Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
Drittes Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
Adressatenkreis: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von fluorierten Treibhausgasen bzw. Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des ChemG (Chemikaliengesetz) wurde am 10. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll Defizite bezüglich des Vollzugs im Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), bes. teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), ausgleichen. Es kommt zu strengeren Maßnahmen und Kontrollen des Handels, um eine höhere Transparenz innerhalb der HFKW-Lieferkette zu erreichen und Erwerbern und Behörden das Überprüfen der Legalität der Produkte zu erleichtern. Damit einhergehend wird das Erreichen der EU-Klimaziele in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorangetrieben. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Hintergrund: F-Gase bzw. HFKW verfügen über eine sehr hohe Klimawirksamkeit. Das Treibhausgaspotenzial ist abhängig vom Substrat 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Im Gegensatz zu herkömmlichen Treibhausgasen, werden die F-Gase nicht als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, sondern gezielt produziert und überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, Treibgas in Sprays und als Feuerlöschmittel eingesetzt. Die EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 517/2014) von 2015 gibt vor, dass die Emissionen der F-Gase in der EU um 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 gesenkt werden müssen und enthält ein Quotensystem dieser. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen von F-Gasen auf dem Markt. In der Praxis stellt es sich jedoch so dar, dass diese Gase überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern aufgefunden werden, welche nicht unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind. Durch diesen Sachverhalt entwickelte sich in den letzten Jahren ein boomender Schwarzmarkt für HFKW-Kältemittel, dem mit Hilfe des neuen Gesetzes entgegengewirkt wird. Jedem Erwerber von KFKW soll es fortan möglich sein, zu überprüfen, ob diese auf legalem Wege in die EU eingeführt wurden.
Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, nachgeschaltete Lieferanten und Erwerber von HFKW unterliegen durch die Änderung des ChemG neuen Pflichten. Es wird ein neuer Abschnitt IIb (§ 12i – 12k) eingefügt, welcher ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung enthält und die Verbotsregelungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens von F-Gasen auf alle nachfolgenden Beteiligten der Lieferkette ausweitet und ihnen Dokumentationspflichten auferlegt.
§ 12i Abs. 1 Nr. 1 verbietet bspw. das Bereitstellen, die Abgabe an Dritte und den Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung, wenn es zu einem Verstoß im Sinne von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 EU-F-Gas-Verordnung beim erstmaligen Inverkehrbringen kam. Darüber hinaus enthält § 12i Abs. 2 eine Dokumentationspflicht. Jeder, der in Anhang III der EU-F-Gas-Verordnung genannte Erzeugnisse oder Einrichtungen abgibt, die vor dem in Anhang III genannten Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist dazu verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Erklärung bei Lieferung zu übermitteln. Diese Erklärung muss Angaben zur Identität des Abgebenden, die Bestätigung des fristgerecht erfolgten Inverkehrbringens und Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses bzw. der Einrichtung enthalten. Gleichzeitig dient sie der Vorlage bei den zuständigen Behörden. Hersteller und Einführer von HFKW müssen dem Erwerber zudem eine Erklärung mit Angaben zu ihrer Identität, der Einhaltung der Quotierung innerhalb der gesamten Lieferkette sowie Identifikationsmerkmale bezüglich der Zuordnung der Stoffe, Gemische und ihrer Behälter übermitteln.
Der neue § 12j befasst sich mit der Reduktion der Menge von in Verkehr gebrachten HFKW. § 12j Abs. 1 enthält das Verbot der Bereitstellung, Abgabe und den Erwerb von in Verkehr gebrachten HFKW, die nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-F-Gas-Verordnung gerecht werden. Des Weiteren enthält § 12 Abs. 2 Dokumentationspflichten für Hersteller und Einführer von HFKW. Über HFKW aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die keine Erklärung vorliegt, verfügt § 12j Abs. 3. Derjenige, der den Stoff bzw. das Gemisch bezieht, ist verpflichtet die nötigen Angaben gemäß § 12j Abs. 2 zu ermitteln. Überdies ist eine Erklärung mit diesen Abgaben notwendig, falls der erworbene Stoff oder das Gemisch weitergegeben wird.
Die Vorlage der Angaben bei den zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 bis 4 substanziiert, dass kein Verstoß gemäß § 12j Abs. 1 vorliegt. Sollten keine Angaben bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, können diese die weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbieten und die Vernichtung anordnen.
Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.
Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.
– M.Sc. Biologie –
Telefon: +49 (0) 40 360 97 19 – 26
E-Mail: hosse@certlex.de
Das könnte Sie auch interessieren
Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!
Letzte News
Arbeitsschutz
ChemG, Online Rechtskataster, Rechtskataster