Adressatenkreis: Alle Unternehmen, bes. Energie- und Immobilienwirtschaft
Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Im Rahmen der neuen Verordnung zur Energieeinsparung kommt es neben Privathaushalten und öffentlichen Nichtwohngebäuden für viele Unternehmen zu neuen Vorschriften. Diese lösen einen kurzfristigen Handlungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen aus. Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2022 und tritt am 29. Februar 2023 außer Kraft.
Hintergrund: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat schwerwiegende Folgen auf die Energiemärkte. Resultat sind stark reduzierte Gasimportmengen aus Russland und die Bundesregierung rechnet tendenziell mit einer Verschlechterung der Lage. Vor diesem Hintergrund regelt die neue Verordnung zur Energieeinsparung präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls im Sinne des § 30 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.
Konkret werden in der Verordnung Energiesparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- und Badebecken, Nichtwohngebäude, Baudenkmäler sowie für Unternehmen festgelegt. Wir haben im Folgenden lediglich die unternehmensrelevanten Regelungen zusammengefasst.
Für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sind oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden beliefern, gelten eine Reihe von Informationspflichten. Versorger müssen den Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen. Ebenso wie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes hinsichtlich der der Temperaturabsenkung um 1 Grad.
Eigentümer von Wohngebäuden sind ebenfalls von den Informationspflichten betroffen. Weißt ein Wohngebäude weniger als 10 Wohneinheiten auf, muss der Eigentümer die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten umgehend an die Nutzer weiterleiten. Liegen mehr als 10 Wohneinheiten vor, müssen die Informationen bis zum 31. Oktober 2022 durch den Eigentümer den Nutzern mitgeteilt werden. Letzteres betreffend müssen die Informationen vom Eigentümer um spezifische Angaben über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit ergänzt werden. Darüber hinaus muss dieser Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstiger vergleichbarerer Einrichtungen den Nutzern zukommen lassen.
Im Einzelhandel müssen Ladentüren und Eingangssysteme, durch deren Öffnung es zum Wärmeverlust kommt, geschlossen gehalten werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Offenhalten für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.
Für beleuchtete Werbeanlagen gilt eine Nutzungseinschränkung. Diese dürfen zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Hier liegen Ausnahmen vor, wenn die Verkehrssicherheit oder eine Gefahrenabwehr durch das Abschalten beeinträchtigt werden. Dies bezüglich werden in der Verordnung zur Energieeinsparung u. a. Haltepunkte, Bahnunterführungen und Tankstellenbeleuchtungen als Beispiele angeführt.
In Arbeitsräumen von Arbeitsstätten gelten Mindestwerte für die Lufttemperatur. Hier wird auf die innerhalb der Verordnung geregelten Höchstwerte für öffentliche Nichtwohngebäude verwiesen, die je nach Schwere der verrichteten Arbeit Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen dürfen. Diese Werte gelten für alle Arbeitsräume in Arbeitsstätten (in nichtöffentlichen Nichtwohngebäuden) als Mindestwerte. Unternehmen können durchschnittlich 1 Grad von den Vorgaben der ASR A3.5 nach unten abweichen. In Bezug auf Bürotätigkeiten sind somit bspw. 19 statt 20 Grad zulässig. Dies sollte jedoch arbeitsplatzbezogen im Detail geprüft werden.
Für nähere Informationen und bei sonstigen Fragen zum Thema der Verordnung zur Energieeinsparung, sprechen Sie uns gerne an!
Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.
Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.