Das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft legte Novellierungen der ausschlaggebenden abfallrechtlichen Regelungen fest. Betroffen war davon unter anderem die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) aus dem Jahre 2008.
Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ am 29.10.2020 wurde nunmehr die Umsetzung der europäischen Vorgaben in das deutsche Recht bewirkt. Des Weiteren werden partiell Verordnungsermächtigungen bezüglich der Umsetzung der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) rechtlich festgelegt. Im Vordergrund der nationalen Änderungen steht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welche auf eine ökologische Weiterentwicklung abzielen. Diese Zielsetzung soll insb. durch die Stärkung der Abfall-Vermeidung und nachhaltigen Förderung des Recyclings und der Wiederverwertung erreicht werden. Das deutsche Ressourcenmanagement soll optimiert und die damit einhergehende Ressourceneffizienz gesteigert werden. Dafür werden bereits im KrWG vorhandene Rechtsinstrumente und Pflichten genutzt und ausgeweitet. Adressaten des Gesetzes sind z.B. Abfallerzeuger und -besitzer, Erstinverkehrbringer, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Abfüller und Entsorger.
Es kommt teilweise zu weitreichenden Änderungen bei der Produktverantwortung nach §§ 23 ff. KrWG. Grundlegend geht es dabei um die „Obhutspflicht“ für vertriebene Erzeugnisse. So müssen Adressaten dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse – Rücknahme und Rückgabe miteinbezogen – möglichst erhalten bleibt und sich diese nicht zu Abfall entwickeln. D. h. es müssen nachhaltige Erzeugnisse entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die bspw. ressourceneffizient, technisch langlebig und mehrfach verwendbar sind. Zudem sollen sie zur schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein. Auch ein sparsamer Einsatz kritischer, gefährlicher und schadstoffhaltiger Rohstoffe für Erzeugnisse und die Kennzeichnung dieser sind geregelt. Kennzeichnungen, in Form von Hinweisen auf z.B. Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten bzw. -pflichten sowie Pfandregelungen müssen ebenfalls erfolgen. Darüber hinaus umfasst die Produktverantwortung auch die Rücknahme entstandener Abfälle nach Gebrauch und die anschließende umweltverträgliche Entsorgung. Auch die finanzielle und organisatorische Verantwortung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Abfälle muss von den Adressaten übernommen werden.
Eine weitere drastische Veränderung ist die Erhöhung der Quoten für die Vorbereitung der Wiederverwertung und des Recyclings gemäß § 14 Abs. 1 und 2 bestimmter Abfallströme (bes. Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Siedlungsabfälle). Zunächst erfolgt eine Senkung ab dem Jahr 2020 von den bisherigen 65% auf 50%, danach kommt es jedoch zu einer Staffelung von 5% alle fünf Jahre.
Darüber hinaus wird die Getrenntsammlungs- und -behandlungspflicht des § 9 Abs. 1 KrWG durch zwei neue Absätze (3 und 4) konkretisiert. Sie definieren einerseits, in welchen Fällen eine getrennte Sammlung von Abfällen entfällt und andererseits die Zulässigkeit der energetischen Verwertung getrennt gesammelter Abfälle.
Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird eine besonders wichtige Funktion hinsichtlich der Getrenntsammlungspflichten zugeschrieben. Gemäß § 20 Abs. 2 KrWG werden sie dazu verpflichtet angefallene und überlassene Abfälle innerhalb ihres Gebietes getrennt zu sammeln, wobei einige neue Abfallfraktionen (Sperrmüll, gefährliche Abfälle, Textilabfälle (erst ab 2025)) hinzugekommen sind. Zudem werden durch § 20 die bisherigen Anforderungen der Getrenntsammlungspflichten insgesamt abgeschwächt. Bisher wurde die getrennte Sammlung von Abfällen für das ordnungsgemäße hochwertige Recycling vom Gesetzgeber generell vorgeschrieben, neuerdings unterliegt diese dem Erforderlichkeitsvorbehalt und ebnet so neue Ausnahmemöglichkeiten.
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