaschutzziele verschärft und bis zum Jahr 2040 festgelegt. Die zulässigen Jahresemissionsmengen werden bis 2030 angepasst und es wird einen eine neue Anlage 3 mit jährlichen Minderungszielen für die Jahre 2031 bis 2040 hinzugefügt.

Zudem wird unter anderem der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in einem neuen Paragraphen geregelt und die Festlegung der zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wird konkreter ausgestaltet.

Es werden zudem Änderungen betreffend die Berücksichtigung des Zwecks des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele bei Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben vorgenommen.

 

Die komplette Erläuterung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden Sie in unserem Online-Rechtsinformations-System CertLex im Journal für August 2021 – Rechtsmodul Umweltschutz – finden.

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            Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung/BECV)

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            Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung / BECV)

             


            Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

            Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

            Hintergrund: Der am 1. Januar eingeführte und durch das BEHG geregelte Emissionshandel führt durch die hohe CO2-Bepreisung bei vielen Unternehmen zu einer deutlichen finanziellen Belastung und damit einhergehend zu internationalen Wettbewerbsnachteilen. Da die entstehenden Mehrkosten häufig nicht bewältigt werden können, da sie bspw. nicht einfach in Verkaufspreise eingepreist werden können, kommt es häufig zum sog. Carbon-Leakage. Carbone-Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionsstandorten, und somit auch die Verlagerung von CO2-Emissionen, in Drittstaaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen. Die BECV stellt eine nationale Kompensationsregelung dar, die diesen Risiken beihilferechtlich entgegenwirken soll.

            Die Zuständige Behörde für die Beihilferegelungen der BECV ist das Umweltbundesamt (UBA), genauer die dort ansässige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Beihilfefähigkeit eines Unternehmens hängt vor allem von der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektoren nach § 5 BECV sowie der Erbringung von gewissen Gegenleistungen (Abschnitt 4 BECV) ab. Darüber hinaus muss die Emissionsintensität des Unternehmens einen in § 7 BECV definierten Schwellenwert erreichen. Die Sektoren und Teilsektoren und die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang des BECV in Tabelle 1 und 2 aufgelistet. Das Beihilfeverfahren wird in Abschnitt 5 behandelt. Es beinhaltet einen Antrag des Unternehmens, welcher bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmalig 2022) gestellt werden muss (§ 13 Abs. 1 BECV). Auf Antrag ist zudem eine nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Unternehmen möglich, welche in Abschnitt 6 BECV geregelt wird. Hier gilt abweichend eine Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung. Antragsberechtigt sind bspw. Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessensverbände, denen Unternehmen angehören, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind und die im dritten Jahr vor der Antragsstellung mind. 50 % des in Deutschland erzielten Umsatzes des betreffenden Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

            Die Berechnung des Gesamthilfebeitrags, der einem beihilfeberechtigtem Unternehmen zusteht, wird in Abschnitt 3 BECV definiert und ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem anzuwendenden Kompensationsgrad (§ 8 Abs. 2 bzw. Tabelle 1 und 2 BECV) und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate pro Tonne CO2 (§ 8 Abs. 3 BECV).

            Wie weiter oben erwähnt werden bei Gewährung der Beihilfe gewisse Gegenleistungen der Unternehmen erwartet, die in Abschnitt 4 BECV dargelegt sind. Diese umfassen den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS spätestens ab dem 1. Januar 2023. Erleichterungen gibt es für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe aufweisen können (§ 10 Abs. 2 BECV). Über dies müssen Unternehmen ab 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 1 BECV, die im Rahmen des entsprechenden Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden, nachweisen. Die Nachweise erfolgen in Form von Angaben und Erklärungen, die von einer prüfungsbefugten Stelle anerkannt wurden (§ 12 BECV). Bei diesen Stellen handelt es sich um Zertifizierungsstellen für Umwelt- und Energiemanagementsysteme, zu denen auch die ESC Cert GmbH mit Hauptsitz in Kassel (www.esc-cert.de) zählt.

            Unternehmen sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob sie einer im Anhang des BECV aufgelisteten Branche angehören und somit beihilfeberechtigt sind.

             

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                      Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

                      Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

                      Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht  – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG


                      Adressatenkreis: Betreiber öffentlicher Tankstellen (mit > 6 Mehrproduktzapfsäulen) und Betreiber von Energieversorgungsnetzen.

                      Mit der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944/EU), die am 4. Juli 2019 in Kraft getreten ist, wurden vom Europäischen Parlament und Rat gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Sie zählt zu den Rechtsakten, die die Novellierung des Strommarktes vorantreiben und damit einhergehend die Energiewende bestärken sollen. Vor allem die Dekarbonisierung und die Stärkung der Verbraucher, durch die Optimierung des Verbraucherschutzes und die Möglichkeit aktiv am Strommarkt beteiligt zu sein, stehen im Mittelpunkt. Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht dient der Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht. Das Gesetz beinhaltet Anpassungen und Erneuerungen energierechtlicher Regelungen, wobei vor allem die Verankerung von Regelungen bezüglich der Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie eine zentrale Rolle spielt. Damit einhergehend kommt es u. a. zu einigen Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie zu erheblichen Änderungen und Erweiterungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Mehrzahl der Regelungen sind am 27. Juli 2021 in Kraft getreten.

                      Hintergrund: Wasserstoff wird aktuell als das Kernelement der Energiewende gehandelt und stellt eine innovative Alternative zu fossilen Brennstoffen dar. Durch die Nutzung von Wasserstoff ist besonders in den Bereichen der Industrie und dem Verkehr eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen möglich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Wasserstofftechnologie um einen globalen Milliardenmarkt, in dem viele deutsche Unternehmen bereits gut aufgestellt sind, und schafft viele zukunftsfähige Arbeitsplätze.  Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2020 die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) veröffentlicht und damit einen Rahmen geschaffen, der die zukünftige Erzeugung, den Transport sowie die Nutzung und Weiterverwendung von Wasserstoff absteckt. Ziel der NWS ist einerseits die Etablierung von CO2-freiem Wasserstoff in die nationale Versorgung, andererseits soll durch Forcierung von Forschung und Entwicklung auf innovative Wasserstofftechnologien und den Export dieser Technologien die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefördert werden.

                      Betroffen von den Änderungen im EnVKG sind vor allem die Betreiber öffentlicher Tankstellen, die mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen besitzen. Mit dem neuen § 3 Abs. 4 EnVKG wird eine Angabepflicht bezüglich des Energiekostenvergleichs von Kraftstoffen eingeführt. Betreiber gemäß § 2 Nr. 25 EnVKG müssen eine Kennzeichnung entsprechend dem im Anhang 4 EnVKG enthaltenen Poster anbringen, welcher ein Vergleich der Energiekosten für die angebotenen Kraftstoffe zu entnehmen ist. Alle notwendigen Angaben werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellt. Wird der Angabepflicht mit derartiger Kennzeichnung nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit einem Bußgeld belegt.

                      Die Änderungen innerhalb des EnWG betreffen überwiegend Betreiber von Energieversorgungsnetzen und dienen der Erfüllung unionsrechtlicher Anforderungen zur Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung sowie den Endkundenmärkten. Des Weiteren soll somit der Aufbau und die Regulierung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur garantiert werden. Wasserstoff wird in den Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 EnWG mitaufgenommen und grundsätzlich als eigenständiger Energieträger neben Gas dargestellt. Es kommt u. a. zur Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen. § 7 Abs. 1 EnWG definiert, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nicht gleichzeitig Eigentümer einer Energiespeicheranlage sein dürfen. Selbiges wird mit § 8 Abs. 2 EnWG für Übertragungsnetzbetreiber definiert. Betreffend der Netzentgelte verpflichtet der geänderte § 21 Abs. 3 EnWG die Energieversorgungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung ihrer Netzentgelte auf ihrer Homepage. Innerhalb des neuen Teil 3 Abschnitt 3a werden Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen festgelegt. Die Regulierung von Wasserstoffnetzen ist ebenfalls neu im EnWG enthalten und wird über Teil 3 Abschnitt 3b geregelt, welcher u. a. die Rechnungslegung und Buchführung (§ 28k) sowie mehrere Verordnungsermächtigungen, bspw. zum Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen (§ 28n), enthält. § 43l EnWG schafft überdies Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen, wonach Wasserstoffleitungen von mehr als 300 mm im Durchmesser einer Planfeststellung durch die zuständige Landesbehörde unterzogen werden. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unverändert.

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                                Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3)

                                Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)

                                Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 3)


                                Adressatenkreis: Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Entsorger von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze.

                                Der Bundestag stimmte am 15. April 2021 dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu, welcher Fortentwicklungen bereits geltender gesetzlicher Vorgaben sowie rechtliche Neuerungen und Pflichten enthält. Die Novellierung beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Maximierung der Sammelmenge und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung. Im Zuge dessen wird das Netz der Rücknahmestellen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) drastisch ausgeweitet. Auch Maßnahmen, um dem Trittbrettfahren ausländischer Hersteller entgegenzuwirken sind wesentlicher Bestandteil der Novellierung und stellen die Verhinderung der Zuhilfenahme elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und die Optimierung des damit verbundenen Vollzugs dar. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 7. Mai 2021 zugestimmt und das novellierte ElektroG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

                                Hintergrund: Die aktuell geltende Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) vom Oktober 2015 wurde auf Grundlage der kurz zuvor erlassenen Richtlinie 2012/2019/EU über Elektro- und Elektronikgeräte ausgearbeitet. Laut dieser Richtlinie ist seit dem Jahr 2019 eine Sammelquote von 65 % der Durchschnittsmenge von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den letztem drei Jahren in Verkehr gebracht wurden, zu erfüllen. Deutschland konnte 2018 lediglich eine Sammelquote von 43,1 % erreichen, darüber hinaus werden nur geringe Mengen EAG auf die Wiederverwertung vorbereitet.

                                Ziel der Novellierung ist es somit, die Sammelquote deutlich anzuheben und eine längere Nutzungs- und Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu erreichen, um somit den Ressourcenschutz und die Abfallhierarchie zu bestärken. Des Weiteren sollen innerhalb bzw. außerhalb der EU ansässige Trittbrettfahrer, die den Pflichten im Sinne des ElektroG nicht nachkommen und zum Nachteil anderer Hersteller agieren, ausgebremst werden. Das Zertifizierungswesen bezüglich der Entwicklungsprozesse innerhalb der Erstbehandlung wird ebenfalls angepasst.

                                Für die Adressaten kommt es zu neuen Informations- sowie erweiterten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Hersteller werden hinsichtlich der Registrierung mehr Informationen bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) bereitstellen müssen. Überdies werden die Vorgaben zur Produktkonzeption von batteriebetriebenen Geräten verschärft (§ 4 ElektroG). Hersteller von Geräten, die nicht der Nutzung durch private Haushalte dienen, werden zudem gemäß § 7a ElektroG zur Errichtung eines Rücknahmekonzepts ab dem 1. Januar 2022 als Registrierungsvoraussetzung verpflichtet. Dieses muss dann je nach Geräteart bspw. Erklärung zur Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 ElektroG entsprechen, enthalten oder über Möglichkeiten der Endnutzer bezüglich der Rückgabe informieren. Das Rücknahmekonzept muss nach § 6 Abs. 1 ElektroG ab dem 1. Januar 2022 jedem entsprechenden Registrierungsantrag beigefügt werden. Betroffene bereits registrierte Hersteller müssen bis Juni 2022 ein solches Konzept bei der ear nachreichen. Die Informationspflicht gegenüber Geräten der privaten Nutzung werden ebenfalls ausgedehnt. Geräte, welche nicht für den privaten Haushalt bereitgestellt werden, fallen ab dem 1. Januar 2023 nun unter erweiterte Kennzeichnungspflichten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß § 9 Abs. 2. Weiter sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten verpflichtet Endnutzer zu informieren, dass das Altgerät unentgeltlich zurückgegeben werden kann und zu erfragen, ob bei Auslieferung ein Austausch mit einem Altgerät erfolgen soll (§ 17 ElektroG).

                                Neu in den Adressatenkreis aufgenommen werden Vertreiber von Lebensmitteln mit mind. 800 m2 Verkaufsfläche, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Sie müssen ab Juli 2022 eine 1:1 Rücknahme (Altgerätrücknahme bei Neugerätekauf) und eine 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten, Abmessung max. 25 cm) gewährleisten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister werden weiterhin nicht als Vertreiber oder Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG angesehen, sind ab dem 1. Januar 2023 jedoch über § 6 Abs. 2 ElektroG dazu verpflichtet die Herstellerregistrierung zu überprüfen, bevor sie Geräte von diesen ins Angebot aufnehmen oder Dienstleistungen für sie erbringen.

                                Die Novellierung erhöht bestehende und implementiert auch neue Bußgeldtatbestände in Form von Bußgeldvorschriften (§ 45 Abs. 1).  Der Vollzug dieser wird vom Umweltbundesamt (UBA) und den Bundesländern durchgeführt. Die Bußgelder liegen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird z. B. mit 10.000 Euro geahndet, eine nicht ausgewiesene Registrierungsnummer oder unterlassene bzw. verspätete Rücknahme von Altgeräten durch den Händler mit 100.000 Euro.

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                                          Adressatenkreis: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von fluorierten Treibhausgasen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten.

                                          Das Dritte Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) wurde am 10. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll Defizite bezüglich des Vollzugs im Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), bes. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), ausgleichen. Es kommt zu strengeren Maßnahmen und Kontrollen des Handels, um eine höhere Transparenz innerhalb der HFKW-Lieferkette zu erreichen und Erwerbern und Behörden das Überprüfen der Legalität der Produkte zu erleichtern. Damit einhergehend wird das Erreichen der EU-Klimaziele in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorangetrieben. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

                                          Hintergrund: F-Gase bzw. HFKW verfügen über eine sehr hohe Klimawirksamkeit. Das Treibhausgaspotenzial ist abhängig vom Substrat 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Im Gegensatz zu herkömmlichen Treibhausgasen, werden die F-Gase nicht als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, sondern gezielt produziert und überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, Treibgas in Sprays und als Feuerlöschmittel eingesetzt. Die EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 517/2014) von 2015 gibt vor, dass die Emissionen der F-Gase in der EU um 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 gesenkt werden müssen und enthält ein Quotensystem dieser. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen von F-Gasen auf dem Markt. In der Praxis stellt es sich jedoch so dar, dass diese Gase überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern aufgefunden werden, welche nicht unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind. Durch diesen Sachverhalt entwickelte sich in den letzten Jahren ein boomender Schwarzmarkt für HFKW-Kältemittel, dem mit Hilfe des neuen Gesetzes entgegengewirkt wird. Jedem Erwerber von KFKW soll es fortan möglich sein, zu überprüfen, ob diese auf legalem Wege in die EU eingeführt wurden.

                                          Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von HFKW unterliegen durch die Änderung des ChemG neuen Pflichten. Es wird ein neuer Abschnitt IIb (§ 12i – 12k) eingefügt, welcher ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung enthält und die Verbotsregelungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens von F-Gasen auf alle nachfolgenden Beteiligten der Lieferkette ausweitet und ihnen Dokumentationspflichten auferlegt.

                                          § 12i Abs. 1 Nr. 1 verbietet bspw. das Bereitstellen, die Abgabe an Dritte und den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung, wenn es zu einem Verstoß im Sinne von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 EU-F-Gas-Verordnung beim erstmaligen Inverkehrbringen kam. Darüber hinaus enthält § 12i Abs. 2 eine Dokumentationspflicht. Jeder, der in Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung genannte Erzeugnisse oder Einrichtungen abgibt, die vor dem in Anhang III genannten Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist dazu verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Erklärung bei Lieferung zu übermitteln. Diese Erklärung muss Angaben zur Identität des Abgebenden, die Bestätigung des fristgerecht erfolgten Inverkehrbringens und Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses bzw. der Einrichtung enthalten. Gleichzeitig dient sie der Vorlage bei den zuständigen Behörden. Hersteller und Einführer von HFKW müssen dem Erwerber zudem eine Erklärung mit Angaben zu ihrer Identität, der Einhaltung der Quotierung innerhalb der gesamten Lieferkette sowie Identifikationsmerkmale bezüglich der Zuordnung der Stoffe, Gemische und ihrer Behälter übermitteln.

                                          Der neue § 12j befasst sich mit der Reduktion der Menge von in Verkehr gebrachten HFKW. § 12j Abs. 1 enthält das Verbot der Bereitstellung, Abgabe und den Erwerb von in Verkehr gebrachten HFKW, die nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-F-Gas-Verordnung gerecht werden. Des Weiteren enthält § 12 Abs. 2 Dokumentationspflichten für Hersteller und Einführer von HFKW. Über HFKW aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die keine Erklärung vorliegt, verfügt § 12j Abs. 3. Derjenige, der den Stoff bzw. das Gemisch bezieht, ist verpflichtet die nötigen Angaben gemäß § 12j Abs. 2 zu ermitteln. Überdies ist eine Erklärung mit diesen Abgaben notwendig, falls der erworbene Stoff oder das Gemisch weitergegeben wird.

                                          Die Vorlage der Angaben bei den zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 bis 4 substanziiert, dass kein Verstoß gemäß § 12j Abs. 1 vorliegt. Sollten keine Angaben bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, können diese die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbieten und die Vernichtung anordnen.

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                                                    Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

                                                    Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:

                                                    • Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI)
                                                    • Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
                                                    • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
                                                    • Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
                                                    • Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
                                                    • Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
                                                    • Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung

                                                    Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen. 

                                                    Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.

                                                    Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des Weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.

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                                                              Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Energieeffizienzstrategien der EU und der Bundesregierung. Dabei wird in der betrieblichen Energieeffizienz ein wichtiger Hebel in der Energiewende gesehen.

                                                              Aus diesem Grund sind Entlastungsmöglichkeiten bei den Energiekosten teilweise auch an die Implementierung eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Energieaudits geknüpft. Zu nennen ist hier zunächst die besondere Ausgleichsregelung für produzierende Unternehmen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (§§ 63 ff EEG). Die darin bereits mit dem EEG 2014 geänderte Regelung sieht einen Ausgleich für stromkostenintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von 5 GWh vor, verknüpft die Gewährung aber an ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

                                                              Auch in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) sind für den Spitzenausgleich nach § 55 Energie- bzw. § 10 Stromsteuergesetz Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS gefordert (Nur kleinere und mittlere Unternehmen „KMU“ können ein alternatives System nutzen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich bis zum 30.06. des Antragsjahres ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierungsurkunde vorliegen muss.

                                                              Für viele Unternehmen ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 eine größere Hürde und bedarf regelmäßig auch zusätzlicher personeller Ressourcen.

                                                              Eine Alternative wäre daher, das geforderte Energiemanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die bereits nach der DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, denn die Anforderungen der ISO 14001 sind bereits vollständig auch in EMAS enthalten. Die Umsetzung der Zusatzanforderungen nach EMAS dürften daher in vielen Fällen weniger aufwendig sein für diejenigen  Betriebe, die bereits seit einiger Zeit ein Umweltmanagement implementiert haben. Eine vielfach auch als Vorteil gesehene Zusatzanforderung der EMAS liegt in der regelmäßigen Messung und Veröffentlichung der Umweltleistung eines Unternehmens durch eine entsprechende Umwelterklärung. Damit kann aber auch die Umweltleistung insgesamt für die Unternehmensdarstellung genutzt werden.

                                                              Insgesamt stellt daher die Validierung nach EMAS durch einen Umweltgutachter für bisher nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen eine echte Alternative gegenüber Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 dar.

                                                               

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                                                                        Die elementaren Regelungen der Corona-ArbSchV bleiben erhalten, aber durch die weitestgehende Reduzierung auf grundlegende Vorgaben wie Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht und die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte, wird sie für die Arbeitgeber flexibler gestaltet und enthält weniger starre Vorgaben. Dies betrifft unter anderem die bisher geltenden starren Regelungen bzgl. betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen und bzgl. der erforderlichen gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen des bisherigen § 2. Betreffend die Kontaktreduktion im Betrieb wird nunmehr in § 3 lediglich grundsätzlich geregelt, dass der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist.

                                                                        Medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken sind nun grundsätzlich nur bereitzustellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend und das Tragen vorgenannter Masken durch die Beschäftigten daher erforderlich ist.

                                                                        Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests durch den Arbeitgeber.

                                                                        Die Neufassung gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens bis zum Ablauf des 10.09.2021.

                                                                        Bereits mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wurde die Regelung der damals gültigen Fassung der Corona-ArbSchV aufgehoben, nach welcher der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hatte, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies geschah damals im Zusammenhang mit dem Einfügen einer entsprechenden Regelung in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes. Der § 28b des Infektionsschutzgesetzes war von Anfang an bis längstens zum Ablauf des 30.06.2021 befristet, sodass dieser nun außer Kraft getreten ist. Daher besteht nun unter anderem die vorgenannte „Homeofficepflicht“ nicht mehr.

                                                                        Sie wollen über weitere Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                  Der nach zahlreichen vorhergegangen Referentenentwürfen am 16. Dezember 2020 beschlossene „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ ist am 28. Mai 2021 in Kraft getreten. Damit einhergehend kommt es zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Betroffen sind das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), das Telekommunikationsgesetz (TGK), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit dem 2. ITSiG soll die Informationssicherheit optimiert und neue Maßstäbe bezüglich der Abwehr von Cyberangriffen gesetzt werden.

                                                                                  Hintergrund: Richtungsweisend für das 2. ITSiG ist die 2014 vom Bundeskabinett beschlossene „Digitale Agenda der Bundesregierung“ und die „Neue Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland“ aus dem Jahre 2016. Erstere bildete die Grundlage für das erste ITSiG von 2015, betont erstmals die Notwendigkeit des Schutzes und der Sicherheit von VerbraucherInnen und Unternehmen und definiert Leitlinien und Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme. Aufgrund zunehmender Bedrohung auf Informationstechnischer Ebene, bspw. durch Hackerangriffe, legte Horst Seehofer Ende 2020 die Novellierung des ITSiG vor, welche zur Verbesserung der Cybersicherheit beschlossen wurde.

                                                                                  Innerhalb des BSIG kommt es zu den meisten Änderungen, welche schwerpunktmäßig die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umfassen. Es kommt zur beträchtlichen Erweiterung des Kompetenzbereichs und zur Einführung neuer Regelungsbereiche. Das BSI kann bspw. durch den neu eingefügten § 5c BSIG in bestimmten Situationen eine Bestandsdatenauskunft (gemäß §§ 95 und 111 BSIG) von geschäftsmäßigen Erbringern und Mitwirkenden von Telekommunikationsdiensten einfordern, um Angriffe auf IT-Systeme herausragender Infrastrukturen und Unternehmen zu verhindern, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung besonders schutzwürdig sind. Darüber hinaus erlaubt § 7a Abs. 1 und 2 BSIG dem BSI auf dem Markt bereitgestellte oder geplante informationstechnische Produkte und Systeme zu untersuchen und dafür relevante Auskünfte (bes. technische Details) von IT-Herstellern einzufordern. Die Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Anbietern von Telekommunikations- und Telemediendiensten wird ebenfalls ausgedehnt. Bei Dienstanbietern mit mehr als 100.000 Kunden können Schutzziele zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren angeordnet werden (§ 7c BSIG). Zudem befugt § 7d BSIG das BSI zur Anordnung technischer und organisatorischer Maßnahmen bei unzureichend gesicherten, durch äußere Angriffe gefährdeten Telemedienangeboten.

                                                                                  Erstmals oder nach Wiederinbetriebnahme sind Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) im Sinne des § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung u. a. dazu verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme zu treffen (§ 8a BSIG). Ab dem 1. Mai 2023 umfasst dies auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die Erfüllung der Verpflichtung muss dem BSI alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Des Weiteren kommt es zu einer unmittelbaren Pflicht zur Registrierung einer KRITIS beim BSI (§ 8b BSIG).

                                                                                  Die Sicherheitsanforderungen und Eingriffsbefugnisse des BSIG werden auf Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 2 Abs. 14 BSIG ausgeweitet. Der neue § 8f BSIG regelt Pflichten dieser Unternehmen, welche jedoch nicht auf Kleinst- und kleine Unternehmen anzuwenden sind und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist geltend werden. Dazu gehören bspw. die Vorlage einer Selbsterklärung zur IT-Sicherheit alle zwei Jahre beim BSI und sich bei erster Vorlage dort zu registrieren.

                                                                                  Damit einhergehend wird das EnWG dahingehend geändert, dass die Absätze 1d und 1e in § 11 EnWG eingefügt werden und die neue Pflicht gegenüber Betreibern von KRITIS, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, ebenfalls für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und -anlagen gelten, die gemäß § 10 Abs. 1 BSI-Kritisverordnung als KRITIS eingestuft wurden. Sie werden auch dazu verpflichtet, ab dem 1. Mai 2023 dem BSI alle zwei Jahre einen Nachweis über die Anforderungen nach § 11 Abs. 1e zu erbringen.

                                                                                  Im TKG wird § 109 geändert, welcher die zentrale Vorschrift bezüglich technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, die von Netzbetreibern und Diensterbringern zu ergreifen sind, darstellt. Maßnahmen verpflichteter Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze, umfassen nun auch die Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen von Diensten und es besteht künftig eine Zertifizierungsverpflichtung, betreffend kritische Komponenten nach § 2 Abs. 13 BSIG, für Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäß § 109 Abs. 2. Überdies werden Inhalt und Erstellung des Sicherheitskonzepts konkretisiert und ein Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten erstellt. Die Vorgaben des Sicherheitskatalogs treten am 23. Dezember 2021 in Kraft.

                                                                                  Mit dem 2. ITSiG kommt es zu einer erheblichen Stärkung des BSI, was eine deutliche Anhebung der staatlichen Schutzfunktion mit sich bringt sowie zu einer Verschärfung der unternehmerischen Vorsorgepflichten und somit zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

                                                                                  Sie wollen vollständig über das 2. ITSiG und über weitere Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                            Klimaschutzgesetz verfassungswidrig – Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung Regelung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)

                                                                                            Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Bundes-Klimaschutzgesetz zu ändern.


                                                                                            Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

                                                                                            Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2021 insoweit mit den Grundrechten unvereinbar sind, als dass hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, da die Vorschriften hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Um das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG (Konkretisiert durch das Übereinkommen von Paris: Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau) zu erreichen, müssten nach momentaner Fassung des KSG die nach 2030 erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

                                                                                            Hiervon sei praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, da noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien.

                                                                                            Der Gesetzgeber ist daher dazu verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31.12.2022 näher zu regeln.

                                                                                            Änderungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

                                                                                            Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nun einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vorgelegt.

                                                                                            Dieser Entwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

                                                                                            Das nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neuen nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

                                                                                            Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Dies betrifft die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges.

                                                                                            Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt, aus welchen sich ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040 ergibt.

                                                                                            Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung sodann einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen.

                                                                                            Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für den Zeitraum  von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für den Zeitraum von 2041 bis 2045).

                                                                                            Es wird zudem unter anderem für die Jahre 2030, 2040 und 2045 festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen.

                                                                                            Der Gesetzentwurf selbst begründet noch keine unmittelbaren Pflichten für Wirtschaftsunternehmen.

                                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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