Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Corona-ArbSchV wird, gültig ab dem 01.07.2021, neu gefasst. Hierbei kommt es zu Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung.
Die elementaren Regelungen der Corona-ArbSchV bleiben erhalten, aber durch die weitestgehende Reduzierung auf grundlegende Vorgaben wie Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht und die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte, wird sie für die Arbeitgeber flexibler gestaltet und enthält weniger starre Vorgaben. Dies betrifft unter anderem die bisher geltenden starren Regelungen bzgl. betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen und bzgl. der erforderlichen gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen des bisherigen § 2. Betreffend die Kontaktreduktion im Betrieb wird nunmehr in § 3 lediglich grundsätzlich geregelt, dass der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist.
Medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken sind nun grundsätzlich nur bereitzustellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend und das Tragen vorgenannter Masken durch die Beschäftigten daher erforderlich ist.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests durch den Arbeitgeber.
Die Neufassung gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens bis zum Ablauf des 10.09.2021.
Bereits mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wurde die Regelung der damals gültigen Fassung der Corona-ArbSchV aufgehoben, nach welcher der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hatte, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies geschah damals im Zusammenhang mit dem Einfügen einer entsprechenden Regelung in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes. Der § 28b des Infektionsschutzgesetzes war von Anfang an bis längstens zum Ablauf des 30.06.2021 befristet, sodass dieser nun außer Kraft getreten ist. Daher besteht nun unter anderem die vorgenannte „Homeofficepflicht“ nicht mehr.
Sie wollen über weitere Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.
Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen
Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!
Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr