Durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, welches zum 29. Oktober 2020 in Kraft trat, wurde unter anderem das nationale Chemikaliengesetz (ChemG) geändert.
Mit der Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) im Oktober letzten Jahres wurden für Lieferanten (z.B. Hersteller und Importeure) von Erzeugnissen umfassende neue Meldepflichten eingeführt.
Betroffen sind insbesondere in der EU ansässige Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen in denen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind (z.B. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummi- und Kunststoffprodukten, Schwermetalle in Legierungen etc.).
Als Erzeugnisse gelten Gegenstände wie z.B. Tische, Fahrräder oder auch deren Einzelteile wie z.B. die Schrauben.
Die neu in das ChemG eingefügte Vorschrift des § 16f sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu den SVHC in den Erzeugnissen und der sicheren Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen müssen.
Die ECHA hat hierzu die „SCIP“- Datenbank (Database of Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)) zur Verfügung gestellt.
Betroffene Hersteller oder Importeure sollten zunächst überprüfen, ob sie von dem in § 16f Abs. 1 ChemG genannten Adressatenkreis erfasst sind und der entsprechenden Informationspflicht unterliegen. Weiterhin müssen in Abhängigkeit der jeweiligen Rolle in der Lieferkette die Erzeugnisse oder komplexen Objekte, die entweder als Eingangsprodukte erhalten werden oder als Ausgangsprodukte auf den Markt gebracht werden, auf das Vorliegen von SVHC-Stoffen überprüft werden.
Bezüglich der Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf eine nähere Ausgestaltung des Übermittlungswegs ein etwaiger Erlass der konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung engmaschig zu monitoren. Letztlich ist insbesondere auch für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, maßgeblich, die jeweilige Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten (auch in Hinblick auf etwaige Sanktionsvorschriften) zu beobachten.
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