Die Novellierung des Batteriegesetzes

Änderung des Batteriegesetzes (BattG )


In jüngster Vergangenheit kam es vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen des Geräte-Altbatterieentsorgungs-Markts hinsichtlich des nicht gewinnorientierten Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) und herstellereigenen Rücknahmesystemen (HRS). Diese resultierte aus der Ungleichheit bei der Kostenverteilung im Bereich der Sammlung von Altbatterien, welche zu Verschiebungen bei den am GRS teilnehmenden Herstellern und damit einhergehend auch bei den Marktanteilen der einzelnen Rücknahmesysteme führte. Um diese Schieflage auszugleichen, kam es Anfang 2018 zu einer Konsolidierung in Form von veränderten Rücknahmebedingungen beim GRS, welche sich von nun an auf die gesetzlichen Mindestanforderungen beschränkten. Des Weiteren folgte im Juli 2019 eine Erhöhung der Entsorgungstarife, welche den Austritt vieler Hersteller aus dem GRS zur Folge hatte. Dieser Sachverhalt führte zu einer wirtschaftlichen Existenzkrise der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, welcher nun gesetzlich entgegengelenkt werden soll und welche Auswirkungen auf Hersteller hat. Die Stiftung beantragte im September 2019 bei der obersten Landesbehörde für Abfallwirtschaft in Hamburg die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem am Markt teilzunehmen, welche am 6. Januar 2020 erteilt wurde. Ziel der Novelle des Batteriegesetzes (BattG2), die voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft tritt (z.T. mit Übergangsfristen bestimmter neuer Regelungen), ist es faire Wettbewerbsbedingungen durch den ausschließlichen Wettbewerb zwischen HRS zu schaffen und einen einwandfreien Ablauf der Rücknahme, Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien, vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten, zu gewährleisten. Zukünftig wird es keine Unterscheidung zwischen GRS und HRS mehr geben. Es gibt nur noch “Rücknahmesysteme” (RS). Die privilegierte Sonderrolle mit Sonderpflichten des GRS entfällt, alle Rücknahmesysteme sind zukünftig gleichgestellt. Es wird keinen Lastenausgleich zwischen den Systemen und keinen verpflichtenden Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie mehr geben. Zudem sollen Registrierungs- und Genehmigungsprozesse von Herstellern und Rücknahmesystemen von einer Behörde wahrgenommen werden, wodurch eine Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe bezüglich der Systeme selbst und ihrer Rücknahme erzielt werden soll. Hierfür ist das Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen, welches die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) mit den entsprechenden Aufgaben beleihen wird.

Darüber hinaus wurden durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates am 4. Juli 2018, sowie der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle am 30. Mai 2018, neue und erweiterte Anforderungen an die Herstellerverantwortung festgelegt. Entsprechend dieser Richtlinien bzw. Änderungen, müssen Anpassungen an bestehende Hersteller-Regime bis zum 5. Januar 2023 erfolgen.

Für Hersteller, auch bereits im Melderegister des UBA eingetragene, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG zur Folge, dass eine elektronische Registrierung bei der Stiftung ear vorgenommen werden muss, in dem dort ein Zugang angelegt und entsprechende Angaben gemacht werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für den zulässigen Vertrieb von Batterien und Akkus und muss bis zum 1. Januar 2022 erfolgen. Sehr wahrscheinlich werden Registrierungsgebühren an die zuständige Behörde, auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes und einer noch ausstehenden Gebührenverordnung zum BattG2, anfallen. Die Mindestsammelquote pro Jahr von zukünftig 50% und die Verwertungsquoten von 50-75%, je nach Batterietyp, müssen eingehalten werden. Das Abholintervall voller Sammelbehälter beträgt zukünftig 15 Werktage. Neu werden auch Mengengrenzen zur Abholung voller Sammelbehälter definiert. Das bisherige Batteriegesetz hat dazu keine Regelung vorgesehen. So wird ein Limit von 90 kg für Händler und freiwillige Sammelstellen (gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen) und von 180 kg für kommunale Sammelstellen und Verwerter von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen eingeführt. Händlern wird ein Sonderrecht für mindestens eine Abholung je Kalenderjahr eingeräumt, auch wenn das Mindestabholgewicht nicht erreicht wird. Bei gemeinsamer Errichtung oder Betrieb eines HRS durch mehrere Hersteller, müssen die zusammenwirkenden Hersteller künftig klar benannt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BattG). Auch die Informationspflicht bezüglich der Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 BattG wird ausgedehnt. Hersteller müssen nun zusätzlich zu den Informationen, betreffend der Gefahren durch lithiumhaltige Batterien auf Umwelt und menschliche Gesundheit, auch über Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall, Vermüllung und Vorbereitungsoptionen des Recyclings von Altbatterien Auskunft geben. Fahrzeug- und Industriebatterien-Hersteller sind zudem dazu verpflichtet, über das Erreichen ihrer Verwertungsquote auf ihren Internetseiten laut § 15 Abs. 3 Satz 3 BattG zu informieren.

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