Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

Neue Ökodesign-Regelungen und Energieverbrauchskennzeichnung

Adressatenkreis: Die Durchführungsverordnungen richten sich an Hersteller von energiebetriebenen energiegebrauchsrelevanten Produkten (u. a. Kühl- und Gefriergeräte (mit Direktverkaufsfunktion), Geschirrspüler, Waschmaschinen, Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays, Elektromotoren und Schweißgeräte).


Im Oktober 2019 hat die EU-Kommission zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen, welche am 1. März 2021 nach Ablauf der Übergangsfrist in Kraft getreten sind. Das rechtliche Fundament für diese Verordnungen bildete die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) von 2009. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen aus Haushalt und Industrie fest.

Hintergrund: Das Wort Ökodesign steht für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ziel des 2019 verabschiedeten „Ökodesign-Pakets“ ist eine deutliche Energieeinsparung mit einhergehender Reduktion des Treibhausgasausstoßes. Schätzungen der Europäischen Kommission belaufen sich auf Energieeinsparungen von 167 Terawattstunden und eine Verringerung des Treibhausgases von 46 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030, durch die im Paket enthaltenen Regelungen. Darüber hinaus sollen europäische Haushalte dadurch durchschnittlich 150 Euro Energiekosten pro Jahr einsparen.

Die Durchführungsverordnungen regeln einzelne Durchführungsmaßnahmen (produktspezifische Ökodesign-Anforderungen), deren zentraler Aspekt die Reparierbarkeit der betroffenen Produkte ist, um eine längere Lebensdauer dieser zu erreichen. Künftige Anforderungen an die Hersteller sind u. a. der Vorhalt von Ersatzteilen über einen bestimmten Zeitraum und eine Produktgestaltung, die es dem Verbraucher erlaubt einzelne Komponenten mit gängigen Werkzeugen schadensfrei auseinanderzubauen und ggfs. reparieren zu können. Zudem müssen Reparaturinformationen zum Produkt vorliegen bzw. mitgeliefert werden. Innerhalb der Regelungen wird in Bezug auf Ersatzteile zwischen VerbraucherInnen und professionellen Reparaturbetrieben unterschieden, damit eine Gefahr für VerbraucherInnen beim Ersatzteileinbau ausgeschlossen werden kann. Weitere Anforderungen betreffen das Recycling und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Betroffene Produkte müssen so designt werden, dass sie nach Ablauf ihrer Lebensdauer unter Verwendung herkömmlicher Werkzeuge in ihre Einzelteile zerlegt werden können.

Bei den betroffenen Produktgruppen handelt es sich um Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, aber auch Haushaltsbeleuchtungen, elektronische Displays (u. a. Fernseher), externe Netzteile bis hin zu Elektromotoren und Transformatoren. Die Verordnungen dieser acht Produktgruppen stellen überarbeitete bereits geltende Vorschriften dar, Schweißgeräte und Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Gefrier-/Kühlschränke in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Eis und Getränke etc.) hingegen werden erstmals Gegenstand von Rechtsverordnungen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches ist deutlich absehbar. Die EU-Mitgliedsstaaten sprachen sich 2020 dafür aus, dass in naher Zukunft nicht nur energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern auch andere Produktgruppen von den Ökodesign-Anforderungen zum Ressourcenschutz betroffen sein sollen.

Auch die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung (auch EU-Label oder Energieetikett) änderten sich am 1. März 2021 gemäß fünf der zehn Durchführungsverordnungen. Randbedingungen dafür lieferte die Rahmen-Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion. EU-Energieverbrauchskennzeichnungen geben Energieeffizienz und -verbrauch von Geräten an. Bisher gibt es innerhalb der Produktgruppen unterschiedliche Effizienz Skalen, die oberste ist dabei die Klasse A, welche seit 2004 von A bis A+++ reichen konnte. Fortan gibt es eine einheitliche Skala, welche die Klassen A bis G enthält. Zunächst erhalten nur Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Kühlschränke, Lampen und Displays neue Etiketten, welche nun auch einen QR-Code mit zusätzlichen Informationen enthalten. Weitere Produktgruppen werden folgen.

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            BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

            BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

            Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen.


            Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

            Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. D. h. betroffene Unternehmen sind einem höheren Risiko ausgesetzt ihre CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, zu verlagern und dort unter Umständen höhere Emissionen zu verursachen. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch dem Klimaschutz entgegen.

            Das Umweltbundesamt (UBA) stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 BEVC für die Durchführung der Verordnung dar. Beihilfebefähigte Unternehmen müssen gemäß § 4 Abs. 1 BEVC einen Antrag beim UBA stellen. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor nach § 5 BEVC angehört und bestimmte Gegenleistungen erbringt, die in Abschnitt 4 (§§ 10 ff.) festgehalten sind. Eine Liste der Sektoren und Teilsektoren befindet sich im Anhang der BEVC. Sie beinhaltet neben der Sektorbezeichnung die Klassifizierungsnummer, die Emissionsintensität und den Kompensationsgrad. Unternehmen, die keinem der Sektoren zugeordnet sind, können nachträglich durch ein bestimmtes Verfahren (Abschnitt 6 BEVC) anerkannt werden. Zudem können auch selbständige Unternehmensteile beihilfefähig sein, alle Anforderungen der BEVC gelten dann für diese. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren oder in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

            Der Kompensationsgrad, der einem Sektor bzw. Teilsektor zugeordnet wird, liegt zwischen 65 % (Mindestsatz) und 95 % (Höchstsatz) und ist von der Emissionsintensität des Sektors abhängig. Die den Sektoren zugeordneten Emissionsintensitätswerte wurden innerhalb eines umfangreichen Forschungsvorhabens von der Europäischen Kommission ermittelt. Für Unternehmen, die nicht in die Sektoren fallen und eine Antragsgenehmigung durch das UBA erhalten, ergibt sich die unternehmensbezogene Emissionsintensität aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung bezogen auf das Abrechnungsjahr. Der Gesamtbeihilfebeitrag, den ein Unternehmen erhält, ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem auf das Abrechnungsjahr bezogenen maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate (Euro pro Tonne). Der maßgebliche Preis entspricht für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 dem nach § 10 Abs. 2 BEHG festgelegten Festpreis des jeweiligen Jahres, ab 2026 entspricht er dem Durchschnitt der volumengewichteten Versteigerungspreise nach § 8 Abs. 3 BECV. Die maßgebliche Emissionsintensität wird mit Hilfe des Benchmarkansatzes (Vergleichsmaßstab: 10 % der effizientesten Anlagen als Vergleichswert in Bezug auf Brennstoff und Wärme) berechnet.

            Geforderte Gegenleistungen hinsichtlich der Beihilfegewährung werden durch § 12 BEVC geregelt. Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2023 ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nutzen, Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 BEVC enthalten. Darüber hinaus müssen beihilfeberechtigte Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 in Klimaschutzmaßnahmen investieren, die zur Optimierung der Energieeffizienz innerhalb des entsprechenden Energiemanagementsystems nach § 10 BEVC anerkannt sind und als wirtschaftlich machbar eingestuft wurden. Die Investitionen für die durchgeführten Maßnahmen müssen abzüglich der Fördermittel Dritter innerhalb der Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags entsprechen und ab 2025 mindestens 80 %. § 12 BEVC legt fest, welche Nachweise in welcher Form über die Erfüllung der geforderten Gegenleistungen erbracht werden müssen. Bspw. muss dem UBA bis Ende des Abrechnungsjahres ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid von einer EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bezüglich der vorgenommen Klimaschutzmaßnahmen muss ein Unternehmen u. a. eine Erklärung über den Umfang der getätigten Investitionen, einschließlich Investitionsvolumen und Kapitalwert, gemäß DIN EN 17463, erbringen.

            Die BECV bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Aufgrund des Beihilfecharakters ist die Verordnung nach der Zustimmung des Bundestags bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

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                      Neue Bundes-UVP-Portal-VwV


                      Adressatenkreis: zuständige Behörden des Bundes

                      Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes (Bundes-UVP-Portal-VwV) ist am 12.11.2020 in Kraft getreten. Sie regelt ergänzend zur UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV) die Organisation und technischen Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs des zentralen Internetportals des Bundes, welches vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtet und betrieben wird. Auch über die Arbeit zwischen den zuständigen Behörden, die mit der Portalbetreibung und den entsprechenden Zulassungsverfahren betraut sind, wird verfügt.

                      Grund für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ist, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bund und Länder laut § 20 Abs. 1 UVPG zu der Einrichtung zentraler Internetportale verpflichtet. Es enthält jedoch keine Maßgaben in Bezug auf die Methodik der Zugänglichmachung und die Speicherungsdauer von Daten. Die Verwaltungsvorschrift wurde erlassen, um eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu erreichen und den BürgerInnen die Informationsmöglichkeiten zu Vorhaben und deren Umweltauswirkungen zu erleichtern. Vor allem die Zugänglichmachung betreffender Informationen und Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG, also ob diese direkt auf dem Server der portalbetreibenden Behörde oder mittels Verlinkung zu einer Website (z.B. der zuständigen Zulassungsbehörden) veröffentlicht werden, wird festgelegt. Des Weiteren erfolgen Bekanntmachungen der Bundesbehörden sowie Berichterstattungen an die Europäische Kommission nach § 73 UVPG, auf Grundlage von § 20 Abs. 3 UVPG, über das zentrale Portal und werden optimiert. Damit einhergehend wird der Umfang der Angaben gegenüber den zuständigen Bundesbehörden konkretisiert. Die Erleichterung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt dabei durch Bestimmungen betreffend vorgeschriebener berichtserheblicher Eingabedaten und einer vorgefertigte Eingabemaske auf der Website (Felder der Eingabemaske: Eingangsdatum des Zulassungsantrags, Datum der Zulassungsentscheidung, Kostenschätzung der UVP, Angaben zur Unternehmensgröße). Teil dieser Bestimmungen ist bspw. die Veröffentlichung eines Vorprüfungsergebnisses über die UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 UVPG.

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                                Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

                                Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

                                Verbindlich geltende Leitlinien und Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasserwurden festgelegt.


                                Adressatenkreis: Die Bewertungsgrundlagen und Leitlinien betreffen Hersteller, Unternehmer und sonstige Inhaber von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Bewertungsgrundlagen gelten verbindlich, daher müssen Adressaten gemäß dieser laut § 17 Abs. 2 TrinkwV sicherstellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung betroffener Anlagen nur geeignete Werkstoffe und Materialien verwendet werden. Leitlinien stellen hingegen unverbindliche richtungsweisende Anhaltspunkte bzw. Empfehlungen dar.

                                Im Dezember 2012 wurde das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dazu verpflichtet, Bewertungsgrundlagen (BWGL) für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser zu erarbeiten und rechtlich festzulegen. Diese Bewertungsgrundlagen gelten im Unterschied zu den bis dato vom UBA veröffentlichten Leitlinien gemäß § 17 Abs. 3 TrinkwV zwei Jahre nach Festlegung verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich mit den Bewertungsgrundlagen konforme Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser genutzt werden. Zukünftig werden weitere Leitlinien in Bewertungsgrundlagen überführt werden. Zudem wird in absehbarer Zeit eine neue Trinkwasserverordnung und damit einhergehend neue Bewertungsgrundlagen festgelegt werden. Grund dafür ist die im Januar 2021 in Kraft getretene Neufassung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), welche die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet die neuen Regelungen innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umzusetzen.

                                Die durch das UBA aufgestellten Bewertungsgrundlagen konkretisieren wasserhygienische Anforderungen an spezifische, innerhalb der Trinkwasserversorgung verwendete, Werkstoffe und Materialien. So soll sichergestellt werden, dass keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgegeben werden, die die Ausbreitung von Schadstoffen und Mikroorganismen, bspw. Krankheitserregern, fördern und die Verbraucher unbedenklich Wasser aus der Leitung zu sich nehmen, sowie Schäden der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden können.

                                Derzeit bestehen Bewertungsgrundlagen für metallene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe sowie für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser. Für zementgebundene Werkstoffe regelt derzeit das DVGW Arbeitsblatt W 347 die Prüfung und Beurteilung, welches zudem eine Positivliste betreffend diese Werkstoffe enthält. Die Liste wird künftig nicht fortgeschrieben, da mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserrichtlinie am 12. Januar 2021 europäische Positivlisten für Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingeführt wurden. Übersteigen Werkstoffe in Bezug auf den Zementgehalt den Anteil der organischen Komponenten von 25 %, werden diese nach der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) beurteilt.

                                Die KTW-BWGL gilt seit dem 21. März 2021 verbindlich. D. h. seitdem dürfen ausschließlich auf der dort enthaltenen Positivliste aufgeführte organische Materialien für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. Vorerst regelt sie nur die Materialarten Kunststoffe, Beschichtungen und Schmierstoffe. Silikone, Elastomere, thermoplastische Elastomere (TPE) sowie Multilayer (mehrschichtige Produkte, deren Kontaktschicht mit Trinkwasser aus einem der drei genannten Materialien besteht) werden derzeit nicht von ihrem Anwendungsbereich erschlossen. Elastomere werden aktuell noch über die Elastomerleitlinie geregelt. Für Silikone und TPE gelten Übergangsempfehlungen. Das UBA plant die Materialarten Elastomere und TPE am 1. Januar 2022 mit der Festlegung der 3. Änderung KTW-BWGL in ihren Anwendungsbereich mitaufzunehmen. Alle Ergänzungen der Bewertungsgrundlage gelten zwei Jahre nach der Veröffentlichung, also voraussichtlich ab Januar 2024, verbindlich.

                                Silikone sollen weiterhin nicht von der KTW-BWGL erfasst werden und werden derzeit von einer separaten Übergangsempfehlung geregelt. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch diese Übergangsempfehlung und die darin enthaltenen unverbindlichen trinkwasserhygienischen Anforderungen KTW-BWGL überführt werden. In Bezug auf die Beurteilung von Herstellungsrezepturen von organischen Materialien und zur mathematischen Abschätzung der Einzelstoffmigration dieser können, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien, Übergangsempfehlungen und Bewertungsgrundlagen, die Geringfügigkeits- und Modellierungsleitlinie herangezogen werden. Sie dienen als Hilfestellung und werden nicht in eine verpflichtende Rechtsform übernommen.

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                                          Durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, welches zum 29. Oktober 2020 in Kraft trat, wurde unter anderem das nationale Chemikaliengesetz (ChemG) geändert.


                                          Mit der Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) im Oktober letzten Jahres wurden für Lieferanten (z.B. Hersteller und Importeure) von Erzeugnissen umfassende neue Meldepflichten eingeführt.

                                          Betroffen sind insbesondere in der EU ansässige Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen in denen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind (z.B. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummi- und Kunststoffprodukten, Schwermetalle in Legierungen etc.).

                                          Als Erzeugnisse gelten Gegenstände wie z.B. Tische, Fahrräder oder auch deren Einzelteile wie z.B. die Schrauben.

                                          Die neu in das ChemG eingefügte Vorschrift des § 16f sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu den SVHC in den Erzeugnissen und der sicheren Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen müssen.

                                          Die ECHA hat hierzu die „SCIP“- Datenbank (Database of Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) zur Verfügung gestellt.

                                          Betroffene Hersteller oder Importeure sollten zunächst überprüfen, ob sie von dem in § 16f Abs. 1 ChemG genannten Adressatenkreis erfasst sind und der entsprechenden Informationspflicht unterliegen. Weiterhin müssen in Abhängigkeit der jeweiligen Rolle in der Lieferkette die Erzeugnisse oder komplexen Objekte, die entweder als Eingangsprodukte erhalten werden oder als Ausgangsprodukte auf den Markt gebracht werden, auf das Vorliegen von SVHC-Stoffen überprüft werden.

                                          Bezüglich der Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf eine nähere Ausgestaltung des Übermittlungswegs ein etwaiger Erlass der konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung engmaschig zu monitoren. Letztlich ist insbesondere auch für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, maßgeblich, die jeweilige Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten (auch in Hinblick auf etwaige Sanktionsvorschriften) zu beobachten.

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                                                    Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21.01.2021 in Kraft getreten. Ursprünglich war diese Verordnung, die insbesondere arbeitsschutzrechtliche Pflichten für Arbeitgeber regelt, bis zum 15. März 2021 befristet. Im Hinblick auf das (Corona-)Infektionsgeschehen, das nach wie vor auf einem hohen Niveau liegt, das Auftreten von besonders infektiösen Virus-Mutationen sowie die geplanten Lockerungen der Schutzmaßnahmen in den einzelnen Ländern, ist es jedoch nach wie vor notwendig, dass gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten, teilweise sogar erweitert werden.

                                                    Daher hat das BMAS am 12.03.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, welche am 13.03.2021 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet, neben einigen Änderungen in § 2 betreffend Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen:

                                                    Verlängerung der Geltungsdauer

                                                    Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wird bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Es bleiben also grundsätzlich bestimmte Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie mit der Bereitstellung von bestimmten Schutzmasken bestehen und zu beachten.

                                                    Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts

                                                    Es wurde zudem ein neuer § 3 eingefügt, welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers regelt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies ist insbesondere (auch) nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

                                                    Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz

                                                    Die Pflichten betreffend das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sowie ggf. von Masken mit der Funktion des Eigenschutzes (u.a. FFP2 oder vergleichbar) wurden geändert und erweitert. Die entsprechenden Pflichten und ihre Voraussetzungen finden sich nun in § 4.

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                                                              Im Februar 2021 einigten sich das Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Entwurf für ein Lieferkettengesetz.


                                                              Erstmals werden Sorgfaltspflichten für Unternehmen gesetzlich festgelegt, welche vor allem zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen innerhalb globaler Wertschöpfungsketten führen und Umweltstandards festlegen sollen. Auf Grundlage dessen werden Berichts- und Handlungspflichten für Unternehmen und Regelungen über Möglichkeiten zur Klage betroffener Personen geregelt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

                                                              Hintergrund: Ausschlaggebend für den Vorschlag eines Lieferkettengesetzes war, dass der freiwillige Einsatz von Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte nicht den gewünschten Erfolg erzielte. Daher soll so eine Unternehmenspflicht und ein verbindlicher Rechtsrahmen zum Schutz von Menschenrechten innerhalb der gesamten Lieferkette geschaffen werden. Die Überlegungen bezüglich der Einführung eines solchen „Sorgfaltspflichtengesetzes“ erfolgten auf Grundlage der „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“, welche im Juni 2011 vom Menschenrat der Vereinten Nationen verfasst wurden und auf folgenden drei Säulen basieren:

                                                              • die Pflicht zum Schutz von Menschenrechten,
                                                              • die Verantwortung zur Achtung von Menschenrechten,
                                                              • den Zugang zu Abhilfe.

                                                              Laut Referentenentwurf sollen Großunternehmen künftig verantworten, dass ihre ausländischen Lieferanten soziale und ökologische Mindeststandards einhalten, indem sie ein systematisches Risikomanagement einführen. Dabei müssen sie Risikoeinschätzungen innerhalb der Lieferkette vornehmen und über diese berichten. Potenzielle Risikofelder sind hierbei u. a. Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen Vereinigungsfreiheit, Arbeitsschutz sowie Schädigung von Gesundheit und Umwelt. Des Weiteren sind Präventionsmaßnahmen betreffend dieser Risiken in der Geschäftspolitik zu verankern und im Falle zu ergreifen, um diesen entgegenzuwirken, sie zu minimieren und zu beheben. Z. B. können ausgiebige Klauseln zur Compliance in Lieferverträgen ergänzt werden und vorbehaltene Durchführungen von Auditierungen bei Vertragspartnern vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Abhilfe etabliert und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden. Hier wäre bspw. das Einrichten von Whistleblowing-Hotlines möglich. In Bezug auf die Risikoanalyse und Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich um Bemühungspflichten handeln und das allgemeine Risikomanagement eines Unternehmens nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgen. Diese Einschätzungen werden auf Grundlage der Art der Geschäftstätigkeit, der Risikowahrscheinlichkeit, wie hoch ein möglicher Schaden ausfallen könnte und dem tatsächlichen Einfluss des Unternehmens innerhalb der Lieferkette vorgenommen. Hinsichtlich der Berichtserstattungspflichten sollen Unternehmen jährlich öffentlich darüber berichten müssen, welche Anstrengungen sie zum Schutz der Menschenrechte und Umweltbeeinträchtigungen unternehmen bzw. unternommen haben.

                                                              Die Überwachung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernehmen. Im Zuge dessen sind stichprobenartige vor Ort Kontrollen vorgesehen. Auch Beschwerden Betroffener können direkt an das BAFA gemeldet werden.

                                                              Adressaten des Lieferkettengesetzes werden vorerst (ab 2023) ausschließlich Unternehmer (Personen- und Kapitalgesellschaften) sein, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 3000 Beschäftigte aufweisen. Ab 2024 sollen auch kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 MitarbeiterInnen betroffen sein. Derzeit weist nichts darauf hin, dass deutsche Unternehmer für Schadensfälle anderer Unternehmen im Ausland haften, da eine Haftungsregelung bis dato nicht vorgesehen ist. Allerdings soll künftig die Möglichkeit bestehen, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen bei Verstößen gegen Standards in der Lieferkette private Geschädigte vor deutschen Gerichten vertreten. Allgemein gilt gemäß § 823 Abs. 1. BGB, dass allein derjenige, der die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, zur Haftung herangezogen werden kann. Sanktionen bei Missachtung und Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten sind in Form von Zwangs- und Bußgeldern vorgesehen, welche bis zu 10 % des Unternehmensumsatzes ausmachen könnten. Sollten gegen Unternehmen bereits solche Sanktionen verhängt worden sein, droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von bis zu drei Jahren.

                                                              In jedem Falle hat das Lieferkettengesetz starke Auswirkungen auf die Compliance. Sie wird innerhalb vieler Bereiche erweitert, was folglich zu ausgeprägten Auswirkungen auf Compliance-Management-Systeme führt. Damit einhergehend werden entsprechende Audits unerlässlich, um alle ausländischen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen und Personen auf Einhaltung der erforderlichen Standards zu überprüfen und Nachweise darüber erbringen zu können.

                                                              Der Referentenentwurf soll Mitte März 2021 vom Kabinett verabschiedet werden und noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode beschlossen werden.

                                                              Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                        22. Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

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                                                                        Am 8. Dezember 2020 wurde die aktualisierte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV veröffentlicht. Alle dort aufgeführten Stoffe und Verfahren dürfen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser genutzt bzw. angewendet werden. Für die Verwendung abweichender Stoffe und Verfahren kann über das Umweltbundesamt (UBA) eine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden, wenn Voraussetzungen nach § 12 TrinkwV erfüllt sind. Die aktuelle Änderung der Liste bezieht sich auf diese Ausnahmegenehmigungen, denn die Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern zur Wasseraufbereitung über Harze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, entfallen ab dem 01.01.2023. Sollten diese Ionenaustauscherharze weiterhin verwendet werden, muss eine rechtzeitige Antragstellung beim UBA erfolgen.

                                                                        Hintergrund:  Die TrinkwV regelt die Trinkwasserqualität und bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Stoffen. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prozesse der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, innerhalb derer das geförderte Rohwasser unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet wird. Er deckt die Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV ab. Adressaten der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind Unternehmer und sonstige Inhaber von Wassergewinnungsanlagen (u.a. Brunnen), Wasserversorgungsanlagen (u. a. zentrale und dezentrale Wasserwerke, Speicher) und Wasserverteilungsanlagen (u. a. Gebäude-Trinkwasserinstallation). Das UBA strebt mit der Liste an, dass Adressaten bevorzugt Verfahren mit geringer Belastung an schädlichen Nebenprodukten anwenden und damit einhergehend vorwiegend Aufbereitungsstoffe mit einem möglichst niedrigen Gehalt an Verunreinigungen und toxikologischer Wirkung verwenden. Zudem sind in der Liste Anforderungen an die Reinheit festgelegt und Mindestkonzentrationen für Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion geregelt. Anzuwendende Desinfektionsverfahren und Ionenaustauscher sind ebenfalls enthalten.

                                                                        Aufbereitungsstoffe sind notwendig, um unerwünschte und schädliche Stoffe aus dem Rohrwasser zu entfernen. Sie werden aber auch zur Veränderung der Wasserzusammensetzung innerhalb des Verteilungsprozesses genutzt, sodass die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit bis zur Entnahme durch den Verbraucher gewährleistet werden kann. Darüber hinaus dienen sie der Abtötung von Krankheitserregern. Viele Stoffe, die bei der Wasseraufbereitung Verwendung finden, besitzen Ionen. Diese Ionen dürfen dem Wasser ebenfalls zugesetzt werden, allerdings ausschließlich dann, wenn sie durch einen Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden. Beim Ionenaustausch handelt es sich auch um ein Prinzip der Wasseraufbereitung, bei dem im Wasser gelöste Salze durch Ionentauscherharze (meist aus Kunststoff) entfernt und somit die Wasserhärte reduziert wird. Im Wasser gelöste Ionen, wie bspw. Calcium (Ca2+), werden durch andere Ionen gleicher Ladung ausgetauscht. Wichtig dabei ist, dass das Material des Ionenaustauschers eine geringere Ladung als das unerwünschte zu entfernende Ion besitzt.

                                                                        Die Anforderungen an die verschiedenen Aufbereitungsstoffe unterscheiden sich und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) festgelegt. Der Untersuchungsumfang bei der Nutzung von Aufbereitungsstoffen wird in zwei Bereiche geteilt. Zum einen bezieht er sich auf die Kontrolle der zugesetzten Mengen und zum anderen auf die Kontrolle des verbleibenden Restgehalts nach Abschluss des Aufbereitungsverfahrens. Desinfektionsmittel müssen bspw. nach der Aufbereitung vollständig aus dem Wasser entfernt werden und wöchentlich auf ihren Verbrauch sowie täglich auf Konzentrationsgehalt überprüft werden. Andere Aufbereitungsstoffe verbleiben im Wasser und müssen entsprechend dem Minimierungsgebot auf Mengen reduziert sein, die dem Maß des Aufbereitungszieles entsprechen. Ionenaustauscher hingegen müssen nur bei Ergänzung oder Neubefüllung auf die eingesetzte Menge (Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (Volumen in m3) überprüft werden.

                                                                        Fazit: Diese Anforderungen bleiben weiterhin bestehen, lediglich die bisherige Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 TrinkwV für eine mögliche Nutzung nicht aufgelisteter Materialien für den Ionenaustausch entfällt ab dem 1. Januar 2023.

                                                                        Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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                                                                                  Ausweisung von Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

                                                                                  Gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) waren die Bundesländer verpflichtet bis zum 31. Dezember 2020 Gebiete mit einem hohen Vorkommen von Radon als Radonvorsorgegebiete auszuweisen.


                                                                                  Es geht vor allem um Gebiete mit einer großen Anzahl an Gebäuden, die hohe Radonkonzentrationen aufweisen. Für verschiedene Gebäudetypen gelten unterschiedliche Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen innerhalb betroffener Gebiete dienen sollen. Diese sind innerhalb eines vom Bundesministerium (BMU), unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und der Länder erarbeiteten Radonmaßnahmenplan geregelt. Ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft dient als Maßstab, um zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz vor Radon ergriffen werden müssen. Zum Tragen kommt dieser jedoch nur, wenn er auf mindestens 75 % Fläche einer Verwaltungseinheit und/oder in mindestens 10 % der Gebäude vorkommt, mit wenigen Ausnahmen. Eine Verwaltungseinheit kann bspw. eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde darstellen.

                                                                                  Hintergrund:

                                                                                  Radon ist ein radioaktives Edelgas und entsteht als Zerfallsprodukt von Uran und Radium. Die Aufnahme von Radon, vor allem über die Luft, kann Lungenkrebs verursachen und das Risiko hängt von Konzentration und Zeitraum der Aufnahme ab. In Deutschland sind ca. 5 % aller Todesfälle durch Lungenkrebs auf Radon zurückzuführen.

                                                                                  Radon kommt überall in unserer Umwelt vor und das in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Im Boden kommt es vor allem durch im Gestein enthaltenes und zerfallendes Uran vor. Es diffundiert an die Oberfläche, in die Atmosphäre und ins Grundwasser, und lagert sich häufig in Innenräumen und Kellern ab. Auch in Baumaterialien aus natürlichem Gestein sind Uran und Radium enthalten und setzen langfristig Radon in die Gebäude frei. Schlussfolgernd hängt die Radonkonzentration hauptsächlich von geologischer Lage, Baugrund und Baumaterial ab. Uran und Radium kommen vorwiegend in Mittelgebirgen aus Granitstein, wie bspw. dem Schwarzwald und Erzgebirge, vor. Dadurch ist die Radonkonzentration in Süddeutschland allgemein höher als in Norddeutschland. Durchschnittlich liegt die Radonkonzentration von Gebäuderäumen bei 50 Becquerel pro Kubikmeter. Radon ist zudem wasserlöslich und gelangt über Wasserleitungen in Gebäude und wird durch Trinkwasser, Duschen und beim Kochen freigesetzt und auch aufgenommen. Laut Empfehlung der Strahlenschutzkommission sollte die Konzentration im Wasser nicht über 100 Becquerel pro Liter liegen. Das BfS nimmt ausführliche Messungen dies bezüglich vor.

                                                                                  Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete lag zwar bei den Bundesländern, diese erhielten jedoch Hilfe vom BfS. Zudem liegen beim Bund und bei den Bundesländern Messdaten bezüglich der Radonkonzentration in Böden, Häusern sowie geologische Informationen vor. Da nicht für jede Fläche und jedes Gebäude Messdaten existieren, lag die Schwierigkeit darin, Prognosen zu erstellen und zu prüfen, wo die Kriterien gemäß § 153 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für ein Vorsorgegebiet erfüllt sind. In Bezug auf die Methoden gab es keine rechtlichen Vorgaben, somit hatten die Länder in diesem Bereich Handlungsspielraum.

                                                                                  Maßnahmen innerhalb privater, bereits stehender Wohngebäude dürfen von Eigentümern und Bewohnern freiwillig festgelegt und ergriffen werden. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es BürgerInnen zu informieren und für Schutzmaßnahmen zu interessieren. Bauherren haben künftig die Pflicht bauliche Maßnahmen zu ergreifen, welche das Eindringen von Radon in Gebäude verhindert. Diese Baumaßnahmen sind in der StrlSchV geregelt.

                                                                                  Im Hinblick auf den Arbeitsschutze bedeutet dies: Innerhalb von zur Arbeit genutzten Gebäuden müssen die Verantwortlichen der Arbeitsplätze Messungen im Erdgeschoss und Keller durchführen und bei Überschreitung des Referenzwertes Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration erbringen. Insbesondere Berg- und Wasserwerke, also all solche Arbeitsplätze, bei denen potenziell häufig hohe Konzentrationen auftreten können, sind betroffen. Hier kommen die Mess- und Maßnahmenpflichten, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Gebiet, in dem viele Gebäude hohe Radonkonzentrationen aufweisen, zum Tragen.

                                                                                  Ob Messungen vorgenommen werden, ist in § 127 und 128 StrlSchG geregelt. Des Weiteren müssen sich Anbieter, die qualitätsgesicherte Messungen der Radonkonzentration anbieten wollen, beim BfS gemäß § 155 StrlSchV als „anerkannte Stelle“ anerkennen lassen. Die Kosten aller notwendigen Messungen trägt in dem Fall der Arbeitgeber, laut BfS können jedoch insbesondere passive Detektoren, die keinen Strom benötigen und lärm- und geruchsneutral sind, günstig über von ihnen anerkannte Stellen beauftragt werden.

                                                                                  Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                                                            Die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

                                                                                            Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die Novelle des Verpackungsgesetz (VerpackG) auf Grundlage eines Referentenentwurfs des Bundesumweltministeriums (BMU) verabschiedet.


                                                                                            Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904), der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) sowie der geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht überführt werden. Diese nationale Gesetzgebung ist erforderlich, da EU-Richtlinien – anders als EU-Verordnungen – nicht direkt in den Mitgliedstaaten verbindlich sind. Mit der Erfüllung dieser Umsetzungsvorgaben wird eine ökologische Fortentwicklung des VerpackG durch die Stärkung der Abfallvermeidung und die kontinuierliche Förderung einer effizienten Kreislaufwirtschaft angestrebt.

                                                                                            Wesentlicher Inhalt ist die erweiterte Herstellerverantwortung, welche verschärft und konkretisiert wird. Darüber hinaus soll erstmals ein verpflichtender (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen festgelegt werden. Ab 2025 soll bspw. bei PET-Flaschen ein Mindestanteil von 25 % Recyclingkunststoff vorgeschrieben werden. Diese Vorgabe erhöht sich ab 2030 auf 30 % und wird auf alle Einwegkunststoffflaschen ausgedehnt. Herstellern wird dabei selbst überlassen, ob sie diese Quote pro Flasche oder auf die gesamte jährliche Flaschenproduktion erfüllen.

                                                                                            Zudem soll die Pfandpflicht ausgedehnt werden. Ab 2022 müssen alle Kunststoff-Einwegflaschen und sämtliche Aluminiumdosen mit Pfand versehen werden. Bisherige Ausnahmen für bestimmte Getränkesorten fallen gänzlich weg. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse ist eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Eine Verpflichtung bezüglich Mehrweg-Alternativen zu To-Go-Produkten wird ebenfalls gesetzlich verankert werden. Ab 2023 müssen Anbieter dieser Produkte auch Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke anbieten.

                                                                                            Künftig werden zudem digitale Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch die Gesetznovelle verpflichtet. Sie müssen künftig alle Hersteller, welche verpackte Waren auf ihrer Plattform vertreiben, auf die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Einhaltung des VerpackG überprüfen. In Hinblick auf die Informationspflichten bezüglich verpackter Produkte gegenüber Endverbrauchern soll die Transparenz verbessert werden und diese ausgeweitet werden. Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll durch Kombination neuer Regelungen im VerpackG und im Umweltstatistikgesetz optimiert werden. Dies soll vor allem geschehen, um die unionsrechtlich vorgegebene Berichterstattung und Einrichtung von Berichterstattungssystemen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Durch die Erweiterung der Pflichten hinsichtlich der Entwicklung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und die Ausdehnung der Registrierungspflicht für alle Hersteller von Verpackungen soll dies unterstützt werden.

                                                                                            Adressat der Novelle ist jeder, der mit seinen Produkten Kunststoff in Verkehr bringt, wie bspw. Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Die neuen ambitionierten Regelungen der Novelle haben große Auswirkungen auf die genannten betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und werden diese vor große Herausforderungen stellen. Die Novelle muss noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat verabschiedet werden, doch die Initiatoren sind positiv gestimmt, dass die wesentlichen Inhalte ohne Umschweife in kurzer Zeit auf rechtlicher Ebene umgesetzt werden.

                                                                                            Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

                                                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

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