Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

Neuregelung der TA Luft beschlossen – das kommt auf Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zu

 


Die TA Luft regelt als zentrale Verwaltungsvorschrift die Reduzierung von Emissionen und Immissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die aktuelle Fassung der TA Luft aus 2002 entspricht nicht mehr vollständig dem Stand der Technik und bildet auch nicht mehr die europäischen Anforderungen an den Emissions- und Immissionsschutz (IED-Richtlinie) ab. Seit 2014 befasst sich die Bundesregierung daher mit einer Novellierung der TA Luft und wollte diese ursprünglich bereits in 2017 einführen, jedoch kam es zu entsprechenden Verzögerungen. Die aktuellen Entwicklungen lassen eine baldige Einführung der novellierten TA Luft, voraussichtlich im Herbst diesen Jahres, vermuten.

Ausgehend vom im Dezember 2020 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurf der TA Luft wurden im Mai 2021 durch den Bundesrat über 200 Änderungen am Entwurf der TA Luft vorgeschlagen. Sollten die vom Bundesrat angestrebten Änderungen von der Bundesregierung umgesetzt werden, ist mit einer baldigen Einführung der neuen TA Luft zu rechnen. Einige der wichtigsten geplanten Neuerungen, die mit der Novellierung der TA Luft einhergehen, finden Sie nachstehend im Überblick:

  • Umsetzung / Integration verschiedener BVT-Schlussfolgerungen und Vollzugsempfehlungen der Länder (LAI)
  • Anpassungen der Emissions- und Immissionsregelungen an europäische Vorgaben (IED-Richtlinie)
  • Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang zur TA Luft
  • Regelung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (u.a. zu Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung)
  • Aufnahme von Regelungen zum Anwohnerschutz vor störenden Gerüchen durch Tierhaltungsanlagen und Anforderungen an die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus Tierhaltungsanlagen
  • Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen; Aufnahme eines Bagatellmassenstroms für Dioxine / dioxinähnliche Substanzen
  • Vollständige Neufassung der Anforderungen und des Verfahrens an die Schornsteinhöhenberechnung

Die Verschärfung von Irrelevanz- und Bagatellmassenströmen bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren in vielen Fällen zukünftig häufiger Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe erstellt und den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden müssen. 

Die Neufassung des Verfahrens zur Bestimmung von Schornsteinhöhen sieht die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 (Juli 2017) vor. Weiterhin sollen zur Bestimmung der Schornsteinhöhe auch stationäre Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden, um die bodennahe Konzentration von emittierten Luftschadstoffen zu ermitteln. Dabei dürfen bestimmte bodennahe Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Im Einzelfall müssen ggf. auch vorhandene Emissionsquellen bei der Schornsteinhöhenberechnung im Rahmen einer Abgasfahnenüberlagerung berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es auch Neuerungen zur Ermittlung des Immissionsniveaus. Damit können standortabhängig zukünftig ein höheres Immissionsniveau und damit größere Schornsteinhöhen resultieren, als nach dem bisherigen Berechnungsverfahren der TA Luft aus dem Jahr 2002.

Die Novelle der TA Luft kann viele Fragen beim Betreiber aufwerfen. Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen am Entwurf der neuen TA Luft zur Aufnahme von „Soll“-Bestimmungen bei der Schornsteinhöhenberechnung lassen des Weiteren Auslegungs- und Interpretationsspielraum bei den Behörden offen. Es zeichnet sich also ab, dass die praktische Umsetzung der TA Luft (insbesondere bei der Schornsteinhöhenberechnung) vielfach eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt und standardisierte Verfahren nicht anwendbar sein werden.

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