Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz – Weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Bürger
Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Belastungen und Einschränkungen durch die Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett weitere Steuererleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer auf den Weg gebracht. Am 16. Februar 2022 wurde das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Artikel werden rückwirkend bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.
Das Steuerrecht fungiert bislang erfolgreich als stabilisierendes Instrument für die Wirtschaft und zur Festigung der Konjunktur. Das neue Gesetz soll diese Effekte aufrechterhalten und stärken, indem es wirtschaftliche und soziale Maßnahmen bündelt, die schnell umgesetzt und wirksam werden sollen. Mit den enthaltenen Maßnahmen soll die Binnennachfrage gestärkt werden und weitere Investitionsanreize geschaffen werden. Dies soll vor allem durch die Optimierung der Optionen zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung und steuerlicher Investitionsfristen erreicht werden. Die soziale Komponente der Maßnahmen stellt vor allem ein steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte dar. Darüber hinaus werden weitere wichtige Instrumente zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlängert.
Folgende steuerliche Maßnahmen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt:
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