Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU – Novellierung des KrWG

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU

Novellierung des KrWG


Das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft legte Novellierungen der ausschlaggebenden abfallrechtlichen Regelungen fest. Betroffen war davon unter anderem die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) aus dem Jahre 2008.

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ am 29.10.2020 wurde nunmehr die Umsetzung der europäischen Vorgaben in das deutsche Recht bewirkt. Des Weiteren werden partiell Verordnungsermächtigungen bezüglich der Umsetzung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) rechtlich festgelegt. Im Vordergrund der nationalen Änderungen steht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welche auf eine ökologische Weiterentwicklung abzielen. Diese Zielsetzung soll insb. durch die Stärkung der Abfall-Vermeidung und nachhaltigen Förderung des Recyclings und der Wiederverwertung erreicht werden. Das deutsche Ressourcenmanagement soll optimiert und die damit einhergehende Ressourceneffizienz gesteigert werden. Dafür werden bereits im KrWG vorhandene Rechtsinstrumente und Pflichten genutzt und ausgeweitet. Adressaten des Gesetzes sind z.B. Abfallerzeuger und -besitzer, Erstinverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Abfüller und Entsorger.

Es kommt teilweise zu weitreichenden Änderungen bei der Produktverantwortung nach §§ 23 ff. KrWG. Grundlegend geht es dabei um die „Obhutspflicht“ für vertriebene Erzeugnisse. So müssen Adressaten dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse – Rücknahme und Rückgabe miteinbezogen – möglichst erhalten bleibt und sich diese nicht zu Abfall entwickeln. D. h. es müssen nachhaltige Erzeugnisse entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die bspw. ressourceneffizient, technisch langlebig und mehrfach verwendbar sind. Zudem sollen sie zur schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein. Auch ein sparsamer Einsatz kritischer, gefährlicher und schadstoffhaltiger Rohstoffe für Erzeugnisse und die Kennzeichnung dieser sind geregelt. Kennzeichnungen, in Form von Hinweisen auf z.B. Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten bzw. -pflichten sowie Pfandregelungen müssen ebenfalls erfolgen. Darüber hinaus umfasst die Produktverantwortung auch die Rücknahme entstandener Abfälle nach Gebrauch und die anschließende umweltverträgliche Entsorgung. Auch die finanzielle und organisatorische Verantwortung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Abfälle muss von den Adressaten übernommen werden.

Eine weitere drastische Veränderung ist die Erhöhung der Quoten für die Vorbereitung der Wiederverwertung und des Recyclings gemäß § 14 Abs. 1 und 2 bestimmter Abfallströme (bes. Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Siedlungsabfälle). Zunächst erfolgt eine Senkung ab dem Jahr 2020 von den bisherigen 65% auf 50%, danach kommt es jedoch zu einer Staffelung von 5% alle fünf Jahre.

Darüber hinaus wird die Getrenntsammlungs- und -behandlungspflicht des § 9 Abs. 1 KrWG durch zwei neue Absätze (3 und 4) konkretisiert. Sie definieren einerseits, in welchen Fällen eine getrennte Sammlung von Abfällen entfällt und andererseits die Zulässigkeit der energetischen Verwertung getrennt gesammelter Abfälle.

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird eine besonders wichtige Funktion hinsichtlich der Getrenntsammlungspflichten zugeschrieben. Gemäß § 20 Abs. 2 KrWG werden sie dazu verpflichtet angefallene und überlassene Abfälle innerhalb ihres Gebietes getrennt zu sammeln, wobei einige neue Abfallfraktionen (Sperrmüll, gefährliche Abfälle, Textilabfälle (erst ab 2025)) hinzugekommen sind. Zudem werden durch § 20 die bisherigen Anforderungen der Getrenntsammlungspflichten insgesamt abgeschwächt. Bisher wurde die getrennte Sammlung von Abfällen für das ordnungsgemäße hochwertige Recycling vom Gesetzgeber generell vorgeschrieben, neuerdings unterliegt diese dem Erforderlichkeitsvorbehalt und ebnet so neue Ausnahmemöglichkeiten.

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            EEG 2021 – Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

            EEG 2021 – Die Novelle des
            Erneuerbare-Energien-Gesetzes

            Zum 1. Januar 2021 trat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft.


            Ziel der Novelle ist die Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu stärken und eine Treibhausgasneutralität des gesamten Stroms in Deutschland, Importe eingeschlossen, vor dem Jahr 2050 zu erreichen. So soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden und entstehende Kosten – bspw. Förderkosten für Neuanlagen – gesenkt werden.

            Die Novelle beinhaltet dabei insb. auch einige Änderungen bezüglich der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage bzw. deren Begrenzung ist für viele Unternehmen der produzierenden Industrie von großer Bedeutung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

            Ein Teil der EEG-Umlage wird zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert. Darüber hinaus werden die Mehreinnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel durch die neue erhöhte Kohlendioxid-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr zur Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Mithilfe eines Konjunkturpakets von 11 Milliarden Euro soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und 2022 auf 6 Cent/kWh gesenkt werden. D. h. die EEG-Umlage sinkt innerhalb der nächsten Jahre, was unterschiedliche Auswirkungen – besonders in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (EEG-Umlagebegrenzung)-  haben kann. Die Leistungsgrenze der Umlagebefreiung von kleinen EE-Anlagen wird von 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt erhöht und gilt für maximal 30 Megawatt pro Stunde im Jahr und kann zukünftig auch von Bestandsanlagen beansprucht werden.

            Des Weiteren kommt es zu vielen Änderungen, welche insb. für EE- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagenbetreiber (KWK-Anlagen) von Relevanz sein können. Bspw. muss bei Anlagen mit einer Leistung über 25 Kilowatt Technik zur Abrufung der Einspeisung sowie zur stufenweisen oder -losen ferngesteuerten Regelung gewährleistet werden. Zudem werden Mess- und Steuerungsanforderung durch Direktvermarkter allgemein spezifiziert. Für große KWK-Anlagen ändert sich die EEG-Umlage in Bezug auf den Eigenverbrauch bei Bestandsanlagen. Neue KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen einem und zehn Megawatt zahlen einen reduzierten Satz von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen für 3500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Diese Privilegierung entfällt jedoch, wenn diese Stunden überschritten werden und müssen im Überschreitungsumfang zurückgezahlt werden. Auch der Grenzwert bezüglich der Teilnahme an Ausschreibungen zur Ermittlung der Zuschläge durch die Bundesnetzagentur wurde von einem Megawatt auf 500 Kilowatt gesenkt. Zudem entfällt der „Südbonus“, KWK-Anlagen in südlichen Regionen die ihren gesamten Strom einspeisen, erhalten keine Boni mehr.

            Für Windenergieanlagen an Land hingegen wird eine „Südquote“ von 15 % bis 2023 und ab 2024 von 20 % in den Ausschreibungen eingeführt. Dies soll zu einer Entlastung der Stromknappheit in Mitteldeutschland und zu einer Förderung der Stromerzeugung in den südlichen Teilen Deutschlands führen. Hinsichtlich des Ablaufs der Förderung vieler älterer Windanlagen enthält das neue EEG aktuell wenig Konkretes. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten zunächst den Marktwert für eine Kilowattstunde zuzüglich eines Cents. Der Weiterbetrieb und das Repowering vieler Anlagen werden angestrebt und begrüßt, jedoch bis lang nicht konkretisiert. Voraussichtlich wird die Maximierung der Ausbaupfade aus dem EEG-Prozess ausgegliedert und dafür ein Vorschlag der Bundesregierung innerhalb des ersten Quartals 2021 erfolgen.

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                      Änderung der 4. BImSchV vorgesehen: Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden

                      Änderung der 4. BImSchV vorgesehen:

                      Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden


                      Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

                      Hintergrund dieser Änderungsverordnung ist der Umstand, dass silikonverarbeitenden Anlagen immer häufiger, neben der klassischen Methode mit Schwefel, ein halogeniertes peroxidisches Vernetzungsmittel zur Vulkanisation von Silikonkautschuk einsetzen. Während dieses Prozesses können unbeabsichtigt polychlorierte Biphenyle (PCB) entstehen und emittieren. PCB stellen organische Chlorverbindungen dar, welche giftig und krebserregend sind. Zudem sind sie sehr langlebig, persistent und lipophil, weshalb es häufig zu einer Bioakkumulation kommt. In Deutschland sind sie seit 1989 und weltweit mit Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens verboten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 0,1 % des verwendeten halogenierten Peroxids zu PCB umgewandelt wird, was abhängig von Größe und Durchsatz der Anlage einer jährlichen Emission von ungefähr einem Kilogramm entspricht. Es wurden hohe Belastungen mit PCB an diversen Standorten gemessen und in Nordrhein-Westfahlen kam es sogar zu Niederschlägen von weißen Partikeln unmittelbar angrenzend an eine silikonverarbeitende Anlage.

                      Aktuell weist Anhang 1 der 4. BImSchV lediglich Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen aus (Nr. 10.7). Somit besteht für Anlagen mit Verwendung anderer Vernetzungsmittel bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit.  Da jedoch diese Anlagen besonders schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen und Nachbarschaft und Allgemeinheit gefährden können, sind sie laut Bundesrat in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen. So soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, in dem diese Anlagen direkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit einhergehend auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), unterliegen. Des Weiteren steuert die Verordnung bedeutsam zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, besonders durch die Steigerung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.

                      Betreiber von Anlagen, die bislang nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ihren Anlagenbetrieb gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigen, wobei Anzeigekosten bei der zuständigen Behörde entstehen. Innerhalb weiterer zwei Monate nach Erstattung der Anzeige müssen erforderliche Unterlagen bezüglich des Anlagenbetriebs erbracht werden. Eine Verfahrensumstellung hinsichtlich chlorfreier Vernetzungsmittel wird durch das Immissionsschutzrecht damit nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben, wodurch es insbesondere zu Grenzwertfestlegungen kommen kann (TA Luft, BVT) und ggf. zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen (über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ggf. auf Basis orientierender Messungen). Sind Grenzwerte festzulegen, haben auch entsprechende wiederkehrende Überwachungsmessungen durch eine nach den §§ 26, 29 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen.

                      Die Errichtung einer Anlage mit Verwendung halogenierter Peroxide, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, bedarf ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welches Verfahren hierzu angewendet wird, hängt von der beabsichtigten Verarbeitungsmenge pro Stunde ab.

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                                Hilfsmittel für Unternehmen zur Identifikation und Umsetzung von Rechtspflichten


                                Der Gesetzgeber und die Anforderungen der ISO-Norm(en) verlangen von Unternehmen, geltende rechtliche Vorschriften zu kennen und die daraus resultierenden Maßnahmen abzuleiten und zu dokumentieren. Zudem muss laufend auf Änderungen reagiert werden. Ein Rechtskataster bildet individuell für ein Unternehmen europäische, bundes- und landesrechtliche zu beachtende Gesetze und Vorschriften, aber auch behördliche Einzelverfügungen ab. Die gesetzlichen Anforderungen betreffen u. a. den Umwelt- und Arbeitschutz, sowie Produkteigenschaften, beispielsweise Normen und EC-Kennzeichnungen.

                                Herr Florian Riedig, Produktentwickler der CertLex AG, wird am 08.12.2020 von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr  an der Veranstaltung der Hamburger Handelskammer einen Impulsvortrag zum Thema „bindende Verpflichtungen“ aus ISO-Normen und über die Anforderungen an ein Rechtskataster, halten. Neben der Vorstellung unseres RechtskatasterSystems, wird Martina Luther von der IfB die inhaltlichen und finanziellen neuen Fördermöglichkeiten für Ressourcenschutz  vorstellen.

                                Mehr Informationen zur Veranstaltung sowie der Anmeldemöglichkeit erhalten Sie hier.

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                                          Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns

                                          Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde vorgelegt

                                          Mindestlohnanpassung


                                          Mit Entwurf vom 2. September 2020 (veröffentlicht am 9. September 2020) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vorgelegt.

                                          Mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung würde der Mindestlohn das dritte Mal seit seiner Einführung in 2014  geändert. Die Prüfung, ob eine Anpassung erfolgen soll, obliegt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes einer Kommission, die sich einerseits sowohl aus Vertretern von Arbeitgebern als auch Gewerkschaften andererseits zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird.

                                          Der vorgelegte Entwurf sieht folgende Anpassungen vor:

                                          Der Mindestlohn beträgt

                                          1. ab 1. Januar 2021 9,50 Euro brutto je Zeitstunde
                                          2. ab 1. Juli 2021 9,60 Euro brutto je Zeitstunde
                                          3. ab 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto je Zeitstunde
                                          4. ab 1. Juli 2022 10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

                                          Geplant ist, dass die bisher im Entwurf vorgelegte Verordnung zum 1.1.2021 in Kraft tritt.

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                                                    Artikel in der Zeitschrift QZ: „Stand der Technik – Was Betreiber immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen beachten sollten“

                                                    Artikel in der Zeitschrift QZ

                                                    „Stand der Technik – Was Betreiber immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen beachten sollten“


                                                    Gern informieren wir Sie, dass in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift QZ – Qualität und Zuverlässigkeit ab Seite 46 (September-Ausgabe 2020) ein in Zusammenarbeit mit unserer Schwestergesellschaft BfU AG erstellter Artikel zum Thema „Stand der Technik – Was Betreiber immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen beachten sollten“ erschienen ist.

                                                    Für Fragen zu diesem Thema bzw. zum betrieblichen Anlagenmanagement stehen Ihnen die Autoren Frau Ass.-jur. Anne Geiger sowie Herr Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann gern zur Verfügung.

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                                                    Anne Geiger
                                                    – Assessor jur. –
                                                    T: +49 561 96996 260
                                                    E: geiger@bfu-ag.de

                                                    Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
                                                    Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347
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                                                              Nachdem bisher lediglich Empfehlungen für den Arbeitsschutz in den Betrieben vorlagen, wurde endlich die finale Fassung der neuen Arbeitsschutzregel auf der Seite der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zur Veröffentlichung freigegeben (PDF: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

                                                              Die Arbeitsschutzregel wird zeitnah durch eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.

                                                              Die Regel konkretisiert den veröffentlichten Arbeitsschutzstandard (siehe auch BfU-Newsletter vom 20.04.20).  Es werden konkrete Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann genannt. Dabei bleibt die AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Altagsmaske) das wichtigste Instrument, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt.

                                                              In vielen Betrieben wurden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die neue Arbeitsschutzregel trägt dazu bei, diese weiter zu verbessern. Vor allem schafft sie auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Sicherheit und Verbindlichkeit.

                                                              Die Regel verbessert deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel genannten Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

                                                              Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt.

                                                              Insbesondere beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.

                                                              Unter anderem werden konkrete Regeln für z.B. Raumlufttechnische Anlagen, Lüftungsgeräte im Umluftbetrieb (z.B. Ventilatoren) oder für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen genannt.

                                                              Ferner werden vor allem die arbeitsmedizinische Vorsorge, Auswertung von Infektionen, Vorgehen bei Verdachtsfällen, Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen und die Rückkehr zur Arbeit nach einer Infektion konkretisiert.

                                                              Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

                                                              Wir unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der geforderten Maßnahmen und stehen Ihnen bei den aufkommenden Fragen im Zusammenhang mit den Einschränkungen infolge der Covid 19 Pandemie gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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                                                                        Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

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                                                                        Danach sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern ein in der Verordnung näher definiertes Mindeststundenentgelt zu zahlen. Dieses Mindeststundenentgelt soll in drei Zeitabschnitten jeweils aktualisiert werden. Vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (dritter und letzter in der Verordnung definierter Zeitabschnitt) soll es beispielsweise 10,88 Euro betragen. Diese Vorgabe soll dann einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten. Für den ersten Zeitabschnitt (1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) ist noch eine Unterscheidung nach Bundesländern („Ost- und Westbundesländer“) vorgesehen: 9, 88 Euro bzw. 10,10 Euro.

                                                                        Mit einer rechtsverbindlichen Bekanntmachung kann nach Verstreichen der Erwiderungsfrist innerhalb von drei Wochen nach dem 25. Juni 2020 gerechnet werden. Erwiderungsberechtigt sind Verleiher, Leiharbeitnehmer sowie Gewerkschaften und Vereinigung von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind.

                                                                        Melden Sie sich gerne, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben.

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                                                                                  Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland kommt es zu einer Fülle an Verfügungen, Beschlüssen, Informationen, Hinweisen und Tipps seitens der Bundesregierung sowie der Bundesländer. Damit Sie als Unternehmer den Überblick behalten und immer auf dem neuesten Stand bleiben können, haben wir für Sie eine Übersicht mit Links zu den aktuellen Informationen und Mitteilungen in Bund und Land zum Thema Coronavirus erstellt. Hierbei verweisen wir auch jeweils auf die allgemeinen Pressemitteilungen der Länder bzw. der Landesregierungen, in welchen ebenfalls über die neuesten Verfügungen und Beschlüsse berichtet wird.

                                                                                  Links mit Informationen zum Coronavirus Bund/Länder

                                                                                   

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