Energieeffizienzverordnung (EnSimiMaV) – Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen


Adressatenkreis: Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden und Dritte, die vom Gebäudeeigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt sind; Unternehmen

 Die angespannte Lage auf den Energiemärkten, besonders in Bezug auf Erdgas, spitzt sich aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine weiter zu. Um Versorgungsunsicherheiten mit Gas entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) erlassen. Durch die Verordnung ergeben sich für Unternehmen und Gebäudeeigentümer einige Umsetzungspflichten. Konkret werden Energiesparmaßnahmen durch Heizungsprüfung und -optimierung sowie durch Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen festgelegt. Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und hat einen befristeten Geltungszeitraum von zwei Jahren.

Hintergrund: Am 1. September 2022 berichteten wir bereits über die vorhergegangene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), welche bereits Energiesparmaßnahmen vor allem für Gas- und Wärmelieferanten, Privathaushalte, öffentliche Nichtwohngebäude und den Einzelhandel mit sich brachte. Die EnSimiMaV folgt nun mit Einsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Beide Verordnungen regeln präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und sind Teil des Energiesicherungspaketes der Bundesregierung.

 Die EnSimiMaV verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, entsprechende Heizungsanlagen einer Prüfung zu unterziehen und diese optimieren zu lassen. Sind Dritte durch den Hauseigentümer mit dem Betrieb entsprechender Anlagen beauftragt, sind diese ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet. Die EnSimiMaV regelt innerhalb des § 2 genau, was Bestandteil der Prüfung ist, was zur Optimierung gehört, wie das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren ist sowie wer als fachkundige Person gilt und die Prüfungen durchführen darf. Beispielsweise muss geprüft werden, ob die einstellbaren Parameter der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, die Heizung hydraulisch abzugleichen ist oder ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen vorgenommen werden müssen. Das Prüfungsergebnis ist in Textform festzuhalten und festgestellte erforderliche Optimierungen müssen bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
Folgende Gebäude sind von der Prüfpflicht ausgenommen (Die Anforderungen zur Optimierung Gasheizungen sind für alle Gebäude verpflichtend):

  • Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden,
  • Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation,
  • Gebäude, in denen eine vergleichbare Prüfung innerhalb von 2 Jahren vor dem 01.10.2022 durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Die EnSimiMaV enthält mit dem § 3 zudem erstmals eine rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich für Gaszentralheizungen. Für Nichtwohngebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, gilt dies ab 1.000 m² beheizter Fläche und ist bis zum 30.Spetember 2023 durchzuführen. Auch hier formuliert die EnSimiMaV klare Anforderungen hinsichtlich der Durchführung und nennt erforderliche Planungs- und Umsetzungsleistungen, die der hydraulische Abgleich mindestens umfassen muss.
Ein Hydraulischer Abgleich muss in folgenden Fällen nicht vorgenommen werden, wenn

  • das Heizungssystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der umfassenden Fläche bevorsteht oder
  • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

Des Weiteren besteht für Unternehmen nach § 4 EnSimiMaV die Pflicht, alle innerhalb eines Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystems konkret definierten und als wirtschaftlich zumutbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen und eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich zumutbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ein positiver Kapitalwert nach mindestens 20 Prozent der Nutzungsdauer, auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren begrenzt, ergibt. Darüber hinaus müssen alle umgesetzten als auch aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Bezüglich entsprechender Dienstleistungen unterstützen Sie gerne die Experten unserer Unternehmensgruppe (BfU Dr. Poppe AG / ESC Cert GmbH).
Ausgenommen von der Umsetzungspflicht sind

  • Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind und
  • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich weniger als 10 GWh pro Jahr betrug.

Gebäudeeigentümer und Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sich Handlungsbedarf aus der EnSimiMaV für sie ergibt und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Haben Sie Fragen zur EnSimiMaV oder benötigen Hilfe bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen? Sprechen Sie uns gerne an!

 

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