Entwurf eines Gesetzes über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Forecast Produktrecht/Modul betrieblicher Umweltschutz/Betriebsorganisation:

Entwurf eines Gesetzes über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe


(Durchführung der VO (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019, Änderung der VO (EG) Nr. 1907/2006 und Aufhebung der VO (EU) Nr. 98/2013)

Die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom Juni vorherigen Jahres stand nun erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Es wurde ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung vorgelegt.

Hintergrund dieser europäischen Verordnung ist, dass grundsätzlich eine Gefahr durch den Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe als Verwendung für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die zur illegalen Sprengsatz-Herstellung für kriminelle oder terroristische Absichten dienen könnten, besteht. Die europäische Verordnung regelt daher spezifische Konzentrationsgrenzwerte für den Erwerb durch Privatpersonen und Meldepflichten bezüglich verdächtiger Transaktionen oder des Abhandenkommens bestimmter chemischer Stoffe. Zudem enthält sie Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen. So soll insb. die Einrichtung von zuständigen Stellen zur Meldung von verdächtigen Vorgängen oder von Verlusten von Ausgangsstoffen erfolgen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieser Verpflichtung zur nationalen Umsetzung nachkommen und voraussichtlich am 1. Februar 2021 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung verbindliche Rechtskraft entfalten.

Ein wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist, dass dieses Gesetz, neben den involvierten Behörden, insbesondere auch auf jeden, der mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Umgang hat, Wirkung entfaltet. D.h. es regelt Pflichten für Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Stoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen oder damit Handel betreiben. Damit einhergehend haben diese Personen eine Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung. Zudem müssen sie bspw. ihre Kontaktdaten jederzeit einsehbar halten und Auskunftsersuchen umgehend nachkommen. Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten, das gesamte Geschäfts- und Betriebsgelände der Auskunftspflichtigen zu betreten und zu inspizieren, wobei grundsätzlich bspw. Proben von Behältnisinhalten, die in Verbindung mit Unklarheiten stehen, genommen werden können. Zudem ist den Behörden grundsätzlich Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu gewähren. Auch verdeckte Testkäufe durch die Inspektoren sind erlaubt.

Künftig besteht ebenfalls eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen oder anderer Vorfälle unter Benennung der Kundenidentität und sämtlicher relevanter Umstände an die entsprechende Meldestelle.

Diese Meldungen und weitere Prüfungen, z.B. über den Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen, sowie Sensibilisierungsmaßnahmen sollen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 8.000 Euro bei Händlern und 17.000 Euro bei Unternehmen, die der Chemiebranche zuzuordnen sind, führen. Auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau werden keine Auswirkungen erwartet.

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          Änderung der 4. BImSchV vorgesehen: Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden

          Änderung der 4. BImSchV vorgesehen:

          Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden sollen in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen werden


          Am 5. Juni 2020 wurde der Vorschlag zur Änderung der 4. BImSchV vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung vorgelegt. Diese hat die geplanten Regelungen am 31. August 2020 unverändert in den Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ übernommen. Die 4. BImSchV regelt, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen und welche Genehmigungsverfahren anzuwenden sind. Entsprechende Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die überarbeitete Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

          Hintergrund dieser Änderungsverordnung ist der Umstand, dass silikonverarbeitenden Anlagen immer häufiger, neben der klassischen Methode mit Schwefel, ein halogeniertes peroxidisches Vernetzungsmittel zur Vulkanisation von Silikonkautschuk einsetzen. Während dieses Prozesses können unbeabsichtigt polychlorierte Biphenyle (PCB) entstehen und emittieren. PCB stellen organische Chlorverbindungen dar, welche giftig und krebserregend sind. Zudem sind sie sehr langlebig, persistent und lipophil, weshalb es häufig zu einer Bioakkumulation kommt. In Deutschland sind sie seit 1989 und weltweit mit Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens verboten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 0,1 % des verwendeten halogenierten Peroxids zu PCB umgewandelt wird, was abhängig von Größe und Durchsatz der Anlage einer jährlichen Emission von ungefähr einem Kilogramm entspricht. Es wurden hohe Belastungen mit PCB an diversen Standorten gemessen und in Nordrhein-Westfahlen kam es sogar zu Niederschlägen von weißen Partikeln unmittelbar angrenzend an eine silikonverarbeitende Anlage.

          Aktuell weist Anhang 1 der 4. BImSchV lediglich Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen aus (Nr. 10.7). Somit besteht für Anlagen mit Verwendung anderer Vernetzungsmittel bislang keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit.  Da jedoch diese Anlagen besonders schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen und Nachbarschaft und Allgemeinheit gefährden können, sind sie laut Bundesrat in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufzunehmen. So soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, in dem diese Anlagen direkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit einhergehend auch den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), unterliegen. Des Weiteren steuert die Verordnung bedeutsam zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, besonders durch die Steigerung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.

          Betreiber von Anlagen, die bislang nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ihren Anlagenbetrieb gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigen, wobei Anzeigekosten bei der zuständigen Behörde entstehen. Innerhalb weiterer zwei Monate nach Erstattung der Anzeige müssen erforderliche Unterlagen bezüglich des Anlagenbetriebs erbracht werden. Eine Verfahrensumstellung hinsichtlich chlorfreier Vernetzungsmittel wird durch das Immissionsschutzrecht damit nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben, wodurch es insbesondere zu Grenzwertfestlegungen kommen kann (TA Luft, BVT) und ggf. zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen (über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ggf. auf Basis orientierender Messungen). Sind Grenzwerte festzulegen, haben auch entsprechende wiederkehrende Überwachungsmessungen durch eine nach den §§ 26, 29 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen.

          Die Errichtung einer Anlage mit Verwendung halogenierter Peroxide, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, bedarf ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welches Verfahren hierzu angewendet wird, hängt von der beabsichtigten Verarbeitungsmenge pro Stunde ab.

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                  Online-Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV

                  Behördlich anerkannte Fortbildungsveranstaltung
                  für Immissionsschutzbeauftragte
                  nach § 9 der 5. BImSchV

                  Fortbildungsveranstaltung für
                  Immissionsschutzbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV


                  Sehr geehrte Damen und Herren,

                  aufgrund der aktuellen Situation bietet unsere Schwestergesellschaft, die BfU AG, kurzfristig die Möglichkeit an, eine Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte noch in diesem Jahr online zu absolvieren. Die Veranstaltung findet als Online-Seminar am Donnerstag, den 19.11.2020 von 09 Uhr bis ca. 14:00 Uhr per GoToMeeting statt. Eine behördliche Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung im Rahmen eines Online-Seminars liegt der BfU AG vor. Es werden verschiedene Themen rund um die Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten aus dem betrieblichen Umwelt- und Immissionsschutzrecht behandelt. Folgende Themen sind vorgesehen:

                  Tagesprogramm:

                  • Überblick über relevante gesetzliche Neuerungen und Rechtsprechung im Umweltschutzrecht
                    Referentin: Anne Dorothee Geiger, Rechtsanwalt, Dr. Poppe –Rechtsanwälte
                  • Umgang mit bindenden Vorgaben und Pflichten aus der aktuellen Rechtsprechung
                    Referent: Assessor jur. Clemens Nause, Rechtsanwalt, CertLex AG
                  • Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten
                    Referent: Dipl.-Ing. Marco Kühn, BfU AG
                  • Lärm – ein ständiges Thema
                    Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis bei der Erstellung von Lärmprognosen
                    Referent: Dipl.-Ing. Christoph Franken, BfU AG
                  • Spezialthemen der 42. BImSchV – Ausnahmeregelungen und Zweifelsfragen
                    Referentin: Dr. Anne-Katrin Dupont, BfU AG
                  • Immissionsschutzanforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen – Anforderungen und Probleme
                    Referent: M. Sc. Jannis Schnitker, BfU AG
                  • Diskussionsrunde und Multiple Choice-Fragen

                  Weitere Informationen zur Veranstaltung, unseren Referenten sowie das zugehörige Anmeldeformular finden Sie hier.

                  Der Preis beträgt 350,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

                  Technische Voraussetzungen: Internetfähiger PC, Kamera und Mikrophon. Gerne testen wir mit Ihnen nach Anmeldung, die Teilnahme über unser Online-Seminar-Tool GoToMeeting in einem separaten Termin.

                  Wir würden uns freuen, Sie bei unserer Online-Fortbildung begrüßen zu dürfen! Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

                  Ansprechpartnerin:
                  Anna-Lisa Bitner
                  Tel: +49 (0)561/96996-37
                  Email: bitner@bfu-ag.de

                   

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                          Brennstoffemissionshandel: Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Emissionsberichts auf Grundlage des Überwachungsplans

                          Brennstoffemissionshandel:

                          Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Emissionsberichts auf Grundlage des Überwachungsplans


                          Am 20. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG) ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das BEHG soll ab 2021 als zentrales Klimaschutzinstrument der Bundesregierung CO2-Emissionen insb. in den Bereichen Wärme und Verkehr auf nationaler Ebene bepreisen.

                          Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) verpflichtet sind durch den Upstream-Ansatz des BEHG die Inverkehrbringer von bestimmten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG. Demgegenüber bindet der europäische Emissionshandel die direkten Emittenten von Emissionen. Dieser andere Ansatz des BEHG ist den einbezogenen Sektoren geschuldet: Im Sektor Verkehr bspw. würde andernfalls eine große Anzahl an PKW-Fahrern als Emittenten verpflichtet werden müssen.

                          Tatbestandlich knüpft das BEHG gem. § 2 Abs. 2 an die Steuerentstehungstatbestände des Energiesteuerrechts an. Deswegen gilt: Wer Brennstoffe wie bspw. Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas in Deutschland in Verkehr bringt, benötigt ab 2021 Emissionszertifikate für den nEHS. Aber auch Brennstoffe wie Holz, pflanzliche Öle und Fette sowie Siedungsabfälle, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, sind ab 2023 vom BEHG umfasst. Das BEHG verpflichtet in erster Linie Hersteller, Großhändler und Importeure von Brennstoffen, die die Brennstoffe aus dem sog. Steuerlager entnehmen.

                           

                          Einheit

                          2021

                          2022

                          2023

                          2024

                          2025

                          Erdgas

                          kWh

                          0,5 Cent

                          0,5 Cent

                          0,6 Cent

                          0,8 Cent

                          1,0 Cent

                          Superbenzin

                          Liter

                          6 Cent

                          7 Cent

                          8 Cent

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                          13 Cent

                          Diesel

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                          7 Cent

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                          Leichtes Heizöl

                          Liter

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                          10 Cent

                          12 Cent

                          15 Cent

                          Konsequenterweise müssen viele Industrieunternehmen als Verbraucher von Brennstoffen, da die Inverkehrbringer die finanzielle Mehrbelastung weitergeben werden, ab 2021 z. B. mit steigenden Erdgaspreisen bis zu einem Cent pro Kilowattstunde in 2025 rechnen. Auch private Verbraucher dürfen sich auf höhere Benzin- und Dieselpreise von 6 bzw. 7 Cent in 2021 einstellen.

                          Quelle: Eigene Darstellung nach DEHSt Hintergrundpapier, Nationales Emissionshandelssystem, 2020, S. 8.

                          Gem. § 7 Abs. 1 BEHG ist der Verantwortliche (Inverkehrbringer) verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres über die in Verkehr gebrachten Brennstoffemissionen zu berichten (Emissionsbericht). Basis des Emissionsberichts ist der Überwachungsplan, der die Methodik und das Datenmanagement zur Ermittlung von Brennstoffemissionen enthält. Der Überwachungsplan ist nach neuer Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022), die am 07.07.2020 als Referentenentwurf von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, erstmalig für die Periode 2023 zu erstellen. Zuständige Behörde ist die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die bereits den EU-Emissionshandel verwaltet.

                          In zeitlicher Hinsicht haben die Verantwortlichen folgende Pflichten:

                          1. Jährliche Abgabe eines von einer Prüfstelle verifizierten Emissionsberichts bei der DEHSt zum 31.07. Die Pflicht zur Verifizierung entfällt in den Perioden 2021 und 2022.
                          2. Für jede Handelsperiode ist ein Überwachungsplan zu erstellen und an die DEHSt zu übermitteln. In den Jahren 2021 und 2022 entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans.
                          3. Darüber hinaus soll die Ermittlung der Brennstoffmengen gem. § 5 Abs. 3 BeV 2022 in den ersten beiden Perioden (also ab 2021) nach Standardwerten erfolgen.
                          4. Zum 30.09. eines jeden Jahres sind die Zertifikate abzugeben, die der Menge der berichteten Brennstoffemissionen entsprechen.

                          Diese „Entbehrlichkeit“ des Überwachungsplans für die Perioden 2021 und 2022 nach § 3 BeV 2022 könnte einige Verantwortliche in Schwierigkeiten bringen. Der Überwachungsplan bildet das Grundgerüst der Methodik über die Ermittlung von Brennstoffemissionen und damit das Fundament des jährlich einzureichenden Emissionsberichts. Die BfU empfiehlt aus diesem Grund und, um empfindliche Sanktionen sowie Fehlkalkulationen bei den Berichtsmengen zu vermeiden, möglichst frühzeitig einen Überwachungsplan zu erstellen bzw. vorzulegen.

                          Interessant könnte für viele Verantwortliche die Regelung zur Vermeidung von Doppelbelastungen sein, wenn sie Brennstoffe, die dem nEHS unterliegen, an eine dem EU-Emissionshandel unterliegende Anlage liefern. Gem. § 7 Abs. 5 S. 1 BEHG sind Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gibt die Bundesregierung gem. § 11 BeV 2022 den Verantwortlichen die Möglichkeit, diese zu berichtende Brennstoffmenge abzuziehen. Für die abzuziehende Menge müssen letztendlich keine Zertifikate mehr erworben werden und es kommt beim EU-EHS-Anlagenbetreiber zu keiner Doppelbelastung durch einerseits Weitergabe der Kosten aus dem nEHS und dem Erwerb von Zertifikaten aus dem EU-EHS.

                          Alternativ kann der Betreiber einer EU-EHS-Anlage gem. § 11 Abs. 2 BEHG eine finanzielle Kompensation bei der DEHSt beantragen, wenn er Brennstoffe bezieht, die dem nEHS unterliegen und für deren Menge entsprechend Zertifikate vom Verantwortlichen im nEHS erworben werden und somit eine finanzielle Mehrbelastung beim Anlagenbetreiber (EU-EHS) entsteht. Die Bundesregierung wird ermächtigt, auch in diesem Fall eine Rechtsverordnung zu erlassen.

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                                  Mit der Verordnung (EU) 2020/1149, welche bereits am 24. August 2020 in Kraft getreten ist, ist die Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) verbunden, welche gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse listet, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung beschränkt sind. Diisocyanate sind Substanzen, welche Eigenschaften besitzen, die zu einer Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt und Einatmen führen. Ferner gelten Diisocyanate bereits bei geringer Exposition als Ursache von Berufsasthma bei Arbeitnehmern. Ziel der Beschränkung ist eben die Zahl der berufsbedingten Erkrankung an Asthma zu reduzieren und einen besseren Schutz für Arbeitnehmer zu gewährleisten.

                                  Die Aufnahme in den Anhang XVII stellt kein generelles Verwendungsverbot dar. Lediglich die Anforderungen an die Verwendung und Herstellung von diisocyanathaltigen Produkten ändern sich. Die Anforderungen sind ab einem Gehalt 0,1 Gew.-% zu beachten und umzusetzen.

                                  Die Europäische Kommission räumt hierbei für Lieferanten und Verwender unterschiedliche Fristen ein.

                                  Bis zum 24. Februar 2022 haben Lieferanten von Diisocyanaten mit mehr als 0,1 Gew.-% sicherzustellen, dass deren Abnehmer darüber Kenntnis haben, dass industrielle oder gewerbliche Anwender entsprechend der sicheren Verwendung von Diisocyanate geschult sind. Weiter ist auf dem Etikett der Aufdruck: „ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“ zu ergänzen.

                                  Für Anwender gilt somit, dass sie ab dem 24. August 2023 eine angemessene Schulung vor Verwendung absolviert haben müssen. Die Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Anwender die Schulung erhalten, liegt beim Arbeitgeber. Die Schulung ist von einem Experten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchzuführen, der die entsprechenden Kenntnisse vorweisen kann. An die Schulungsinhalte sind umfangreiche Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz, Umsetzung von Schutzmaßnahmen, Entsorgung etc. gestellt. Die Schulung ist zu dokumentieren und spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Entsprechende Schulungsmaterialien sind vom Lieferanten in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen.

                                  Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung dieser Anforderung in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns an!

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