Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Wichtige Änderungen im Überblick
Da viele der bisher geltenden Regelungen bezüglich der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 am 19. März 2022 ausgelaufen wären, mussten Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit wurde nun am 18. März 2022 erlassen. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die §§ 28a und b IfSG, welche besondere und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 regeln. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen, die bislang bundesweit durch den § 28b geregelt waren, entfallen. In § 28a kommt es zu Änderungen und Ergänzungen. Die Änderungen treten am 19. bzw. 20. März 2022 in Kraft.
28a Abs. 10 IfSG regelt für vor dem 18. März erlassene aktuell gültige Rechtsverordnungen der Länder eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Somit können die Länder dort enthaltene, bestehende Schutzmaßnahmen bis dato aufrechterhalten.
Viele bisher bundeseinheitlich geregelte Corona-Schutzmaßnahmen, wie bspw. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Angebotspflicht, wurden aufgehoben. Zudem kommt es zu Lockerungen in vielen Bereichen. Nach Ablauf der Übergangsfrist können auf Landesebene nur noch Basisschutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 7 IfSG, wie u. a. die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sowie eine Testpflicht in Schulen umgesetzt werden. Für sog. „Hot Spots“ stehen den Ländern erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung von COVID-19 zur Verfügung.
Wir haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:
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