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Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG

Strombinnenmarktrichtline: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht  – Auswirkungen auf das EnVKG und EnWG


Adressatenkreis: Betreiber öffentlicher Tankstellen (mit > 6 Mehrproduktzapfsäulen) und Betreiber von Energieversorgungsnetzen.

Mit der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944/EU), die am 4. Juli 2019 in Kraft getreten ist, wurden vom Europäischen Parlament und Rat gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Sie zählt zu den Rechtsakten, die die Novellierung des Strommarktes vorantreiben und damit einhergehend die Energiewende bestärken sollen. Vor allem die Dekarbonisierung und die Stärkung der Verbraucher, durch die Optimierung des Verbraucherschutzes und die Möglichkeit aktiv am Strommarkt beteiligt zu sein, stehen im Mittelpunkt. Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht dient der Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht. Das Gesetz beinhaltet Anpassungen und Erneuerungen energierechtlicher Regelungen, wobei vor allem die Verankerung von Regelungen bezüglich der Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie eine zentrale Rolle spielt. Damit einhergehend kommt es u. a. zu einigen Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie zu erheblichen Änderungen und Erweiterungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Mehrzahl der Regelungen sind am 27. Juli 2021 in Kraft getreten.

Hintergrund: Wasserstoff wird aktuell als das Kernelement der Energiewende gehandelt und stellt eine innovative Alternative zu fossilen Brennstoffen dar. Durch die Nutzung von Wasserstoff ist besonders in den Bereichen der Industrie und dem Verkehr eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen möglich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Wasserstofftechnologie um einen globalen Milliardenmarkt, in dem viele deutsche Unternehmen bereits gut aufgestellt sind, und schafft viele zukunftsfähige Arbeitsplätze.  Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2020 die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) veröffentlicht und damit einen Rahmen geschaffen, der die zukünftige Erzeugung, den Transport sowie die Nutzung und Weiterverwendung von Wasserstoff absteckt. Ziel der NWS ist einerseits die Etablierung von CO2-freiem Wasserstoff in die nationale Versorgung, andererseits soll durch Forcierung von Forschung und Entwicklung auf innovative Wasserstofftechnologien und den Export dieser Technologien die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefördert werden.

Betroffen von den Änderungen im EnVKG sind vor allem die Betreiber öffentlicher Tankstellen, die mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen besitzen. Mit dem neuen § 3 Abs. 4 EnVKG wird eine Angabepflicht bezüglich des Energiekostenvergleichs von Kraftstoffen eingeführt. Betreiber gemäß § 2 Nr. 25 EnVKG müssen eine Kennzeichnung entsprechend dem im Anhang 4 EnVKG enthaltenen Poster anbringen, welcher ein Vergleich der Energiekosten für die angebotenen Kraftstoffe zu entnehmen ist. Alle notwendigen Angaben werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellt. Wird der Angabepflicht mit derartiger Kennzeichnung nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit einem Bußgeld belegt.

Die Änderungen innerhalb des EnWG betreffen überwiegend Betreiber von Energieversorgungsnetzen und dienen der Erfüllung unionsrechtlicher Anforderungen zur Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung sowie den Endkundenmärkten. Des Weiteren soll somit der Aufbau und die Regulierung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur garantiert werden. Wasserstoff wird in den Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 EnWG mitaufgenommen und grundsätzlich als eigenständiger Energieträger neben Gas dargestellt. Es kommt u. a. zur Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen. § 7 Abs. 1 EnWG definiert, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nicht gleichzeitig Eigentümer einer Energiespeicheranlage sein dürfen. Selbiges wird mit § 8 Abs. 2 EnWG für Übertragungsnetzbetreiber definiert. Betreffend der Netzentgelte verpflichtet der geänderte § 21 Abs. 3 EnWG die Energieversorgungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung ihrer Netzentgelte auf ihrer Homepage. Innerhalb des neuen Teil 3 Abschnitt 3a werden Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen festgelegt. Die Regulierung von Wasserstoffnetzen ist ebenfalls neu im EnWG enthalten und wird über Teil 3 Abschnitt 3b geregelt, welcher u. a. die Rechnungslegung und Buchführung (§ 28k) sowie mehrere Verordnungsermächtigungen, bspw. zum Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen (§ 28n), enthält. § 43l EnWG schafft überdies Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen, wonach Wasserstoffleitungen von mehr als 300 mm im Durchmesser einer Planfeststellung durch die zuständige Landesbehörde unterzogen werden. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unverändert.

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