Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet

Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet


    Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese im Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen); Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

     Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz über den Einwegkunststofffonds“ (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) hat am 19. Januar 2023 begonnen.

    Das Gesetz regelt die Produktverantwortung i. S. d. von § 23 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und soll den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt (UBA) bilden. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte Abgaben an den Fonds zu zahlen, welche dann u. a. zur Kostenübernahme von kommunalen Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen genutzt werden. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz u. a. Registrierungs- und Meldepflichten für Hersteller gegenüber dem UBA eingeführt. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz im ersten Quartal dieses Jahres verabschiedet wird und gestaffelt in Kraft tritt. Die Abgabe in den Fonds durch Hersteller soll erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu zahlen sein.

    Hintergrund: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legte bereits am 23. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904) vor. Das Einwegkunststofffondsgesetz ist Kerninhalt des Entwurfs und wurde bereits im November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, welcher die Mitgliedsstaaten u. a. dazu verpflichtet, eine größere Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte einzuführen. Folgekosten, die durch im öffentlichen Raum anfallenden Abfall entsprechender Produkte entstehen, sollen somit künftig von Herstellern und nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Im Vordergrund steht auch, die Auswirkungen entsprechender Produkte auf die Umwelt, bes. die Meere, und die menschliche Gesundheit zu minimieren, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und andere abfallwirtschaftliche Ziele zu erreichen.

     Hersteller i. S. d. Einwegkunststofffondsgesetzes ist, wer in Deutschland als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft. Bei entsprechenden Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 handelt es sich u. a. um bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebehälter und leichte Kunststofftragetaschen.

    Betroffene Hersteller müssen sich müssen sich entsprechend der in § 7 genannten Kriterien beim UBA registrieren. Zu diesem Zweck richtet das UBA ein informationstechnisches System ein. Liegen die in § 7 genannten Angaben eines betroffenen Unternehmens bereits nach § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) bei der Zentralen Stelle vor und liegt eine Zustimmung des Unternehmens vor, muss das UBA diese Daten erheben und nutzen. Nach § 9 dürfen nicht registrierte Hersteller nach Inkrafttreten keine Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Ebenso dürfen entsprechende Produkte nicht mehr gewerblich zum Verkauf angeboten werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister ihre Dienste nicht anbieten, wenn ein Hersteller nicht registriert ist.

    Des Weiteren besteht gem. § 11 eine jährliche Meldepflicht für betroffene Hersteller. Diese müssen bis zum 15. Mai die von Ihnen im vorangegangenen Jahr bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nach Art und Masse (in Kilogramm) beim Umweltbundesamt melden. Die Meldung muss einer Prüfung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz unterzogen werden. Sollte es Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hinsichtlich dieser Angaben geben, kann das UBA weitere Prüfungen anordnen.

     Das UBA wird hierzu elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Befreit von der Meldepflicht ist, wer weniger als 100 Kilogramm der Produkte bereitgestellt oder verkauft hat.

    Die Einwegkunststoffabgabe wird jährlich mittels Abgabebescheid durch das UBA festgesetzt werden. Der § 13 beinhaltet hierzu weitere Regelungen, auch bezüglich der Zahlungsfrist und Möglichkeiten des Widerspruchs. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der Masse der betroffenen Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem Abgabesatz. Dieser wird gem. § 14 bis zum 31. Dezember 2023 durch Rechtsverordnungen vom BMUV festgelegt und muss mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

    Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten i. S. d. Gesetzes als anspruchsberechtigt und können die Erstattung ihrer Kosten für Reinigungs-, Sammlungs-, Sensibilisierungs- oder auch Datenerhebungs- und Übermittlungskosten geltend machen. Sie müssen sich ebenfalls beim UBA nach den Maßgaben des § 15 über ein vom UBA einzurichtendes elektronisches System registrieren und gem. § 17 jährlich bis zum 15. Mai Angaben zu den entsprechenden Kosten machen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Meldung nicht richtig ist, kann das UBA eine Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen (§ 18).  Die Auszahlung des Einwegfonds wird durch ein Punktesystem erfolgen und wird durch einen Leistungsbescheid durch das UBA festgesetzt (§§ 19 bis 21).

    Das Einwegkunststofffondsgesetz enthält eine Reihe Bußgeldvorschriften, welche in § 26 geregelt werden. Die Bußgelder können sich auf bis zu 100.000 belaufen Euro. Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das UBA.

    Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassen sind, müssen gem. § 10 einen Bevollmächtigten beauftragen, der sich um die Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten, ausgenommen die Registrierung und die jährliche Meldung, kümmert. Die bevollmächtigte Person gilt dann als Hersteller i. S. d. Gesetzes. Ebenso müssen Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich, die betroffene Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals bereitstellen oder verkaufen, einen Bevollmächtigten beauftragen. Regelungen diesbezüglich sind in § 10 enthalten.

    Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollten schnellst möglich prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Anlage 1) fallen und gegebenenfalls nötige Vorbereitungen treffen.

    Wir stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Seite!

    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

    Letzte News

    Arbeitsschutz

    /
      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
      /
      1. Start /
      2. category /
      3. Umweltschutz /
        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
        /
        1. Start /
        2. category /
        3. Umweltschutz /
          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
          /
          1. Start /
          2. category /
          3. Umweltschutz /
            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
            /
            1. Start /
            2. category /
            3. Umweltschutz /
            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

            Weiterlesen

            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen

            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen


            Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen; Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit freiwilliger Rücknahme

            Am 05. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 15, S. 700) veröffentlicht.  Betroffen von den Änderungen sind insgesamt sechs abfallrechtliche Verordnungen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teils gestaffelt in Kraft treten bzw. getreten sind. Die umfangreichsten Änderungen werden in der BioAbfV vorgenommen.

            Folgende abfallrechtliche Verordnungen werden geändert: Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Nachweisverordnung (NachwV), POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

            Hintergrund: Kunststoff ist mittlerweile überall in der Umwelt zu finden und die Eintragspfade und Bandbreite an Kunststoffen wächst stetig. Eine große Rolle dabei spielt u. a. die unsachgemäße Abfallentsorgung von gesammelten Bio- und verpackten Lebensmittelabfällen. Auf diesem Wege werden Fremdstoff- und Kunststoffpartikel (bspw. Mikroplastik) in die Umwelt, bes. in Böden und Gewässer, eingetragen. Mikroplastikpartikel stellen vor allem aufgrund ihrer ausgesprochen langen Beständigkeit eine große Belastung für die Umwelt dar und weil sie zumeist über Gewässer in die Nahrungskette von Tieren und Menschen gelangen. Bei vielen Tieren führt dies zum Tod und in Bezug auf den Menschen, gibt es immer mehr Hinweise darauf, dass Mikroplastik im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht.

            Die wichtigsten Änderungen der abfallrechtlichen Verordnungen im Überblick:

            Artikel 1: Änderung BioAbfV – gestaffeltes Inkrafttreten, allgemein 01.05.2023

            • Der Anwendungsbereich wird dahingehend erweitert, dass die Verordnung künftig generell beim Einsatz von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen auf Flächen gilt. Dazu zählt bspw. auch der Einsatz im Garten- und Landschaftsbau sowie in Parks o. ä. als Bodenhilfsstoff. Ausgenommen bleibt die Verwendung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten. Ebenso ausgenommen bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen, wenn Beschränkungen und Verbote (§§ 6 bis 8) eingehalten werden und das Aufbringen durch Bewirtschafter auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unter einem Hektar Fläche erfolgt. Zudem wird der Begriff „Aufbereiter“ im Anwendungsbereich ergänzt, als denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet.
            • Ein neuer § 2a soll gewährleisten, dass Fremdstoffe, bes. Kunststoffe, aus den Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es werden erstmalig Anforderungen und Vorgaben bezüglich der Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlungszuführung geregelt. Unter anderem wird ein Input-Kontrollwert hinsichtlich des Gehalts an Gesamtkunststoffs für zur Behandlung bestimmter Bioabfälle eingeführt, welcher nicht überschritten werden darf. Zudem müssen verpackte Bio- und Lebensmittelabfälle getrennt von unverpackten gesammelt und befördert werden und vor dem Vermischen mit diesen entpackt werden. Dies korrespondiert mit der Änderung der GewAbfV. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller müssen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle auf den Fremdstoffgehalt durchführen. Wenn der Fremdstoffanteil über 3% beträgt, können sie die Rücknahme vom Anlieferer einfordern. Der neue § 2a enthält weitere Verpflichtungen zur Untersuchung und Entfrachtung von Bioabfällen, bei dem der Kontrollwert für Fremdstoffe überschritten wird (Inkrafttreten: 01.05.2025).
            • Darüber hinaus werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoff und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngeverordnung in § 4 der BioAbfV übernommen.
            • Ab dem 01.11.2023 müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die der getrennten Sammlung von Bioabfällen dienen, bundesweit einheitlich nach den Maßgaben des neuen Anhang 5 gestaltet und ausgeführt werden.

            Artikel 2: Änderung AbfAEV – Inkrafttreten am 01.05.2024

            • Künftig dürfen Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, das gültige Zertifikat entweder in Papierform oder auch elektronisch mitführen (§ 13 Abs. 2).

            Artikel 3: Änderung GewAbfV – Inkrafttreten zum Großteil am 06.05.2022

            • Es wird klargestellt, dass zur Berechnung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Abfällen herangezogen werden.
            • Die Auflistung der getrennt zu sammelnden Abfälle in § 3 wird dahingehend ergänzt, dass der Begriff „Bioabfälle“ in verpackte und unverpackte Bioabfälle unterteilt wird. Sie müssen daher neuerdings getrennt gesammelt und befördert werden.
            • Zudem wird mit einem neuen § 4a der Umgang mit verpackten Bioabfällen geregelt. Diese sind vor der Verwertung zu entpacken, um das Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten. Die bodenbezogene Verwertung muss nach den neuen Anforderungen der BioAbfV erfolgen. Erzeuger und Besitzer von verpackten Bioabfällen, müssen sich vor der Erstübergabe von demjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen lassen, dass diese Anforderungen eingehalten wurden.

            Artikel 4: Änderung AbfBeauftrV – Inkrafttreten am 06.05.2022

            • Für Vertreiber, die eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten anbieten, wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, auf 20 Tonnen heraufgesetzt (§ 2 Nr. 2g).

            Artikel 5 und 6: Änderung NachwV und POP-Abfall-ÜberwV – Inkrafttreten 06.05.2022

            • In den Verordnungen kommt es lediglich zu redaktionellen Klarstellungen und Korrekturen.

            Adressaten der geänderten Verordnungen sollten prüfen, ob bereits neue Pflichten für Sie gelten, welche Anforderungen in Zukunft zu erfüllen sind und welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser ergriffen werden müssen.
            Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Implementierung der neuen Handlungserfordernisse in Ihrem Unternehmen!

             

            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

            Das könnte Sie auch interessieren

            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

            Letzte News

            Arbeitsschutz

            /
              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
              /
              1. Start /
              2. category /
              3. Umweltschutz /
                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                /
                1. Start /
                2. category /
                3. Umweltschutz /
                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                  /
                  1. Start /
                  2. category /
                  3. Umweltschutz /
                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                    /
                    1. Start /
                    2. category /
                    3. Umweltschutz /
                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im EnWG

                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG


                    Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr. 26a EnWG

                    Am 30. April 2022 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Versorgungsunsicherheit wurden Betreiber von Gasspeicheranlagen dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu bestimmten Stichtagen mit einem vorgegebenen Prozentsatz zu befüllen.

                    Hintergrund: Deutschland besitzt das größte Erdgasspeichervolumen der Europäischen Union und in den letzten Jahren kam es zu keinerlei Versorgungsengpässen. In der Vergangenheit erfolgte die Befüllung der Speicher daher marktgetrieben. Gashändler lagerten im Sommer Gas ein und vertrieben es zu höheren Preisen im Winter. Im letzten Winter sanken die Gasspeicherfüllstände jedoch auf das niedrigste Niveau seit 15 Jahren. Davon waren insbesondere die Gasspeicher von Gazprom betroffen. Dies ist vor allem auf den Krieg in der Ukraine und die Abhängigkeit der EU-Staaten von russischem Gas zurückzuführen. Im vergangenen Jahr bezog Deutschland rund 55 Prozent des Gases aus Russland. Ausreichende Gasfüllstände sind gerade für die Wintermonate essentiell, um eine Versorgungssicherheit in dieser Zeit zu gewährleisten und um Nachfragespitzen und massive Preishöhen am Spotmarkt zu vermeiden.

                    Die Änderung des EnWG zielt darauf ab, einer Unterversorgung des Gasmarktes und daraus resultierenden Preiserhöhungen bzw. Preisspitzen entgegenzuwirken. So wird ein neuer Teil 3a im EnWG eingeführt, welcher sich an die Marktgebietsverantwortlichen richtet, aber auch Pflichten für Betreiber von Gasspeicheranlagen beinhaltet. Marktgebietsverantwortliche werden in den Begriffsbestimmungen (§ 3 Nr. 26a EnWG) neu definiert, als von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte ausführende natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben des Netzbetriebs wahrnehmen. In dem neuen Teil 3a geht es um die Erfüllung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die dort enthaltenen Paragraphen 35a bis 35g EnWG beinhalten verpflichtende Regelungen für die Marktgebietsverantwortlichen bzw. Betreiber von Gasspeicheranlagen zu bestimmten Stichtagen vorgegebene Füllstände vorzuhalten:

                    • am 1. Oktober 80 Prozent
                    • am 1. November 90 Prozent
                    • am 1. Februar 40 Prozent

                    Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachweisen, der darlegt, dass das Erreichen der Füllstandsvorgaben garantiert ist. Dieser Nachweis muss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch erbracht werden. In § 35b EnWG werden nähere Angaben bezüglich des Nachweises geregelt sowie der Umgang mit nicht genutzten Speicherkapazitäten. Um eine Versorgungssicherheit mit Gas zu gewährleisten, muss der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA mittels marktbasierten, transparenten öffentlichen Ausschreibungsverfahren Gas-Optionen vorweisen, die das Erreichen der Füllstände garantieren. Sollte es trotzdem zum nicht Erreichen der Füllstände kommen, muss der Marktgebietsverantwortliche weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen, wie bspw. weitere kurzfristige Ausschreibungen von Gas-Optionen oder das kostengünstige Buchen nötiger Speicherkapazitäten. Ebenso sind Freigabeentscheide durch das BMWK und die BNetzA möglich. Regelungen hierzu werden in § 35d getroffen. Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen durch die Sicherstellung der Versorgung mit Gas entstehen, werden diskriminierungsfrei und in transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Somit ist der Marktgebietsverantwortliche dazu berechtigt, entsprechende Gelder zur Deckung der Kosten von den Bilanzkreisverantwortlichen mittels Abschlagszahlungen einzufordern.

                    Das BMWK will bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften bewerten und bis zum 1. April 2023 die Auswirkungen dieser evaluieren. Die Regelungen bezüglich der Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG treten am 1. April 2025 wieder außer Kraft.

                    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                    Das könnte Sie auch interessieren

                    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                    Letzte News

                    Arbeitsschutz

                    /
                      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                      /
                      1. Start /
                      2. category /
                      3. Umweltschutz /
                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                        /
                        1. Start /
                        2. category /
                        3. Umweltschutz /
                          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                          /
                          1. Start /
                          2. category /
                          3. Umweltschutz /
                            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                            /
                            1. Start /
                            2. category /
                            3. Umweltschutz /
                            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen

                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen


                            Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art. 2 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2020/2184

                            Am 27. April 2022 wurde die erste Beobachtungsliste für Stoffe und Verbindungen, die für den menschlichen Gebrauch bedenklich sind, mittels Durchführungsbeschluss bekannt gemacht (DBeschluss (EU) 2022/679). Dort werden Stoffe und Verbindungen aufgeführt, die potenziell im Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft in bestimmten Konzentrationen die menschliche Gesundheit schädigen können. Dabei handelt es sich u. a. um Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik. Mit der Bekanntmachung wurden die beiden Stoffe, 17-ß-Estradiol und Nonylphenol, in die erste Beobachtungsliste aufgenommen.

                            Hintergrund: Die Beobachtungsliste wurde auf Grundlage der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) erstellt. Diese bildet den rechtlichen Rahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor verunreinigtem Wasser. Sie legt dabei Mindestanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch fest, um dessen Genusstauglichkeit und Reinheit zu gewährleisten. Übergeordnetes Ziel ist ebenfalls, den Zugang zu derartigem Wasser für alle Mitgliedsstaaten zu optimieren. Als mögliche im Wasser enthaltene gesundheitsschädigende Faktoren werden in der Trinkwasserrichtlinie Parasiten, Mikroorganismen sowie Stoffe und Verbindungen genannt. Die dort geregelten Mindestanforderungen betreffen natürliche Quellwässer und Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf angeboten oder zur Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Lebensmitteln genutzt wird. Die Mitgliedsstaaten müssen die Anforderungen der Richtlinie bis zum 21. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen.

                            Bezüglich der Auswahl von Stoffen und Verbindungen, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden, stützt sich die Europäische Kommission besonders auf die Forschungsergebnisse und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Für entsprechende Stoffe und Verbindungen wird ein Leitwert, eine Bestimmungsgrenze und gegebenenfalls eine mögliche Analysemethode, die keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben. Die Bestimmungsgrenze ist gem. der Richtlinie 2009/90/EG ein festgelegtes Vielfaches des Konzentrationswertes, mit dem ein Stoff und eine Verbindung möglichst effizient nachgewiesen werden kann. Sie dient dazu, die Messung des Leitwertes so präzise und kosteneffizient wie möglich durchführen zu können.

                            17-ß-Estradiol und Nonylphenol werden als erste Stoffe aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften mit potenziell gesundheitsschädlicher Wirkung in die Beobachtungsliste aufgenommen. Für 17-ß-Estradiol wird ein Leitwert von 1 Nanogramm pro Liter (ng/L) und für Nonylphenol von 300 ng/L festgelegt.

                            Die EU-Mitgliedsstaaten sind für die Überwachung der Wasserqualität zuständig und müssen diese sicherstellen. Somit sind sie dazu verpflichtet, für in der Beobachtungsliste aufgeführte Stoffe und Verbindungen an bedeutsamen Stellen der Wasserversorgungskette Überwachungsanforderungen bezüglich des potenziellen Vorkommens dieser festzulegen. Wird ein Stoff und eine Verbindung von der Beobachtungsliste in einer den Leitwert übersteigenden Konzentration nachgewiesen, müssen die Mitgliedsstaaten bestimmte Maßnahmen anwenden (Art. 13 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2020/2184). Diese Maßnahmen nehmen teilweise die Wasserversorger in die Pflicht. So können die Mitgliedsstaaten Wasserversorger dazu verpflichten, gelistete Stoffe und Verbindungen zusätzlich zu überwachen oder die Aufbereitung von betroffenem Wasser zu optimieren.

                            Fazit: Wie das staatliche Überwachungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einzelnen erfolgen wird und zu welchen neuen Pflichten es für Wasserversorger im Detail kommt, ist derzeit noch nicht ersichtlich. Dies wird sich durch die Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in die nationale Trinkwasserverordnung zeigen. Sicher ist, dass die Europäische Kommission weitere Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der „Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen“ erlassen wird. Es ist bspw. geplant, bis zum 12. Januar 2024 die Trinkwasserrichtlinie um die Festlegung einer Messmethodik für Mikroplastik zu ergänzen. Einhergehend mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht bis Januar 2023 sind zudem weitere Rechtsakte in Hinblick auf die Überwachung und Verbesserung der Wasserqualität zu erwarten. Aus denen sich aller Voraussicht nach neue Pflichten für Wasserversorger und einige Unternehmen ergeben werden.

                             

                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                            Das könnte Sie auch interessieren

                            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                            Letzte News

                            Arbeitsschutz

                            /
                              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                              /
                              1. Start /
                              2. category /
                              3. Umweltschutz /
                                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                /
                                1. Start /
                                2. category /
                                3. Umweltschutz /
                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                  /
                                  1. Start /
                                  2. category /
                                  3. Umweltschutz /
                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                    /
                                    1. Start /
                                    2. category /
                                    3. Umweltschutz /
                                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                    EU-Taxonomie – Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten

                                    EU-Taxonomie – Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten


                                    Auf Grundlage des „Green Deal“ der EU aus dem Jahr 2019, ist am 12. Juli 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) in Kraft getreten. Im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung sind außerdem insbesondere die Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) und die Sustainable-Finance-Disclosure-Regulation (SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088) betroffen. Die ersten Anforderungen der EU-Taxonomie an Unternehmen gelten seit dem 1. Januar 2022. Alle weiteren Anforderungen hinsichtlich der Umweltziele sind noch in der Bearbeitung und werden ab dem 1. Januar 2023 gelten.

                                    Die EU-Taxonomie soll vor allem zum Erreichen der EU-Klimaziele beitragen. Übergeordnete Klimaziele sind bis 2030 eine Treibhausgaseinsparung von 55 Prozent und bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft in den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen. Die EU-Taxonomie zielt darauf ab, Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen zu lenken, Nachhaltigkeit als Bestandteil in das Risikomanagement einzubinden sowie Anreize und Förderungen bezüglich nachhaltiger Investitionen und nachhaltigem Wirtschaften zu schaffen.

                                    Die EU-Taxonomie legt dabei Standards für ökologisches und nachhaltiges Wirtschaften fest, indem sie entsprechende Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig klassifiziert. Sie beruht auf sechs Umweltzielen, die in der Verordnung verankert sind:

                                    1. Klimaschutz
                                    2. Anpassung an den Klimawandel
                                    3. Nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
                                    4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
                                    5. Verminderung und Prävention von Umweltverschmutzung
                                    6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

                                    Möchte ein Unternehmen als nachhaltig eingestuft werden, muss es seine wirtschaftlichen Tätigkeiten mit mindestens einem der Umweltziele in Einklang bringen (wesentlicher Beitrag zum Erreichen des Ziels) und darf zugleich gegen keines der anderen Umweltziele verstoßen (erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele). Hier gilt das DNHS-Prinzip (Do No Significant Harm). Darüber hinaus werden Mindestanforderungen im sozialen Bereich und bezüglich der Menschenrechte an Unternehmen gestellt.
                                    Unternehmen mit einem hohen Anteil nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten fallen im Vergleich zu anderen Unternehmen positiv auf und geraten damit einhergehend in den Investitionsfokus privater Anleger. Dadurch soll mehr Geld in nachhaltige Technologien und Unternehmen gelenkt werden und gleichzeitig eine Transparenz über nachhaltige Investitionen geschaffen werden. Insbesondere die geplante Verordnung über europäische Grüne Anleihen verspricht hier Vorteile: Nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können künftig mit attraktiveren Konditionen finanziert werden. Für die Anleihen wird es darüber hinaus nicht notwendig sein, dass das Unternehmen insgesamt als nachhaltig wirtschaftend einzustufen ist – auch einzelne nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können gezielt mit den Anleihen finanziert werden.
                                    Doch auch ohne Verordnung über Grüne Anleihen fragen Banken zunehmend Nachweise über Nachhaltigkeit an.

                                    Bislang gibt es nur für die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fest definierte Bewertungskriterien. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 9. Dezember 2021 mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 die ersten technischen Bewertungskriterien, welche die Taxonomie-Verordnung in Hinblick auf die ersten beiden Umweltziele und für bestimmte Branchen konkretisieren. Hierbei wurde der Fokus zunächst auf Wirtschaftstätigkeiten und Branchen gelegt, die das größte Potenzial bezüglich der Minderung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen besitzen. Dazu zählen u. a. die Branchen Information und Kommunikation, Baugewerbe und Immobilien, Verarbeitendes Gewerbe, Energie, Verkehr, Wasserversorgung und Entsorger (Abwasser, Abfall und Umweltverschmutzung).  Die Anwendung dieser ersten beiden Umweltziele gilt seit Januar 2022. Für die verbleibenden vier Umweltziele gibt es bereits Vorschläge, aber delegierte Rechtsakte in Bezug darauf sind erst in einigen Monaten zu erwarten.

                                    Im Rahmen der EU-Taxonomie werden neue Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Betroffen davon sind alle Unternehmen, die Finanzprodukte in der EU vertreiben, sowie große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die unter die nicht-finanzielle Berichtserstattungspflicht (non-financial reporting directive – NFRD) fallen. Im Rahmen der Berichterstattung muss Auskunft über den Anteil des EU-Taxonomie-konformen Umsatzes, die Investitionsausgaben (CapEx) und, soweit zutreffend, den Betriebsaufwand (OpEx) im Zusammenhang mit nachhaltigen Vermögensgegenständen oder Prozessen gegeben werden. Ohne Berücksichtigung der EU-Taxonomie lässt sich dadurch kein Nachhaltigkeitsbericht mehr rechtskonform erstellen.

                                    Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird dabei künftig auf gleiche Ebene mit der Finanzberichterstattung gesetzt, um Akteuren des Finanzmarktes die Wahrnehmung und Vergleichbarkeit der nachhaltigen Aktivitäten von Unternehmen zu erleichtern. Es wird erwartet, dass die Anzahl an betroffenen Unternehmen zukünftig stark steigen wird. Dies wird auch durch die Anpassung der NFRD erfolgen: Es ist geplant, die Mitarbeiterschwelle für die Berichtspflicht auf 250 abzusenken.

                                    Unternehmen, die frühzeitig das Thema Nachhaltigkeit fokussieren, können künftig mit einem Wettbewerbsvorteil in allen Märkten rechnen. Andere Länder wie bspw. Canada und China folgen dem Beispiel der EU und sind bereits dabei eigene Taxonomien zu entwickeln.

                                    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                    Das könnte Sie auch interessieren

                                    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                    Letzte News

                                    Arbeitsschutz

                                    /
                                      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                      /
                                      1. Start /
                                      2. category /
                                      3. Umweltschutz /
                                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                        /
                                        1. Start /
                                        2. category /
                                        3. Umweltschutz /
                                          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                          /
                                          1. Start /
                                          2. category /
                                          3. Umweltschutz /
                                            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                            /
                                            1. Start /
                                            2. category /
                                            3. Umweltschutz /
                                            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                            Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)

                                            Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)

                                            Änderung der Ausnahmeregelungen für Quecksilber in bestimmten Leuchtmitteln (RoHS II)


                                            Adressatenkreis: Hersteller und Wirtschaftsakteure von Lampen / Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen

                                            Am 24. Februar wurden insgesamt 12 delegierte Richtlinien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf Quecksilber in diversen Leuchtmitteln (ABL. EU L 43 vom 24.02.2022) veröffentlicht. Mit diesen Richtlinien werden Änderungen im Anhang III der RoHS II-Richtlinie (RL 2011/65/EU) vorgenommen. Diese beziehen sich auf die Ablaufdaten, den Anwendungsbereich und teils auf Grenzwerte der Ausnahmen für Quecksilber in bestimmten Lampen / Leuchtmitteln. Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis zum 30. September 2022 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen und diese ab dem 1. Oktober 2022 geltend machen.

                                            Hintergrund: Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, eingeschlossen Kabeln und Ersatzteilen dieser. Die aktuell geltende RoHS II-Richtlinie löste Anfang 2013 die Vorläufer-Richtlinie RoHS I ab. Die in der RoHS II-Richtlinie enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen. Die Regelungen zielen vor allem auf die Verbannung bestimmter gefährlicher Stoffe aus dem Elektroschrott und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der betroffenen Geräte ab. In den Anhängen der RoHS II-Richtlinie wird geregelt, welche Produktkategorien in den Anwendungsbereich fallen (Anhang I) und welche Stoffe den Beschränkungen unterliegen, unter Angabe von Konzentrationshöchstwerten (Anhang II). Darüber hinaus sind in Anhang III für bestimmte Verwendungen Ausnahmen geregelt, welche meist zeitlich begrenzt gelten.
                                            Quecksilber zählt zu den in Anhang II aufgeführten gefährlichen Stoffen. Bei Quecksilber handelt es sich um ein Schwermetall, das hochtoxisch für Tiere und Menschen ist. Eine Exposition gegenüber hohen Konzentrationen kann bspw. zu neuronalen Schäden führen. Quecksilber findet vor allem in einer Vielzahl von industriellen Verfahren sowie in Lampen / Leuchtmitteln unterschiedliche Verwendung. Bezüglich der Leuchtmittel wird es u. a. zur Optimierung von Farbwiedergabeeigenschaften, Effizienz, Lebensdauer und Betriebsstabilität eingesetzt. Aufgrund der schädlichen Wirkung wurde der primäre Quecksilberabbau bereits 2003 EU-weit eingestellt und 2011 auch der Export bestimmter Quecksilberverbindungen verboten.
                                            Inzwischen ist die Substitution von Quecksilber in vielen Anwendungsbereichen wissenschaftlich und technisch praktikabel. Was auch damit zusammenhängt, dass die RoHS-Richtlinien Auslöser für viele Innovationen in dem Zusammenhang waren.

                                            Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit bereits viele Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber aufgehoben. Mit den Änderungen, die durch die 12 delegierten Rechtsakte im Anhang III der RoHS II-Richtlinie vorgenommen werden, wird die Verringerung der Verwendung von Quecksilber für Lampen / Leuchtmittel nun weiter vorangetrieben. In Fällen, in denen die Substitution von Quecksilber vorteilhaft und praktikabel ist, werden die Ablaufdaten für Ausnahmen nicht verlängert. Um betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Anpassung an die neuen Vorschriften zu ermöglichen, werden jedoch Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten gewährt. Bei diesen Fällen handelt es sich um Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe unter 80 Watt und beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke.

                                            Ist die Substitution von Quecksilber technisch nicht praktikabel oder sind keine zuverlässigen Substitutionsprodukte verfügbar, wird die Ausnahmedauer um drei bis fünf Jahre verlängert. Dies betrifft die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, Metallhalidlampen, Entladungslampen und einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen mit einer Farbwiedergabe zwischen 80 und 105 Watt für besondere Zwecke. In einigen Fällen wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt und nur für bestimmte Anwendungen von Quecksilber innerhalb der Leuchtmittelkategorien die Ausnahmedauer verlängert. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass die Verwendung von Quecksilber in diesen Geräten schrittweise auslaufen soll oder nur bestimmte Bestandteile nach aktuellem Stand einer Ausnahmeregelung bedürfen. Dies trifft auf Niederdruckentladungslampen, einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke und Leuchtstofflampen für andere allgemeine Zwecke zu.
                                            Bei nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen wurde im Rahmen der Verlängerung des Ablaufdatums für die Ausnahme der Konzentrationshöchstwerte für Quecksilber von 15 mg auf 10 mg herabgesetzt.  

                                            Hersteller und Wirtschaftsakteure von Leuchtmitteln, die in den Anhang I der RoHS II-Richtlinie fallen, sollten überprüfen ob sie von den Änderungen betroffen sind und welcher Handlungsbedarf besteht.

                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                            Das könnte Sie auch interessieren

                                            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                            Letzte News

                                            Arbeitsschutz

                                            /
                                              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                              /
                                              1. Start /
                                              2. category /
                                              3. Umweltschutz /
                                                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                /
                                                1. Start /
                                                2. category /
                                                3. Umweltschutz /
                                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                  /
                                                  1. Start /
                                                  2. category /
                                                  3. Umweltschutz /
                                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                    /
                                                    1. Start /
                                                    2. category /
                                                    3. Umweltschutz /
                                                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                    Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                                                    Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?

                                                    Photovoltaikpflicht – Wer ist betroffen?


                                                    Adressatenkreis: Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden, offenen Parkplätzen und Hauseigentümer von Bestandsgebäuden (vornehmlich bei grundlegenden Dachsanierungen)

                                                    Der Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Solarenergie, spielt eine wesentliche Rolle dabei den kürzlich verschärften nationalen Klimaschutzvorgaben gerecht zu werden und die Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Bis zum Jahre 2030 sollen 65 Prozent des Energieverbrauchs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

                                                    Seit 2020 haben bereits viele Bundesländer ihre Gesetze und Verordnungen an die nationalen Vorgaben angepasst und eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermischer Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Gebäuden in ihnen verankert. Der Adressatenkreis sowie der Umfang dieser Verpflichtungen und der Nachweisverfahren über die Erfüllung der Pflichten unterscheiden sich dabei deutlich. In den meisten Fällen betreffen die Regelungen bislang jedoch gewerbliche Bauvorhaben und Bestandsgebäude.

                                                    Hintergrund: Am 18. August 2021 wurde die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom Bundestag beschlossen und trat am 31. August in Kraft. Grundlage der Novellierung war einerseits der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, dass einige Regelungen des KSG verfassungswidrig waren, andererseits soll somit die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben und der UN-Klimarahmenkonvention gewährleistet und der existenziellen Bedrohung durch die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels angemessen entgegengewirkt werden.

                                                    Hamburg führte im Dezember 2020 im Rahmen der Klimaschutz-Umsetzungsverordnung als erstes Bundesland eine Photovoltaikpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude ein. Diese Pflicht greift für Neubauten mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und für Bestandsgebäude ab dem 1. Januar 2025 und nur bei grundlegenden Dachsanierungen. In der Verordnung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, bspw. bei technischer Unmöglichkeit oder besonderer Unwirtschaftlichkeit. Bestandsgebäude, deren Restnutzungsdauer unter 20 Jahren liegt, sind ebenfalls von der Pflicht ausgenommen. Eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen wird in Hamburg nicht vorgeschrieben. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.

                                                    In Berlin tritt am 1. Januar 2023, das im Juni 2021 beschlossene „Solargesetz Berlin“ in Kraft, welches ebenfalls eine ab diesem Zeitpunkt geltende Photovoltaikpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude (bei grundlegender Dachsanierung) aller Art regelt. Von der Pflicht ausgenommen sind u. a. Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche und Gebäude, deren Dach für eine Solarnutzung ungeeignet ist. In Berlin ist im Gegensatz zu Hamburg eine Mindestgröße für solarthermische Anlagen geregelt, diese müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche umfassen. Alternativ kann die Installation der Anlagen auch auf Außenfassaden vorgenommen werden. Bauherren bzw. Eigentümer müssen die Erfüllung der Pflicht auf Anfrage der zuständigen Behörde nachweisen.

                                                    Baden-Württemberg hat sich in dem im Oktober 2021 in Kraft getretenen novellierten Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, die Klimaneutralität bereits 2040, also fünf Jahre schneller als der Bund, zu erreichen. Auch hier wurde kürzlich mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung die Photovoltaikpflicht ausgeweitet und verschärft. Bisher galt diese nur für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 und wurde nun auf den Neubau von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 sowie auf grundlegende Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab 1. Januar 2023 erweitert. Darüber hinaus muss künftig beim Neubau eines für Solarflächen geeigneten öffentlichen Parkplatzes ab einer Größe von 35 Stellplätzen (vorher 75) eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Innerhalb der Verordnung werden Mindestanforderungen an Dachflächen und Parkplätze bezüglich der Eignung für eine solarthermischen Nutzung definiert und Ausnahmeregelungen, bspw. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, geregelt. Bauherren bzw. Eigentümer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht erbringen.

                                                    Der Umweltminister von Schleswig-Holstein legte dem Kabinett im Februar einen Entwurf zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vor. Dieses soll eine Photovoltaikpflicht enthalten und noch im Herbst 2021 beschlossen werden und vor der Landtagswahl 2022 in Kraft treten. Betroffen von der Pflicht sollen ausschließlich Neubauten von Nichtwohngebäuden sein oder eine Renovierung bei mehr als 10 Prozent der Dachfläche vorgenommen wird. Auch neu errichtete Parkplätze ab einer Stellplatzfläche von 100 sind dann zur Installation von Photovoltaikanlagen verpflichtet.

                                                    In Nordrhein-Westphalen wurde im September 2021 die Landesbauordnung reformiert und ab 2022 eine Photovoltaikpflicht für offene Gewerbeparkplätze ab 35 Parkplätzen eingeführt. Ausnahmen stellen hierbei u. a. Parkplätze dar, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen von öffentlichen Straßen verlaufen. Eine weitere Neuerung, die jedoch nicht verpflichtend ist, ist die Möglichkeit die Kranflächen vor Windenergieanlagen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu bestücken.

                                                    Auch in Niedersachsen wurde die Bauordnung geändert. Der Landtag beschloss diese am 9. November 2021 und sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Auf größeren Dächern von Gewerbebauten, ab 75 Quadratmetern, wird es demnach eine Photovoltaikpflicht geben. 50 Prozent der betroffenen Dachflächen müssen mit entsprechenden Anlagen ausgestattet werden, zudem muss die Standsicherheit von Gewerbeneubauten so bemessen werden, dass diese geeignet für die Installation der Anlagen ist. Für Wohngebäude gibt es künftig eine Vorsorgepflicht, bei ihrer Planung muss eine Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.

                                                    Die bremische Bürgerschaft entschied im Juni 2020 mit einem Verordnungsbeschluss Bremen und Bremerhaven zu „Solar Cities“ zu machen. Ziel ist bis 2030 auf allen Dächern Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung zu installieren. Es ist noch nicht klar, wann die Verordnung in Kraft tritt, aber geplant ist vorerst eine Photovoltaikpflicht für Neubauten aller Art. Diese soll dann schnellstens auf Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung ausgeweitet werden und im letzten Schritt auch auf überdachte Parkplätze, Fassaden und Freiflächen.

                                                    Am 15. November 2021 hat das Kabinett in Bayern die Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Eine Photovoltaikpflicht für Gewerbegebäude ist vorgesehen sowie der Bau von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen. Wann die Novelle in Kraft treten wird und welche Regelungen genau enthalten sind ist noch unklar.

                                                    Derzeit ist auch eine bundesweite Solarpflicht wieder Thema. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen legte am 24. August 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlageausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG) vor. Laut diesem sollen Eigentümer von Neubauten ab Mitte 2022 dazu verpflichtet werden Photovoltaikanlagen zu installieren und betreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen sollen auch Eigentümer von Bestandsgebäuden in die Pflicht genommen werden. Zudem greift auch die Ampel-Koalition die bundesweite Solarpflicht ihn ihrem Sondierungspapier auf, worin es heißt, dass künftig alle geeigneten Dachflächen solarenergetisch genutzt werden sollen. Dies soll für gewerbliche Neubauten verpflichtend und für private die Regel werden. Des Weiteren heißt es, dass diesbezüglich auf bürokratischer Ebene Hürden abgebaut und neue Wege eröffnet werden sollen, um private Bauherren finanziell nicht zu überlasten.

                                                    Bauherren von Neubauten und Parkplätzen sowie Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob eine Photovoltaikpflicht in ihrem Bundesland für sie besteht bzw. welche Verpflichtungen für sie gelten und sich über mögliche Nachweisverfahren zur Erfüllung dieser Pflichten informieren.

                                                    In naher Zukunft ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer eine Photovoltaikpflicht einführen werden oder vorab eine bundesweite Regelung diesbezüglich beschlossen wird.

                                                    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                    Das könnte Sie auch interessieren

                                                    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                     

                                                    Jetzt Newsletter abonnieren

                                                     

                                                    Letzte News

                                                    Arbeitsschutz

                                                    /
                                                      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                      /
                                                      1. Start /
                                                      2. category /
                                                      3. Umweltschutz /
                                                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                        /
                                                        1. Start /
                                                        2. category /
                                                        3. Umweltschutz /
                                                          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                          /
                                                          1. Start /
                                                          2. category /
                                                          3. Umweltschutz /
                                                            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                            /
                                                            1. Start /
                                                            2. category /
                                                            3. Umweltschutz /
                                                            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                            Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

                                                            Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023

                                                            Die neue CSR-Richtlinie – Nachhaltigkeitsberichte 2023


                                                            Adressatenkreis: Ab 2023 Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, ab 2026 kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeitern.

                                                            Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22. April 2021 einen Entwurf, der u. a. die Änderung der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie enthält. Die CSR-Richtlinie dient der Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen und soll eine größere Transparenz hinsichtlich ökologischer und sozialer Aspekte erzielen. Mit der geplanten neuen CSR-Richtlinie wird die Berichterstattungspflicht konkretisiert und auf alle Großunternehmen und börsenorientierten Unternehmen ausgeweitet. Zudem sollen Berichterstattungsstandards und -pflichten für kleine und mittelständische Unternehmen folgen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind bis Dezember 2022 dazu verpflichtet die neuen Vorschriften in nationales Recht umzuwandeln und ab 1. Januar 2023 geltend zu machen.

                                                            Hintergrund: 2017 wurde die CSR-Richtlinie von 2014 in nationales Recht umgesetzt und damit einhergehend große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen (PIE-Unternehmen – „Public Interest Entity“) mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro dazu verpflichtet, in ihren Lageberichten oder einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen, wie sie gewissen gesellschaftlichen Anforderungen nachkommen. Dabei handelt es sich u.a. um Umwelt- und Sozialbelange sowie Arbeitnehmerschutz, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Diversität. All diese Anforderungen werden mit dem Kürzel „CSR“ (Corporate Social Responsibility) zusammengefasst.

                                                            Zeil der neuen CSR-Richtlinie ist die Erhöhung der Transparenz von ökologischen und sozialen Aspekten von Unternehmen in der EU. Darüber hinaus sollen Verbraucher umfassender über unternehmerische Tätigkeiten nicht-finanzieller Art informiert werden und Anreize für Unternehmen geschaffen werden, sich mehr mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen und Risiken besser erkennen und entgegentreten zu können. So soll auch dem, im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und dem Arbeitsprogramm 2000 der Europäischen Kommission, gesteckten Ziel, die EU bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen und treibhausgasneutralen Wirtschaft umzuwandeln, Rechnung getragen werden.

                                                            Die wesentlichste Neuerung ist, dass zukünftig alle Unternehmen, auch nicht-börsenorientierte, ab einer Belegschaft von 250 Mitarbeitern in die Berichtspflicht mit einbezogen werden. Darüber hinaus werden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, bezüglich der Art an Informationen, die von Unternehmen dargelegt werden müssen und der Struktur, nach der diese zu erbringen sind. Damit einhergehend werden Angaben zu den Standards der verschiedenen Themenkomplexe Umwelt, Gesellschaftliche Themen und Governance-Themen präzisiert. Dazu zählen bspw. der Klimaschutz, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft; Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte; Unternehmensethik und Unternehmenskultur.

                                                            Die neue CSR-Richtlinie enthält ebenso Regelungen in Hinblick auf konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Laut diesen sollen Mutterunternehmen großer Gruppen Informationen zu nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Gruppe enthalten.

                                                            Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Beschäftigten legt die Kommission delegierte Rechtsakte fest, um Standards der Berichterstattung vorzusehen, die in Bezug auf die Kapazitäten, Merkmale und Möglichkeiten von KMU angemessen ausfallen. In diesen Standards wird ebenfalls spezifiziert, welche Informationen von KMU zu erbringen sind und wie diese strukturell ausfallen müssen. Diese gelten ab 2026 verpflichtend.

                                                            Ein ausführliches und transparentes Berichtswesens bezüglich der Ökologie und dem sozialen Engagement betroffener Unternehmen, bringt neben dem Mehrauswand auch viele Vorteile für diese mit sich. Intern können bspw. Schwachstellen im Energieverbrauch aufgedeckt und optimiert werden, gleichzeitig wird das Employer Branding und Image gesteigert und das Ansehen von Kunden und Geschäftspartnern steigt an. Des Weiteren legen immer mehr Investoren und Kapitalgeber Wert auf eine umfangreiche Dokumentation im CSR-Bereich.

                                                            Unternehmen sollten sich zeitnah erkundigen, ob sie zukünftig in irgendeiner Art von den CSR-Berichterstattungspflichten betroffen sind, auch wenn die Umsetzung dieser in nationales Recht noch aussteht.

                                                            Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                            Das könnte Sie auch interessieren

                                                            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                            Letzte News

                                                            Arbeitsschutz

                                                            /
                                                              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                              /
                                                              1. Start /
                                                              2. category /
                                                              3. Umweltschutz /
                                                                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                /
                                                                1. Start /
                                                                2. category /
                                                                3. Umweltschutz /
                                                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                  /
                                                                  1. Start /
                                                                  2. category /
                                                                  3. Umweltschutz /
                                                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                    /
                                                                    1. Start /
                                                                    2. category /
                                                                    3. Umweltschutz /
                                                                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                    Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                                    Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?

                                                                     

                                                                    Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders?


                                                                    Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

                                                                    Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

                                                                    Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

                                                                    Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

                                                                    Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

                                                                    Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

                                                                    Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                                    Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                                    Das könnte Sie auch interessieren

                                                                    Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                                    Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                                    Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                                    Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                                    Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                                    Letzte News

                                                                    Arbeitsschutz

                                                                    /
                                                                      Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                      /
                                                                      1. Start /
                                                                      2. category /
                                                                      3. Umweltschutz /
                                                                        Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                        /
                                                                        1. Start /
                                                                        2. category /
                                                                        3. Umweltschutz /
                                                                          Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                          /
                                                                          1. Start /
                                                                          2. category /
                                                                          3. Umweltschutz /
                                                                            Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                            /
                                                                            1. Start /
                                                                            2. category /
                                                                            3. Umweltschutz /
                                                                            Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr

                                                                            Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

                                                                            Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

                                                                            Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


                                                                            Bereits im Mai berichteten wir an dieser Stelle über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, mit welchem entschieden wurde, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes in bestimmtem Maße verfassungswidrig waren.

                                                                            Ebenso berichteten wir über den entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes.

                                                                            Nunmehr wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 vom Bundestag beschlossen. Dieses ist am 31. August 2021 in Kraft getreten.

                                                                            Mit diesem Änderungsgesetz werden unter anderem die nationalen Klimaschutzziele verschärft und bis zum Jahr 2040 festgelegt. Die zulässigen Jahresemissionsmengen werden bis 2030 angepasst und es wird einen eine neue Anlage 3 mit jährlichen Minderungszielen für die Jahre 2031 bis 2040 hinzugefügt.

                                                                            Zudem wird unter anderem der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in einem neuen Paragraphen geregelt und die Festlegung der zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wird konkreter ausgestaltet.

                                                                            Es werden zudem Änderungen betreffend die Berücksichtigung des Zwecks des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele bei Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben vorgenommen.

                                                                             

                                                                            Die komplette Erläuterung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden Sie in unserem Online-Rechtsinformations-System CertLex im Journal für August 2021 – Rechtsmodul Umweltschutz – finden.

                                                                            Sie wollen über weitere Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

                                                                            Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

                                                                            Das könnte Sie auch interessieren

                                                                            Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
                                                                            Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
                                                                            Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
                                                                            Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

                                                                            Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

                                                                             

                                                                            Jetzt Newsletter abonnieren

                                                                             

                                                                            Letzte News

                                                                            Arbeitsschutz

                                                                            /
                                                                              Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
                                                                              /
                                                                              1. Start /
                                                                              2. category /
                                                                              3. Umweltschutz /
                                                                                Das im Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz für ... mehr
                                                                                /
                                                                                1. Start /
                                                                                2. category /
                                                                                3. Umweltschutz /
                                                                                  Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer ... mehr
                                                                                  /
                                                                                  1. Start /
                                                                                  2. category /
                                                                                  3. Umweltschutz /
                                                                                    Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, ... mehr
                                                                                    /
                                                                                    1. Start /
                                                                                    2. category /
                                                                                    3. Umweltschutz /
                                                                                    Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift ... mehr
                                                                                    Suche

                                                                                    © 2021 CertLex AG

                                                                                    Login