Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick


Da viele der bisher geltenden Regelungen bezüglich der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 am 19. März 2022 ausgelaufen wären, mussten Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit wurde nun am 18. März 2022 erlassen. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die §§ 28a und b IfSG, welche besondere und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 regeln. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen, die bislang bundesweit durch den § 28b geregelt waren, entfallen. In § 28a kommt es zu Änderungen und Ergänzungen. Die Änderungen treten am 19. bzw. 20. März 2022 in Kraft.

28a Abs. 10 IfSG regelt für vor dem 18. März erlassene aktuell gültige Rechtsverordnungen der Länder eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Somit können die Länder dort enthaltene, bestehende Schutzmaßnahmen bis dato aufrechterhalten.

Viele bisher bundeseinheitlich geregelte Corona-Schutzmaßnahmen, wie bspw. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Angebotspflicht, wurden aufgehoben. Zudem kommt es zu Lockerungen in vielen Bereichen.  Nach Ablauf der Übergangsfrist können auf Landesebene nur noch Basisschutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 7 IfSG, wie u. a. die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie eine Testpflicht in Schulen umgesetzt werden. Für sog. „Hot Spots“ stehen den Ländern erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung von COVID-19 zur Verfügung.

Wir haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:

  • Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1, 3 IfSG) entfällt ab dem 20. März 2022, d. h. Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt den G-Status der Beschäftigten zu kontrollieren.
  • Die Homeoffice-Pflicht (bisher § 28b Abs. 4 IfSG) entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Arbeitgeber können aber natürlich weiterhin das Angebot zur Arbeit aus dem privaten Umfeld anbieten.
  • Die Maskenpflicht bleibt bundesweit lediglich im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Ab dem 20. März 2022 können die Länder jedoch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen, wie Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste einführen. Dies gilt ebenso so für den öffentlichen Personennahverkehr, Justizvollzugsanstalten und gemeinschaftliche Unterbringungen von Asylbewerbern. Bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr regelt § 28b Abs. 10 IfSG, dass die Maskenpflicht in Ländern, die keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 28a Abs. 7 Satz Nr. 1b machen, aufrecht erhalten bleibt. Betreiber von bspw. Restaurants und Supermärkten können zudem ihr Hausrecht nutzen, um eine private Maskenpflicht vorzuschreiben.
  • Die bundeseinheitlichen Testpflichten nach § 28b Abs. 2 für bestimmte Einrichtung entfallen. Auch hier können die Länder zum Schutz vulnerabler Personen Testpflichten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2a in den oben genannten Einrichtungen anordnen. Hinzu kommen hier Schulen, KiTas, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
  • Hot Spot-Regelung: Bei lokal begrenzter, bedrohlicher Infektionslage (gefährliche Virusvariante, drohende Krankenhausüberlastung, bes. starker Anstieg von Neuinfektionen) können die Länder nach § 28a Abs. 8 IfSG erweiterte Schutzmaßnahmen treffen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Landesparlaments bezüglich der konkreten Gebietskörperschaft, der eine eindeutige Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Bei diesen erweiterten Maßnahmen handelt es sich z. B. um eine Ausdehnung der Maskenpflicht, Abstandsgebote, Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben und Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Darüber hinaus kann die Pflicht hinsichtlich der Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten angeordnet werden.
  • Die Impf- Genesenen- und Testnachweise werden in einem neuen § 22a im IfSG definiert. Damit einhergehend werden die bestehenden Regelungsinhalte diesbezüglich von § 22 Abs. 5 bis 7 in § 22a überführt.

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