News-Logo CertLex

Klimaschutzgesetz verfassungswidrig – Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)

Klimaschutzgesetz verfassungswidrig – Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung Regelung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Bundes-Klimaschutzgesetz zu ändern.


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2021 insoweit mit den Grundrechten unvereinbar sind, als dass hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, da die Vorschriften hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Um das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG (Konkretisiert durch das Übereinkommen von Paris: Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau) zu erreichen, müssten nach momentaner Fassung des KSG die nach 2030 erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

Hiervon sei praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, da noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien.

Der Gesetzgeber ist daher dazu verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31.12.2022 näher zu regeln.

Änderungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nun einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vorgelegt.

Dieser Entwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

Das nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neuen nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Dies betrifft die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges.

Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt, aus welchen sich ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040 ergibt.

Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung sodann einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen.

Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für den Zeitraum  von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für den Zeitraum von 2041 bis 2045).

Es wird zudem unter anderem für die Jahre 2030, 2040 und 2045 festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen.

Der Gesetzentwurf selbst begründet noch keine unmittelbaren Pflichten für Wirtschaftsunternehmen.

Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

Das könnte Sie auch interessieren

Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetzgebungsverfahren eingeleitet Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die gewerbsmäßig ... Weiterlesen
Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
Das Gasspeichergesetz – Einführung von Füllstandsvorgaben von Gasspeicheranlagen im EnWG Adressatenkreis: Betreiber von Gasspeicheranlagen und Marktgebietsverantwortliche gem. § 3 Nr ... Weiterlesen
Die Erste Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen Adressaten: Mitgliedsstaaten und Wasserversorger gem. Art ... Weiterlesen

Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

 

Jetzt Newsletter abonnieren

 

Letzte News

Arbeitsschutz

/
    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
    /
    1. Start /
    2. Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) –... /
      Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, ... mehr
      /
      1. Start /
      2. 2. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)... /
        Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, die Kohle ... mehr
        /
        1. Start /
        2. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für... /
        Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift „Entwurf eines ... mehr

        Clemens Nause

        Assessor jur. Tel.: +49 (0)40 3609719-22 E-Mail: nause@certlex.de

        Suche

        © 2021 CertLex AG

        Login