Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet
Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet
Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese im Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen); Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz über den Einwegkunststofffonds“ (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) hat am 19. Januar 2023 begonnen.
Das Gesetz regelt die Produktverantwortung i. S. d. von § 23 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und soll den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt (UBA) bilden. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte Abgaben an den Fonds zu zahlen, welche dann u. a. zur Kostenübernahme von kommunalen Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen genutzt werden. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz u. a. Registrierungs- und Meldepflichten für Hersteller gegenüber dem UBA eingeführt. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz im ersten Quartal dieses Jahres verabschiedet wird und gestaffelt in Kraft tritt. Die Abgabe in den Fonds durch Hersteller soll erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu zahlen sein.
Hintergrund: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legte bereits am 23. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904) vor. Das Einwegkunststofffondsgesetz ist Kerninhalt des Entwurfs und wurde bereits im November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, welcher die Mitgliedsstaaten u. a. dazu verpflichtet, eine größere Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte einzuführen. Folgekosten, die durch im öffentlichen Raum anfallenden Abfall entsprechender Produkte entstehen, sollen somit künftig von Herstellern und nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Im Vordergrund steht auch, die Auswirkungen entsprechender Produkte auf die Umwelt, bes. die Meere, und die menschliche Gesundheit zu minimieren, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und andere abfallwirtschaftliche Ziele zu erreichen.
Hersteller i. S. d. Einwegkunststofffondsgesetzes ist, wer in Deutschland als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft. Bei entsprechenden Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 handelt es sich u. a. um bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebehälter und leichte Kunststofftragetaschen.
Betroffene Hersteller müssen sich müssen sich entsprechend der in § 7 genannten Kriterien beim UBA registrieren. Zu diesem Zweck richtet das UBA ein informationstechnisches System ein. Liegen die in § 7 genannten Angaben eines betroffenen Unternehmens bereits nach § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) bei der Zentralen Stelle vor und liegt eine Zustimmung des Unternehmens vor, muss das UBA diese Daten erheben und nutzen. Nach § 9 dürfen nicht registrierte Hersteller nach Inkrafttreten keine Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Ebenso dürfen entsprechende Produkte nicht mehr gewerblich zum Verkauf angeboten werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister ihre Dienste nicht anbieten, wenn ein Hersteller nicht registriert ist.
Des Weiteren besteht gem. § 11 eine jährliche Meldepflicht für betroffene Hersteller. Diese müssen bis zum 15. Mai die von Ihnen im vorangegangenen Jahr bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nach Art und Masse (in Kilogramm) beim Umweltbundesamt melden. Die Meldung muss einer Prüfung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz unterzogen werden. Sollte es Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hinsichtlich dieser Angaben geben, kann das UBA weitere Prüfungen anordnen.
Das UBA wird hierzu elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Befreit von der Meldepflicht ist, wer weniger als 100 Kilogramm der Produkte bereitgestellt oder verkauft hat.
Die Einwegkunststoffabgabe wird jährlich mittels Abgabebescheid durch das UBA festgesetzt werden. Der § 13 beinhaltet hierzu weitere Regelungen, auch bezüglich der Zahlungsfrist und Möglichkeiten des Widerspruchs. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der Masse der betroffenen Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem Abgabesatz. Dieser wird gem. § 14 bis zum 31. Dezember 2023 durch Rechtsverordnungen vom BMUV festgelegt und muss mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten i. S. d. Gesetzes als anspruchsberechtigt und können die Erstattung ihrer Kosten für Reinigungs-, Sammlungs-, Sensibilisierungs- oder auch Datenerhebungs- und Übermittlungskosten geltend machen. Sie müssen sich ebenfalls beim UBA nach den Maßgaben des § 15 über ein vom UBA einzurichtendes elektronisches System registrieren und gem. § 17 jährlich bis zum 15. Mai Angaben zu den entsprechenden Kosten machen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Meldung nicht richtig ist, kann das UBA eine Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen (§ 18). Die Auszahlung des Einwegfonds wird durch ein Punktesystem erfolgen und wird durch einen Leistungsbescheid durch das UBA festgesetzt (§§ 19 bis 21).
Das Einwegkunststofffondsgesetz enthält eine Reihe Bußgeldvorschriften, welche in § 26 geregelt werden. Die Bußgelder können sich auf bis zu 100.000 belaufen Euro. Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das UBA.
Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassen sind, müssen gem. § 10 einen Bevollmächtigten beauftragen, der sich um die Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten, ausgenommen die Registrierung und die jährliche Meldung, kümmert. Die bevollmächtigte Person gilt dann als Hersteller i. S. d. Gesetzes. Ebenso müssen Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich, die betroffene Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals bereitstellen oder verkaufen, einen Bevollmächtigten beauftragen. Regelungen diesbezüglich sind in § 10 enthalten.
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollten schnellst möglich prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Anlage 1) fallen und gegebenenfalls nötige Vorbereitungen treffen.
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