Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes verlängert


Am 6. Dezember wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 veröffentlich. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die aktuell geltenden Sonderregelungen und Erleichterungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März verlängert. Aktuell werden diese noch durch die Kurzarbeitergeldverordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelt, welche bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Sie werden mit dem Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung am 1. Januar 2022 von dieser abgelöst.

Hintergrund: Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat weiterhin gravierende Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer. Vor allem die Kurzarbeit hat sich als effizientes Instrument zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt durch die Aufrechterhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen herausfordernden Zeiten erwiesen. Die bestehenden Sonderregelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sorgen für eine Dämpfung der coronabedingten Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollen ebenso als Impuls dienen, Weiterbildungen und Qualifizierungen innerhalb der Kurzarbeitszeit zu erwerben.

Mit der neuen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten zu nutzen (§ 1 KugverlV).
  • Die Anmeldung von Kurzarbeit eines Betriebs ist bereits möglich, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft einen Arbeitsausfall von über zehn Prozent aufweisen. Gewöhnlich liegt der Schwellenwert bei einem Drittel der Belegschaft (§ 2 Abs. 1 KugverlV).
  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes und Saison-Kurzarbeitergeldes entfällt weiterhin komplett. Normalerweise sind Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen dazu verpflichtet diese zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen (§ 2 Abs. 2 KugverlV).
  • Arbeitgebern werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeträge, die während der Zeit der Kurzarbeit anfallen, auf Antrag weiterhin erstattet. Allerdings werden mit Inkrafttreten der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung nur noch 50 Prozent, und nicht wie bisher 100 Prozent, erstattet. Es besteht die Möglichkeit weitere 50 prozent erstattet zu bekommen, wenn Beschäftigte innerhalb dieser Zeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106 SGB III teilnehmen. Lehrgangskosten für entsprechende Weiterbildungen können in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes ebenfalls anteilig oder vollständig erstattet werden (§ 3 Abs. 1 und 2 KugverlV).
  • Leiharbeitnehmern ist es weiterhin möglich Kurzarbeitergeld zu beziehen (§ 4 KugverlV).

 

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