Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung/BECV)

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung / BECV)

 

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung / BECV)

 


Adressatenkreis: Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) wurde am 21.07.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Grundlage für die Verordnung stellt § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dar. Im Fokus stehen Maßnahmen, mit denen die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erzielt werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um finanzielle Unterstützung betroffener Unternehmen für klimafreundliche Investitionen. Die BECV ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

Hintergrund: Der am 1. Januar eingeführte und durch das BEHG geregelte Emissionshandel führt durch die hohe CO2-Bepreisung bei vielen Unternehmen zu einer deutlichen finanziellen Belastung und damit einhergehend zu internationalen Wettbewerbsnachteilen. Da die entstehenden Mehrkosten häufig nicht bewältigt werden können, da sie bspw. nicht einfach in Verkaufspreise eingepreist werden können, kommt es häufig zum sog. Carbon-Leakage. Carbone-Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionsstandorten, und somit auch die Verlagerung von CO2-Emissionen, in Drittstaaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen. Die BECV stellt eine nationale Kompensationsregelung dar, die diesen Risiken beihilferechtlich entgegenwirken soll.

Die Zuständige Behörde für die Beihilferegelungen der BECV ist das Umweltbundesamt (UBA), genauer die dort ansässige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Beihilfefähigkeit eines Unternehmens hängt vor allem von der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektoren nach § 5 BECV sowie der Erbringung von gewissen Gegenleistungen (Abschnitt 4 BECV) ab. Darüber hinaus muss die Emissionsintensität des Unternehmens einen in § 7 BECV definierten Schwellenwert erreichen. Die Sektoren und Teilsektoren und die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang des BECV in Tabelle 1 und 2 aufgelistet. Das Beihilfeverfahren wird in Abschnitt 5 behandelt. Es beinhaltet einen Antrag des Unternehmens, welcher bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmalig 2022) gestellt werden muss (§ 13 Abs. 1 BECV). Auf Antrag ist zudem eine nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Unternehmen möglich, welche in Abschnitt 6 BECV geregelt wird. Hier gilt abweichend eine Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung. Antragsberechtigt sind bspw. Unternehmenszusammenschlüsse oder Interessensverbände, denen Unternehmen angehören, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind und die im dritten Jahr vor der Antragsstellung mind. 50 % des in Deutschland erzielten Umsatzes des betreffenden Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

Die Berechnung des Gesamthilfebeitrags, der einem beihilfeberechtigtem Unternehmen zusteht, wird in Abschnitt 3 BECV definiert und ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9 BECV, dem anzuwendenden Kompensationsgrad (§ 8 Abs. 2 bzw. Tabelle 1 und 2 BECV) und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate pro Tonne CO2 (§ 8 Abs. 3 BECV).

Wie weiter oben erwähnt werden bei Gewährung der Beihilfe gewisse Gegenleistungen der Unternehmen erwartet, die in Abschnitt 4 BECV dargelegt sind. Diese umfassen den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS spätestens ab dem 1. Januar 2023. Erleichterungen gibt es für Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe aufweisen können (§ 10 Abs. 2 BECV). Über dies müssen Unternehmen ab 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 1 BECV, die im Rahmen des entsprechenden Energiemanagementsystems identifiziert und als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden, nachweisen. Die Nachweise erfolgen in Form von Angaben und Erklärungen, die von einer prüfungsbefugten Stelle anerkannt wurden (§ 12 BECV). Bei diesen Stellen handelt es sich um Zertifizierungsstellen für Umwelt- und Energiemanagementsysteme, zu denen auch die ESC Cert GmbH mit Hauptsitz in Kassel (www.esc-cert.de) zählt.

Unternehmen sollten unbedingt zeitnah prüfen, ob sie einer im Anhang des BECV aufgelisteten Branche angehören und somit beihilfeberechtigt sind.

 

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          Klimaschutzgesetz verfassungswidrig – Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)

          Klimaschutzgesetz verfassungswidrig – Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung Regelung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)

          Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Bundes-Klimaschutzgesetz zu ändern.


          Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

          Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2021 insoweit mit den Grundrechten unvereinbar sind, als dass hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, da die Vorschriften hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Um das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG (Konkretisiert durch das Übereinkommen von Paris: Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau) zu erreichen, müssten nach momentaner Fassung des KSG die nach 2030 erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

          Hiervon sei praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, da noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien.

          Der Gesetzgeber ist daher dazu verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31.12.2022 näher zu regeln.

          Änderungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

          Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nun einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vorgelegt.

          Dieser Entwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

          Das nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neuen nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

          Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Dies betrifft die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges.

          Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt, aus welchen sich ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040 ergibt.

          Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung sodann einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen.

          Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für den Zeitraum  von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für den Zeitraum von 2041 bis 2045).

          Es wird zudem unter anderem für die Jahre 2030, 2040 und 2045 festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen.

          Der Gesetzentwurf selbst begründet noch keine unmittelbaren Pflichten für Wirtschaftsunternehmen.

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                  BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

                  BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

                  Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEVC) auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG beschlossen.


                  Zeitgleich mit der Änderung des BEHG Ende 2020 und der damit einhergehenden Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems sowie einer CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe (vorerst der Sektoren Wärme und Verkehr), hatte die Bundesregierung bereits am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen. Maßgebliches Ziel des Eckpunktepapiers und der darauf begründeten BEVC ist die finanzielle Entlastung betroffener Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und das Carbon-Leakage Risiko zu minimieren. Im Zuge dessen soll der Klimaschutz bestärkt werden, da betroffene Unternehmen einen Großteil der Kompensationsmittel in den Klimaschutz investieren müssen.

                  Hintergrund: Innerhalb aller Wirtschaftsbereiche führt die CO2-Bepreisung zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung. Unternehmen, die dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen und besonders stark im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über ihre Produktpreise ausgleichen. Zusätzlich unterliegt ein Großteil der ausländischen Wettbewerber keinen vergleichbaren Emissionskosten. In diesen Fällen erhöht sich das Carbon-Leakage Risiko. D. h. betroffene Unternehmen sind einem höheren Risiko ausgesetzt ihre CO2-Emissionen ins Ausland, in Staaten mit geringeren Preisen und/oder weniger strengen Gesetzen, zu verlagern und dort unter Umständen höhere Emissionen zu verursachen. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems und somit auch dem Klimaschutz entgegen.

                  Das Umweltbundesamt (UBA) stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 BEVC für die Durchführung der Verordnung dar. Beihilfebefähigte Unternehmen müssen gemäß § 4 Abs. 1 BEVC einen Antrag beim UBA stellen. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist, dass das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor nach § 5 BEVC angehört und bestimmte Gegenleistungen erbringt, die in Abschnitt 4 (§§ 10 ff.) festgehalten sind. Eine Liste der Sektoren und Teilsektoren befindet sich im Anhang der BEVC. Sie beinhaltet neben der Sektorbezeichnung die Klassifizierungsnummer, die Emissionsintensität und den Kompensationsgrad. Unternehmen, die keinem der Sektoren zugeordnet sind, können nachträglich durch ein bestimmtes Verfahren (Abschnitt 6 BEVC) anerkannt werden. Zudem können auch selbständige Unternehmensteile beihilfefähig sein, alle Anforderungen der BEVC gelten dann für diese. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren oder in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

                  Der Kompensationsgrad, der einem Sektor bzw. Teilsektor zugeordnet wird, liegt zwischen 65 % (Mindestsatz) und 95 % (Höchstsatz) und ist von der Emissionsintensität des Sektors abhängig. Die den Sektoren zugeordneten Emissionsintensitätswerte wurden innerhalb eines umfangreichen Forschungsvorhabens von der Europäischen Kommission ermittelt. Für Unternehmen, die nicht in die Sektoren fallen und eine Antragsgenehmigung durch das UBA erhalten, ergibt sich die unternehmensbezogene Emissionsintensität aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung bezogen auf das Abrechnungsjahr. Der Gesamtbeihilfebeitrag, den ein Unternehmen erhält, ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem auf das Abrechnungsjahr bezogenen maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate (Euro pro Tonne). Der maßgebliche Preis entspricht für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 dem nach § 10 Abs. 2 BEHG festgelegten Festpreis des jeweiligen Jahres, ab 2026 entspricht er dem Durchschnitt der volumengewichteten Versteigerungspreise nach § 8 Abs. 3 BECV. Die maßgebliche Emissionsintensität wird mit Hilfe des Benchmarkansatzes (Vergleichsmaßstab: 10 % der effizientesten Anlagen als Vergleichswert in Bezug auf Brennstoff und Wärme) berechnet.

                  Geforderte Gegenleistungen hinsichtlich der Beihilfegewährung werden durch § 12 BEVC geregelt. Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2023 ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nutzen, Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 BEVC enthalten. Darüber hinaus müssen beihilfeberechtigte Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 in Klimaschutzmaßnahmen investieren, die zur Optimierung der Energieeffizienz innerhalb des entsprechenden Energiemanagementsystems nach § 10 BEVC anerkannt sind und als wirtschaftlich machbar eingestuft wurden. Die Investitionen für die durchgeführten Maßnahmen müssen abzüglich der Fördermittel Dritter innerhalb der Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags entsprechen und ab 2025 mindestens 80 %. § 12 BEVC legt fest, welche Nachweise in welcher Form über die Erfüllung der geforderten Gegenleistungen erbracht werden müssen. Bspw. muss dem UBA bis Ende des Abrechnungsjahres ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid von einer EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bezüglich der vorgenommen Klimaschutzmaßnahmen muss ein Unternehmen u. a. eine Erklärung über den Umfang der getätigten Investitionen, einschließlich Investitionsvolumen und Kapitalwert, gemäß DIN EN 17463, erbringen.

                  Die BECV bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Aufgrund des Beihilfecharakters ist die Verordnung nach der Zustimmung des Bundestags bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

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                          Erleichterung der Informationsmöglichkeiten von BürgerInnen bezüglich Vorhaben und deren Umweltauswirkungen – Neue Bundes-UVP-Portal-VwV

                          Neue Bundes-UVP-Portal-VwV


                          Adressatenkreis: zuständige Behörden des Bundes

                          Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes (Bundes-UVP-Portal-VwV) ist am 12.11.2020 in Kraft getreten. Sie regelt ergänzend zur UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV) die Organisation und technischen Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs des zentralen Internetportals des Bundes, welches vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtet und betrieben wird. Auch über die Arbeit zwischen den zuständigen Behörden, die mit der Portalbetreibung und den entsprechenden Zulassungsverfahren betraut sind, wird verfügt.

                          Grund für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ist, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bund und Länder laut § 20 Abs. 1 UVPG zu der Einrichtung zentraler Internetportale verpflichtet. Es enthält jedoch keine Maßgaben in Bezug auf die Methodik der Zugänglichmachung und die Speicherungsdauer von Daten. Die Verwaltungsvorschrift wurde erlassen, um eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu erreichen und den BürgerInnen die Informationsmöglichkeiten zu Vorhaben und deren Umweltauswirkungen zu erleichtern. Vor allem die Zugänglichmachung betreffender Informationen und Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG, also ob diese direkt auf dem Server der portalbetreibenden Behörde oder mittels Verlinkung zu einer Website (z.B. der zuständigen Zulassungsbehörden) veröffentlicht werden, wird festgelegt. Des Weiteren erfolgen Bekanntmachungen der Bundesbehörden sowie Berichterstattungen an die Europäische Kommission nach § 73 UVPG, auf Grundlage von § 20 Abs. 3 UVPG, über das zentrale Portal und werden optimiert. Damit einhergehend wird der Umfang der Angaben gegenüber den zuständigen Bundesbehörden konkretisiert. Die Erleichterung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt dabei durch Bestimmungen betreffend vorgeschriebener berichtserheblicher Eingabedaten und einer vorgefertigte Eingabemaske auf der Website (Felder der Eingabemaske: Eingangsdatum des Zulassungsantrags, Datum der Zulassungsentscheidung, Kostenschätzung der UVP, Angaben zur Unternehmensgröße). Teil dieser Bestimmungen ist bspw. die Veröffentlichung eines Vorprüfungsergebnisses über die UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 UVPG.

                          Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zu Bundes-UVP-Portal-VwV und zugehörigen Themen. Bitte sprechen Sie uns an!

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                                  Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

                                  Entwicklung und Änderungen der Leitlinien und Bewertungsgrundlagen in Bezug auf Trinkwasser

                                  Verbindlich geltende Leitlinien und Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasserwurden festgelegt.


                                  Adressatenkreis: Die Bewertungsgrundlagen und Leitlinien betreffen Hersteller, Unternehmer und sonstige Inhaber von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Bewertungsgrundlagen gelten verbindlich, daher müssen Adressaten gemäß dieser laut § 17 Abs. 2 TrinkwV sicherstellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung betroffener Anlagen nur geeignete Werkstoffe und Materialien verwendet werden. Leitlinien stellen hingegen unverbindliche richtungsweisende Anhaltspunkte bzw. Empfehlungen dar.

                                  Im Dezember 2012 wurde das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dazu verpflichtet, Bewertungsgrundlagen (BWGL) für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser zu erarbeiten und rechtlich festzulegen. Diese Bewertungsgrundlagen gelten im Unterschied zu den bis dato vom UBA veröffentlichten Leitlinien gemäß § 17 Abs. 3 TrinkwV zwei Jahre nach Festlegung verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich mit den Bewertungsgrundlagen konforme Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser genutzt werden. Zukünftig werden weitere Leitlinien in Bewertungsgrundlagen überführt werden. Zudem wird in absehbarer Zeit eine neue Trinkwasserverordnung und damit einhergehend neue Bewertungsgrundlagen festgelegt werden. Grund dafür ist die im Januar 2021 in Kraft getretene Neufassung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), welche die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet die neuen Regelungen innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umzusetzen.

                                  Die durch das UBA aufgestellten Bewertungsgrundlagen konkretisieren wasserhygienische Anforderungen an spezifische, innerhalb der Trinkwasserversorgung verwendete, Werkstoffe und Materialien. So soll sichergestellt werden, dass keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgegeben werden, die die Ausbreitung von Schadstoffen und Mikroorganismen, bspw. Krankheitserregern, fördern und die Verbraucher unbedenklich Wasser aus der Leitung zu sich nehmen, sowie Schäden der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden können.

                                  Derzeit bestehen Bewertungsgrundlagen für metallene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe sowie für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser. Für zementgebundene Werkstoffe regelt derzeit das DVGW Arbeitsblatt W 347 die Prüfung und Beurteilung, welches zudem eine Positivliste betreffend diese Werkstoffe enthält. Die Liste wird künftig nicht fortgeschrieben, da mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserrichtlinie am 12. Januar 2021 europäische Positivlisten für Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingeführt wurden. Übersteigen Werkstoffe in Bezug auf den Zementgehalt den Anteil der organischen Komponenten von 25 %, werden diese nach der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) beurteilt.

                                  Die KTW-BWGL gilt seit dem 21. März 2021 verbindlich. D. h. seitdem dürfen ausschließlich auf der dort enthaltenen Positivliste aufgeführte organische Materialien für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. Vorerst regelt sie nur die Materialarten Kunststoffe, Beschichtungen und Schmierstoffe. Silikone, Elastomere, thermoplastische Elastomere (TPE) sowie Multilayer (mehrschichtige Produkte, deren Kontaktschicht mit Trinkwasser aus einem der drei genannten Materialien besteht) werden derzeit nicht von ihrem Anwendungsbereich erschlossen. Elastomere werden aktuell noch über die Elastomerleitlinie geregelt. Für Silikone und TPE gelten Übergangsempfehlungen. Das UBA plant die Materialarten Elastomere und TPE am 1. Januar 2022 mit der Festlegung der 3. Änderung KTW-BWGL in ihren Anwendungsbereich mitaufzunehmen. Alle Ergänzungen der Bewertungsgrundlage gelten zwei Jahre nach der Veröffentlichung, also voraussichtlich ab Januar 2024, verbindlich.

                                  Silikone sollen weiterhin nicht von der KTW-BWGL erfasst werden und werden derzeit von einer separaten Übergangsempfehlung geregelt. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch diese Übergangsempfehlung und die darin enthaltenen unverbindlichen trinkwasserhygienischen Anforderungen KTW-BWGL überführt werden. In Bezug auf die Beurteilung von Herstellungsrezepturen von organischen Materialien und zur mathematischen Abschätzung der Einzelstoffmigration dieser können, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien, Übergangsempfehlungen und Bewertungsgrundlagen, die Geringfügigkeits- und Modellierungsleitlinie herangezogen werden. Sie dienen als Hilfestellung und werden nicht in eine verpflichtende Rechtsform übernommen.

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                                          Neue Meldepflichten für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen – SCIP-Datenbank

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                                          Durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, welches zum 29. Oktober 2020 in Kraft trat, wurde unter anderem das nationale Chemikaliengesetz (ChemG) geändert.


                                          Mit der Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) im Oktober letzten Jahres wurden für Lieferanten (z.B. Hersteller und Importeure) von Erzeugnissen umfassende neue Meldepflichten eingeführt.

                                          Betroffen sind insbesondere in der EU ansässige Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen in denen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind (z.B. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummi- und Kunststoffprodukten, Schwermetalle in Legierungen etc.).

                                          Als Erzeugnisse gelten Gegenstände wie z.B. Tische, Fahrräder oder auch deren Einzelteile wie z.B. die Schrauben.

                                          Die neu in das ChemG eingefügte Vorschrift des § 16f sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu den SVHC in den Erzeugnissen und der sicheren Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen müssen.

                                          Die ECHA hat hierzu die „SCIP“- Datenbank (Database of Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) zur Verfügung gestellt.

                                          Betroffene Hersteller oder Importeure sollten zunächst überprüfen, ob sie von dem in § 16f Abs. 1 ChemG genannten Adressatenkreis erfasst sind und der entsprechenden Informationspflicht unterliegen. Weiterhin müssen in Abhängigkeit der jeweiligen Rolle in der Lieferkette die Erzeugnisse oder komplexen Objekte, die entweder als Eingangsprodukte erhalten werden oder als Ausgangsprodukte auf den Markt gebracht werden, auf das Vorliegen von SVHC-Stoffen überprüft werden.

                                          Bezüglich der Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf eine nähere Ausgestaltung des Übermittlungswegs ein etwaiger Erlass der konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung engmaschig zu monitoren. Letztlich ist insbesondere auch für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, maßgeblich, die jeweilige Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten (auch in Hinblick auf etwaige Sanktionsvorschriften) zu beobachten.

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                                                  Aktualisierung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung (TrinkwV, 22. Änderung)


                                                  Am 8. Dezember 2020 wurde die aktualisierte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV veröffentlicht. Alle dort aufgeführten Stoffe und Verfahren dürfen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser genutzt bzw. angewendet werden. Für die Verwendung abweichender Stoffe und Verfahren kann über das Umweltbundesamt (UBA) eine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden, wenn Voraussetzungen nach § 12 TrinkwV erfüllt sind. Die aktuelle Änderung der Liste bezieht sich auf diese Ausnahmegenehmigungen, denn die Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern zur Wasseraufbereitung über Harze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, entfallen ab dem 01.01.2023. Sollten diese Ionenaustauscherharze weiterhin verwendet werden, muss eine rechtzeitige Antragstellung beim UBA erfolgen.

                                                  Hintergrund:  Die TrinkwV regelt die Trinkwasserqualität und bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Stoffen. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prozesse der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, innerhalb derer das geförderte Rohwasser unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet wird. Er deckt die Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV ab. Adressaten der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind Unternehmer und sonstige Inhaber von Wassergewinnungsanlagen (u.a. Brunnen), Wasserversorgungsanlagen (u. a. zentrale und dezentrale Wasserwerke, Speicher) und Wasserverteilungsanlagen (u. a. Gebäude-Trinkwasserinstallation). Das UBA strebt mit der Liste an, dass Adressaten bevorzugt Verfahren mit geringer Belastung an schädlichen Nebenprodukten anwenden und damit einhergehend vorwiegend Aufbereitungsstoffe mit einem möglichst niedrigen Gehalt an Verunreinigungen und toxikologischer Wirkung verwenden. Zudem sind in der Liste Anforderungen an die Reinheit festgelegt und Mindestkonzentrationen für Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion geregelt. Anzuwendende Desinfektionsverfahren und Ionenaustauscher sind ebenfalls enthalten.

                                                  Aufbereitungsstoffe sind notwendig, um unerwünschte und schädliche Stoffe aus dem Rohrwasser zu entfernen. Sie werden aber auch zur Veränderung der Wasserzusammensetzung innerhalb des Verteilungsprozesses genutzt, sodass die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit bis zur Entnahme durch den Verbraucher gewährleistet werden kann. Darüber hinaus dienen sie der Abtötung von Krankheitserregern. Viele Stoffe, die bei der Wasseraufbereitung Verwendung finden, besitzen Ionen. Diese Ionen dürfen dem Wasser ebenfalls zugesetzt werden, allerdings ausschließlich dann, wenn sie durch einen Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden. Beim Ionenaustausch handelt es sich auch um ein Prinzip der Wasseraufbereitung, bei dem im Wasser gelöste Salze durch Ionentauscherharze (meist aus Kunststoff) entfernt und somit die Wasserhärte reduziert wird. Im Wasser gelöste Ionen, wie bspw. Calcium (Ca2+), werden durch andere Ionen gleicher Ladung ausgetauscht. Wichtig dabei ist, dass das Material des Ionenaustauschers eine geringere Ladung als das unerwünschte zu entfernende Ion besitzt.

                                                  Die Anforderungen an die verschiedenen Aufbereitungsstoffe unterscheiden sich und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) festgelegt. Der Untersuchungsumfang bei der Nutzung von Aufbereitungsstoffen wird in zwei Bereiche geteilt. Zum einen bezieht er sich auf die Kontrolle der zugesetzten Mengen und zum anderen auf die Kontrolle des verbleibenden Restgehalts nach Abschluss des Aufbereitungsverfahrens. Desinfektionsmittel müssen bspw. nach der Aufbereitung vollständig aus dem Wasser entfernt werden und wöchentlich auf ihren Verbrauch sowie täglich auf Konzentrationsgehalt überprüft werden. Andere Aufbereitungsstoffe verbleiben im Wasser und müssen entsprechend dem Minimierungsgebot auf Mengen reduziert sein, die dem Maß des Aufbereitungszieles entsprechen. Ionenaustauscher hingegen müssen nur bei Ergänzung oder Neubefüllung auf die eingesetzte Menge (Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (Volumen in m3) überprüft werden.

                                                  Fazit: Diese Anforderungen bleiben weiterhin bestehen, lediglich die bisherige Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 TrinkwV für eine mögliche Nutzung nicht aufgelisteter Materialien für den Ionenaustausch entfällt ab dem 1. Januar 2023.

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                                                          Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

                                                          Ausweisung von Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

                                                          Gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) waren die Bundesländer verpflichtet bis zum 31. Dezember 2020 Gebiete mit einem hohen Vorkommen von Radon als Radonvorsorgegebiete auszuweisen.


                                                          Es geht vor allem um Gebiete mit einer großen Anzahl an Gebäuden, die hohe Radonkonzentrationen aufweisen. Für verschiedene Gebäudetypen gelten unterschiedliche Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen innerhalb betroffener Gebiete dienen sollen. Diese sind innerhalb eines vom Bundesministerium (BMU), unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und der Länder erarbeiteten Radonmaßnahmenplan geregelt. Ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft dient als Maßstab, um zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz vor Radon ergriffen werden müssen. Zum Tragen kommt dieser jedoch nur, wenn er auf mindestens 75 % Fläche einer Verwaltungseinheit und/oder in mindestens 10 % der Gebäude vorkommt, mit wenigen Ausnahmen. Eine Verwaltungseinheit kann bspw. eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde darstellen.

                                                          Hintergrund:

                                                          Radon ist ein radioaktives Edelgas und entsteht als Zerfallsprodukt von Uran und Radium. Die Aufnahme von Radon, vor allem über die Luft, kann Lungenkrebs verursachen und das Risiko hängt von Konzentration und Zeitraum der Aufnahme ab. In Deutschland sind ca. 5 % aller Todesfälle durch Lungenkrebs auf Radon zurückzuführen.

                                                          Radon kommt überall in unserer Umwelt vor und das in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Im Boden kommt es vor allem durch im Gestein enthaltenes und zerfallendes Uran vor. Es diffundiert an die Oberfläche, in die Atmosphäre und ins Grundwasser, und lagert sich häufig in Innenräumen und Kellern ab. Auch in Baumaterialien aus natürlichem Gestein sind Uran und Radium enthalten und setzen langfristig Radon in die Gebäude frei. Schlussfolgernd hängt die Radonkonzentration hauptsächlich von geologischer Lage, Baugrund und Baumaterial ab. Uran und Radium kommen vorwiegend in Mittelgebirgen aus Granitstein, wie bspw. dem Schwarzwald und Erzgebirge, vor. Dadurch ist die Radonkonzentration in Süddeutschland allgemein höher als in Norddeutschland. Durchschnittlich liegt die Radonkonzentration von Gebäuderäumen bei 50 Becquerel pro Kubikmeter. Radon ist zudem wasserlöslich und gelangt über Wasserleitungen in Gebäude und wird durch Trinkwasser, Duschen und beim Kochen freigesetzt und auch aufgenommen. Laut Empfehlung der Strahlenschutzkommission sollte die Konzentration im Wasser nicht über 100 Becquerel pro Liter liegen. Das BfS nimmt ausführliche Messungen dies bezüglich vor.

                                                          Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete lag zwar bei den Bundesländern, diese erhielten jedoch Hilfe vom BfS. Zudem liegen beim Bund und bei den Bundesländern Messdaten bezüglich der Radonkonzentration in Böden, Häusern sowie geologische Informationen vor. Da nicht für jede Fläche und jedes Gebäude Messdaten existieren, lag die Schwierigkeit darin, Prognosen zu erstellen und zu prüfen, wo die Kriterien gemäß § 153 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für ein Vorsorgegebiet erfüllt sind. In Bezug auf die Methoden gab es keine rechtlichen Vorgaben, somit hatten die Länder in diesem Bereich Handlungsspielraum.

                                                          Maßnahmen innerhalb privater, bereits stehender Wohngebäude dürfen von Eigentümern und Bewohnern freiwillig festgelegt und ergriffen werden. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es BürgerInnen zu informieren und für Schutzmaßnahmen zu interessieren. Bauherren haben künftig die Pflicht bauliche Maßnahmen zu ergreifen, welche das Eindringen von Radon in Gebäude verhindert. Diese Baumaßnahmen sind in der StrlSchV geregelt.

                                                          Im Hinblick auf den Arbeitsschutze bedeutet dies: Innerhalb von zur Arbeit genutzten Gebäuden müssen die Verantwortlichen der Arbeitsplätze Messungen im Erdgeschoss und Keller durchführen und bei Überschreitung des Referenzwertes Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration erbringen. Insbesondere Berg- und Wasserwerke, also all solche Arbeitsplätze, bei denen potenziell häufig hohe Konzentrationen auftreten können, sind betroffen. Hier kommen die Mess- und Maßnahmenpflichten, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Gebiet, in dem viele Gebäude hohe Radonkonzentrationen aufweisen, zum Tragen.

                                                          Ob Messungen vorgenommen werden, ist in § 127 und 128 StrlSchG geregelt. Des Weiteren müssen sich Anbieter, die qualitätsgesicherte Messungen der Radonkonzentration anbieten wollen, beim BfS gemäß § 155 StrlSchV als „anerkannte Stelle“ anerkennen lassen. Die Kosten aller notwendigen Messungen trägt in dem Fall der Arbeitgeber, laut BfS können jedoch insbesondere passive Detektoren, die keinen Strom benötigen und lärm- und geruchsneutral sind, günstig über von ihnen anerkannte Stellen beauftragt werden.

                                                          Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                                  Die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

                                                                  Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die Novelle des Verpackungsgesetz (VerpackG) auf Grundlage eines Referentenentwurfs des Bundesumweltministeriums (BMU) verabschiedet.


                                                                  Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904), der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) sowie der geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht überführt werden. Diese nationale Gesetzgebung ist erforderlich, da EU-Richtlinien – anders als EU-Verordnungen – nicht direkt in den Mitgliedstaaten verbindlich sind. Mit der Erfüllung dieser Umsetzungsvorgaben wird eine ökologische Fortentwicklung des VerpackG durch die Stärkung der Abfallvermeidung und die kontinuierliche Förderung einer effizienten Kreislaufwirtschaft angestrebt.

                                                                  Wesentlicher Inhalt ist die erweiterte Herstellerverantwortung, welche verschärft und konkretisiert wird. Darüber hinaus soll erstmals ein verpflichtender (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen festgelegt werden. Ab 2025 soll bspw. bei PET-Flaschen ein Mindestanteil von 25 % Recyclingkunststoff vorgeschrieben werden. Diese Vorgabe erhöht sich ab 2030 auf 30 % und wird auf alle Einwegkunststoffflaschen ausgedehnt. Herstellern wird dabei selbst überlassen, ob sie diese Quote pro Flasche oder auf die gesamte jährliche Flaschenproduktion erfüllen.

                                                                  Zudem soll die Pfandpflicht ausgedehnt werden. Ab 2022 müssen alle Kunststoff-Einwegflaschen und sämtliche Aluminiumdosen mit Pfand versehen werden. Bisherige Ausnahmen für bestimmte Getränkesorten fallen gänzlich weg. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse ist eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Eine Verpflichtung bezüglich Mehrweg-Alternativen zu To-Go-Produkten wird ebenfalls gesetzlich verankert werden. Ab 2023 müssen Anbieter dieser Produkte auch Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke anbieten.

                                                                  Künftig werden zudem digitale Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch die Gesetznovelle verpflichtet. Sie müssen künftig alle Hersteller, welche verpackte Waren auf ihrer Plattform vertreiben, auf die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Einhaltung des VerpackG überprüfen. In Hinblick auf die Informationspflichten bezüglich verpackter Produkte gegenüber Endverbrauchern soll die Transparenz verbessert werden und diese ausgeweitet werden. Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll durch Kombination neuer Regelungen im VerpackG und im Umweltstatistikgesetz optimiert werden. Dies soll vor allem geschehen, um die unionsrechtlich vorgegebene Berichterstattung und Einrichtung von Berichterstattungssystemen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Durch die Erweiterung der Pflichten hinsichtlich der Entwicklung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und die Ausdehnung der Registrierungspflicht für alle Hersteller von Verpackungen soll dies unterstützt werden.

                                                                  Adressat der Novelle ist jeder, der mit seinen Produkten Kunststoff in Verkehr bringt, wie bspw. Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Die neuen ambitionierten Regelungen der Novelle haben große Auswirkungen auf die genannten betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und werden diese vor große Herausforderungen stellen. Die Novelle muss noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat verabschiedet werden, doch die Initiatoren sind positiv gestimmt, dass die wesentlichen Inhalte ohne Umschweife in kurzer Zeit auf rechtlicher Ebene umgesetzt werden.

                                                                  Näheres finden Sie hierzu im Online Rechtsinformationssystem CertLex, bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Kundenbetreuer.

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                                                                          Das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft legte Novellierungen der ausschlaggebenden abfallrechtlichen Regelungen fest. Betroffen war davon unter anderem die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) aus dem Jahre 2008.

                                                                          Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ am 29.10.2020 wurde nunmehr die Umsetzung der europäischen Vorgaben in das deutsche Recht bewirkt. Des Weiteren werden partiell Verordnungsermächtigungen bezüglich der Umsetzung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) rechtlich festgelegt. Im Vordergrund der nationalen Änderungen steht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welche auf eine ökologische Weiterentwicklung abzielen. Diese Zielsetzung soll insb. durch die Stärkung der Abfall-Vermeidung und nachhaltigen Förderung des Recyclings und der Wiederverwertung erreicht werden. Das deutsche Ressourcenmanagement soll optimiert und die damit einhergehende Ressourceneffizienz gesteigert werden. Dafür werden bereits im KrWG vorhandene Rechtsinstrumente und Pflichten genutzt und ausgeweitet. Adressaten des Gesetzes sind z.B. Abfallerzeuger und -besitzer, Erstinverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Abfüller und Entsorger.

                                                                          Es kommt teilweise zu weitreichenden Änderungen bei der Produktverantwortung nach §§ 23 ff. KrWG. Grundlegend geht es dabei um die „Obhutspflicht“ für vertriebene Erzeugnisse. So müssen Adressaten dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse – Rücknahme und Rückgabe miteinbezogen – möglichst erhalten bleibt und sich diese nicht zu Abfall entwickeln. D. h. es müssen nachhaltige Erzeugnisse entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die bspw. ressourceneffizient, technisch langlebig und mehrfach verwendbar sind. Zudem sollen sie zur schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein. Auch ein sparsamer Einsatz kritischer, gefährlicher und schadstoffhaltiger Rohstoffe für Erzeugnisse und die Kennzeichnung dieser sind geregelt. Kennzeichnungen, in Form von Hinweisen auf z.B. Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten bzw. -pflichten sowie Pfandregelungen müssen ebenfalls erfolgen. Darüber hinaus umfasst die Produktverantwortung auch die Rücknahme entstandener Abfälle nach Gebrauch und die anschließende umweltverträgliche Entsorgung. Auch die finanzielle und organisatorische Verantwortung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Abfälle muss von den Adressaten übernommen werden.

                                                                          Eine weitere drastische Veränderung ist die Erhöhung der Quoten für die Vorbereitung der Wiederverwertung und des Recyclings gemäß § 14 Abs. 1 und 2 bestimmter Abfallströme (bes. Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Siedlungsabfälle). Zunächst erfolgt eine Senkung ab dem Jahr 2020 von den bisherigen 65% auf 50%, danach kommt es jedoch zu einer Staffelung von 5% alle fünf Jahre.

                                                                          Darüber hinaus wird die Getrenntsammlungs- und -behandlungspflicht des § 9 Abs. 1 KrWG durch zwei neue Absätze (3 und 4) konkretisiert. Sie definieren einerseits, in welchen Fällen eine getrennte Sammlung von Abfällen entfällt und andererseits die Zulässigkeit der energetischen Verwertung getrennt gesammelter Abfälle.

                                                                          Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird eine besonders wichtige Funktion hinsichtlich der Getrenntsammlungspflichten zugeschrieben. Gemäß § 20 Abs. 2 KrWG werden sie dazu verpflichtet angefallene und überlassene Abfälle innerhalb ihres Gebietes getrennt zu sammeln, wobei einige neue Abfallfraktionen (Sperrmüll, gefährliche Abfälle, Textilabfälle (erst ab 2025)) hinzugekommen sind. Zudem werden durch § 20 die bisherigen Anforderungen der Getrenntsammlungspflichten insgesamt abgeschwächt. Bisher wurde die getrennte Sammlung von Abfällen für das ordnungsgemäße hochwertige Recycling vom Gesetzgeber generell vorgeschrieben, neuerdings unterliegt diese dem Erforderlichkeitsvorbehalt und ebnet so neue Ausnahmemöglichkeiten.

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