Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für Verbraucher und Unternehmer


Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiteren Vorschriften“ veröffentlicht. Ziel ist es, mit einer Preisbremse für Gas und Wärme die Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu entlasten.

Hintergrund: Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Versorgungslage für Energie in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Die Preise für Gas und Wärme (alle Arten der Wärmeversorgung, z. B. Fernwärme) sind daraufhin massiv gestiegen und stellen eine signifikante wirtschaftliche Belastung für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland dar. Um eine existenzbedrohende Lage zu verhindern, soll eine Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme eingeführt werden, die voraussichtlich Ende 2022 verkündet wird.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen, von März 2023 bis April 2024 eine Preisbremse für Gas in Höhe von 12 ct/kWh brutto für 80% des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs erhalten (vgl. § 3 EWPBG). Der Preis für Wärme wird ebenfalls für 80 % des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs auf einen Bruttoarbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh begrenzt (vgl. § 11 EWPBG). Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis und für jede Kilowattstunde Gaseinsparung unterhalb dieser Kontingente erhält der Kunde eine Erstattung vom Energieversorger ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Preis. Somit sollen die Endverbraucher einen erhöhten Anreiz zum Energiesparen haben. Ferner sind in §§ 5 und 13 EWPBG geregelt, dass im März rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Faktisch wirkt die Gaspreisbremse also schon ab Januar 2023.

Für große industrielle Verbraucher mit eigenem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr soll die Gaspreisbremse ab Januar 2023 gelten und wird auf eine Höhe von 7 ct/kWh netto für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von 2021, festgesetzt (vgl. § 6 EWPBG). Industrielle Wärmekunden sollen entsprechend gemäß § 14 EWPBG 70% ihres Verbrauchs zu einem garantierten Festpreis von 7,5 ct/kWh erhalten.

Energielieferanten, die aufgrund dieses Gesetzes (s.o.) ihre Energiepreise an ihren Endkunden anpassen müssen, haben einen Erstattungsanspruch in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 32 f. EWPBG).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf das Energiesicherungsgesetz geändert wurde. Im neu eingefügten § 29 Absatz 1a EnSiG wurde ein Dividenden -und Gewinnausschüttungsverbot in Anlehnung an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an den Erhalt von Rekapitalisierungsmaßnahmen gekoppelt. Zudem werden auch eine Strompreisbremse und eine Abschöpfung für Zufallsgewinne für Energielieferanten vorbereitet.

Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf in jetziger Form beschlossen und verkündet wird. Die Bundesregierung steht aufgrund der akuten Preiserhöhungen im Energiesektor massiv unter Druck und bemüht sich darum, die Preisbremse noch dieses Jahr durchzusetzen.

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