Ausweisung von Radonvorsorgegebiete gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Gemäß § 121 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) waren die Bundesländer verpflichtet bis zum 31. Dezember 2020 Gebiete mit einem hohen Vorkommen von Radon als Radonvorsorgegebiete auszuweisen.


Es geht vor allem um Gebiete mit einer großen Anzahl an Gebäuden, die hohe Radonkonzentrationen aufweisen. Für verschiedene Gebäudetypen gelten unterschiedliche Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen innerhalb betroffener Gebiete dienen sollen. Diese sind innerhalb eines vom Bundesministerium (BMU), unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und der Länder erarbeiteten Radonmaßnahmenplan geregelt. Ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft dient als Maßstab, um zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz vor Radon ergriffen werden müssen. Zum Tragen kommt dieser jedoch nur, wenn er auf mindestens 75 % Fläche einer Verwaltungseinheit und/oder in mindestens 10 % der Gebäude vorkommt, mit wenigen Ausnahmen. Eine Verwaltungseinheit kann bspw. eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde darstellen.

Hintergrund:

Radon ist ein radioaktives Edelgas und entsteht als Zerfallsprodukt von Uran und Radium. Die Aufnahme von Radon, vor allem über die Luft, kann Lungenkrebs verursachen und das Risiko hängt von Konzentration und Zeitraum der Aufnahme ab. In Deutschland sind ca. 5 % aller Todesfälle durch Lungenkrebs auf Radon zurückzuführen.

Radon kommt überall in unserer Umwelt vor und das in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Im Boden kommt es vor allem durch im Gestein enthaltenes und zerfallendes Uran vor. Es diffundiert an die Oberfläche, in die Atmosphäre und ins Grundwasser, und lagert sich häufig in Innenräumen und Kellern ab. Auch in Baumaterialien aus natürlichem Gestein sind Uran und Radium enthalten und setzen langfristig Radon in die Gebäude frei. Schlussfolgernd hängt die Radonkonzentration hauptsächlich von geologischer Lage, Baugrund und Baumaterial ab. Uran und Radium kommen vorwiegend in Mittelgebirgen aus Granitstein, wie bspw. dem Schwarzwald und Erzgebirge, vor. Dadurch ist die Radonkonzentration in Süddeutschland allgemein höher als in Norddeutschland. Durchschnittlich liegt die Radonkonzentration von Gebäuderäumen bei 50 Becquerel pro Kubikmeter. Radon ist zudem wasserlöslich und gelangt über Wasserleitungen in Gebäude und wird durch Trinkwasser, Duschen und beim Kochen freigesetzt und auch aufgenommen. Laut Empfehlung der Strahlenschutzkommission sollte die Konzentration im Wasser nicht über 100 Becquerel pro Liter liegen. Das BfS nimmt ausführliche Messungen dies bezüglich vor.

Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete lag zwar bei den Bundesländern, diese erhielten jedoch Hilfe vom BfS. Zudem liegen beim Bund und bei den Bundesländern Messdaten bezüglich der Radonkonzentration in Böden, Häusern sowie geologische Informationen vor. Da nicht für jede Fläche und jedes Gebäude Messdaten existieren, lag die Schwierigkeit darin, Prognosen zu erstellen und zu prüfen, wo die Kriterien gemäß § 153 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für ein Vorsorgegebiet erfüllt sind. In Bezug auf die Methoden gab es keine rechtlichen Vorgaben, somit hatten die Länder in diesem Bereich Handlungsspielraum.

Maßnahmen innerhalb privater, bereits stehender Wohngebäude dürfen von Eigentümern und Bewohnern freiwillig festgelegt und ergriffen werden. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es BürgerInnen zu informieren und für Schutzmaßnahmen zu interessieren. Bauherren haben künftig die Pflicht bauliche Maßnahmen zu ergreifen, welche das Eindringen von Radon in Gebäude verhindert. Diese Baumaßnahmen sind in der StrlSchV geregelt.

Im Hinblick auf den Arbeitsschutze bedeutet dies: Innerhalb von zur Arbeit genutzten Gebäuden müssen die Verantwortlichen der Arbeitsplätze Messungen im Erdgeschoss und Keller durchführen und bei Überschreitung des Referenzwertes Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration erbringen. Insbesondere Berg- und Wasserwerke, also all solche Arbeitsplätze, bei denen potenziell häufig hohe Konzentrationen auftreten können, sind betroffen. Hier kommen die Mess- und Maßnahmenpflichten, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Gebiet, in dem viele Gebäude hohe Radonkonzentrationen aufweisen, zum Tragen.

Ob Messungen vorgenommen werden, ist in § 127 und 128 StrlSchG geregelt. Des Weiteren müssen sich Anbieter, die qualitätsgesicherte Messungen der Radonkonzentration anbieten wollen, beim BfS gemäß § 155 StrlSchV als „anerkannte Stelle“ anerkennen lassen. Die Kosten aller notwendigen Messungen trägt in dem Fall der Arbeitgeber, laut BfS können jedoch insbesondere passive Detektoren, die keinen Strom benötigen und lärm- und geruchsneutral sind, günstig über von ihnen anerkannte Stellen beauftragt werden.

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