Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der EMFV verantwortlich sind.
Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) hat zur Konkretisierung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) drei Technische Regeln (TREMF) ausgearbeitet, welche am 14. Februar 2023 bekannt gemacht wurden. Da es sich bei den neuen TREMF um staatliche Technische Regeln handelt, sind sie nicht rechtsverbindlich, ihre Anwendung löst jedoch die Vermutungswirkung aus. Somit können Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser, die Anforderungen aus der EMFV erfüllt werden.
Folgende TREMF wurden veröffentlich:
Hintergrund: Bisher wurden zur Bewertung möglicher Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen dieser, die EMFV, die DGUV Vorschrift 15 und die DGUV-Regel 103-013 herangezogen. Die nun veröffentlichten TREMF vervollständigen das staatliche Regelwerk in Hinblick auf elektromagnetische Felder. Dabei konkretisieren sie die Anforderungen der EMFV und ergänzen das bisherige Vorgehen betreffend die Gefährdungsbeurteilung aus der DGUV Regel 103-013. Zudem stellen die TREMF den Stand der Technik bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Messung und Berechnung sowie spezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder dar.
Die TREMF MR besteht aus nur einem Teil, die TREMF NF und die TREMF HF gliedern sich jeweils in die folgenden vier Teile:
Nach den TREMF ist nach wie vor der Arbeitgeber als Verantwortlicher um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und durchgeführt wird. Die wesentliche Neuerung im Vergleich zur DGUV Regel 103-013 besteht darin, dass es die Möglichkeit einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung gibt. Diese ist jedoch nur anzuwenden, wenn das Ausmaß der am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder in so geringer Form vorliegt, dass eine Gefährdung durch diese mit Sicherheit auszuschließen ist. Das heißt, dass Expositionswerte unterhalb der Auslöseschwelle (untere ALS und ALS für thermische Wirkungen) liegen und somit keine Berechnungen, Messungen und Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dies ist bspw. bei regulären Büroarbeitsplätzen der Fall. Zudem gehen die TREMF in Hinblick auf die Gefährdungsermittlung und -beurteilung hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Beschäftigter über die DGUV Regel 103-013 hinaus. Sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung bzw. die Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte verfügt, kann er sich durch Fachkundige nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EMFV den beraten lassen. Eine wesentliche Neuerung der TREMF ist hierbei, dass die Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nun auch durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen kann.
Des Weiteren stellen die TREMF eine äußerst umfangreiche Übersicht zu Expositionswerten und der Bewertung der Exposition von elektromagnetischen Feldern gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen dar. Ebenso konkretisieren sie die EMFV hinsichtlich der Verfahren zur Expositionsermittlung und gehen in Bezug auf die Ermittlung möglicher Störbeeinflussungen von aktiven und passiven Implantaten Beschäftigter über die DGUV 103-013 hinaus.
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