SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel: Anforderungen an den Arbeitsschutz treten in Kraft!

Neue Arbeitsschutzregel: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz.


Nachdem bisher lediglich Empfehlungen für den Arbeitsschutz in den Betrieben vorlagen, wurde endlich die finale Fassung der neuen Arbeitsschutzregel auf der Seite der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zur Veröffentlichung freigegeben (PDF: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Die Arbeitsschutzregel wird zeitnah durch eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.

Die Regel konkretisiert den veröffentlichten Arbeitsschutzstandard (siehe auch BfU-Newsletter vom 20.04.20).  Es werden konkrete Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann genannt. Dabei bleibt die AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Altagsmaske) das wichtigste Instrument, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt.

In vielen Betrieben wurden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die neue Arbeitsschutzregel trägt dazu bei, diese weiter zu verbessern. Vor allem schafft sie auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Sicherheit und Verbindlichkeit.

Die Regel verbessert deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel genannten Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt.

Insbesondere beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.

Unter anderem werden konkrete Regeln für z.B. Raumlufttechnische Anlagen, Lüftungsgeräte im Umluftbetrieb (z.B. Ventilatoren) oder für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen genannt.

Ferner werden vor allem die arbeitsmedizinische Vorsorge, Auswertung von Infektionen, Vorgehen bei Verdachtsfällen, Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen und die Rückkehr zur Arbeit nach einer Infektion konkretisiert.

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

Wir unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der geforderten Maßnahmen und stehen Ihnen bei den aufkommenden Fragen im Zusammenhang mit den Einschränkungen infolge der Covid 19 Pandemie gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Sie wollen über Rechtsänderungen informiert werden und praxisbezogene Erläuterungen erhalten? Dann nutzen Sie unser Online Rechtsinformations-System CertLex. Von unseren Beratern wird Ihnen zunächst ein individualisiertes Rechtskataster erstellt. Anschließend werden Sie monatlich über Änderungen informiert.

Klicken Sie hier, wenn Sie Interesse haben, CertLex kostenlos zu testen.

Das könnte Sie auch interessieren

Die neuen Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte ... Weiterlesen
Erleichterung für KRITIS-Betreiber - Digitale Nachweiserbringung für KRITIS gestartet Adressatenkreis: Betreiber von KRITIS gem. § 2 Abs. 10 BSIG Das ... Weiterlesen
Änderung sechs abfallrechtlicher Verordnungen Adressatenkreis: Entsorgungsträger, Erzeuger, Behandler und Besitzer von (verpackten) Bioabfällen, Gemischhersteller, Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln; Zertifizierte ... Weiterlesen
Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Adressaten: Alle Betreiber von Arbeitsstätten gem. § 2 ArbStättV Das Bundesministerium für ... Weiterlesen

Wichtige Neuerungen, interessante News, informative Artikel – mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Letzte News

Arbeitsschutz

/
    Adressatenkreis: Arbeitgeber, in deren Unternehmen Beschäftigte durch direkte oder indirekte Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können und die für die Umsetzung der ... mehr
    /
    1. Start /
    2. Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) –... /
      Adressatenkreis: Hersteller i. S. d. EWKFondsG (Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, ... mehr
      /
      1. Start /
      2. 2. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)... /
        Adressatenkreis: Inverkehrbringer von Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG; Anlagenbetreiber, die Kohle ... mehr
        /
        1. Start /
        2. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für... /
        Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf mit der Überschrift „Entwurf eines ... mehr
        Suche

        © 2021 CertLex AG

        Login