Erleichterung der Informationsmöglichkeiten von BürgerInnen bezüglich Vorhaben und deren Umweltauswirkungen – Neue Bundes-UVP-Portal-VwV
Erleichterung der Informationsmöglichkeiten von BürgerInnen bezüglich Vorhaben und deren Umweltauswirkungen – Neue Bundes-UVP-Portal-VwV
Neue Bundes-UVP-Portal-VwV
Adressatenkreis: zuständige Behörden des Bundes
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes (Bundes-UVP-Portal-VwV) ist am 12.11.2020 in Kraft getreten. Sie regelt ergänzend zur UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV) die Organisation und technischen Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs des zentralen Internetportals des Bundes, welches vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtet und betrieben wird. Auch über die Arbeit zwischen den zuständigen Behörden, die mit der Portalbetreibung und den entsprechenden Zulassungsverfahren betraut sind, wird verfügt.
Grund für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ist, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bund und Länder laut § 20 Abs. 1 UVPG zu der Einrichtung zentraler Internetportale verpflichtet. Es enthält jedoch keine Maßgaben in Bezug auf die Methodik der Zugänglichmachung und die Speicherungsdauer von Daten. Die Verwaltungsvorschrift wurde erlassen, um eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu erreichen und den BürgerInnen die Informationsmöglichkeiten zu Vorhaben und deren Umweltauswirkungen zu erleichtern. Vor allem die Zugänglichmachung betreffender Informationen und Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG, also ob diese direkt auf dem Server der portalbetreibenden Behörde oder mittels Verlinkung zu einer Website (z.B. der zuständigen Zulassungsbehörden) veröffentlicht werden, wird festgelegt. Des Weiteren erfolgen Bekanntmachungen der Bundesbehörden sowie Berichterstattungen an die Europäische Kommission nach § 73 UVPG, auf Grundlage von § 20 Abs. 3 UVPG, über das zentrale Portal und werden optimiert. Damit einhergehend wird der Umfang der Angaben gegenüber den zuständigen Bundesbehörden konkretisiert. Die Erleichterung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt dabei durch Bestimmungen betreffend vorgeschriebener berichtserheblicher Eingabedaten und einer vorgefertigte Eingabemaske auf der Website (Felder der Eingabemaske: Eingangsdatum des Zulassungsantrags, Datum der Zulassungsentscheidung, Kostenschätzung der UVP, Angaben zur Unternehmensgröße). Teil dieser Bestimmungen ist bspw. die Veröffentlichung eines Vorprüfungsergebnisses über die UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 UVPG.
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