Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)
Die 11. Änderung der Abwasserverordnung (AbwV)
Adressatenkreis: Betreiber von Industrieanlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht aus den in den Anhängen der AbwV bestimmten Herkunftsgebiete stammt (bes. Chipherstellung und Großfeuerungsanlagen).
Am 27. Januar 2022 wurde die „Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022, S. 87) veröffentlicht und ist am 28. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Wesentlichen dient die Verordnung der Anpassung der Abwasserverordnung (AbwV) an die BVT-Schlussfolgerungen (beste Verfügbare Technik) und den Stand der Technik.
Die Änderungen (Anlage 1 und Anhänge 33, 35, 47 und 54) der AbwV wurden auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgenommen. Dementsprechend können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden, die bezüglich der Reduzierung der Menge und der Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen müssen. Neben der Anpassung der bislang in der AbwV enthaltenen Anforderungen an die BVT-Schlussfolgerungen und den Stand der Technik, wurde damit einhergehend zur Einhaltung von Umweltqualitätsnormen, die sich aus der Oberflächengewässerverordnung ergeben, beigetragen.
Hintergrund: Die BVT-Schlussfolgerungen sind Durchführungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 5 der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie), welche nach § 57 Abs. 4 des WHG innerhalb von vier Jahren in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Vor allem in Bezug auf die Änderungen des Anhangs 47 bildet die Umsetzung europaweiter Vorgaben die Basis für präzise und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen der zuständigen Wasserbehörden und auch für alle betroffenen Anlagenbetreiber in Deutschland. Darüber hinaus waren in Bezug auf die Chipherstellung die bislang in Anhang 54 gefassten Anforderungen veraltet und entsprachen dem Wissensstand von vor 25 Jahren und nicht dem aktuellen Entwicklungsstand.
Die Anlage 1 (Analyse und Messverfahren) wurde dahingehend geändert, dass in Teil I und Teil II Aktualisierungen und Ergänzungen bezüglich der Verfahren zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben und den Analyseverfahren vorgenommen wurden.
Der Anwendungsbereich von Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) gilt künftig nur noch für die Rauchgaswäsche aus der reinen Verbrennung von Abfällen. Die Mitverbrennung von Abfällen wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen und fällt aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nun in den Anhang 47.
Die Regelungen bezüglich des Abwassers aus der Chipherstellung werden aus Anhang 54 herausgelöst und fortan im neu eingefügten Anhang 35 (Chipherstellung) gefasst. Der Anwendungsbereich wird im Vergleich zum bisherig geltenden Anhang 54 um die Maskenherstellung, die Teilereinigung und das betriebsinterne Waferrecyling erweitert. Allerdings nur, wenn das dadurch produzierte Abwasser eine gleichartige Zusammensetzung wie bei der Chipherstellung aufweist. Zudem sind Anforderungen an anfallendes Abwasser und Schadstofffracht, an das Abwasser für die Einleitstelle und vor dem Vermischen sowie abfallrechtliche Anforderungen und Betreiberpflichten geregelt.
Der Anhang 47 hat einen neuen Titel „Feuerungsanlagen“ erhalten. Er gilt neuerdings für Feuerungsanlangen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, unabhängig davon, ob diese mit einem Rauchgaswäscher ausgestattet sind. Die Anpassung des Anwendungsbereichs war ebenfalls aufgrund der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen notwendig, da diese nicht nur Vorgaben zur Abwasserreinigung aus der nassen Rauchgaswäsche (BVT 5 und 15), sondern auch zu Großfeuerungsanlagen, deren Abwasser und die zugehörige Schadstofffracht aus dem allgemeinen Betrieb der Anlagen stammt (BVT 3, 13 und 14), umfassen. Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Anforderungen an die Geringhaltung der Schadstofffracht (Teil B) ergänzt und konkretisiert. Die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) wurden um den Parameter TOC (organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt) erweitert. Diese Erweiterung wurde vor allem aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen vorgenommen, da für die Analytik des Parameters CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) giftige Substanzen, wie bspw. die Schwermetalle Chrom VI und Quecksilber, eingesetzt werden müssen. Die Emissionen in Gewässer dieser Substanzen soll EU-weit minimiert werden. Künftig können somit für die wasserrechtliche Zulassung in Bezug auf die Schadstofffracht die Parameter CSB und TOC berücksichtigt werden. Die zwischen Braun- und Steinkohle differenzierten Frachtanforderungen wurden aus den Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D) entfernt, da die BVT-Schlussfolgerungen keine Unterschiede diesbezüglich enthalten und für beide Kraftwerktypen kongruent umzusetzen sind. Damit einhergehend wurde Arsen als neuer Parameter in die Anforderungen mit aufgenommen. Teil F ist neu in die AbwV eingefügt worden und regelt eine Ausnahme von den neuen Anforderungen nach Teil B für bestehende Anlagen mit Wasserkühlung, bei denen die technische Umrüstung unverhältnismäßig wäre. In Anhang 47 wurden zudem Betreiberpflichten (Teil H), die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergeben, hinzugefügt. Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 50 MW müssen die dort vorgegebenen Mindestanforderungen an Messungen an der Einleitungsstelle von Abwasser einhalten und einen Jahresbericht diesbezüglich erstellen.
Betreiber von Anlagen und Einleiter von Abwasser, deren Schadstofffracht hauptsächlich aus der Chipherstellung oder dem Betrieb von Großfeuerungsanlagen stammt, sollten umgehend prüfen, ob sie den aktualisierten Anforderungen der für Sie geltenden Anhänge gerecht werden und den neuen Betreiberpflichten nachkommen.
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