EEG 2021 – Die Novelle des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Zum 1. Januar 2021 trat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft.


Ziel der Novelle ist die Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu stärken und eine Treibhausgasneutralität des gesamten Stroms in Deutschland, Importe eingeschlossen, vor dem Jahr 2050 zu erreichen. So soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden und entstehende Kosten – bspw. Förderkosten für Neuanlagen – gesenkt werden.

Die Novelle beinhaltet dabei insb. auch einige Änderungen bezüglich der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage bzw. deren Begrenzung ist für viele Unternehmen der produzierenden Industrie von großer Bedeutung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Ein Teil der EEG-Umlage wird zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert. Darüber hinaus werden die Mehreinnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel durch die neue erhöhte Kohlendioxid-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr zur Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Mithilfe eines Konjunkturpakets von 11 Milliarden Euro soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und 2022 auf 6 Cent/kWh gesenkt werden. D. h. die EEG-Umlage sinkt innerhalb der nächsten Jahre, was unterschiedliche Auswirkungen – besonders in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (EEG-Umlagebegrenzung)-  haben kann. Die Leistungsgrenze der Umlagebefreiung von kleinen EE-Anlagen wird von 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt erhöht und gilt für maximal 30 Megawatt pro Stunde im Jahr und kann zukünftig auch von Bestandsanlagen beansprucht werden.

Des Weiteren kommt es zu vielen Änderungen, welche insb. für EE- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagenbetreiber (KWK-Anlagen) von Relevanz sein können. Bspw. muss bei Anlagen mit einer Leistung über 25 Kilowatt Technik zur Abrufung der Einspeisung sowie zur stufenweisen oder -losen ferngesteuerten Regelung gewährleistet werden. Zudem werden Mess- und Steuerungsanforderung durch Direktvermarkter allgemein spezifiziert. Für große KWK-Anlagen ändert sich die EEG-Umlage in Bezug auf den Eigenverbrauch bei Bestandsanlagen. Neue KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen einem und zehn Megawatt zahlen einen reduzierten Satz von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen für 3500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Diese Privilegierung entfällt jedoch, wenn diese Stunden überschritten werden und müssen im Überschreitungsumfang zurückgezahlt werden. Auch der Grenzwert bezüglich der Teilnahme an Ausschreibungen zur Ermittlung der Zuschläge durch die Bundesnetzagentur wurde von einem Megawatt auf 500 Kilowatt gesenkt. Zudem entfällt der „Südbonus“, KWK-Anlagen in südlichen Regionen die ihren gesamten Strom einspeisen, erhalten keine Boni mehr.

Für Windenergieanlagen an Land hingegen wird eine „Südquote“ von 15 % bis 2023 und ab 2024 von 20 % in den Ausschreibungen eingeführt. Dies soll zu einer Entlastung der Stromknappheit in Mitteldeutschland und zu einer Förderung der Stromerzeugung in den südlichen Teilen Deutschlands führen. Hinsichtlich des Ablaufs der Förderung vieler älterer Windanlagen enthält das neue EEG aktuell wenig Konkretes. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten zunächst den Marktwert für eine Kilowattstunde zuzüglich eines Cents. Der Weiterbetrieb und das Repowering vieler Anlagen werden angestrebt und begrüßt, jedoch bis lang nicht konkretisiert. Voraussichtlich wird die Maximierung der Ausbaupfade aus dem EEG-Prozess ausgegliedert und dafür ein Vorschlag der Bundesregierung innerhalb des ersten Quartals 2021 erfolgen.

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