Zum 01. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Hiermit werden drei zuvor getrennte Rechtsquellen zusammengefasst, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit seiner zugehörigen Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetze (EEWärmeG).
Die Zusammenfassung dient der Vereinheitlichung und der Schaffung europarechtskonformer Standards im Hinblick auf die nachhaltige und effiziente Gebäudebeheizung und -kühlung. Während vielen bereits seit längerem die Energieausweise vor allem beim privaten Wohnen geläufig sind, gibt es auch im unternehmerischen Kontext weitere Pflichten. Diese treten auch nicht nur beim Neubau oder der Veränderungen von Gebäuden auf, sondern bestehen mitunter davon unabhängig. Hierunter fallen z.B. eine Nachrüstpflicht zur Dämmung oberster Geschossdecken (vgl. § 47) und ungedämmter Leitungen und Armaturen (vgl. § 69ff), die maximale Laufzeit für Heizkessel (vgl. § 72) oder die wiederkehrend durchzuführende energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW (vgl. § 74).
Gerne informieren wir Sie mit unserem Rechtsinformationssystem CertLex unverzüglich, sobald eine rechtsverbindliche Änderung eingetreten ist.
Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.
Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen
Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!
Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr