Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Verlängerung der Geltungsdauer, Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts, Änderungen bei den Arbeitgeberpflichten zur Bereitstellung von Schutzmasken


Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21.01.2021 in Kraft getreten. Ursprünglich war diese Verordnung, die insbesondere arbeitsschutzrechtliche Pflichten für Arbeitgeber regelt, bis zum 15. März 2021 befristet. Im Hinblick auf das (Corona-)Infektionsgeschehen, das nach wie vor auf einem hohen Niveau liegt, das Auftreten von besonders infektiösen Virus-Mutationen sowie die geplanten Lockerungen der Schutzmaßnahmen in den einzelnen Ländern, ist es jedoch nach wie vor notwendig, dass gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen und eingehalten, teilweise sogar erweitert werden.

Daher hat das BMAS am 12.03.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, welche am 13.03.2021 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet, neben einigen Änderungen in § 2 betreffend Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen:

Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wird bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Es bleiben also grundsätzlich bestimmte Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie mit der Bereitstellung von bestimmten Schutzmasken bestehen und zu beachten.

Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts

Es wurde zudem ein neuer § 3 eingefügt, welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers regelt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies ist insbesondere (auch) nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz

Die Pflichten betreffend das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sowie ggf. von Masken mit der Funktion des Eigenschutzes (u.a. FFP2 oder vergleichbar) wurden geändert und erweitert. Die entsprechenden Pflichten und ihre Voraussetzungen finden sich nun in § 4.

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